JurPC Web-Dok. 123/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/1998138124

OLG Hamm, Urteil vom 17.12.97 (31 U 60/97)

Aufbewahrung von EC-Karte und PIN

JurPC Web-Dok. 123/1998, Abs. 1 – 11


positive Vertragsverletzung, § 254 BGB

Leitsatz (der Redaktion)

Wird ein verschlossener Briefumschlag mit der PIN-Nummer zusammen mit der EC-Karte in den Hausbriefkasten der Bank eingeworfen und werden mit der Karte sodann unbefugt Geldabhebungen durchgeführt, so begründet dies einerseits einen Verstoß des Karteninhabers gegen das Verbot der gemeinsamen Aufbewahrung von EC-Karte und PIN-Nummer, andererseits ein wegen treuwidrigen Verhaltens gemäß § 254 BGB anzurechnendes Mitverschulden der Bank, da der Täter nur aus dem Kreis der Bank gekommen sein kann.

Entscheidungsgründe

(§ 543 Abs. 1 ZPO)

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache zum Teil Erfolg.JurPC Web-Dok.
123/1998, Abs. 1
Die Beklagte ist aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung verpflichtet, der Klägerin die Hälfte des Schadens zu ersetzen, der durch die Barabhebungen mittels der in der Zeit vom 16.01. bis zum 01.02.1995 entstanden ist.Abs. 2
Zwischen der Beklagten und der Klägerin bestand ein Giroverhältnis, das durch den Antrag der Beklagten vom 07.11.1994 um ein ... –Verhältnis erweitert wurde. Danach galten die besonderen ...bedingungen der Klägerin. Darin wurde unter Ziffer 2 darauf hingewiesen, daß dem Kunden ohne besondere Anforderung auch eine PIN zur Verfügung gestellt werde. Unter Ziffer 4 wurde der Karteninhaber sodann belehrt, dafür Sorge zu tragen, daß keine andere Person Kenntnis von der PIN erlange und daß diese nicht zusammen mit der Karte aufbewahrt werden dürfe.Abs. 3
Die Karte wurde der Klägerin am 16.11.1994 zugesandt. Einige Tage später erhielt sie auch die PIN in einem verschlossenen Umschlag. Davon kann aufgrund der Bekundungen des Zeugen ... ausgegangen werden. Denn der Herstellung einer Karte folgt automatisch einige Tage später die Erstellung einer Mitteilung der PIN. Da der Beklagten beides unter derselben Anschrift zugesandt wurde und keine Anhaltspunkte für eine Rücksendung durch die Post an die Klägerin als angegebene Absenderin bestehen, muß davon ausgegangen werden, daß die Beklagte sowohl die Karte, als auch die PIN erhalten hat.Abs. 4
Unabhängig davon, ob die Beklagte von der Zusendung der PIN Kenntnis genommen hat oder sie in dem verschlossenen Umschlag weiter verwahrte, war sie zur Beachtung der damit verbundenen Sorgfaltspflichten verpflichtet. Dabei kann sie sich nicht damit entlasten, aufgrund des Antrages, in dem die PIN nicht erwähnt war, nicht mit deren Zusendung gerechnet zu haben. In einem laufenden Vertragsverhältnis wie es zwischen ihr und der Klägerin bestand, war sie gehalten, die Mitteilungen der Klägerin, also auch die Zusendung der PIN und der beigefügten Verhaltensmaßregeln zur Kenntnis zu nehmen und durfte nicht einfach die Briefe ungeöffnet liegen zu lassen.Abs. 5
Indem sie dann später sowohl die Karte als auch die PIN in dem noch ungeöffneten Umschlag zusammen in ein Kuvert steckte und in den Hausbriefkasten der Klägerin einwarf, hat sie gegen das Verbot der gemeinsamen Aufbewahrung von PIN und Karte verstoßen. Daß die Beklagte beides an die Klägerin zurückgegeben hat, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin ... sowie aufgrund ihrer eigenen Vernehmung als Partei gemäß § 448 ZPO. Soweit das Landgericht Widersprüche zwischen den Angaben der Klägerin und denen der Zeugin gesehen hat, beziehen sich diese allein auf das Randgeschehen und vermögen keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung zum Kerngeschehen zu erzeugen.Abs. 6
Durch diese verbotswidrige Beifügung der PIN zu der zurückzugebenden Karte kam es dann zu den Barabhebungen an verschiedenen Geldautomaten, wobei unzweifelhaft ist, daß dabei der Täter die der Karte beigefügte PIN benutzt hat.Abs. 7
Andererseits aber muß auch berücksichtigt werden, daß der Täter nur aus dem Kreise der Klägerin gekommen sein kann, nachdem die Beklagte die Unterlagen in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen hatte. Dieses besonders treuwidrige Verhalten eines Mitarbeiters wiederum muß sich die Klägerin gemäß § 254 BGB zurechnen lassen.Abs. 8
Unter Abwägung des beiderseitigen Verschuldens hält der Senat eine jeweils hälftige Haftungsbeteiligung für angemessen. Demnach hat die Klägerin die Hälfte des durch den Kartenmißbrauch entstandenen Schadens von 9.180,00 DM sowie die Hälfte der darauf angefallenen Zinsen von 861,21 DM, selbst zu tragen. Die Klageforderung ist also um einen Gesamtbetrag von 5.020,60 DM zu mindern, so daß der berechtigte Erstattungsanspruch der Klägerin nur 5.514,26 DM beträgt.Abs. 9
Die zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich nach §§ 284, 286 ZPO.Abs. 10
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.
JurPC Web-Dok.
123/1998, Abs. 11
[online seit: 28.08.98]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Hamm, OLG, Aufbewahrung von EC-Karte und PIN - JurPC-Web-Dok. 0123/1998