JurPC Web-Dok. 14/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/199914118

OLG Dresden, Urteil vom 29.09.98 (14 U 433/98)

Vorverlagerung des Titelschutzes

JurPC Web-Dok. 14/1999, Abs. 1 - 24


MarkenG § 5 Abs. 1, Abs. 3, § 15 Abs. 4, UWG § 1, § 25

Leitsätze

  1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG gilt im Bereich des Markenrechts jedenfalls insoweit, als ein - bis zum 1.1.1995 in § 16 UWG geregelter - Titelschutz aus § 5 Abs. 1, Abs. 3, § 15 Abs. 4 MarkenG in Rede steht.
  2. Die zeitliche Vorverlagerung eines Werktitelschutzes auf den Zeitpunkt der Ankündigung im Titelschutzanzeiger greift nur dann ein, wenn das Werk in angemessener Frist unter dem öffentlich angekündigten Titel erscheint (vgl. BGHZ 108, 89 - Titelschutzanzeige).
    Hierfür genügt nicht, wenn der angekündigte Titel (hier Dresden Online) zeitnah im Internet unter einer anderslautenden Domain (hier sz-online.de) als einer von mehreren Gliederungsbegriffen erscheint, unter dem nach der Eingabe einer Reihe von vorgeschalteten Befehlen Stadtinformationen abgerufen werden können. Überschriften, die wie in einem Inhaltsverzeichnis die darunter angebotenen Texte und Informationen ordnen und gliedern, versteht der Verkehr nur als Orientierungshilfen, nicht aber als das Werk kennzeichnende Untertitel.

Entscheidungsgründe

Die Berufungen der Verfügungsklägerin, mit denen sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge auf Erlaß von einstweiligen Unterlassungsverfügungen wendet, bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.JurPC Web-Dok.
14/1999, Abs. 1
1. Allerdings scheitern - entgegen der Auffassung des Landgerichts - die Verfügungsanträge nicht schon am Fehlen der erforderlichen Eilbedürftigkeit.Abs. 2
Dabei kann offenbleiben, ob die in § 25 UWG für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem UWG geregelte Dringlichkeitsvermutung im Wege einer analogen Anwendung generell auch bei Kennzeichenstreitigkeiten nach dem MarkenG herangezogen werden kann (bejahend: OLG Stuttgart, WRP 1997, 118, 121; für die Rechtslage nach dem WZG: OLG Hamburg GRUR 1977, 175; OLG Karlsruhe, WRP 1977, 419; OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 975; OLG Bremen WRP 1987, 250; LG Hamburg WRP 1974, 174; LG München WRP 1983, 643; Pastor, Der Wettbewerbsprozeß, 3. Aufl., S. 256; von Godin, Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., § 25, Rdn. 1; Nirk/Kurtze, Wettbewerbsstreitigkeiten, 2. Aufl., Rdn. 304; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., § 25 UWG Rdn. 5; Spengler, GRUR 1950, 545, 547; Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 81 Rdn. 31; a. A. von Gamm, UWG, 3. Aufl., § 25 Rdn. 1; Köhler/Piper, UWG, § 25 Rdn. 14; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 54, Rdn. 20 b). Die Verfügungsklägerin beruft sich nämlich zur Begründung der geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf einen - früher in § 16 UWG geregelten - Titelschutz gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 3, § 15 MarkenG. § 16 UWG ist durch Art. 25 Nr. 2 MarkenrechtsreformG v. 25.10.1994 (BGBl. I, 3082) aufgehoben und der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen sowie der Schutz geographischer Herkunftsangaben durch Art. 1 dieses Gesetzes im neuen MarkenG (§§ 1, 5, 15, §§ 12 ff.) geregelt worden. Aus der amtlichen Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Markenrechts (BT-Drucks. 