JurPC Web-Dok. 31/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/199914231

Hanseatisches Oberlandesgericht (Hamburg), Urteil vom 12.03.98 (3 U 226/97)

Computerspiel-CD "Superfun II"

JurPC Web-Dok. 31/1999, Abs. 1 - 95


UrhG §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 69 a Abs. 3, 69 c Nr. 1, 3; UWG §§ 1, 3

Leitsätze (der Redaktion)

  1. Eine Computerspiel-CD-ROM, auf der Spielstände eines anderen Computerspiels wiedergegeben werden, ist selbst kein Computerprogramm im Sinne des § 69 a Abs. 3 UrhG und damit keine Vervielfältigung des ursprünglichen Computerspiels.
  2. Die Wiedergabe der Spielstände ist auch nicht nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der "identischen Leistungsübernahme" unzulässig, da die gespeicherten Spielstände nicht sonderrechtlich, etwa durch urheberrechtliche Schutzrechte, geschützt sind.
  3. Es begründet jedoch einen Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG unter dem Gesichtspunkt der Irreführung, wenn in der werblichen Aufmachung für die CD-ROM auf den Namen des zugrundeliegenden Computerspiels Bezug genommen wird, eine Ergänzungsleistung zu diesem Spiel versprochen wird und bei dem angesprochenen Publikum der Eindruck erweckt wird, es würden auf der CD-ROM zusätzliche, schwierigere Spielsituationen angeboten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat nur teilweise Erfolg, im übrigen ist sie nicht begründet.JurPC Web-Dok.
31/1999, Abs. 1
Nach Auffassung des Senats ist die einstweilige Verfügung vom 4. Juli 1997, mit der der Antragsgegnerin bei Meidung von Ordnungsmitteln verboten worden ist,
  1. die CD-ROM mit dem Titel "Superfun II" – soweit sich auf dieser CD-Rom abgespeicherte Spielstände des Computerspiels "TOMB RAIDER" befinden - zu vervielfältigen, zu verbreiten bzw. vervielfältigen und verbreiten zu lassen;
  2. die CD-ROM mit dem Titel "Superfun II" in der als Anlage ASt 1 beigefügten Aufmachung, insbesondere unter Hinweis auf "Extra Levels" in Verbindung mit der Herausstellung des Titels "TOMB RAIDER", zu bewerben bzw. bewerben zu lassen;
bezüglich des Verbotsausspruchs zu 1) zu Unrecht ergangen (III.). Sie kann daher nicht - wie durch das angegriffene Urteil geschehen - insoweit bestätigt werden, sondern ist unter Zurückweisung des auf ihren Erlaß gerichteten Antrags insoweit aufzuheben.
Abs. 2
Im übrigen ist die Berufung mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen. Zu Recht hat das Landgericht die einstweilige Verfügung im Verbotsausspruch zu I. 2) bestätigt (IV.). In der Beschlußverfügung ist allerdings die in Bezug genommene Anlage ASt 1 versehentlich nicht beigefügt worden; insoweit ist die Beschlußverfügung zu ergänzen.Abs. 3

I.

1. Gegenstand des Unterlassungsantrags zu 1) ist das Vervielfältigen(-lassen) und Verbreiten(-lassen) der CD-ROM "Superfun II", und zwar mit ihrem konkreten Inhalt (Anlage ASt 3) , d.h. mit den abgespeicherten Spielständen des Computerspiels "TOMB RAIDER". Die Einkleidung in den "soweit"-Nebensatz ist die nähere Bestimmung des Inhalts der CD-ROM "Superfun II" und zugleich ein Teil der Begründung des Anspruchs.
Abs. 4
Die Antragstellerin hat bereits in der Antragsschrift deutlich gemacht, daß sie sich gegen diese CD-ROM der Antragsgegnerin wendet, und zwar wegen der abgespeicherten Spielstände.Abs. 5
2.) Gegenstand des Unterlassungsantrags zu 2)ist das Bewerben(-lassen) der CD-ROM "Superfun II" mit der Aufmachung gemäß (Anlage ASt 1) , d.h. mit dem Cover (Vorder- und Rückseite) der CD-ROM. Der "insbesondere"-Satzteil bezieht sich sprachüblich auf den voranstehenden Teil des Antrags, d.h. auf den Hinweis "Extra Levels" mit dem herausgestellten Titel "TOMB RAIDER" gemäß Anlage ASt 1) und nicht etwa in verallgemeinerter Form.Abs. 6
Die Antragstellerin hat bereits in der Antragsschrift deutlich gemacht, daß sie sich gegen die werbliche Aufmachung der CD-ROM "Superfun II" in der konkret verwendeten Form wendet. Die im "insbesondere" -Satzteil erwähnten Angaben "Extra Levels" und (herausgestellt) "TOMB RAIDER" sind Teil der Verbotsbegründung, zusätzlich zieht die Antragstellerin die Hinweise auf der Rückseite des Covers ("... mit extra Levels ... für das Spiel "TOMB RAIDER" ... über 35 neue Levels ... auf der CD ..." - vgl. Anlage ASt 1) zur Begründung des Antrags heran.Abs. 7

II.

