JurPC Web-Dok. 132/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/1998139135

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.07.98 (12 U 212/96)

Ersatz für Datenverlust durch Elektronikversicherung

JurPC Web-Dok. 132/1998, Abs. 1 - 23


Allgemeine Versicherungsbedingungen für Fernmelde- und sonstige elektronische Anlagen (AVFE 76); BGB § 398; AGBG §§ 3, 9 Abs. 1 und Abs. 2

Leitsätze (der Redaktion)

  1. Eine Ersatzleistung wegen des Verlusts von Daten ist nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Fernmelde- und sonstige Anlagen (AVFE 76) nicht zu leisten, wenn die Daten nicht im Maschinenverzeichnis aufgeführt sind.
  2. Auch nach der Klausel 638 der AVFE 76 ist Ersatz für die Kosten der Rückgewinnung der verlorenen Daten nicht zu leisten, solange aufgrund der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden kann, daß in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verlust der Daten ein versicherter Sachschaden an dem betroffenen Datenträger eingetreten ist und dieser danach nicht mehr maschinell gelesen werden kann. Ein derartiger unmittelbarer Zusammenhang scheidet aus, wenn nach dem Umständen auf einen systematischen Fehler geschlossen werden kann.
  3. Absatz 4a der Klausel 638 ist weder überraschend i.S.d. § 3 AGBG, noch benachteiligt die Klausel den Versicherungsnehmer unangemessen i.S.d. § 9 Abs. 1 und 2 AGBG.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig. Sie muß in der Sache jedoch ohne Erfolg bleiben und ist deshalb zurückzuweisen.JurPC Web-Dok.
132/1998, Abs. 1

I.

