JurPC Web-Dok. 85/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/199813687

LAG Köln, Beschluß vom 17.10.97 (Az.: 11 TaBV 15/97)

Anspruch des Betriebsrats auf Zurverfügungstellen eines Laptops

JurPC Web-Dok. 85/1998, Abs. 1 – 10


§ 40 Abs. 2 BetrVG

Leitsatz (der Redaktion)

Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf das Zurverfügungstellen eines Laptops für außerhalb des Betriebes stattfindende Tagungen, wenn am jeweiligen Tagungsort die Möglichkeit der Nutzung von gewöhnlichen örtlichen Arbeitsplatz-Rechnern gegeben ist. Der Betriebsrat ist in diesem Falle gehalten, die bei den auswärtigen Sitzungen benötigten Daten vorab auf Diskette zu speichern und mitzunehmen.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) dem in ihrem Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrat (Antragsteller) einen transportablen Computer (Laptop) mit Drucker zur Verfügung stellen muß. Der 22-köpfige Gesamtbetriebsrat fordert ihn mit Rücksicht auf die zahlreichen, über das ganze Bundesgebiet verteilten Betriebe der Arbeitgeberin und der damit für ihn verbundenen umfangreichen Reisen seiner selbst sowie der von ihm gebildeten sechs Ausschüsse zu den Tagungen dieser Gremien in verschiedenen Städten des Bundesgebietes. Die seinen Mitgliedern sowie den örtlichen Betriebsräten zur Verfügung stehenden Arbeitsplatz- und Betriebsrats-Computer reichten nicht aus, weil auf sie aus den von ihm benutzten Tagungsräumen kein Zugriff möglich sei. Außerdem sei davon auszugehen, daß die örtlichen Betriebsräte ihre Computer selber benötigten und die erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stunden.JurPC Web-Dok.
85/1998, Abs. 1
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Verfahrensziel weiter und verweist darauf, daß seine Tagungen zum größten Teil nicht in den jeweiligen Niederlassungen, sondern in angemieteten Tagungsräumen ohne EDV-Zugriff stattfänden, da bei der Antragsgegnerin i.d.R. keine ausreichenden Räumlichkeiten zur Verfügung stünden. Auch für die Antragsgegnerin sei es nützlich, wenn die langen Reisezeiten für Schreibarbeiten genutzt werden könnten.Abs. 2
Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Antragsgegnerin aufzugeben, ihm einen Laptop mit Drucker zur Verfügung zu stellen.