Die Zulässigkeit der beiden Verfügungsanträgeist zu Recht vom Landgericht bejaht worden.
Abs. 8
1.) Im Hinblick auf die Antragsfassung ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin der Verfügungsantrag zu 1) nicht unzulässig.Abs. 9
Wie ausgeführt, ist die "soweit"-Bestimmung ein Teil der Begründung. Unstreitig befinden sich auf der CD-ROM "Superfun II" gemäß Anlage ASt 3 abgespeicherte Spielstände des Computerspiels "TOMB RAIDER". Bedingt ist das Verbot nicht, es hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt.Abs. 10
2.) Der Verfügungsantrag zu 2) ist nicht wegen seines Verhältnisses zum Antrag zu 1) unzulässig. Er ist nicht als Minus im Antrag zu 1) enthalten, sondern betrifft – wie ausgeführt - einen anderen Streitgegenstand.Abs. 11
3.) Die Dringlichkeit für den Erlaß der einstweiligen Verfügung ist auch nach Auffassung des Senats gegeben.Abs. 12
(a) Die Eilbedürftigkeit wird bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen gemäß § 25 UWG vermutet, die Vermutung gilt nach allgemeiner Ansicht nicht für Urheberrechtsverletzungen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, § 25 UWG Rz. 5 m.w.Nw.).Abs. 13
Die beanstandete CD-ROM (Anlage ASt 3) der Antragsgegnerin berührt als unautorisiertes und - das ist im Rahmen der Dringlichkeitsprüfung zu unterstellen – die urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Antragstellerin verletzendes Ergänzungsspiel ganz erheblich den Markterfolg der Antragstellerin. Ob überhaupt und zu welchem Zeitpunkt Ergänzungen für ein Computerspiel angeboten werden, entscheidet der Rechteinhaber nach eigenem wirtschaftlichen Gutdünken; unautorisierte Spielergänzungen Dritter greifen in die eigenen Marktchancen ein. Die Dringlichkeit ist daher vorliegend auch im Hinblick auf die urheberrechtlichen Ansprüche grundsätzlich zu bejahen.Abs. 14
(b) Die Dringlichkeit ist nicht durch zu langes Zuwarten der Antragstellerin bis zur Einleitung des Verfügungsverfahrens (Eingang der Antragsschrift bei Gericht am 4. Juli 1997) entfallen. Abs. 15
Die Antragstellerin hat vorgetragen, ihr Regionalvertriebsleiter W. J. habe die CD-ROM "Superfun II" am 27. Juni 1997 im Hamburger M.-Markt gekauft. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Mitarbeiters der Antragstellerin B. M. ergibt sich, daß das der zweite Erwerb der CD-ROM durch die Antragstellerin gewesen ist (Anlage ASt 4). Nach der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers R. D. hat die Antragstellerin ein Exemplar der CD-ROM "Superfun II" erstmals Ende Mai 1997 erhalten (Anlage ASt 5) , sie wurde im Juni 1997 ausprobiert und untersucht (Anlage ASt 4). Nach dem Vorbringen der Antragstellerin hat die Ermittlung von Namen und Anschrift der Antragsgegnerin einige Wochen benötigt, deren Abmahnung blieb erfolglos (vgl. die Schreiben der Parteien vom 20. bis 25. Juni 1997 gemäß Anlagen ASt 6-9).Abs. 16
Im Rahmen der Dringlichkeit ist auf den Zeitpunkt ab der Kenntnis der wesentlichen Umstände des Verletzungsfalles durch den Verletzten abzustellen, hierzu gehören vorliegend die Untersuchungsergebnisse der CD-ROM "Superfun II" und die Ermittlung der Antragsgegnerin (Juni 1997). Unmittelbar danach ist der Verfügungsantrag am 4. Juli 1997 bei Gericht eingegangen.Abs. 17
(c) Der Einwand der Berufung, der Antragstellerin sei bekannt, daß Level-CD seit mindestens zwei Jahren auch von ihren Produkten auf dem Markt seien, sie sei nie dagegen vorgegangen und habe damit gezeigt, daß sie prinzipiell die Verfolgung von Level-CD nicht als dringlich ansehe, greift nicht durch.Abs. 18
Maßgeblich für die Dringlichkeit ist der vorliegende Streitgegenstand, der den konkreten Verletzungsfall beschreibt, und - wie ausgeführt - die Kenntnis der wesentlichen Tatumstände. Zu diesen gehören die CD-ROM "Superfun II", deren werbliche Aufmachung und die Antragsgegnerin als Herstellerfirma.Abs. 19
