| Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
ist nicht gerechtfertigt. Der Gegendarstellungsanspruch des Antragsstellers
gegen die Antragsgegnerin ist nach dem eigenen Vorbringen in der Antragsbegründung
zu verneinen. Die Tatsachenbehauptung, auf die sich die Gegendarstellung
beziehen soll, befand sich auf der Internet-Homepage der Antragsgegnerin.
Diesbezüglich besteht keine gesetzliche Grundlage für einen
Gegendarstellungsanspruch. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus §
10 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 MDStV. Zwar handelt es sich bei einer
Internet-Homepage um einen Mediendienst i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV, da
Text, Ton oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur
Nutzung übermittelt werden. Jedoch handelt es sich bei der Antragsgegnerin
nicht um eine Anbieterin i.S.d. § 6 Abs. 2 MDStV, gegen die allein ein
Gegendarstellungsanspruch gem. § 10 Abs. 1 MDStV bestehen kann. Anbieter
i.S.d. MDStV sind gem. § 3 Nr. 1 Personen, die Mediendienste zur Nutzung
bereitstellen oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. § 6 Abs. 2 MDStV
betrifft aber einschränkend nur Anbieter von journalistisch-redaktionell
gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte
periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben oder in
periodischer Folge Texte verbreitet werden. Periodische Druckerzeugnisse sind
nach § 7 Abs. 4 PresseGNW Zeitungen und Zeitschriften und andere in ständiger,
wenn auch unregelmäßiger Folge erscheinende Druckwerke. In der
Internet-Homepage der Antragsgegnerin werden keine Inhalte periodischer
Druckerzeugnisse wiedergegeben. Auch werden über sie nicht i.S.d. § 6
Abs. 2 MDStV in periodischer Folge Texte verbreitet. Gegen eine Anwendung
des Gegendarstellungsrechts spricht insbesondere sein Sinn und Zweck als
Gegengewicht zu der verfassungsrechtlich verbürgten Medienfreiheit zum
Schutz des Einzelnen. Es ist Aufgabe des Rechtsinstituts des
Gegendarstellungsrechts dem in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten ein
Instrumentarium der Selbstverteidigung durch die Befugnis zu geben, an gleicher
Stelle und mit demselben Publizitätsgrad die ihn betreffende Darstellung
durch seine Sicht des mitgeteilten Sachverhaltes zu vervollständigen
(BVerfG NJW 1976, 1198, 1201). Ursprung des Gegendarstellungsrechts ist mithin
die strukturelle Ungleichheit hinsichtlich des Publizitätsgrades von
Mitteilungen zwischen einer Privatperson und eines Presseorgans. Durch das
Einstellen des Textes in die Internet-Homepage der Antragsgegnerin wurde der
Text zwar einem größeren Publikum dadurch zugänglich gemacht, daß
die Internet-Homepage weltweit abgerufen werden kann. Trotzdem ergibt sich
allein daraus kein Publizitätsgrad, der einer vom Massenpublikum regelmäßig
genutzten Informationsquelle, die ebenso regelmäßig neue
Informationen liefert, vergleichbar wäre. Die Beschränkung auf
periodisch verbreitete Texte erklärt sich daraus, daß ihre Ersteller
durch die regelmäßige Verbreitung einen besonderen Einfluß auf
die öffentliche Meinungsbildung haben, der ein Gegendarstellungsrecht
rechtfertigen würde. Gerade durch die Stetigkeit des Erscheinens wird eine
nachhaltige Wirkung erzielt. Die Internet-Homepage der Antragsgegnerin dagegen
schafft kein entsprechendes Informationsforum, das in seiner Bedeutung eines
i.S.d. § 6 Abs. 2 MDStV periodisch erscheinenden Mediums gleich käme.
Dem steht nicht entgegen, daß die Internet-Homepage von der
Antragsstellerin jederzeit erneuert werden kann, da damit schon jeder
Mediendienst i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV von dem Gegendarstellungsrecht
seiner Nutzer betroffen wäre. Die Einschränkung des
Gegendarstellungsrechts durch die Verweisung auf § 6 Abs. 2 MDStV wäre
dann bedeutungslos. Ob die Internet-Homepage der Antragsgegnerin in einer
entsprechenden Weise periodisch überarbeitet wird, wurde von der
Antragsstellerin nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht. Eine
wie vorgetragen einmalige Erneuerung des Inhaltes der Internet-Homepage
reicht jedenfalls zur Annahme einer periodischen Verbreitung von Texten, die
voneinander abweichen, nicht aus. | JurPC Web-Dok. 34/1999,
Abs. 1 |