JurPC Web-Dok. 133/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/1998139137

OLG Köln, Urteil vom 27.03.98 (19 U 237/96)

Wandlung bei Programmabstürzen gerechtfertigt

JurPC Web-Dok. 133/1998, Abs. 1 - 5


BGB §§ 459, 462, 467, 346

Leitsatz

Stellt der Sachverständige fest, daß es an einer neu erworbenen Computeranlage infolge von Thermoeffekten regelmäßig zu Programmabstürzen kommt, so rechtfertigt dies allein das Wandlungsbegehren; ob auch eine fehlerhafte Bedienung zu Abstürzen geführt hat, ist unerheblich.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg.JurPC Web-Dok.
133/1998, Abs. 1
Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts ist die Klägerin berechtigt, den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag über die am 18.5.1994 von der Beklagten erworbene Computeranlage gem. §§ 459, 462, 467, 346 BGB zu wandeln. Wie der Sachverständige Dipl.-Math. K. in seinem Gutachten vom 16.11.1997 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4.1.1998 festgestellt hat, ist die Hardware der von der Beklagten gelieferten Anlage fehlerhaft i.S. des § 459 Abs. 1 BGB. Nach einer Aufwärmzeit treten Thermoeffekte auf, die die von der Klägerin von Anfang an gerügten Mängel (Programmabstürze) erklären. So ließ sich bei der vom Sachverständigen angeordneten Versuchsreihe nach einiger Zeit das System nicht mehr über die Tastatur bedienen, nach einem Hardware-Neustart gab es Fehler im grafischen Bildwiederholspeicher - es fehlte teilweise die Textinformation, das Hardwaretestprogramm ließ sich nicht mehr einwandfrei bedienen. Diese vom Sachverständigen festgestellten Fehler ließen sich von ihm reproduzieren, so daß es keine Rolle spielt, ob und wie lange die Anlage bei der Beklagten im Langzeittest fehlerfrei gelaufen hat; sie führen dazu, daß die Anlage nicht gebrauchstauglich ist. Unerheblich ist auch, ob darüber hinaus eine fehlerhafte Einstellung oder Bedienung der Software oder eine Veränderung der BIOS-Werte zu Programmabstürzen geführt hat und ob die Ursachen hierfür bei der Klägerin zu suchen sind, wie die Beklagte meint; denn der Hardwarefehler allein macht die Anlage schon unbrauchbar und berechtigt die Klägerin zur Wandlung.Abs. 2
Die Beklagte befindet sich in Annahmeverzug, da sie das Angebot der Klägerin, die Anlage gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen, abgelehnt hat, §§ 293, 294 BGB; dies war auf Antrag der Klägerin wegen der in §§ 300 ff BGB angeordneten Rechtsfolgen gem. § 256 ZPO auszusprechen.Abs. 3
Das Zinsbegehren rechtfertigt sich aus §§ 284, 286, 288 BGB.Abs. 4
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
JurPC Web-Dok.
133/1998, Abs. 5
[online seit: 11.09.98 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Köln, OLG, Wandlung bei Programmabstürzen gerechtfertigt - JurPC-Web-Dok. 0133/1998