Die Antragsgegnerin meint mit "Level-CD" offensichtlich allgemein diejenigen CD-ROM, auf denen Spielsituationen bzw. Spielstände (sog. Levels) bestimmter Computerspiele gespeichert sind. Unstreitig ist auch das Computerspiel "TOMB RAIDER" der Antragstellerin so gestaltet, daß den anfangs leichten Levels nach deren Lösung immer schwierigere Spielsituationen folgen; ein Überspringen nicht gelöster Levels ist nicht vorgesehen. Externe Level-CD ermöglichen es, im Spiel vorhandene, höhere Levels direkt und ohne Lösung der vorherigen Spielstände anzuwählen.Abs. 20
Es kann verschiedene Gründe haben, weshalb die Antragstellerin gegen derartige Drittprodukte nicht vorgegangen ist. Deswegen ist auch eine generelle oder prinzipielle Widerlegung der Dringlichkeit für bestimmte Wirtschaftsprodukte den Grundsätzen des Gewerblichen Rechtsschutzes fremd.Abs. 21
(d) Der Einwand der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe am Verfügungsverfahren erkennbar kein wirtschaftliches Interesse, greift nicht durch.Abs. 22
Für die Dringlichkeit ist das Rechtsschutzinteresse zu unterstellen, im übrigen besteht tatsächlich – wie ausgeführt – ein ganz erhebliches wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung derartiger Rechtsverletzungen.Abs. 23
(e) Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Dringlichkeit auch nicht entfallen, weil die Antragstellerin beantragt hat, ihr die Berufungsbeantwortungsfrist zu verlängern. Die Antragstellerin war im Besitz eines gerichtlichen Unterlassungstitels. Schon deswegen kommt es auf die hier ausgenutzte Fristverlängerung im Berufungsverfahren für die Dringlichkeit nicht an.Abs. 24
(f) Es ist für die Dringlichkeit auch unerheblich, ob – wie die Antragsgegnerin meint - die Antragstellerin ihre wettbewerbsrechtlichen Ansprüche hat verjähren lassen. Diese Frage betrifft nur die Begründetheit des Unterlassungsanspruchs.Abs. 25

III.

Der mit dem Verfügungsantrag zu 1)geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach Auffassung des Senats aus keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
Abs. 26
1.) Es kann mit der für das Verfügungsverfahren hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden, daß der Unterlassungsantrag zu 1) aus den §§ 97 Abs 1 2 Abs. 1 Nr. 1 69 a Abs. 3 69 c Nr. 1 und 3 UrhG begründet ist.Abs. 27
(a) Nach § 69 a Abs. 3 UrhG werden Computerprogrammegeschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.Abs. 28
Demgemäß ist die Individualität als Schutzvoraussetzung der Maßstab für die schöpferische Leistung, das bedeutet im Ergebnis bei Programmen den Schutz der sog. "kleinen Münze"; der Begriff der Individualität ist nicht mehr als aus der "Masse des Alltäglichen" herausragend, sondern eher als "statistische Einmaligkeit" zu verstehen (vgl. Fromm-Nordemann-Vinck, Urheberrecht, 8. Auflage, § 69 a UrhG Rz. 4 m.w.Nw.).Abs. 29
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sind Computerprogramme wie Sprachwerke geschützt. Ein Computerprogramm ist ein Satz von Anweisungen an ein informationsverarbeitendes Gerät und an den mit diesem Gerät arbeitenden Menschen zur Erzielung eines Ergebnisses (vgl. Fromm-Nordemann-Vinck aaO., § 2 UrhG Rz. 43 m.w.Nw.).Abs. 30
(b) Daß es sich bei dem Computerspiel "TOMB RAIDER" der Antragstellerin insgesamt um ein schutzfähiges Computerprogramm entsprechend den vorstehenden Grundsätzen handelt, kann mit der für das Verfügungsverfahren hinreichenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden.Abs. 31
Bei dem Computerspiel handelt es sich unstreitig um ein dreidimensionales Graphikspiel mit räumlichem Eindruck aus der Sicht der steuerbaren Spielfiguren. Die Hauptfigur "Lara Croft" hat abenteuerliche Wanderungen durch verschiedene Welten zu absolvieren und dabei Gegner und Hürden zu überwinden. Die Antragsgegnerin bestreitet allerdings die Werksqualität. Aber schon angesichts der Komplexität des Spiels und der zugrunde liegenden Datenverarbeitung dürfte von einem schutzfähigen Computerprogramm (§ 69 a Abs. 3 UrhG) auszugehen sein.Abs. 32
Auf die von der Antragstellerin angebotene Inaugenscheinseinnahme kommt es nicht an, denn die virtuelle Darstellung des Spiels, der Figuren, der "Welten" nebst Gegnern, Hindernissen und sonstigen Situationen ist nicht streitig. Es geht allein um das Computerspiel in seiner datenmäßigen Abfolge und um die auf den CD-ROM der Antragstellerin festgelegte Struktur der elektronischen Daten. Ob die dem Computerspiel zugrundeliegende Idee einem Schutz nicht zugänglich wäre, ist dabei entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht erheblich.Abs. 33
