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David Seiler *

Urteilsanmerkung zu: Hanseatisches Oberlandesgericht, Grund- und Teilurteil vom 05.11.98 (3 U 212/97)

JurPC Web-Dok. 07/1999, Abs. 1 - 27


Mit Urteil vom 05.11.98 zum Az. 3 U 212/97 hat das OLG Hamburg (1) durch Grund- und Teilurteil die Entscheidung des LG Hamburg vom 19.08.97 zum Az. 308 O 284/96 (2)in der Sache Freelens e.V. (3) gegen den Spiegelverlag (4) wegen unberechtigter Verwendung von Fotografien auf den Jahrgangs-CD-ROMs (5)des SPIEGELs abgeändert. Es erkannte einen Unterlassungsanspruch und dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch zu. Über die Höhe des Schadensersatzanspruches und den eingeklagten sog. Verletzerzuschlag wird im Schlußurteil entschieden. Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:JurPC Web-Dok.
07/1999, Abs. 1

1.) Sachverhalt und Hintergründe

Der Spiegelverlag scannte seit 1993 die Jahrgänge 1989 – 1993 des Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL inkl. der darin enthaltenen Fotografien ein. Der Vertriebsbeginn erfolgte im Frühjahr 1993, wobei pro Jahrgang ca. 800 bis 1000 Exemplare verkauft wurden. Da die vollständigen Seiten einschließlich der Texte als Grafikdateien gespeichert wurden, kann nicht im Volltext, sondern nur in einem Register gesucht werden. Die Seiten wurden im Originallayout, jedoch ohne Werbung und in Schwarzweiß abgespeichert. Die Qualität der Wiedergabe der Fotografien ist niedrig und bleibt hinter der Wiedergabequalität der Printausgabe zurück. In den Jahrgängen 1989 bis 1993 des SPIEGELs (6) waren 7685 Fotos von 70 Fotografen, die Mitglieder des klagenden Vereins sind, veröffentlicht. Die Fotografen wurden über die Digitalisierung und Verwendung der Fotos auf den Jahrgangs-CD-ROMs weder informiert, noch um Erlaubnis gebeten, noch erhielten sie ein zusätzliches Honorar für die Verwendung ihrer Fotografien. Bereits seit Anfang der 80er Jahre wurden die Spiegeljahrgänge auch auf Microfiche angeboten. Die Fotoaufträge wurden stets mündlich bzw. telefonisch erteilt.Abs. 2
Ab dem nicht mehr streitgegenständlichen Jahrgang 1994 erfolgt die Digitalisierung in der Weise, daß die Texte als solche gespeichert werden und daher eine Volltextsuche möglich ist. Die Fotografien sind nun separat und ggf. in Farbe abgespeichert. Als Dateiformat wird das verbreitete pdf-Format und als Programm Acrobat Reader verwandt.Abs. 3
In dem Verfahren wurde lediglich die Rechtsverletzung im Bezug auf 702 der 7685 Fotografien geltend gemacht. Neben dem Antrag, den weiteren Vertrieb der CD-ROMs inkl. der Fotos zu unterlassen, wurde ein Honorar i.H.v. DM 20.- pro Foto sowie ein 50%iger Verletzeraufschlag eingeklagt. Die DM 20.- Schadensersatz wurden als 10%iger Zuschlag für die CD-ROM Nutzung zum üblichen Veröffentlichungshonorar in der Printausgabe von DM 200.- angesetzt.Abs. 4

2.) Entscheidung

Die Entscheidung enthält Ausführungen zu den prozessualen Aspekten der Aktivlegitimation des Klägers, die nicht mit der Abtretung der Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sondern mit einer Umdeutung in eine gewillkürte Prozeßstandschaft begründet wird. Im folgenden wird jedoch ausschließlich auf den materiell urheberrechtlichen Teil eingegangen.Abs. 5