Der Klägerin steht der von ihr aufgrund einer Abtretung geltend gemachte Anspruch auf eine Ersatzleistung von 27.908,35 DM aus dem Elektronikversicherungsvertrag, den die Firma A. Sch. GmbH & Co. KG (im folgenden: Firma Sch.) mit der Beklagten abgeschlossen hat, nicht zu.Abs. 2
1. Zu Unrecht bestreitet die Beklagte allerdings die Wirksamkeit der Abtretung.Abs. 3
Wie sich aus dem Schreiben der Klägerin an die Firma Sch. vom 08.01.1993 ergibt, hatte die Firma Sch. der Klägerin die Abtretung der Ansprüche gegen ihren Versicherer, die Beklagte, angeboten. Die Klägerin hat sich mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt. Die Firma Sch. hat sich mit einem Zusatz auf dem vorgenannten Schreiben unter dem 14.01.1993 nochmals ausdrücklich mit der Abtretung einverstanden erklärt. Damit war der streitige Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zwischen der Firma Sch. und der Beklagten gemäß § 398 BGB wirksam an die Klägerin abgetreten.Abs. 4
Richtig ist zwar, daß in dem Schreiben der Klägerin vom 08.01.1993 wie auch in der Zusatzerklärung der Firma Sch. vom 14.01.1993 nicht festgehalten ist, welche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten sein sollten. Dies ist aber unerheblich, denn zwischen den Beteiligten, der Firma Sch. und der Klägerin, war, was sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den Umständen ergibt, klar, daß es sich hierbei um etwaige Ansprüche der Firma Sch. aus dem Versicherungsvertrag wegen des Absturzes der Computeranlage am 24.08.1992 und den darauf folgenden Versuchen zur Rückspeicherung von Daten aus den zur Datensicherung angefertigten Sicherungsdateien gehandelt hat.Abs. 5
2. Die Einrede der Verjährung wird von der Beklagten im Hinblick auf die hierzu im Berufungsrechtszug durchgeführte Beweisaufnahme nicht mehr erhoben.Abs. 6
3. Gleichwohl ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht begründet.Abs. 7
Die Firma Sch. sicherte ihre Daten mit Hilfe eines von der Firma B. vertriebenen Streamers sowie von ihr vertriebener Sicherungssoftware auf normalen Video-8-Bändern, wobei für jeden Wochentag ein Band und für die wöchentliche Sicherung wiederum ein Band, insgesamt also 6 Video-8-Bänder verwendet wurden. Die Klägerin, welche der Firma Sch. Software und unter Einschaltung einer anderen Firma auch Hardware sowie den Streamer zur Datensicherung nebst der Software geliefert hatte, wurde nach einem Absturz der gesamten Computeranlage der Firma Sch. am 24.08.1992 von dieser mit dem Versuch der Rekonstruktion der hierbei verlorengegangenen Daten aus den zur Datensicherung verwendeten Videobändern beauftragt und hat hierfür eine Rechnung vom 29.01.1993 über 29.453,– DM ausgestellt. Diese der Firma Sch. entstandenen Kosten abzüglich eines Selbstbehalts von 1.472,65 DM und zuzüglich der Kosten für die Anschaffung neuer Videobänder in Höhe von 72,– DM, insgesamt also eine Forderung von 27.908,35 DM, macht die Klägerin aufgrund der Abtretung mit der Klage geltend. Dieser Anspruch ist nicht begründet.Abs. 8
a) Nach dem Versicherungsschein zur Elektronikversicherung zwischen der Firma Sch. und der Beklagten wird Versicherungsschutz auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Fernmelde- und sonstige elektronischen Anlagen (AVFE 76) und der Klausel 638 gewährt. Danach ist der geltend gemachte Anspruch nicht begründet.Abs. 9
aa)Soweit Ersatz für die letztlich fehlgeschlagenen Versuche zur Rekonstruktion der bei dem Absturz der Computeranlage verlorengegangenen Daten aus den zur Datensicherung verwendeten Videobändern verlangt wird, handelt es sich um eine Ersatzleistung wegen eines Verlust von Daten. Die Beklagte hat weder nach den AVFE 76 noch nach der Klausel 638 Ersatz für die Kosten des Versuchs, die Daten aus den Sicherungsbändern zurückzugewinnen, zu leisten.Abs. 10
Nach den AVFE 76 wird Versicherungsschutz für Datenverlust nicht gewährt. Nach § 1 Abs. 1 AVFE 76 besteht Versicherungsschutz nur für die Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen durch ein unvorhergesehenes Ereignis und bei Entwendung, wobei nach § 2 Abs. 1 AVFE 76 versicherte Sachen diejenigen sind, die im Versicherungsschein aufgeführt sind. Maßgebend ist danach das dem Versicherungsschein beigefügte Maschinenverzeichnis. Abgesehen davon, daß Daten keine Sachen im Rechtssinne sind, sind sie auch in dem Maschinenverzeichnis nicht aufgeführt. Genannt werden in dem Maschinenverzeichnis – Stand 09.08.1991 – nicht die Daten selbst, sondern nur Datenträger, welche nach dem Maschinenverzeichnis auf erstes Risiko nach der Klausel 638 mit einer Versicherungssumme von 100.000,– DM und einem Selbstbehalt von 5 %, mindestens aber 1.000,– DM, versichert sind.Abs. 11