(c) Daß die auf der CD-ROM "Superfun II" abgespeicherten Spielstände ihrerseits ein Computerprogramm oder jedenfalls ein als solches schutzfähiges Programmteil (als Vervielfältigung aus dem Computerspiel "TOMB RAIDER") darstellen, ist streitig geblieben und ist von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden.Abs. 34
(aa) Gemäß § 69 c Nr. 1 UrhG ist auch die teilweise Vervielfältigung eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form ohne Zustimmung des Rechtsinhabers unzulässig. Nach allgemeiner Ansicht können zwar Bestandteile eines Computerprogramms - und nicht etwa nur ein vollständiges Computerprogramm als solches – grundsätzlich Urheberrechtsschutz genießen; Voraussetzung ist aber, daß die Bestandteile ihrerseits urheberrechtsschutzfähig sind (Fromm- Nordemann-Vinck, aaO., § 69 c UrhG Rz. 4). Auch wenn im Interesse eines möglichst umfassenden Werkschutzes die Grenze zu Recht weit gezogen wird (Harte/Bavendamm, Computerrechtshandbuch, Abschnitt 54 Rz. 3, 20; Haberstrumpf in: Lehmann, Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogramm Rz. 31) , kann verständlicherweise von der Schutzfähigkeit schon aus grundsätzlichen Überlegungen nicht abgesehen werden. Andernfalls würden gemeinfreie Bestandteile eines Programms urheberrechtlich geschützt sein.Abs. 35
(bb) Die Antragstellerin hat vorgetragen, die auf der CD-ROM "Superfun II" gespeicherten Spielstände ihres Computerspiels ermöglichten es, nach der Installation des Computerspiels "TOMB RAIDER" in bestimmten Spielsituationen (Levels) das Spiel zu beginnen bzw. fortzusetzen, d.h. entgegen dem (wie ausgeführt) vorgesehenen Spielplan niedrigere Levels zu überspringen, ohne deren Lösung beim Spiel erreicht zu haben.Abs. 36
Unstreitig durchläuft der Spieler des Computerspiels "TOMB RAIDER" regelmäßig die einzelnen Levels und rückt nach der Lösung der einen Spielsituation in die nächste "Welt" vor. Er kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt das Spiel unterbrechen und den erreichten Spielstand der Figur "Lara Croft" abspeichern (die sog. Option "Laras Reisepaß" mit 15 Plätzen) , um später von diesem Spielstand aus weiter zu spielen und in höhere Levels vorzustoßen.Abs. 37
Auf der CD-ROM "Superfun II" der Antragsgegnerin sind 35 solche Spielstände (Dateien) vorhanden, die durch Abspeichern während des betriebenen Computerspiels "TOMB RAIDER" entstanden sind; sie sind mit Hilfe des Speicherprogramms des Computerspiels erstellt und isoliert kopiert worden (Anlagen ASt 4-5).Abs. 38
Aus diesem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich nicht notwendigerweise, daß es sich bei den abgespeicherten Spielständen auf der CD-ROM um ein Computerprogramm (oder um ein Teil davon) und damit um eine Vervielfältigung des Programms der Antragstellerin handelt. Es ist nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, daß die Dateien irgendwelche Programmbefehle enthielten, die das Computerspiel für dessen Programmablauf nutzt.Abs. 39
(cc) Die Antragsgegnerin bestreitet das Vorliegen eines Computerprogramms auf ihrer CD-ROM. Sie behauptet, es handele sich nicht um eine Folge von Befehlen, die eine Maschine zur Ausführung bestimmter Funktionen oder Aufgaben veranlasse.Abs. 40
Das Argument der Antragsgegnerin, das Abspeichern von Spielständen sei keine Bearbeitung des ursprünglichen Computerprogramm, dürfte zutreffend sein, greift dabei allerdings nicht zwingend durch. Selbst wenn es sich so verhielte, könnten die gespeicherten Spielstände gleichwohl ein geschütztes Computerprogrammteil darstellen, nämlich wenn in den abgespeicherten Daten eine Folge von Befehlen vorläge, die das Computerspiel zur Kontrolle bzw. Steuerung der Spielhandlungen oder anderer Abläufe innerhalb des Computerprogramms im Computerspiel nutzen würde. Diese Möglichkeit ist - soweit erkennbar - mit dem Abspeichern von Spielständen nicht ausgeschlossen.Abs. 41