12/6581) ergibt sich aber, daß mit dieser Gesetzesänderung eine Neuregelung oder Änderung der bisher nach § 16 UWG geschützten geschäftlichen Bezeichnungen nicht beabsichtigt gewesen ist, sondern lediglich auf der Grundlage des bisherigen Rechts eine zusammenfassende Regelung des gesamten Kennzeichnungsrechts im Markenrecht geschaffen werden sollte. Dies bedeutet, daß mit der Ausgliederung des § 16 UWG aus diesem Gesetz nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsschutzmöglichkeiten von Titelinhabern nicht verkürzt werden sollten. Haben aber die Schutzvoraussetzungen des in § 16 UWG geregelten Werktitelschutzes ohne sachliche Änderung Eingang in die jetzt maßgebenden §§ 5, 15 MarkenG gefunden (vgl. BGHZ 130, 134, 137 - Altenburger Spielkartenfabrik; BGHZ 130, 276, 280 - Torres; BGH, Urteile vom 24. April 1997 - I ZR 44 /95, CR 1998, 5 - PowerPoint = JurPC Web-Dok. 18/1997, Anm. der Redaktion; I ZR 233/94, CR 1998, 6 - FTOS = JurPC Web-Dok. 03/1998, Anm. der Redaktion), kann sich die Verfügungsklägerin, soweit sie Titelschutzrechte behauptet, auch erfolgreich auf die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG stützen. Gleiches gilt, soweit sie die geltend gemachten Unterlassungsansprüche mit einer Verletzung von § 1 UWG begründet (vgl. Senatsurteil vom 11. 02. 1997 - 14 U 1119/96, WRP 1997, 577, 580 - awa-Banderolen).Abs. 3
Diese Vermutung haben die Verfügungsbeklagten nicht widerlegt. Allerdings könnte sich die Verfügungsklägerin nicht mehr erfolgreich auf § 25 UWG berufen, wenn sie trotz Kenntnis von dem behaupteten Wettbewerbsverstoß über einen längeren Zeitraum untätig geblieben wäre. Hierzu haben die Verfügungsbeklagten vorgetragen, die Verfügungsklägerin habe bereits im September 1996, anläßlich der Messe ("..."), auf der die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 2) an unmittelbar benachbarten Ständen vertreten gewesen seien, von dem Angebot eines Stadtinformationssystems der Verfügungsbeklagten unter dem Titel ... Kenntnis erlangt. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre ein Zuwarten der Verfügungsklägerin von September 1996 bis zur Einreichung der Verfügungsanträge am 06. bzw. 07.11.1997 als dringlichkeitsschädlich anzusehen, wenn die Verfügungsklägerin bereits im September 1996 von sämtlichen maßgebenden Tatumständen Kenntnis gehabt hätte. Dies haben die Verfügungsbeklagten jedoch nicht in ausreichender Weise glaubhaft gemacht. Die von den Verfügungsbeklagten vorgetragenen und durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemachten Einzelumstände sprechen zwar im Ausgangspunkt dafür, daß der Verfügungsklägerin die beanstandete Nutzung des Titels durch die Verfügungsbeklagten bereits im September 1996 bekannt gewesen ist. Namentlich legen die von beiden Seiten auf der Messe BIK in Dresden im September 1996 unmittelbar nebeneinander unterhaltenen Informationsstände, der Hinweis auf das Stadtinformationssystem der Verfügungsbeklagten auf Plakaten sowie der Aufruf der Internet -Homepage der Verfügungsbeklagten auf den von der Verfügungsklägerin an ihrem Stand für Messebesucher zu Demonstrationszwecken aufgestellten Computer und die durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachte Äußerung eines - nicht namentlich bezeichneten - Mitarbeiters der Verfügungsklägerin, wonach diesem das Angebot der Verfügungsbeklagten bekannt sei, die Verfügungsbeklagten aber mit einer Abmahnung zu rechnen hätten, da der Titel zugunsten der Verfügungsklägerin geschützt sei, eine solche Kenntnis der Verfügungsklägerin vom Internetangebot der Verfügungsbeklagten seit September 1996 nahe. Durchgreifende Bedenken gegen eine positive Kenntnis der Verfügungsklägerin vor September 1997 ergeben sich jedoch aus den von der Verfügungsklägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ihrer Mitarbeiter V. und D., wonach diesen für die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen und Kennzeichenverletzungen zuständigen Mitarbeitern das Angebot der Verfügungsbeklagten erstmalig im September 1997 bekannt geworden sei. Insbesondere der Umstand, daß dem Mitarbeiter der Verfügungsklägerin V., der den Messestand im September 1996 verantwortlich betreut hat, weder aufgrund eigener Wahrnehmungen noch aufgrund von Mitteilungen anderer Mitarbeiter von dem Angebot der Verfügungsbeklagten Kenntnis erlangt hat - so seine eidesstattlich versicherten Angaben - begründet gewichtige Zweifel daran, daß die Verfügungsklägerin rund ein Jahr früher als sie behauptet, von der Nutzung der Domain der Verfügungsbeklagten ... Kenntnis gehabt hat. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich ein Mitarbeiter der Verfügungsklägerin gegenüber den Verfügungsbeklagten bzw. deren Mitarbeiter dahin geäußert haben soll, es sei eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen dieser Nutzung beabsichtigt, dann aber nicht einmal den hierfür verantwortlichen Mitarbeiter im eigenen Haus der Verfügungsklägerin davon informiert haben sollte. Insofern vermochten die Verfügungsbeklagten den betreffenden Mitarbeiter der Verfügungsklägerin auch nicht namentlich zu benennen. Bei dieser Sachlage kann eine positive Kenntnis der Verfügungsklägerin von dem angegriffenen Kennzeichenverstoß bereits im September 1996 nicht als hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden. Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist aber nur bei positiver Kenntnis, nicht bereits bei fahrlässiger Unkenntnis über einen längeren Zeitraum (hier: 1 Jahr) widerlegt (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 1985, 395 - Portraitfotos (Ls). Denn nur wer in Kenntnis aller maßgebenden Umstände längere Zeit untätig bleibt, gibt damit zu erkennen, daß ihm die Angelegenheit nicht eilbedürftig erscheint. Die positive Kenntnis eines bestimmten Mitarbeiters der Verfügungsklägerin ist jedoch seitens der Verfügungsbeklagten nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Es kann daher offenbleiben, ob hierfür die Kenntnis eines untergeordneten oder nur mit technischen Fragen betrauten Mitarbeiters der Verfügungsklägerin ausreichen würde oder aber - wie die Verfügungsklägerin geltend macht - die Kenntnis eines hierfür verantwortlichen Mitarbeiters erforderlich wäre.Abs. 4
Schließlich ist die Dringlichkeitsvermutung auch nicht dadurch widerlegt, daß von der Kenntniserlangung der Verfügungsklägerin im September 1997 bis zur Einreichung der Verfügungsanträge am 06. bzw. 07.11.1997 ein Zeitraum von etwas über einen Monat verstrichen ist. Die Verfügungsklägerin hat nach Kenntnisnahme des Angebots der Verfügungsbeklagten unter dem Titel zeitnah, nämlich mit Abmahnschreiben vom 17. bzw. 20.10.1997 reagiert (vgl. Anlagen Ast 10, Bl. 25 - 28 bzw. 21 - 24 d. A. ) und nach Ablehnung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch außergerichtliches Anwaltsschreiben vom 29.10.1997 (Anlagen Ast 12, Bl. 31/32 d.A. bzw. 26 d.A.) binnen einer Woche die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung verfassen und einreichen lassen. Angesichts der Schwierigkeit der Materie und des Erfordernisses, kompetenten anwaltlichen Rechtsrat einzuholen, gibt die genannte Zeitspanne von etwas über einen Monat noch keinen Anhalt dafür, daß die Verfügungsklägerin die Angelegenheit selbst nicht als dringlich angesehen hätte. Die für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit war daher gegeben. Hinzu kommt, daß die Verfügungsbeklagten nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Verfügungsklägerin ihr unter dem beanstandeten Titel angebotenes Dienstleistungsangebot seit dem 02.02.1998 beträchtlich erweitert haben, indem sie nunmehr auch einen Hotelreservierungsservice anbieten und diesen über eine Pressemitteilung (Anlage Ast 20, Bl. 341/342 d. A.) und im redaktionellen Teil großer Tageszeitungen, darunter auch in der Sächsischen Zeitung (Anlage Ast 19, Bl. 339/340 d.A.) beworben haben. Unter diesen Gegebenheiten ist die Verfügungsklägerin auf die Rechtsschutzmöglichkeiten eines Eilverfahrens angewiesen, um die beanstandete Titelbenutzung möglichst zügig zu unterbinden.Abs. 5
2. Die Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) sind auch passivlegitimiert.Abs. 6