Abs. 3
Die Antragsgegnerin beantragt Zurückweisung der Beschwerde, indem sie auf den unstreitigen Umstand verweist, daß alle Betriebsratsmitglieder in den Betrieben für ihre Betriebsrats- und Gesamtbetriebsratsarbeit je einen (stationären) Arbeitsplatz-PC zur Verfügung haben. Es lasse sich ohne weiteres einrichten, dem Antragsteller in der jeweiligen Niederlassung einen PC zur Verfügung zu stellen – entweder den PC im örtlichen Betriebsratsbüro oder einen anderen PC. Bisher habe weder der Antragsteller noch einer seiner Ausschüsse anläßlich einer Tagung darum gebeten, ihm einen PC zur Verfügung zu stellen. Wenn der Antragsteller bzw. seine Ausschüsse in angemieteten Räumen außerhalb der Niederlassungen tagten, so habe sie darauf keinen Einfluß; jedenfalls verfügten die Niederlassungen über ausreichende Räumlichkeiten. Sollten der Antragsteller und seine Ausschüsse auf ihren Tagungen auf bestimmte, vor Ort nicht abrufbare Daten angewiesen sein, könnten diese im Vorfeld kopiert und auf dem örtlichen PC bearbeitet werden. Auch sie, die Antragsgegnerin, benutze auf Tagungen keine EDV-Anlagen im Rahmen der Sitzungen, sondern ausschließlich zu deren Vorbereitung.Abs. 4
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird auf den angefochtenen Beschluß sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.Abs. 5
II. Die Beschwerde war zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Er ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des vom Antragsteller für sich in Anspruch genommenen § 40 Abs.2 (§ 51 Abs.1 S.1) BetrVG liegen nicht vor. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat sachliche Mittel nur "in erforderlichem Umfang" zur Verfügung zu stellen. Ein transportabler Computer ist für die Arbeit des Antragstellers nicht erforderlich.Abs. 6
Für die vorliegende Entscheidung ist davon auszugehen, daß dem Antragsteller und seinen Ausschüssen auch im Rahmen ihrer Tagungen jede von ihnen gewünschte EDV-Unterstützung durch die stationären Computer der Antragsgegnerin zur Verfügung steht – jedenfalls dann, wenn sie ihre Sitzungen in einer Niederlassung der Antragsgegnerin abhalten. Warum dies nicht möglich sein soll, kann dem Vortrag der Antragstellers nicht entnommen werden. Hier findet sich lediglich der Hinweis, "daß in der Regel keine ausreichenden Räumlichkeiten bei der Antragsgegnerin zur Verfügung" ständen. Dieser ausdrücklich von der Antragsgegnerin bestrittene Vortrag ist aber für eine Entscheidung nicht verwertbar, da das Gericht weder weiß, was der Antragsteller mit "in der Regel" meint noch was er für "ausreichend" hält. So wird der Antragsteller kaum behaupten wollen, in keiner Niederlassung der Antragsgegnerin sei ein Raum vorhanden, der groß genug sei, die Mitglieder eines Ausschusses zu fassen, Schließlich müssen auch Betriebsräte Sitzungen abhalten. Sollte dies dennoch für einzelne Niederlassungen zutreffen, so ist nicht ersichtlich, aus welchen zwingenden Gründen der Antragsteller, der sich auf EDV-Benutzung angewiesen sieht, ausgerechnet in Städten mit zu kleinen Niederlassungen tagen muß. Sollten terminliche Überschneidungen bei der Benutzung der Räume das Hindernis sein, so bleibt unklar, warum dem nicht mit einer entsprechenden Terminplanung begegnet werden kann. Daß die örtlichen Computer nicht die aktuell benötigten Daten bereit halten, hat der Antragsteller zweitinstanzlich nicht mehr wiederholt. Das aber wäre erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin einen plausiblen Weg aufgezeigt hat, dem Mangel durch Kopieren auf Diskette abzuhelfen: Der Antragsteller hätte vortragen müssen, warum dieser Weg nicht gangbar sein soll.Abs. 7
Daß ein Laptop dem Antragsteller evtl. ein schnelleres Arbeiten ermöglichen und darüber hinaus auch der Antragsgegnerin von Nutzen sein könnte, reicht nicht aus: Erforderlichkeit verlangt mehr als bloße Nützlichkeit.Abs. 8
An einem weiteren Grund scheitert der Antrag: Unterstellt, der Antragsteller ist auf seinen Tagungen innerhalb seiner Sitzungen auf Räume mit EDV-Zugriff angewiesen, so würde sich sein auf § 40 Abs.2 BetrVG gestützter Anspruch gegen die Antragsgegnerin immer noch nicht auf die Überlassung eines Laptops, sondern darauf richten, ihm für solche Zwecke eben solche Räume zur Verfügung zu stellen. Dieser Anspruch wird aber im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht. Unstreitig ist ein entsprechender Wunsch vom Antragsteller nicht einmal vorgerichtlich geäußert worden. Erst wenn dieser Weg gegangen und gescheitert ist, könnte die Überlassung eines mobilen Gerätes erforderlich werden.Abs. 9
Das Gericht hat keinen Anlaß gesehen, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 92a ArbGG wird hingewiesen.
JurPC Web-Dok.
85/1998, Abs. 10
[online seit: 19.06.98]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Köln, LAG, Anspruch des Betriebsrats auf Zurverfügungstellen eines Laptops - JurPC-Web-Dok. 0085/1998