In die gleiche Richtung geht der Einwand der Antragsgegnerin, durch das Abspeichern der Spielstände werde in die Ablaufroutine des Computerprogramms nicht eingegriffen, gleichwohl können Programmbefehle in den abgespeicherten Daten vorhanden sein.Abs. 42
Es ist zwar unstreitig, daß die CD-ROM der Antragsgegnerin es ermöglicht, mit dieser nach der Installation des Computerspiels von den auf den CD-ROM gespeicherten Spielständen ausgehend weiterzuspielen. Dieser Umstand kann dafür sprechen, daß diese Dateien eine Folge von Befehlen für das Computerprogramm im Computerspiel darstellen, die zur Ausführung bestimmter Funktionen führen. Die Antragsgegnerin bestreitet das aber.Abs. 43
Das Landgericht hat darauf abgestellt, es handele sich um "neue" abgespeicherte Levels und wegen deren Lauffähigkeit unter Anwendung des Computerspiels müßten es Teile des diesem zugrundeliegenden Computerprogramms sein. Zwingend ist das allerdings nicht. Denn - wie ausgeführt - sieht das Computerspiel "TOMB RAIDER" es vor, erspielte Spielstände nach Belieben zu speichern ("Laras Reisepaß); schon deswegen muß die CD-ROM mit dem Computerspiel zusammen funktionieren. Gleichwohl kann das für den Ablauf des Computerprogramms durchaus bedeutungslos sein; es bleibt offen, ob eine Folge von Befehlen auf der CD-ROM insoweit vorliegt.Abs. 44
Hinsichtlich der "neuen" Level hat die Antragsgegnerin vorgetragen, die Level stellten jeweils eine Kombination verschiedener Spielsituationen von Anordnungen, Umgebungsvariablen (z.B. Baum, Fluß, Gegner, Bewaffnung) und von Geschehensabläufen (z.B. Angriff eines Bären) dar, wobei im Computerspiel "TOMB RAIDER" eine Fülle solcher Variablen gespeichert sei und sich der Spielstand in seinen Einzelheiten mit durch einen Zufallsgenerator ergebe. Die auf der CD-ROM "Superfun II" gespeicherten Spielstände seien "erspielt" und als Zufallsergebnisse konkret praktisch nicht wiederholbar. Auch insoweit ergibt sich kein eindeutiger Hinweis auf vorhandene Programmbefehle.Abs. 45
(d) Nach alledem ist der Unterlassungsanspruch aus den genannten Bestimmungen des UrhG nicht begründet. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, daß die CD-ROM "Superfun II" ein schutzfähiges Computerprogrammteil oder gar ein Computerprogramm aus dem Computerspiel "TOMB RAIDER" enthält.Abs. 46
Inwieweit eine Vervielfältigung vorläge und ob von der Aktivlegitimation der Antragstellerin auszugehen wäre, kann demgemäß dahingestellt bleiben.Abs. 47
2.) Der Unterlassungsantrag zu 1) ist nicht aus § 1 UWG begründet.Abs. 48
(a) Im Hinblick auf die im Unterlassungsantrag aufgeführten Begehungsformen des Vervielfältigen und Vervielfältigenlassenkommt § 1 UWG nicht in Betracht, weil diese Handlungen für sich gesehen nicht in jedem Falle unlauter sind.Abs. 49
(b) Der Unterlassungsanspruch (bezüglich des Verbreiten und Verbreitenlassen der CD-ROM "Superfun II") ist nicht aus § 1 UWG im Hinblick auf die Fallgruppe der identischen Leistungsübernahmebegründet.Abs. 50
Gegenstand des den Immaterialgüterrechtsschutz ergänzenden Wettbewerbsschutzes sind nur Erzeugnisse von einer gewissen wettbewerblichen Eigenart. Diese setzt ein Erzeugnis voraus, dessen konkrete Ausgestaltung oder einzelne Merkmale geeignet sind, im Verkehr auf seine betriebliche Herkunft oder auf seine Besonderheiten hinzuweisen (vgl. Köhler/Piper, UWG, § 1 UWG Rz. 265, 266 m.w.Nw.).Abs. 51
Gegenstand des Unterlassungsanspruchs ist - wie ausgeführt - (u.a.) das Verbreiten der CD-ROM "Superfun II" mit den gespeicherten Spielständen des Computerspiels "TOMB RAIDER".Abs. 52
Sind die gespeicherten Spielstände als Dateien - entsprechend den obigen Ausführungen - nicht sonderrechtlich geschützt, weil sie keine urheberrechtlichen Schutzrechte verletzen, so ist nicht erkennbar, daß diesen Spielständen eine wettbewerbliche Eigenart zukommt. Die Anforderungen an die wettbewerbliche Eigenart decken sich nicht mit den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen für ein Computerprogramm. Für die wettbewerbliche Eigenart genügt die Eignung zur individualisierenden Herausstellung eines Erzeugnisses (Köhler/Piper aaO.).Abs. 53