a.) Anspruchsgrundlage bzgl. des Unterlassungsantrages

Als Anspruchsgrundlagen für den Unterlassungsanspruch führt das Gericht die §§ 97 Abs. 1., 17 Abs.1, 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 UrhG an. Im Klartext: wegen der Verletzung des Verbreitungsrechts von Lichtbildern oder Lichtbildwerken besteht ein Unterlassungsanspruch. Abs. 6
Fotografien sind grundsätzlich nach § 72 Abs. 1 UrhG als Lichtbilder oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG als Lichtbildwerke geschützt (7). Da durch den Verweis in § 72 Abs. 1 UrhG auf § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG die Rechtsfolgen bei beiden Kategorien von Fotos im wesentlichen die selben sind, unterzieht sich die Rechtsprechung regelmäßig nicht der schwierigen Abgrenzung zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk. (8) Auf diese Abgrenzungsproblematik geht das Gericht hier zu Recht nicht ein, da die Abgrenzung für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. (9)Abs. 7

b.) Nutzungsrecht und selbständige Nutzungsart

Das OLG kommt im Gegensatz zum LG zu dem zutreffenden Urteil, daß es sich bei der Nutzung der Fotos auf einer CD-ROM um eine im Verhältnis zur Printversion eigenständige Nutzungsart handelt. Als entscheidendes Kriterium für die eigenständige Nutzungsart wird die Möglichkeit der wesentlich intensiveren Nutzung angeführt.Abs. 8
Es ist jedoch nicht lediglich die intensivere Nutzungsmöglichkeit, die die CD-ROM Ausgabe von der Printversion unterscheidet. Die CD-ROM eines oder mehrerer Zeitschriftenjahrgänge wird anders als die wöchentlich erscheinende Zeitschrift nicht zur aktuellen Information, sondern als Archiv-CD-ROM zur Recherche genutzt. Die Gründe für den Erwerb einer Archiv-CD-ROM sind die platzsparende Archivierungsmöglichkeit, die wesentlich komfortableren Suchmöglichkeiten z.B. durch verknüpfte Suchabfragen und die Möglichkeit, die CD-ROM via Netzwerk mehreren Nutzern gleichzeitig zugänglich zu machen. Hinzu kommt die Möglichkeit, das Rechercheergebnis unmittelbar ohne Medienbruch weiter zu verwenden. (10) Durch die Möglichkeit, die CD-ROM auf einem günstigen handelsüblichen PC einzusetzen, besteht auch im Verhältnis zu Mikrofiche ein bedeutend größerer potentieller Markt, da PCs inzwischen wesentlich weiter verbreitet sind als teure Mikrofichelesegeräte und auch in vielen Privathaushalten stehen. Die CD-ROM oder entsprechend andere digitale Speichermedien, wie künftig die DVD mit ihrer wesentlich größeren Speicherkapazität (11), stellen aus diesen Gründen eine eigenständige wirtschaftliche Verwertungsform und nicht nur eine neue Übermittlungstechnik dar.Abs. 9
Der Feststellung des Gerichts, daß die wirtschaftlichen Interessen der Fotografen durch die Speicherung ihrer Fotos auf CD-ROM besonders gefährdet sind, da sie ohne weitere Qualitätsverluste vervielfältigt und z.B. via Internet verbreitet (12) werden können, ist zuzustimmen. Dies gilt um so mehr, wenn keine technischen Schutz- oder Identifikationssysteme, wie etwa digitale Wasserzeichen, eingesetzt werden. (13)Abs. 10
Durch die Digitalisierung sind die Fotos der beliebigen Vervielfältigung, Verbreitung (z.B. über das Internet/WWW) und Manipulierbarkeit preisgegeben (sog. Digipulierbarkeit). Das Entdeckungsrisiko ist gering (14), da Fotografen nicht über den organisatorischen Apparat zur Überwachung aller möglichen Veröffentlichungen verfügen. In Verbindung mit der leichten Verletzbarkeit der Immaterialgüterrechte, der kaum durchführbaren Kontrolle durch die Rechteinhaber, dem geringen Entdeckungsrisiko, der wirtschaftlichen Situation vieler Fotografen und der fehlenden Sanktion stellt dieser Zustand geradezu eine Einladung zur Selbstbedienung (15) an Fotos dar.Abs. 11
Zu beachten ist noch, daß durch die CD-ROM in weit stärkerem Maße als etwa bei der Papierausgabe private Vervielfältigungshandlungen, die nicht von Betreiber- oder Kopiergeräteabgaben erfaßt sind, möglich werden.Abs. 12
Die Berücksichtigung der technischen Entwicklung der Jahrgangs-CD-ROMs, wie sie der erkennende Senat vornimmt, ist m.E. jedoch nicht angezeigt, da nur der konkrete und nicht ein künftiger Sachverhalt zu beurteilen ist.Abs. 13
Zwar stellt das OLG fest, daß die Fotos auf der CD-ROM in einer schlechteren Qualität als in den gedruckten Heften wiedergegeben werden, jedoch nimmt es diesen Umstand nicht zum Anlaß, zu prüfen, ob hierin eine unzulässig Entstellung der Fotos gem. § 14 UrhG oder eine zustimmungsbedürftige Änderung gem. § 39 UrhG zu sehen ist.Abs. 14
Begrüßenswert ist m.E. auch die Feststellung, daß die kartellrechtliche Entscheidung des BGH zur "Buchpreisbindung" für CD-ROMs nicht auf die urheberrechtliche Beurteilung einer selbständigen Nutzungsart übertragbar ist. Kartellrechtlich läge ein kulturpolitisches Substitut vor. Für die urheberrechtliche Beurteilung sei aber maßgeblich, ob ein wirtschaftliches Substitut vorläge, was aufgrund der klaren technischen Unterschiede zwischen CD-ROM und Zeitschrift nicht der Fall sei. Bücher bzw. Zeitschriften auf CD-ROM werden also kartellrechtlich hinsichtlich der Buchpreisbindung als Druckerzeugnisse behandelt, urheberrechtlich als selbständige Nutzungsart eingeordnet und wegen der eingesetzten Recherche-Software als Standardcomputerprogramm mit 16% und nicht wie Druckerzeugnisse mit 7% Umsatzsteuer belegt.Abs. 15