Die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2 ) haben in das behauptete Werktitelrecht der Verfügungsklägerin - sollte ein solches bestehen - eingegriffen, indem sie sich im Juni 1996 die angegriffene Bezeichnung bei dem in ... (...) als Internet-Adresse (sog. Domain) haben registrieren lassen und im Wege der Lizenzvergabe an den Verfügungsbeklagten zu 3 ) unter dem angegriffenen Titel ein Stadtinformationssystem über Dresden betrieben haben (zur Möglichkeit einer Lizenzvergabe bei Titeln im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG trotz Nichterwähnung einer Titellizenz in § 30 MarkenG: Klaka in Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, § 5 Rdn. 20). Daran ändert nichts, daß die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2), die zunächst eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung ... betrieben haben, inzwischen eine GmbH mit Sitz in Leipzig gegründet haben, die nach dem Vortrag in dem hier am 10.08.1998 eingegangenen Schriftsatz die "ehemalige GbR vollständig übernommen" hat. Auch wenn sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten der Gesellschafter bürgerlichen Rechts (Verfügungsbeklagte zu 1) und 2 ) auf die übergegangen sein sollten (wie mit dem hier am 10.08.1998 eingegangenen Schriftsatz der Verfügungsbeklagten mitgeteilt, Bl. 361/362 d. A. ), würde dies an der Passivlegitimation der Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 2) nichts ändern. Diese haben sich nämlich in dem anhängigen Rechtsstreit - auch im Berufungsrechtszug - des Rechts berühmt, den Titel uneingeschränkt nutzen zu dürfen. Auch wenn, wie ebenfalls mit dem hier am 10.08.1998 eingegangenen Schriftsatz mitgeteilt, die Domain inzwischen auf den Verfügungsbeklagten zu 3 ) übertragen worden seien sollte, würde dies nichts an der mit Blick auf das Verhalten der Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) ursprünglich begründeten Wiederholungsgefahr ändern. Denn angesichts des prozessualen Verhaltens der Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 2) läßt sich nicht ausschließen, daß diese sich auch künftig an der Nutzung des angegriffenen Titels - sei es umgekehrt durch eine ihnen seitens des Verfügungsbeklagten zu 3 ) eingeräumte Lizenz oder anderweit - beteiligen.Abs. 7
Die Passivlegitimation des Verfügungsbeklagten zu 3 ) folgt daraus, daß er inzwischen Inhaber der seit dem 01.06.1996 registrierten Internet -Adresse "... " ist und die über diese Adresse aufzurufende Homepage zur Betreibung eines Stadtinformationssystems über Dresden im Internet nutzt.Abs. 8
3. Die Verfügungsklägerin kann sich aber zur Begründung der geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht erfolgreich auf einen Werktitelschutz gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 3, § 15 Abs. 4 MarkenG berufen. Rechte insoweit hat sie nicht erworben.Abs. 9
a) Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten scheitert allerdings der von der Verfügungsklägerin geltend gemachte Werktitelschutz nicht bereits an dem Fehlen eines schutzfähigen Werks. Auf das Vorliegen der Schutzvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 UrhG kommt es insoweit nicht an. Auch ist die Bezeichnung - wie ein Werktitelschutz voraussetzt - mit der darunter abrufbaren, in den konkret dargebotenen Informationsergebnissen und deren Verknüpfung verkörperten geistigen Leistung hinreichend verbunden. Die erforderliche Zusammengehörigkeit (vgl. BGHZ 108, 89 = GRUR 1989, 760, 761 - Titelschutzanzeige; Omsels, GRUR 1997, 328, 332) ist daran erkennbar, daß der Internet -Nutzer die unter der Rubrik abrufbaren Informationen nur über die Eingabe bzw. das Anklicken der im Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 17.11.1997 auf Seite 4, vorletzter Absatz (Bl. 139 d. A. ) aufgeführten Stichworte/Befehle erreichen und auf diese Weise touristische Hinweise, eine Übersicht über die Schullandschaft Dresdens, einen Adressführer für die gesamte Stadt mit rund 5000 Anschriften, einen umfangreichen Veranstaltungskalender mit den Kategorien Musik, Film, Kunst, Theater, Literatur, Treffs und Service abrufen kann. Dieses Informationsprogramm über die Stadt Dresden, besondere örtliche Gegebenheiten, Einrichtungen, Veranstaltungen und das Schulsystem der Stadt