Im vorliegenden Falle besteht das wettbewerblich Eigenartige in dem Computerspiel selbst, die gespeicherten Spielstände sind für sich gesehen insoweit nur von untergeordneter Bedeutung. Denn sie bilden praktisch nur Momentaufnahme aus dem Spiel, und zwar in Form von abgespeicherten Daten. Die Umsetzung dieser Daten in die Bildebene erfolgt durch das Computerprogramm im Computerspiel "TOMB RAIDER" selbst und ist insoweit nicht "übernommen". Das Abspeichern von Spielständen sieht das Computerspiel selbst vor.Abs. 54
Im übrigen trifft die Fallgruppe der unmittelbaren Leistungsübernahme nicht das Wesentliche des vorliegenden Sachverhalts. Das Produkt der Antragsgegnerin bietet sich nicht an Stelle des Computerspiels "TOMB RAIDER" an, sondern setzt es voraus. Es soll durch die CD-ROM "Superfun II" insoweit andere Spielmöglichkeiten bekommen.Abs. 55
(c) Der Unterlassungsanspruch (bezüglich des Verbreiten und Verbreitenlassen der CD-ROM "Superfun II") ist nicht aus § 1 UWG im Hinblick auf die Fallgruppe der unlauteren Lieferung von Ersatzwaren bzw. Zubehörteilen oder Zusatzgeräten begründet.Abs. 56
Ebenso wie Ersatzteile dürfen auch Gegenstände, die nicht zum Ersatz ausgefallener Teile eines fremden Erzeugnisses, sondern zur Erweiterung seiner Gebrauchsmöglichkeiten dienen, grundsätzlich frei hergestellt und vertrieben werden, wenn das fremde Erzeugnis nicht unter Sonderrechtsschutz steht (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, § 1 UWG Rz. 491 m.w.Nw.).Abs. 57
(aa) Ein Ersatzteil sind die gespeicherten Spielstände auf der CD-ROM "Superfun II" nicht. Es geht nicht um den Ersatz unbrauchbarer oder abhanden gekommener Teile des Computerspiels "TOMB RAIDER" als Ausgangserzeugnis.Abs. 58
Der von der Antragstellerin herangezogene Gesichtspunkt der Entwertung der Hauptware greift nicht durch. Gemeint sind dabei Fälle, in denen das Allgemeininteresse durch das "Ersatzmittel" gefährdet ist, so z.B. durch die Gefährdung der Sicherheit für die Benutzer der Hauptware oder bei sehr wahrscheinlich erfolgendem Mißbrauch (so z.B. bei der Lieferung eines Rohlings für Sicherheitsschlüssel - vgl. Baumbach-Hefermehl, aaO. , Rz. 490).Abs. 59
Von einer solchen Fallgestaltung ist vorliegend nicht auszugehen. Die Spieler können das Computerspiel "TOMB RAIDER" mit und ohne die gespeicherten Spielstände der CD-ROM "Superfun II" benutzen, sie können das Spiel stets von vorn beginnen, aber auch erreichte Levels abspeichern. Entwertet wird das Spiel entgegen der Ansicht der Antragstellerin durch die CD-ROM "Superfun II" nicht. Denn wer einen Level nicht löst, steht ohnehin vor der Frage eines Neubeginns bzw. neuen Versuches oder des Abbruchs mangels Interesses. Die zusätzliche Hilfe durch die gespeicherten Spielstände bietet nur weitere Alternativen.Abs. 60
(bb) Der Vertrieb von Zubehörteilen und Zusatzgerätenist, wie ausgeführt, grundsätzlich zulässig. Das gilt insbesondere dann, wenn durch diese Gerätschaften neue, über den ursprünglichen Gebrauchszweck hinausgehende Verwendungsmöglichkeiten für das Ausgangsprodukt eröffnet werden (Baumbach-Hefermehl, aaO. , Rz. 491 m.w.Nw.).Abs. 61
Vorliegend erweitert die CD-ROM "Superfun II" die Spielmöglichkeiten für diejenigen, die selbst die höheren Levels nicht lösen können oder aus anderen Gründen gleichwohl bestimmte Spielsituationen direkt ansteuern wollen. Das ist aber gerade die Fallgestaltung einer grundsätzlich erlaubten Lieferung von Zusatzgeräten.Abs. 62
(d) Ein Einschieben in fremde Serie ist vorliegend ebenfalls nicht gegeben.Abs. 63
Wettbewerbswidrig ist die Übernahme einer auf Fortsetzungsbedarf angelegten Ware, wenn der Übernehmer den vom Mitbewerber für das Ersterzeugnis geschaffenen Markt durch Überleitung des Fortsetzungsbedarfs auf sich ausbeutet (Baumbach-Hefermehl, aaO, Rz. 492). Es muß sich um das Ausnutzen eines geschaffenen Systems handeln, das eine von vornherein auf Ergänzung und Zukauf angelegte Produktionsserie darstellt (BGH GRUR 1964, 621 und GRUR 1992, 619 - Klemmbausteine I und II).Abs. 64