c.) Zweckübertragungstheorie

Da es sich bei der Verwendung der Fotos auf den Jahrgangs-CD-ROMs um eine von der Verwendung der Fotos in der Printausgabe der Zeitschrift selbständige Nutzungsart handelt, bedarf es zur rechtmäßigen Nutzung durch den Verlag der Zustimmung der Fotografen als Urheber. Die Fotoaufträge wurden telefonisch erteilt, wobei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, daß lediglich das Thema der Fotos besprochen wurde und nicht der genaue Verwendungszweck. Das Gegenteil hätte der Verlag zu beweisen. Wochenmagazine und Tageszeitungen wurden in Deutschland erstmals 1993 auf CD-ROM herausgegeben. Somit konnten die Fotografen davon ausgehen, daß die Fotos nur in der Printausgabe verwendet werden. Dies war der Vertragszweck, auf den sich die Nutzungsrechtseinräumung nach der Zweckübertragungstheorie zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Urheber beschränkt. Daher hatte der Verlag keine Nutzungsrechte für die Verwendung der Fotos auf den CD-ROMs.Abs. 16

d.) Bekanntheit der Nutzungsart

Die für die Vertragspraxis und der Rechtssicherheit wegen § 31 Abs. 4 UrhG wichtige Frage, ab wann die Nutzungsart CD-ROM bekannt war, hat das Gericht folgerichtig nicht mehr entschieden. Die vom Senat zitierten Literaturstimmen geben Zeiträume von 1988 bis 1996 an. Dabei wird m.E. vielfach noch nicht ausreichend zwischen Text- und Bildspeicherung auf CD-ROM unterschieden. Aufgrund der technischen Gegebenheiten (16) kam die CD-ROM als Speichermedium für Texte früher zum Einsatz als für Fotos. Textarchiv-CD-ROMs kamen schon vor 1993 auf den Markt, während CD-ROM-Ausgaben von Wochenmagazine und Tageszeitungen mit Fotos erste 1993 herausgegeben wurden. Abs. 17
Bei der Bekanntheit der Nutzungsart Fotos auf CD-ROM ist auf die wirtschaftliche und technische Bekanntheit (17)in den betroffenen Verkehrskreisen abzustellen, hier also auf die Fotografen. Daher sind die zur Beurteilung der Bekanntheit der Nutzungsart CD-ROM für Fotos herangezogenen Beispiele von reinen Text-CD-ROMs, wie der NJW-CD-ROM, die bereits 1988 erhältlich war, keine geeigneten Beispiele, zumal die betreffenden Werke nicht unter Fotografen bekannt sein dürften. In größerem Umfang wurde die Nutzung von CD-ROMs zur Speicherung von Fotos bei Fotografen erst durch die Einführung der Photo-CD durch Kodak in Deutschland Ende 1992 auf der Photokina bekannt. (18) Frühestens ab diesem Zeitpunkt kann von einer Bekanntheit der CD-ROM in Fotografenkreisen ausgegangen werden.Abs. 18
Ungenau ist die Vorinstanz, wenn sie auf Seite 9 des Urteils Katzenberger in dem Sinne zitiert, daß die Nutzungsart CD-ROM für Zeitungen und Zeitschriften zumindest ab 1989 bekannt war. Vielmehr führt Katzenberger aus, daß lediglich Fachzeitschriften, wie die juristischen Fachzeitschriften NJW und GRUR (ohne Fotos) ab diesem Zeitpunkt bekannt waren und die CD-ROM-Verwertung von Tageszeitungen und politischen Wochenmagazinen (mit Fotos) erste 1993 einsetzte. Diese Aussage von Katzenbergerkann dahingehend verstanden werden, daß die Nutzung von CD-ROMs zur Speicherung von Texten bereits 1989 bekannt war, während eine Bekanntheit der CD-ROM auch zur Speicherung von Fotos erst ab 1993 angenommen werden kann. Abs. 19
Auch das erstmalige Auftauchen von Honorarangaben für die Verwendung von Fotos auf CD-ROM in der MFM-Honorarempfehlung (19) im Jahr 1994 kann als Indiz dafür herangezogen werden, daß die Nutzungsart erst seit dem Vorjahr 1993 auch in wirtschaftlich bedeutsamer Hinsicht bekannt war.Abs. 20
Die Sicht des Endverbrauchers ist bei der Frage der Neuheit und Bekanntheit der Nutzungsart i.S.d. § 31 Abs. 4 UrhG ebenfalls von entscheidender Bedeutung. (20) Dabei kommt es darauf an, ob sich Form und Inhalt des Werkgenusses und der Werkvermittlung qualitativ geändert haben. Daß dies der Fall ist, wurde bereits oben bei der Frage der Selbständigkeit der Nutzungsart ausgeführt.Abs. 21
Somit kann m.E. ab Anfang 1993 von der Bekanntheit der Nutzungsart CD-ROM für Fotos ausgegangen werden.Abs. 22

e.) Pflicht zur Nutzungsrechtseinräumung

Ohne nähere Begründung nimmt das Gericht eine Pflicht zur Einwilligung der Fotografen in die Nutzung ihrer Fotos auf der CD-ROM-Ausgabe der Jahrgangsbände an. Hierzu wären über den Verweis auf Katzenberger hinaus, der von einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Autor und Verlag ausgeht, (21)weitere Ausführungen wünschenswert gewesen. Jedenfalls folgt der Senat nicht der These Katzenbergers, daß sich aus dem Treueverhältnis eine Einrede für den Verlag gegen eine Unterlassungsklage wegen unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB ergebe. Durch § 242 BGB dürfe die Schutzbestimmung des § 31 Abs. 5 UrhG zugunsten des Urhebers als regelmäßig schwächeren Vertragspartner nicht ausgehebelt werden.Abs. 23
Das von Katzenberger beschriebene praktisch und wirtschaftlich bedeutsame Problem für die Verlage, wie sie den Verwaltungsaufwand der nachträglichen Rechteeinholung von vielen Urhebern bei Digitalisierung älterer Werke bewerkstelligen können, (22) bleibt damit ungelöst. Die Lösung dieser Frage ist jedoch auch nicht Aufgabe der Rechtsprechung.Abs. 24