Dresden ist grundsätzlich als immaterielles geistiges Arbeitsergebnis als Werk unter einer bestimmten Titelbezeichnung schutzfähig (vgl. Wiebe, CR 1998, 157, 160, 164; Omsels, GRUR 1997, 328, 331 f.; zur Schutzfähigkeit der Bezeichnung eines Computerprogramms als Werktitel BGH, Urteile vom 24.04.1997 - I ZR 44/95, CR 1998, 5, 6 - PowerPoint = JurPC Web-Dok. 18/1997, Anm. der Redaktion; - I ZR 233/94, CR 1998, 6, 7 - FTOS = JurPC Web-Dok. 03/1998, Anm. der Redaktion). Unerheblich ist dabei, daß das Internet-Angebot der Verfügungsklägerin nur ein lockerer Verbund unterschiedlicher Seiten darstellt, die gegen neue Seiten ausgetauscht und aktualisiert werden können (vgl. Omsels, GRUR 1997, 328, 332).Abs. 10
b) Zugunsten der Verfügungsklägerin kann in diesem Zusammenhang - ohne daß die Frage einer abschließenden Entscheidung bedurfte - auch davon ausgegangen werden, daß dem Titel Unterscheidungskraft zukommt.Abs. 11
Allerdings bestehen Zweifel daran, ob die Titelbezeichnung bzw. die Werktitelbezeichnung, für die die Verfügungsklägerin aufgrund ihrer Titelschutzanzeige in dem in der 8. Kalenderwoche 1996 (am 26.02.1996) erschienenen Titelschutzanzeiger 248 Ausschließlichkeitsrechte in Anspruch nimmt, hinreichend kennzeichnungskräftig ist, um sie von anderen Werktiteln für eine Zusammenstellung von Informationen über die Stadt Dresden (Touristeninformationen, Veranstaltungskalender, Adressführer und Schullandschaft in Dresden) zu unterscheiden. Die Verfügungsbeklagten haben zutreffend darauf hingewiesen, daß der Begriff "Dresden" für sich genommen eine - nicht schutzfähige - geographische Herkunftsangabe i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, der Begriff für sich genommen, jedenfalls für Internet -Nutzer, d.h. für die angesprochenen Verkehrskreise, eine ständigen Verkehrsgepflogenheiten entsprechende übliche - und daher freihaltebedürftige - Bezeichnung gem. § 8 Abs. 2 Ziff. 3 MarkenG darstellt. Dies schließt allerdings nicht aus, daß die Wortkombination als Titel zur Unterscheidung von anderen Werktiteln hinreichend kennzeichnungskräftig wirkt, da der Verkehr - insbesondere bei der Nutzung des Internets an vereinfachte, leicht zu merkende, kurze und beschreibende Angaben gewöhnt ist und darum weiß, daß bereits leichte Abweichungen, etwa bei der Schreibweise des zusammengesetzten Begriffs, zur Anwahl einer anderen Internetadresse und damit zu einem anderen Rechneranschluß führen können (vgl. Ubber, WRP 1997, 497, 505). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die Anforderungen an die Unterscheidungskraft eines Werktitels weniger streng sind, weil sich der Verkehr bei Druckschriften und anderen Werken an Bezeichnungen mehr oder weniger farbloser und beschreibender Natur gewöhnt hat und Unterschieden eine größere Beachtung schenkt (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Klaka in Althammer/Ströbele/Klaka a.a.O., § 5, Rdn. 16, Fn. 78). Ob die Wortkombination als Werktitel für ein Informationsangebot über die Stadt Dresden im Internet oder in einem anderen Online-Dienst von Natur hinreichend unterscheidungskräftig und damit schutzfähig ist, kann jedoch letztlich dahinstehen.Abs. 12
c) Die Verfügungsklägerin hat jedenfalls das in Anspruch genommene Titelrecht nicht erworben. Den im Titelschutzanzeiger 248 am 26.02.1996 angekündigten Titel hat sie nicht zeitnah zu dieser Veröffentlichung als Werktitel im geschäftlichen Verkehr benutzt, was zur Folge hat, daß die Verfügungsklägerin die Titelverwendung der Beklagten nicht (mehr) beanstanden kann. Die von der Verfügungsklägerin am 16.07.1996 aufgenommene Benutzung der Bezeichnung innerhalb der Homepage im Internet wird vom Verkehr nicht als besonderer Titel oder Untertitel für das unter dieser Bezeichnung anwählbare Informationsangebot der Verfügungsklägerin wahrgenommen und verstanden. Die von der Verfügungsklägerin aufgenommene Art der Benutzung gleicht vielmehr der Einteilung eines Gesamtinformationsangebots in