Aber auch nach der Klausel 638 ist der Anspruch auf Ersatz der für den Versuch zur Rückgewinnung der verlorenen Daten entstandenen Kosten nicht begründet. Nach Abs. 1 und Abs. 2 der Klausel 638 sind zwar Daten versichert, die außerhalb des Arbeitsspeichers der Zentraleinheit gespeichert sind. Jedoch ist nach Abs. 4 a der Klausel ein Anspruch bei einem Verlust oder einer Veränderung von versicherten Daten nur dann gegeben, wenn in unmittelbarem Zusammenhang damit ein dem Grunde nach versicherter Sachschaden an dem betroffenen Datenträger entstanden ist und dieser dadurch nicht mehr maschinell gelesen oder nicht mehr für die Aufnahme neuer Daten verwendet werden kann.Abs. 12
Daß diese Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ersatz wegen des Verlusts von Daten vorliegen, kann nicht festgestellt werden. Zwar steht aufgrund der Aussage des Zeugen Anton M., des früheren Geschäftsführers und späteren Inhabers der Firma Sch., fest, daß nach dem Absturz der Computeranlage am 24.02.1992 die dabei in Verlust gegangenen Daten nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr brauchbar aus den Sicherungsbändern wieder hergestellt werden konnten. Nicht bewiesen ist jedoch, daß im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verlust oder der Veränderung der auf den Sicherungsbändern gespeicherten Daten ein Sachschaden an den betroffenen Datenträgern, nämlich den verwendeten Video-8-Bändern, entstanden ist.Abs. 13
Wie der Sachverständige Prof. Dr. Fr. in seinem mündlich erstatteten Gutachten dargelegt hat, ist nicht mehr zu klären, warum eine Rückspeicherung der Daten von den zur Datensicherung verwendeten Video-8-Bändern nicht mehr oder nicht mehr hinreichend erfolgen konnte. Er führte aus, daß der von dem Zeugen Anton M geschilderte Umstand, daß sämtliche in den vergangenen vier Wochen vor dem Absturz der Computeranlage auf den Videobändern gespeicherten Sicherungsdateien nicht mehr oder nur unzureichend zurückgespeichert werden konnten, auf einen sogenannten systematischen Fehler schließen ließe. Ferner hat er dargelegt, daß ein solcher systematischer Fehler seinen Grund darin haben könne, daß die Datenträger durch äußere Einflüsse beschädigt worden seien, aber auch darin, daß es zu Bedienungsfehlern - etwa dem Zugriff auf Daten während des Sicherungsvorgangs - gekommen sei. Mögliche Ursache könne aber auch ein Fehler der Sicherungssoftware sein. Schließlich könne ein zufälliger Fehler, etwa in Form von Staubablagerungen auf den Datenträgern verantwortlich sein.Abs. 14
Wenn auch die Zeugin Erika M, welche die Datensicherung durchgeführt hat, ausgesagt hat, daß sie Vorkehrungen gegen einen Zugriff von Personen auf Daten während des Sicherungsvorgangs getroffen habe, ist doch nicht ausgeschlossen, daß ein solcher Zugriff ungeachtet ihrer Vorkehrungen erfolgt ist. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, daß die Aussage des Zeugen Anton M, daß schon bei der Sicherung einzelne Daten nicht gespeichert werden konnten, für einen solchen Bedienungsfehler spreche. Weiter hat er ausgeführt, daß die Aussage des Zeugen Anton M., daß zum Teil keine Rückspeicherung erfolgen konnte, zum Teil aber auch eine Rückspeicherung vorgenommen werden konnte, dann aber die rückgespeicherten Daten nicht benutzt werden konnten, kein einheitliches Bild ergebe, aus dem sich der Grund für das Fehlschlagen der Versuche der Rückspeicherung der auf den Videobändern gesicherten Daten mit hinreichender Sicherheit entnehmen ließe. Er schloß eine Möglichkeit, nachträglich, nachdem die inzwischen vernichteten Videobänder nicht mehr vorhanden sind, zu klären, warum eine Rückspeicherung nicht oder nur unvollständig und unbrauchbar möglich war, aus. Ebenso schloß er eine Feststellung dahingehend aus, daß an den Datenträgern, nämlich den Videobändern, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verlust der Daten ein Schaden aufgetreten ist.Abs. 15
Zu Unrecht bezweifelt die Klägerin die Wirksamkeit der in Abs. 4 a der Klausel 638 enthaltenen Beschränkung des Versicherungsschutzes im Falle eines Verlusts oder der Veränderung versicherter Daten.Abs. 16
Abs. 4 a der Klausel ist weder überraschend im Sinne des § 3 AGBG noch ist ihm die Wirksamkeit wegen einer unangemessenen, dem Gebot von Treu und Glauben widerstreitenden Benachteiligung der Versicherungsnehmer nach § 9 Abs. 1 und 2 AGBG zu versagen. Die von der Beklagten nach Maßgabe der AVFE 76 angebotene Elektronikversicherung deckt nach §§ 1, 2 AVFE 76 nur Sachschäden an den versicherten Anlagen ab, bietet aber keinen Versicherungsschutz gegen den Verlust oder die Veränderung von Daten. Schäden dieser Art werden erst durch die Klausel 638 in den Versicherungsschutz einbezogen, und zwar in dem durch Abs. 4 a eingeschränkten Umfang. Diese Bestimmung ist weder überraschend noch unangemessen. Im Hinblick auf die Vielfalt der Gründe, die zu einem Datenverlust führen können, wie z. B. Fehleingaben, Bedienungs- oder Software- oder ähnliche Fehler, hätte die Beklagte dann, wenn sie Versicherungsschutz für jede Art von Datenverlust zu gewähren hätte, ein unübersehbares und unkalkulierbares Risiko zu übernehmen. Die Notwendigkeit einer Beschränkung des Versicherungsschutzes für den Fall des Datenverlusts liegt deshalb auf der