JurPC Web-Dok. 28/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/199813326

LG München I, Urteil vom 12.02.97 (Az.: 1 HKO 9202/96)

Tricon – Triton

JurPC Web-Dok. 28/1998, Abs. 1 - 26


MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, MarkenG § 14 Abs. 3 Nr. 2

Leitsätze der Redaktion

  1. Wegen Verwechselungsgefahr ist es untersagt, einen Chipsatz unter der Bezeichnung "Triton" anzubieten, wenn ein Markenname "Tricon" bereits geschützt ist; eine Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot begründet einen Unterlassungsanspruch.
  2. Es verstößt nicht gegen die Schadensminderungspflicht, wenn ein niederländisches Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung sich bereits im Stadium der Abmahnung eines Rechtsanwalts bedient.

Tatbestand

Mit der Klage wird die Erstattung der (restlichen) Kosten einer Abmahnung wegen einer Markenverletzung verlangt.JurPC Web-Dok.
28/1997, Abs. 1
Die Klägerin ist ein 1978 gegründetes niederländisches Unternehmen, das Programme für Datenverarbeitungsanlagen erstellt und verkauft, Softwareberatung und Wartung anbietet und in Verbindung damit auch Hardware verkauft (Handelsregister-Auszug in Übersetzung : Anlage K 1) . Sie vertreibt ihre Programme auch in Deutschland unter der Kennzeichnung "TRICON", die für sie durch die deutschen Marken Nr. 1113858 und Nr. 2021232 (eingetragen am 04.11.1987 bzw. 25.09.1992; Kopien der Eintragungsurkunden: Anlage K 3) geschützt ist. Das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Marke Nr. 1113858 enthält u.a.Abs. 2
"mit Programmen versehene Datenträger, insbesondere Disketten, Kassetten, Festplattenspeicher und Nur-Lese-Speicher (ROM) einschließlich Compact-Disc-ROM und Steckmodule";Abs. 3
das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der anderen Marke enthält neben diesen Waren u.a.Abs. 4
"Datenverarbeitungsgeräte und dazugehörige Peripherie-Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten), einschließlich Datenträgerlese- und Schreibgeräte, Licht-Griffel, Mäuse (Rollkugeleingabegeräte); Speichererweiterungen, Monitore, Joysticks, Drucker einschließlich Plotter; ... mit integrierten Schaltkreisen versehene Leiterplatten".Abs. 5
Die Beklagte vertreibt Computer-Hardware und Software. Abs. 6
In der auch im Gerichtsbezirk verbreiteten Zeitschrift "PC-DIREKT", Ausgabe 1/96, Seite 263, erschien eine Anzeige der Beklagten, mit der sie u.a. ein mit "Pentium, Triton" bezeichnetes Mainboard anbot (Anlage K 7).Abs. 7
Die Klägerin behauptet – unter Bezugnahme auf diese Anzeige –, die Beklagte habe für Boards mit einem "TRITON-Chip" geworben.Abs. 8
Mit diesem Triton-Chip hat es folgendes auf sich: Die Herstellerin, die Firma Intel Corporation (USA), hat für diesen Chip die Bezeichnung "Triton" als "internen Entwicklungscode, nicht jedoch als Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr, insbesondere nicht in Deutschland" verwendet. Im geschäftlichen Verkehr wird dieser Chip unter einer numerischen Kennzeichnung vertrieben (Bl. 6; Anlage K 12).Abs. 9
Die Klägerin hat die Beklagte deswegen mit Anwaltschreiben vom 11.01.1996 (Anlage K 8) abgemahnt, weil die von der Beklagten für einen speziellen Chipsatz verwendete Kennzeich-nung "Triton" verwechselbar sei mit ihren Marken "TRICON".Abs. 10
Die Beklagte hat mit Anwaltschreiben vom 17.01.1996 (Anlage K 9) eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Kostenrechnung der abmahnenden Anwälte über 1.275,12 DM (Bestandteil der Anlage K 8) hielt sie für überhöht; sie hat in Höhe von 448,50 DM für berechtigt gehaltene Anwaltskosten (Berechnung: Anlage K 9) überwiesen.Abs. 11
Mit der Klage werden die restlichen Anwaltskosten (826,62 DM) geltend gemacht.Abs. 12
Soweit die Klage auch auf Erstattung von Patentanwaltskosten (in Höhe von 1.275,12 DM) gerichtet war, wurde sie vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen (Bl. 31, 33),Abs. 13
Der Klageantrag entspricht der Verurteilung.Abs. 14
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Abs. 15
Sie bringt vor, ihr seien, bevor sie abgemahnt wurde, weder die Marken der Klägerin noch irgendwelche Produkte der Klägerin bekannt gewesen. Die Bezeichnung "Triton" habe sie für den von dem namhaften Hersteller Intel stammenden Computerbauteil verwendet, weil dies die in den beteiligten Verkehrskreisen allgemein übliche Bezeichnung sei. Sie habe daher auch keinen Anlaß gehabt, daran zu zweifeln, daß die Benutzung dieser Bezeichnung auch zulässig sei, und eine Warenzeichenrecherche durchzuführen. Es fehle daher an einem Verschulden.Abs. 16
Auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag sei nicht gegeben; denn der Klägerin wäre es zuzumuten gewesen, sie von der Übernahme der Geschäftsführung zu informieren, bevor sie einen Rechtsanwalt beauftragte. Dann wäre es nicht zu den Aufwendungen gekommen, deren Ersatz sie begehre. Sie (die Beklagte) hatte sich ohne weiteres bereit gefunden, die Benutzung der streitgegenständlichen Bezeichnung zu unterlassen und die übliche Unterlassungserklärung abzugeben. Nachdem in einer Vielzahl von Verfahren die Rechtslage bereits geklärt gewesen sei, sei es auch nicht notwendig gewesen, mit dieser Abmahnung einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Klägerin habe gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.Abs. 17