Hiervon unterscheidet sich das Computerspiel "TOMB RAIDER" ganz erheblich. Es ist nicht von vornherein auf Zukauf und Ergänzung angelegt, die gespeicherten Spielstände auf der CD-ROM "Superfun II" sind eine typischerweise einzelne Zusatzleistung.Abs. 65
(e) Ein Anspruch aus § 1 UWG (bezüglich des Verbreiten und Verbreitenlassen der CD-ROM "Superfun II") wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung kommt nicht in Betracht.Abs. 66
Die Antragstellerin meint, der Käufer der CD-ROM "Superfun II" müsse annehmen, es handele sich um ein von der Antragstellerin lizenziertes Originalprodukt, d.h. eine Zusatzeinrichtung des Spieleherstellers selbst.Abs. 67
Mit dieser Argumentation verläßt die Antragstellerin aber den vorliegenden Streitgegenstand. Dieser betrifft die CD-ROM "Superfun II" mit den konkret gespeicherten Spielständen, nicht dagegen bestimmte werbliche Hinweise. Bei Zubehörteilen oder Ergänzungsteilen kann im Einzelfall der Eindruck von Originalware, d.h. von Ware des Originalherstellers und nicht nur passend für die Originalware entstehen; das ist aber nicht Streitgegenstand.Abs. 68
(f) Ein Unterlassungsanspruch wegen Rufausbeutung ist aus denselben Gründen nicht gegeben. Auf die obigen Ausführungen zu (e) wird entsprechend Bezug genommen.Abs. 69
3.) Nach alledem ist der Unterlassungsantrag zu 1) nicht begründet. Insoweit hat die Berufung Erfolg.Abs. 70

IV.

Der mit dem Verfügungsantrag zu 2)geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nach Auffassung des Senats begründet.
Abs. 71
Als Anspruchsgrundlage ist - unbeschadet weiterer Vorschriften - § 3 UWG gegeben.Abs. 72
1.) Die Aktivlegitimation der Antragstellerin ist gegeben, das ist jedenfalls hinreichend wahrscheinlich.Abs. 73
(a) Die Antragstellerin ist die Tochterfirma der britischen Firmen "E. I. Ltd." und "C. Ltd."; dieses Vorbringen der Antragstellerin ist glaubhaft gemacht (vgl. die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers R. D. gemäß Anlage ASt 5). Das Computerspiel "TOMB RAIDER" vertreibt die Antragstellerin exklusiv in Deutschland; dieses Vorbringen der Antragstellerin ist ebenfalls glaubhaft gemacht (Anlage ASt 5). Auf das Bestreiten der Antragsgegnerin kommt es daher nicht an.Abs. 74
(b) Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel "TOMB RAIDER" ist die britische Firma "C. D. Ltd.", die ebenfalls eine Tochtergesellschaft der britischen Firmen "E. I. Ltd." und "C. Ltd." ist. Dieses Vorbringen der Antragstellerin ist glaubhaft gemacht (vgl. die eidesstattliche Versicherung der Justitiarin C. E. der Firmen "E." und "C. D." gemäß Anlage ASt 10 Nr. 11). Das Bestreiten der Antragsgegnerin greift nicht durch.Abs. 75
(c) Die Antragstellerin behauptet, sie habe für Deutschland exklusive Vertriebsrechte für das Computerspiel "TOMB RAIDER" als Lizenznehmerin und sei ermächtigt, gegen die Antragsgegnerin gerichtlich vorzugehen. Diese Behauptung ist glaubhaft gemacht (Anlage ASt 10 Nr. 12). Zusätzlich verweist die Antragstellerin auf die Verpackung des Computerspiels (Anlage ASt 2) u.a. mit der Kennzeichnung "E. I.", die sie ebenfalls verwendet (Anlage ASt 10 Nr. 12). Die Antragsgegnerin bestreitet zwar, daß die Antragstellerin exklusive Vertriebsrechte innehabe, daß Lizenzverträge oder eine Exklusivlizenz existierten, sowie die Berechtigung der Antragstellerin, gegen sie (Antragsgegnerin) gerichtlich vorzugehen. Hierauf kommt es nach der Glaubhaftmachung aber nicht an.Abs. 76
2.) Die Antragstellerin ist als unmittelbar Verletztebefugt, die Antragsgegnerin wegen eines Verstoßes gegen § 3 UWG auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.Abs. 77
Die beanstandete werbliche Aufmachung der CD-ROM "Superfun II" nimmt unmittelbar auf das Computerspiel "TOMB RAIDER" der Antragstellerin Bezug und verspricht eine - entsprechend den obigen Ausführungen - Ergänzungsleistung, nämlich gespeicherte Spielstände, die für das ausdrücklich genannte Computerspiel der Antragstellerin Verwendung finden sollen.Abs. 78
Wird von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang – und das ist für die Klagebefugnis zu unterstellen – irreführend geworben, so ist damit die Antragstellerin als Vertriebsfirma und Lizenznehmerin des Computerspiels "TOMB RAIDER" direkt betroffen. Enttäuschte Erwartungen der angesprochenen Verkehrskreise fallen jedenfalls auch auf sie zurück.Abs. 79