Hand und ist nicht überraschend. Sie ist auch von der Sache her gerechtfertigt und deshalb nicht unangemessen. Die Beschränkung des Versicherungsschutzes in Abs. 4 a der Klausel geht auch nicht zu weit. Die Beklagte macht dadurch den Versicherungsschutz von einem objektiven Kriterium abhängig, nämlich dem Eintritt des Sachschadens am Datenträger im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verlust oder der Veränderung der Daten. Dies ist nicht zu beanstanden, da dadurch zum einen an einen allgemein der Feststellung zugänglichen Sachverhalts angeknüpft und zum andern der Versicherungsschutz für Datenverlust nicht über Gebühr eingeengt, sondern zur Vermeidung einer Einstandspflicht für uferlose Risiken auf gravierende Fälle des Datenverlustes beschränkt wird.Abs. 17
bb)Soweit die Klägerin Ersatz für die Neuanschaffung von Videobändern als Träger der Sicherungsdateien begehrt, ist ein Anspruch nach den AVFE 76 und auch der Klausel 638 ebenfalls nicht begründet. Voraussetzung für einen Ersatzanspruch nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 AVFE 76 wie auch nach Abs. 1 und Abs. 2 a der Klausel 638 ist, daß überhaupt ein Schaden am Datenträger, hier also den Videobändern, eingetreten ist. Daß es zu einem solchen Schaden gekommen ist, kann jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, nicht festgestellt werden.Abs. 18
b) Die Beklagte hat keinen über die AVFE 76 und die Klausel 638 hinausgehenden Versicherungsschutz zu gewähren. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, die Firma Sch. habe die Firma T. und Partner, eine Versicherungsmaklerin, beauftragt, bei der Beklagten für sie einen Versicherungsantrag auf Abschluß eines Vertrags zu stellen, wonach der Verlust von Daten aus jedwedem Grund versichert sein sollte, die Firma T. und Partner habe einen solchen Antrag an die Beklagte gerichtet und diese habe Deckung zugesagt. Bewiesen ist diese von der Beklagten bestrittene Behauptung jedoch nicht.Abs. 19
Der Zeuge St., ein Mitarbeiter der Firma T. und Partner, hat bei seiner Einvernahme im Berufungsrechtszug ausgesagt, der Wunsch der Firma Sch. nach Abschluß eines Vertrags zum Schutz gegen Datenverlust sei ihm von einem Außendienstmitarbeiter der Firma T. und Partner übermittelt worden, worauf er die Beklagte per Telefax um Versicherungsschutz für die Firma Sch. gebeten habe. Nachdem die Beklagte die Gewährung von Versicherungsschutz schriftlich bestätigt habe, habe er dies der Firma Sch. mit Schreiben vom 13.08.1991 mitgeteilt. Er hat weiter ausgesagt, daß ihm bekannt gewesen sei, daß eine Versicherung gegen den Verlust von Daten von der Beklagten nur nach der Klausel 638 angeboten und übernommen werde. Zum Inhalt des der Beklagten per Telefax übermittelten Antrags der Firma Sch. auf Gewährung von Versicherungsschutz wegen Datenverlusts hat er angegeben, daß das Telefaxschreiben in etwa den gleichen Inhalt gehabt habe, wie seine spätere Bestätigung an die Firma Sch. vom 13.08.1991. In dieser hatte er der Firma Sch. Deckung für „sämtliche Datenträger mit einer Versicherungssumme auf erstes Risiko in Höhe von 100.000,– DM ..." bestätigt. Ausgehend davon, daß der per Telefax der Beklagten übermittelte Versicherungsantrag etwa denselben Inhalt hatte, ist jedenfalls nicht bewiesen, daß die Beklagte Deckung für Schäden infolge Datenverlusts, gleichgültig aus welchem Grund, zugesagt hat. In dem Bestätigungsschreiben der Firma T. und Partner vom 13.08.1991 sind lediglich Datenträger, nicht aber der Verlust von Daten aus sämtlichen Gründen als zu versicherndes Risiko genannt.Abs. 20
Ein Vertrag mit einem über die AVFE 76 und die Klausel 638 hinausgehenden Versicherungsschutz ist auch nicht nach § 5 Abs. 3 VVG zustandegekommen. Da bereits nicht bewiesen ist, daß der Beklagten von der Firma T. und Partner ein Versicherungsantrag, der auf Versicherungsschutz für jeden Verlust von Daten gerichtet war, zugeleitet wurde, kann eine die Firma Sch. benachteiligende Abweichung zwischen dem Inhalt des Versicherungsantrags und dem Versicherungsschein nicht festgestellt werden.Abs. 21
Ob die Firma Sch. die Firma T. und Partner überhaupt beauftragt hatte, bei der Beklagten einen Antrag auf Versicherungsschutz für jede Art von Verlust von Daten zu stellen, kann dahinstehen. In dem hier vorliegenden Rechtsstreit ist allein maßgeblich, welchen Antrag die Firma T. und Partner der Beklagten zugeleitet hat. Ob dieser den Vorstellungen und dem Auftrag der Firma Sch. entsprach oder nicht, betrifft allein die Rechtsbeziehung der Firma Sch. zu der Firma T. und Partner, nicht aber diejenigen zu der Beklagten.Abs. 22

II.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voll-streckungsanordnung findet ihre Grundlage in §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt.
JurPC Web-Dok.
132/1998, Abs. 23
[online seit: 11.09.98]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Karlsruhe, OLG, Ersatz für Datenverlust durch Elektronikversicherung - JurPC-Web-Dok. 0132/1998