einzelne Gliederungs - und Untergliederungspunkte nach Art eines Inhaltsverzeichnisses in herkömmlichen Werken wie Druckerzeugnissen, insbesondere in Büchern. Dabei erscheint der Begriff lediglich als Ordnungshilfsmittel, um dem Internet-Nutzer ein Zurechtfinden in dem umfangreichen Informationsangebot der Verfügungsklägerin zu ermöglichen. Unter diesen Gegebenheiten versteht der Verkehr die Bezeichnung nicht als Titel für das unter dieser Rubrik abrufbare Informationsangebot bzw. das in der Zusammenstellung und Aktualisierung der dargebotenen Informationen liegende immaterielle Arbeitsergebnis, sondern als (Unter-)Gliederungspunkt, unter dem ein - unselbständiger - Ausschnitt aus dem Gesamtangebot der Verfügungsbeklagten abgerufen werden kann und der eine ordnende Hilfestellung bei dem Auffinden der gewünschten Informationen bietet.Abs. 13
Erforderlich ist aber, daß die betreffenden Seiten unter einem Titel geführt werden, der vom Verkehr als eine die Gesamtheit kennzeichnende Bezeichnung verstanden wird. Daran fehlt es im Streitfall. Für den Verkehr stellt sich das Gesamtangebot der Verfügungsklägerin im Internet als ein einheitliches Werk dar, welches unter der Domain ... aufgerufen werden kann, die zugleich Werktitelfunktion ausübt.Abs. 14
Kennzeichnend wirkt dabei die Bezeichnung ..., wobei - wie der Verkehr erkennt - die Abkürzung "sz" für "Sächsische Zeitung" steht. Zwar ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, daß die Verfügungsklägerin das über den eigentlichen Zeitungstext hinausgehende, die Stadt Dresden betreffende Informationsangebot unter einem besonderen Titel als selbständiges Werk innerhalb derselben Domain anbietet.Abs. 15
Dies wird dem Verkehr durch die Möglichkeiten der Anwahl dieses Zusatzinformationsprogramms aber nicht nahegelegt.Abs. 16
So muß der Internet-Nutzer, um zu dem Informationsangebot über Dresden zu gelangen, zunächst die Internet-Adresse der Verfügungsklägerin ("...") anwählen, die eine Verbindung zu dem jeweiligen Rechner herstellt. Auf diese Weise gelangt er zur Homepage der Verfügungsklägerin, wo er auf einer seitlichen Rubrik unter der Bezeichnung "Service" die Möglichkeit hat, die Unterrubrik Regionalinfos ("Veranstaltungen", "Adressführer" oder "Tourist- Infos " ) anzuwählen. Durch diese Anwahl gelangt der Internet -Nutzer zu der Seite ..., von wo aus er durch die Eingabe des Wortes "dresden" zu dem Angebot gelangt, innerhalb dessen er die bereits mehrfach erwähnten Stadtinformationen abrufen kann. Dies hat der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.09. 1998 mit Hilfe des bei Gericht vorhandenen Internet-Anschlusses in Anwesenheit der Parteien selbst nachvollzogen. Aufgrund der mehrfachen Untergliederung orientiert sich der Verkehr, wie der Senat aus eigener Anschauung beurteilen kann, zur Bezeichnung des Informationsprogramms über die Stadt Dresden nicht, zumindest aber nicht ausschließlich an der Bezeichnung, die er nicht ohne die Eingabe einer Vielzahl von vorgeschalteten weiteren Befehlen isoliert aufrufen kann. Eine selbständig bzw. gesondert zugängliche Sub-Domain unter der Bezeichnung hat die Verfügungsklägerin - wie jedenfalls zuletzt zwischen den Parteien unstreitig gewesen ist - nicht eingerichtet. Kennzeichnend wirkt daher allenfalls die Second-Level-Domain-Bezeichnung für das Gesamtangebot der Verfügungsklägerin, nicht aber auch oder nur die Bezeichnung für einen Teilausschnitt dieses Angebots. Zwar sind auch Untertitel grundsätzlich titelschutzfähig (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.1988 - I ZR 211/86, GRUR 1990, 218, 219 f. - Verschenktexte). Diese Titel müssen aber, um im Verkehr für das Gesamtwerk oder ein Teilwerk kennzeichnend zu wirken, auch als Werktitel gebraucht werden. Ein solcher Verkehrseindruck wird dadurch gehindert, daß der Internet-Benutzer, wie die Verfügungsklägerin im ersten Rechtszug mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.12.1997 (dort Seite 12, Bl. 