f.) sog. Verletzerzuschlag

Die in Rechtsprechung und Literatur (23) umstrittene Frage des sog. Verletzerzuschlages bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. Warum vorliegend lediglich ein 50%iger statt ein 100%iger Verletzerzuschlag eingeklagt wurde, kann allenfalls mit dem Kostenrisiko erklärt werden.Abs. 25
Ein 100%iger Verletzerzuschlag, wie bei der GEMA im Bereich der Aufführungsrechte praktiziert, wird von der Rechtsprechung bei Verletzung der Rechte der Fotografen grundsätzlich nicht anerkannt (24). Lediglich bei Wahrnehmung von Rechten durch die VG Bild-Kunst ist in entsprechender Anwendung der GEMA-Rechtsprechung ein 100%iger Verletzerzuschlag als Medienkontrollzuschlag anerkannt worden (25).Abs. 26
In der Frage der Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung von Urheberrechten der Fotografen entschied 1992 das LG Düsseldorf (26), daß bei einer vorsätzlichen Selbstbedienung durch den Verwender der Fotograf einen 100%igen Verletzeraufschlag auf das Grundhonorar verlangen kann. Dieses Ergebnis war zuvor von Interessenvertretern der Fotografen gefordert (27) und dann auch begrüßt worden (28). Erst das LG Münster wendet sich in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1995 gegen diese Rechtsprechung. (29) Nunmehr hat das OLG Düsseldorf die Auffassung des LG Münster bestätigt (30). Der im vorliegenden Fall erkennende Senat des OLG Hamburg hat hingegen neuerdings grundsätzlich anerkannt, daß bei einem schwerwiegenden Eingriff in Urheberpersönlichkeitsrechte ein Verletzerzuschlag als immaterieller Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG zugesprochen werden kann. Da im konkreten Fall jedoch keine schwerwiegende Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten vorlag, wurde der Verletzerzuschlag nicht zugesprochen. (31) Man darf also auf das Schlußurteil gespannt sein.
JurPC Web-Dok.
07/1999, Abs. 27

Fußnoten:

(1) Veröffentlicht in JurPC Web-Dok. 193/1998; siehe auch die auf der Pressemitteilung des Gerichts basierende Pressemitteilung von Freelens ( http://www.freelens.com/news/981105.html).
(2) Abgedruckt in CR 98, 32; MMR 98, 44; AfP 97, 944; ZUM-RD 98, 243.
(3)http://www.freelens.com
(4) http://www.spiegel.de
(5) Siehe das aktuelle Angebot der SPIEGEL-CD-ROM ( http://www.spiegel.de/shop/cd97/index.html).
(6) Insgesamt ca. 60.000 Seiten.
(7) Es bestehen Ausnahmen für Fotografien, die lediglich Reproduktionen sind und für die demnach auch keine Leistungsschutzrechte bestehen; siehe Fromm/Nordemann/Hertin, 8. Aufl., § 72, Rn 4.
(8) Als Beispiel für eine fehlende Abgrenzung siehe OLG Düsseldorf ZUM 1989, 137: "Lichtbilder, die jedenfalls Lichtbildschutz genießen"; zu Abgrenzungskriterien siehe Nordemann, Axel, Die künstlerische Fotografie als urheberrechtlich geschütztes Werk, 1. Aufl., 1992.
(9)Die Abgrenzung hat lediglich hinsichtlich der unterschiedlichen Schutzfristen Bedeutung.
(10) Durch die Speicherung der Originalseiten als Grafikdatei erfordert die Weiterverwendung allerdings regelmäßig noch einen Zwischenschritt. Texte müssen mittels eines OCR-Programmes (Schrifterkennung) erst in Textdateien umgewandelt werden. Fotos müssen in einem Bildbearbeitungsprogramm freigestellt oder mittels eines Screenshotprogramms isoliert gespeichert werden.
(11) CD-ROM ca. 600 MB, DVD ca. 4 bis 17 GB.
(12) Der Begriff Verbreiten wird hier vom Gericht untechnisch benutzt. Verbreiten i.S.d. § 17 UrhG setzt ein körperliches Werkstück voraus, welches gerade bei der unkörperlichen Übermittlung via Internet nicht vorliegt.
(13)Herrigel, Digitale Wasserzeichen als Urheberrechtsschutz, DUD 98, 254; Pfitzmann / Waidner, Kopierschutz durch asymmetrisches Fingerprinting, DUD 98, 258.
(14) Kappes, Florian, Rechtsschutz computergestützter Informationssammlungen, 1996, 160, spricht von geringen Kontrollmöglichkeiten im digitalen Zeitalter.
(15) Assmann, Heinz-Dieter, Schadensersatz in mehrfacher Höhe des Schadens, BB 1985, 15; in diesem Sinne wohl auch Delahaye, Hans, Kernprobleme der Schadensberechnungsarten bei Schutzrechtsverletzungen, GRUR 86, 217, 219; vgl. Mielke, Lothar J., Fragen zum Fotorecht, 4. Aufl., 2.34, Anmerkungen zum Urteil des LG Düsseldorf, GRUR 93, 664.
(16)Texte wurden oft unmittelbar am Computer erstellt und lagen damit zur digitalen Speicherung auf CD-ROM vor, während Fotos erst noch mit anfangs teuren Scannern digitalisiert werden mußten.
(17)BGH NJW 1995, 1496 – Videozweitauswertung -.