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.Abs. 18
Zunächst bedarf der Klärung, wofür die Beklagte die Bezeichnung "Triton" in der Anzeige Anlage K 7 überhaupt verwendet hat – bzw., ob sie diese Bezeichnung oder eine Kombinationsbezeichnung "Pentium, Triton" verwendet hat.Abs. 19
"Pentium" ist nach Kenntnis der Kammer die Kennzeichnung für die fünfte Generation der von der Intel Corporation hergestellten Prozessoren. Die Kammer versteht daher das Angebot, das unter der Überschrift "MAINBOARDS" steht, als das Angebot eines Mainboards mit einem Pentium-Prozessor und dem Triton-Chip. So erklärt sich auch, daß zwischen "Pentium" und "Triton" ein Komma steht.Abs. 20
Damit ist zutreffend, daß die Beklagte die Bezeichnung "Triton" (und nicht etwa eine Kombinationsbezeichnung "Pentium Triton") verwendet hat und zwar für eine Ware, die den "Steckmodulen, mit integrierten Schaltkreisen versehenen Leiterplatten" der Marke Nr. 2021232 zumindest sehr ähnlich ist.Abs. 21
Infolgedessen ist, da auch die Bezeichnung "Triton" mit der Marke "TRICON" sehr ähnlich ist, die Gefahr von Verwechslungen gegeben (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Beklagten war es daher untersagt, einen Chipsatz unter dem Zeichen "Triton" anzubieten (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). Sie konnte von der Klägerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 14 Abs. 5 MarkenG) und hat ihr nach § 14 Abs. 6 MarkenG den durch die Verletzungshandlung entstandenen Schaden zu ersetzen – zu dem die infolge der Abmahnung entstandenen Anwaltskosten gehören –, da sie die Verletzungshandlung fahrlässig beging: Abgesehen davon, daß zum Zeitpunkt Ende 1995 die "Triton"-Problematik bereits ein Thema der Fachpresse gewesen war und auch die Firma Intel selbst ihre Kunden - zu denen allerdings die Beklagte nicht gehören dürfte – darüber informiert hatte, kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, sie habe auf die "im Verkehr übliche" Bezeichnung vertrauen dürfen. Diese Bezeichnung (Triton) weicht nämlich ersichtlich von der – lediglich numerischen - Bezeichnung ab, unter der die Firma Intel selbst diesen Chip in den Verkehr brachte. Die Beklagte hatte daher durchaus Anlaß gehabt, nachzuforschen, was es mit der Abweichung der "im Verkehr üblichen" Bezeichnung von der von der Firma Intel selbst gebrauchten Bezeichnung auf sich habe, und wäre dann ohne weiteres darauf gestoßen, daß die Verwendung der Bezeichnung "Triton" in Deutschland wegen der älteren Markenrechte der Klägerin nicht möglich sei.Abs. 22
Es verstieß nicht gegen die Schadensminderungspflicht, daß sich die Klägerin bereits für die Abmahnung eines Rechtsanwalts bediente. Die Klägerin verfügt weder über eine eigene Rechtsabteilung noch über juristisch geschultes Personal (Bl. 25, unbestritten). Einem niederländischen Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung ist nicht zuzumuten, seine Markenrechte in Deutschland ohne Zuziehung eines mit der Materie vertrauten deutschen Rechtsanwalts durchzusetzen. Dies gilt nicht nur für den ersten oder die ersten Fälle einer Serie von im großen und ganzen gleichgelagerten Verstößen; denn jeder einzelne Fall weist normalerweise Eigenheiten auf, die allein schon die Beurteilung, ob es überhaupt ein der "Serie" zuzuordnender Fall ist, im zwanzigsten Fall nicht leichter machen, als im dritten.Abs. 23
Auch in der Höhe ist der geltend gemachte (Rest-)Anspruch nicht zu beanstanden. Es ist weithin üblich, für eine wettbewerbs- oder markenrechtliche Abmahnung eine 7,5/10 Geschäfts-gebühr aus § 118 Abs. 1 BRAGO in Ansatz zu bringen. Der Streitwert (50.000 DM) erscheint nicht übersetzt.Abs. 24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 69 Abs. 3 ZPO. Dabei wurde berücksichtigt, daß die Verhandlungsgebühr lediglich aus dem niedrigeren Streitwert anfiel.Abs. 25
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
JurPC Web-Dok.
28/1998, Abs. 26
[13.03.98]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: München I, LG, Tricon - Triton - JurPC-Web-Dok. 0028/1998