| Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts ist die Klägerin
berechtigt, den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag über die am
18.5.1994 von der Beklagten erworbene Computeranlage gem. §§ 459, 462,
467, 346 BGB zu wandeln. Wie der Sachverständige Dipl.-Math. K. in seinem
Gutachten vom 16.11.1997 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
4.1.1998 festgestellt hat, ist die Hardware der von der Beklagten gelieferten
Anlage fehlerhaft i.S. des § 459 Abs. 1 BGB. Nach einer Aufwärmzeit
treten Thermoeffekte auf, die die von der Klägerin von Anfang an gerügten
Mängel (Programmabstürze) erklären. So ließ sich bei der
vom Sachverständigen angeordneten Versuchsreihe nach einiger Zeit das
System nicht mehr über die Tastatur bedienen, nach einem Hardware-Neustart
gab es Fehler im grafischen Bildwiederholspeicher - es fehlte teilweise die
Textinformation, das Hardwaretestprogramm ließ sich nicht mehr einwandfrei
bedienen. Diese vom Sachverständigen festgestellten Fehler ließen
sich von ihm reproduzieren, so daß es keine Rolle spielt, ob und wie lange
die Anlage bei der Beklagten im Langzeittest fehlerfrei gelaufen hat; sie führen
dazu, daß die Anlage nicht gebrauchstauglich ist. Unerheblich ist auch, ob
darüber hinaus eine fehlerhafte Einstellung oder Bedienung der Software
oder eine Veränderung der BIOS-Werte zu Programmabstürzen geführt
hat und ob die Ursachen hierfür bei der Klägerin zu suchen sind, wie
die Beklagte meint; denn der Hardwarefehler allein macht die Anlage schon
unbrauchbar und berechtigt die Klägerin zur Wandlung. | Abs. 2 |