(18) Vgl. Color Foto 3/91, 101, 111, 113; Photographie 3/93, 44.
(19) ZUM 98, 697ff; Nordemann, Jan Bernd, Die MFM-Bildhonorare: Marktübersicht für angemessene Lizenzgebühren im Fotobereich, ZUM 98, 642.
(20) BGH NJW 1997, 320, 322 - Klimbim -.
(21) Katzenberger, Elektronsiche Printmedien und Urheberrecht, AfP 97, 434, 441.
(22) Katzenberger, aaO.
(23) Vgl. Teplitzky, Otto, Grenzen des Verbots der Verquickung unterschiedlicher Schadensberechnungsmethoden, FS Traub, 1994, 401, 408; Preu, Albert, Richtlinien für die Bemessung von Schadensersatz bei Verletzung von Patenten, GRUR 1979, 753; Schricker/Wild, § 97, Rn 71; Siehr, Kurt, Zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Verurteilungen zu "punitive damages", RIW 1991, 705, 709; Assmann, Hans-Dieter, Schadensersatz in mehrfacher Höhe des Schadens, BB 1985, 15.
(24) Soweit ersichtlich hat bisher nur das LG Düsseldorf einen Verletzerzuschlag bei unberechtigter Verwendung von Fotos zugesprochen, ZUM 1994, 664.
(25) LG Berlin in Schulze, LGZ 193.
(26) LG Düsseldorf, Urt. v. 14.07.1992 - 12 O 353/91, ZUM 1994, 52.
(27)Justitiar des BFF (Bund Freischaffender Foto-Designer) Maaßen, Wolfgang, Urheberrechtliche Probleme der elektronischen Bildverarbeitung, ZUM 1992, 338, 352.
(28) So ist wohl auch Heitland, Horst, Der Schutz der Fotografie im Urheberrecht Deutschlands, Frankreichs und den Vereinigten Staaten von Amerika, München 1995, S. 119, zu verstehen; ausdrücklich in diesem Sinne May, Margarete, Rechtliche Aspekte der Fotografie und der elektronischen Bildverarbeitung, 2. Aufl., Braunschweig 1994, S. 54.
(29) LG Münster, NJW-RR 1996, 32; das AG München hielt bei seinem Urteil vom 25.11.1994, Az. 151 C 8288/93, die Entscheidung des LG Düsseldorf nicht für einschlägig, da der Verletzer beim Fotografen nicht nachgefragt und sich daher nicht vorsätzlich über den ausdrücklichen Willen des Fotografen hinweggesetzt habe. Die Entscheidung ist wiedergegeben bei Mielke, Lothar J., Fragen zum Fotorecht, 4. Auflg., 1.21, 1.24.
(30) OLG Düsseldorf,. Urt. v. 11.11.1997 - 20 U 31/97, MMR 1998, 147 gegen LG Düsseldorf, Az. 12 O 116/94, das an seiner Rechtsprechung festhielt.
(31) OLG Hamburg, Urteil vom 11.12.1997, Az. 3 U 17/97, ZUM 1998, 324.
* David Seiler ist Rechtsanwalt in Mainz. Homepage: http://www.freelens.com/seiler/
[online seit: 15.01.99 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Seiler, David, Urteilsanmerkung zu: Hanseatisches Oberlandesgericht, Grund- und Teilurteil vom 05.11.98 (3 U 212/97) - JurPC-Web-Dok. 0007/1999