287 bzw. 220 d.A.) selbst vorgetragen hat, aufgrund der Fülle der anderen Informationen nur schwerer zu den Inhalten von vordringen kann. Welche der dabei zu vollziehenden Stichworte die das Informationsprogramm über die Stadt Dresden letztlich kennzeichnenden und maßgebenden Bezeichnungen sind, vermag der Internet-Nutzer nicht ohne weiteres zu erkennen. Hierzu muß er zunächst die verschiedenen Stichworte unter der Rubrik "Service" ausprobieren, um nachzuvollziehen, daß die Anwahl des Stichwortes "Regionalinfos" zur Seite ... und über diese - sofern der Begriff "dresden" eingegeben wird - zu dem Stadtinformationsangebot unter der Bezeichnung führt, die mangels Herausstellung als besonderer Titel nur als ein Ordnungsbegriff verstanden wird, der ein Zurechtfinden in dem Gesamtangebot der Verfügungsbeklagten, ähnlich wie bei Gliederungspunkten in einem Inhaltsverzeichnis, ermöglicht.Abs. 17
Weitere Benutzungsformen des in der Titelschutzanzeige am 26.02.1996 angekündigten Titels hat die Verfügungsklägerin nicht dargetan. Für eine Benutzung genügt noch nicht die von der Verfügungsklägerin vorgetragene Absicht, das Informationsprogramm unter der Titelbezeichnung zum 01.12.1997 als eigenständige Domain im Internet anzubieten. Ebensowenig führt die auf Seite 12 des Schriftsatzes vom 04.12.1997 (Bl. 287 bzw. 220 d.A.) angekündigte Erweiterung des Programms zu einer Schutzfähigkeit. Denn die Verfügungsklägerin hat keine Bestrebungen vorgetragen, den Titel zeitnah zur Veröffentlichung im Titelschutzanzeiger 248 in der 8. Kalenderwoche 1996 zu benutzen. Zwar war ihr seit Registrierung der Domain "..." zugunsten der Verfügungsbeklagten zum 01.06.1996 die Einrichtung einer selbständigen Domain unter exakt derselben Bezeichnung nicht möglich. Denn die Internet -Adressen werden durch DE-NIC nach dem Prioritätsprinzip ("first come first served") vergeben, was bedeutet, daß bei der Registrierung bzw. der - inzwischen jedenfalls im Bundesgebiet nicht mehr möglichen - Reservierung einer Internet-Domain zugunsten eines Anmelders die betreffende, identische Bezeichnung für sämtliche weitere Nutzer weltweit blockiert ist (vgl. Ubber, WRP 1997, 497, 498). Die Verfügungsklägerin hat aber nicht dargetan, vor dem 01.12.1997 die Einrichtung einer selbständigen Internetadresse "..." beabsichtigt oder versucht zu haben und lediglich durch die Verfügungsbeklagten daran gehindert worden zu sein. Bei dieser Sachlage liegt keine zeitnahe Benutzungshandlung vor, die als Aufnahme einer Benutzung des angekündigten Werktitels angesehen werden könnte. Die Vorverlagerung einer Schutzfähigkeit des in Anspruch genommenen Werktitels auf den Zeitpunkt der Ankündigung im Titelschutzanzeiger im Februar 1996 greift aber nur dann Platz, wenn das Werk in angemessener Frist unter dem öffentlich angekündigten Titel erscheint (vgl. BGHZ 108, 89 = GRUR 1989, 760, 761 - Titelschutzanzeige, m.w.N.). Da die Verfügungsklägerin eine solche Benutzung nicht aufgenommen hat und diese auch nicht zeitnah versucht hat, hat sie keinen gegenüber den Verfügungsbeklagten, die ihr Stadtinformationsangebot für Dresden unter der Bezeichnung seit dem 01.06.1996 anbieten, prioritätsälteren Werktitelschutz erlangt.Abs. 18
4. Ebensowenig kann die Verfügungsklägerin Unterlassung unter dem Gesichtspunkt einer Dienstleistungsmarke beanspruchen. Denn auch insoweit wirkt die von der Verfügungsklägerin unter ihrer Internet -Adresse benutzte Bezeichnung nicht kennzeichnend für das von ihr dargebotene Informationsangebot. Dem steht die Fülle von Informationen und Untergliederungspunkten entgegen, deren Anwahl für den Internet -Nutzer einem Abruf des Stadtinformationsangebots vorgeschaltet sind. Der Begriff wirkt dabei nicht für das gesamte Stadtinformationsangebot kennzeichnend. Insoweit kann auf die dargelegten Ausführungen zum Werktitelschutz Bezug genommen werden. Verkehrsgeltung hat die Verfügungsklägerin weder behauptet noch glaubhaft gemacht.Abs. 19
5. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche rechtfertigen sich auch nicht aus § 1 UWG.Abs. 20
Zwar ist eine Anwendung des UWG durch die Bestimmungen des MarkenG nicht ausgeschlossen (§ 2 MarkenG). Die Verfügungsbeklagten haben aber weder unter dem Gesichtspunkt einer Absatzbehinderung noch durch Erlangung eines Vorsprungs aufgrund Rechtsbruchs wettbewerbswidrig gehandelt.Abs. 21
Nicht ersichtlich ist, daß die Verfügungsbeklagten sich bei der Wahl ihrer Internet -Adresse bzw. Bezeichnung ihrer ursprünglich für die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) registrierten, inzwischen auf den Verfügungsbeklagten zu 3) übertragenen Domain an der Bezeichnung der Verfügungsklägerin orientiert haben. Sie haben die Registrierung und Benutzung des Titels am 01.06.1996, also zu einem Zeitpunkt aufgenommen, als die Verfügungsklägerin die Bezeichnung nicht einmal zur Untergliederung und Ordnung ihres Internet-Angebots benutzt hat. Die Verfügungsklägerin hat den Begriff erst seit dem 16.07.1996 in ihrer unter der Domain "..." anwählbaren Internet-Adresse benutzt. Die Verfügungsklägerin wird durch die beanstandete Bezeichnung in ihren Möglichkeiten zur Wahl einer eigenen Online-Adresse mit der Second-Level-Domain (Zu den Begrifflichkeiten vgl. Nordemann, NJW 1997, 1891, 1892; Ubber, WRP 1997, 497, 498) auch nicht in unlauterer Weise in ihren Absatzchancen behindert. Die Verfügungsklägerin hat die Erlangung einer Verkehrsgeltung des Titels für ihr unter der Domain abrufbaren Informationsprogramms über Dresden nichts dargetan. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Verfügungsbeklagten bewußt an die von der Verfügungsklägerin gewählte Bezeichnung angelehnt haben, um an deren Arbeitsergebnis anzuknüpfen und es durch eine unmittelbare Übernahme auszubeuten (vgl. hierzu Ubber, WRP 1997, 497, 509). Einer solchen Annahme steht auch entgegen, daß die Verfügungsbeklagten die Benutzung der Domain "..." vor der Verfügungsklägerin aufgenommen haben. Im übrigen steht es der Verfügungsklägerin frei, einen anderen Titel zur Bezeichnung ihres Informationsprogramms zu wählen (vgl. OLG Frankfurt am Main, WRP 1997, 341, 342 - Wirtschaft -Online). Die Verfügungsklägerin hat auch nicht dargetan, weshalb ihr ein höheres schützenswertes Interesse an der Benutzung der beanstandeten Online-Adresse zu eigenen Zwecken zustehe. Schließlich haben sich die Verfügungsbeklagten nicht durch Rechtsbruch einen unlauteren Wettbewerbsvorsprung verschafft. Allein die Titelschutzanzeige begründet - ohne die Aufnahme einer Benutzung - noch keinen schutzfähigen Werktitel der Verfügungsklägerin. Ein auf den Zeitpunkt der Ankündigung des Titels im Titelschutzanzeiger von Februar 1996 vorverlagerter Werktitelschutz ist auch nicht durch eine zeitnahe anschließende Benutzungsaufnahme durch die Verfügungsklägerin entstanden, da es an einer zeichenmäßigen Benutzung des Begriffs fehlt. Endlich haben sich die Verfügungsbeklagten auch nicht über Vorschriften hinweggesetzt, die die Registrierung und den Gebrauch von Internet-Adressen regelten. Der Verfügungsklägerin ist durchaus zumutbar, eine abweichende Domain zu wählen, um ihr künftiges Informationsprogramm über die Stadt Dresden selbständig zu kennzeichnen. Dabei wird sie allerdings etwaige Kennzeichenrechte der Verfügungsbeklagten an der Bezeichnung zu beachten haben.Abs. 22
6. Soweit die Verfügungsbeklagten mit nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 23.09.1998 geltend gemacht haben, der Verfügungsbeklagte zu 2) sei inzwischen Inhaber einer für die Klassen 35 (Werbung) und 38 (Kommunikation) angemeldeten Marke, konnte dieses neue Tatsachenvorbringen bei der Entscheidung keine Berücksichtigung mehr finden, § 296a ZPO.Abs. 23
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
JurPC Web-Dok.
14/1999, Abs. 24
[online seit: 29.01.99]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Dresden, OLG, Vorverlagerung des Titelschutzes - JurPC-Web-Dok. 0014/1999