3.) Im übrigen ist die Klagebefugnis der Antragstellerin auch gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWGgegeben.Abs. 80
Die Parteien sind Wettbewerber. Es geht um die Herstellung bzw. den Vertrieb von Computerspielen einerseits und Zusatzleistungen direkt zu diesen Spielen andererseits. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist damit das Wettbewerbsverhältnis offenkundig. Computerspiele-Hersteller können ohne weiteres ihr Lieferprogramm um solche Zusatzeinrichtungen ergänzen.Abs. 81
4.) Die werbliche Aufmachung der CD-ROM "Superfun II" (Anlage ASt 1) ist irreführend im Sinne des § 3 UWG.Abs. 82
Der Hinweis "Extra Levels" auf der Cover-Vorderseite der CD-ROM erweckt bei zumindest nicht unbeachtlichen Teilen des angesprochenen Publikums den Eindruck, es handele sich um besondere ("extra") Spielsituationen, d.h. Levels in einem Schwierigkeitsgrad, wie sie im Computerspiel "TOMB RAIDER" selbst nicht vorgesehen sind. Unstreitig gibt es solche Zusatzlevels für derartige Spiele auch sonst auf dem Markt.Abs. 83
In die gleiche Richtung geht das Verständnis des Verkehrs bezüglich der Wendung "über 35 neue Levels" auf der Cover-Rückseite der CD-ROM.Abs. 84
Es mag zutreffend sein, wie die Antragsgegnerin behauptet, daß einige Teile des Publikums den von ihr beschriebenen Unterschied zwischen "Extra-Levels" und "Editoren" kennen, hierauf kommt es aber nicht an. Wie die Antragsgegnerin selbst vorgetragen hat, bedeuten "Levels" Spielstände (Anlage ASt 9) , demgemäß sind "Extra Levels" und "neue Levels" in der auf dem Cover verwendeten Aufmachung zumindest mehrdeutig. Die Antragsgegnerin muß sich alle Verständnismöglichkeiten entgegenhalten lassen.Abs. 85
Unstreitig sind diese Hinweise im obigen Verständnis objektiv unrichtig. Der Käufer der CD-ROM "Superfun II" erhält lediglich gespeicherte Levels aus dem Computerspiel "TOMB RAIDER" aber keine höheren bzw. erweiterten Spielsituationen.Abs. 86
Diesen Sachverhalt hat die Antragstellerin zudem glaubhaft gemacht (Anlage ASt 4). Demgemäß kommt es auf das Bestreiten der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 9. März 1998, der von ihr unzulässigerweise nachgereicht worden ist, nicht an.Abs. 87
5.) Daß die Irreführung relevant im Sinne des § 3 UWG ist und daß die vorliegende Täuschung kein Bagatellfall im Sinne des § 13 Abs. 2 UWG ist, liegt auf der Hand.Abs. 88
6.) Der Unterlassungsanspruch ist nicht verjährt. Die von der Antragsgegnerin erhobene Einrede greift nicht durch.Abs. 89
(a) Die Antragsgegnerin verweist für den Beginn der Verjährungsfrist (§ 21 UWG) auf die Kenntnis der Antragstellerin vom Verletzungsfall spätestens ab 4. Juli 1997. Die Einleitung nur des einstweiligen Verfügungsverfahrens und die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung unterbrechen die Verjährungsfrist nicht.Abs. 90
(b) Unabhängig von einem Verletzungsfall ist der Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr begründet.Abs. 91
Die Antragsgegnerin verteidigt in der Antwort auf die Abmahnung (Anlage ASt 9) und durch beide Instanzen die Aufmachung der CD-ROM "Superfun II" als nicht irreführend. Damit berühmt sie sich, zur Verwendung dieser werblichen Aufmachung berechtigt zu sein. Demgemäß ist der nachhaltige Eindruck entstanden, daß die Antragsgegnerin auch so handeln will. Gegenteiliges hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. Sie hat an keiner Stelle vorgetragen, geschweige denn deutich gemacht, daß ihr Vorbringen nur zur Rechtsverteidigung dienen soll.Abs. 92
7.) Der Unterlassungsantrag zu 2) ist begründet, insoweit ist die Berufung zurückzuweisen.Abs. 93
Nach alledem war die Berufung der Antragsgegnerin teilweise begründet, im übrigen blieb sie ohne Erfolg.Abs. 94
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
JurPC Web-Dok.
31/1999, Abs. 95
[online seit: 19.02.99]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Hamburg, Hanseatisches Oberlandesgericht, Computerspiel-CD "Superfun II" - JurPC-Web-Dok. 0031/1999