JurPC Web-Dok. 26/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/199813323

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.02.1998 (Az.: 3-12 O 207/97)

Wettbewerbswidriger Vertrieb von Magnetkartensoftware

JurPC Web-Dok. 26/1998, Abs. 1 - 23


UWG § 1, UWG § 3, UWG § 24 Abs. 2 S. 1, StGB § 263a, StGB § 266b, StGB § 27

Leitsatz der Redaktion

Der Vertrieb von Software, die es ermöglicht, Bank- und Kreditkarten zu lesen, Zutritts- und Zugriffscodes zu generieren und Manipulationen hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Karten und der auf ihnen gespeicherten Daten vorzunehmen, ist Beihilfe zum Computerbetrug (§§ 263a, 27 StGB) und zum Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§§ 266b, 27 StGB) und deshalb aus dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch wettbewerbswidrig.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegenüber dem Vertrieb einer vermeintlich wettbewerbswidrigen Software. JurPC Web-Dok.
26/1998, Abs. 1
Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen E-Lizenz für Deutschland. Die von ihr in Deutschland ausgegebenen E-Kreditkarten belaufen sich auf etwa 3,5 Millionen Stück.
Die Verfügungsbeklagte ist einer der wichtigsten Distributoren auf dem deutschsprachigen CD-ROM-Markt mit entsprechenden Softwareprogrammen. Seit dem November 1997 vertreibt die Verfügungsbeklagte eine CD-ROM mit der Magnetkartensoftware "C".
Nach den Angaben der Verfügungsbeklagten soll die Software "C" dem Anwender die Möglichkeit verschaffen, strafrechtlich relevante Manipulationen an den Magnetstreifen von Kreditkarten vorzunehmen und die so veränderten Karten im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu verwenden und damit rechtsmißbräuchlich einzusetzen. So ist es mit Hilfe von "C" und der entsprechenden Hardware (Kartenlesegerät) unter anderem möglich, Bank- und Kreditkarten zu lesen sowie Zutritts- und Zugriffscodes zu generieren.
Darüber hinaus soll es nach den Angaben der Verfügungsbeklagten möglich sein, mit "C" das Limit von Kreditkarten heraufzusetzen, das Gültigkeitsdatum zu fälschen oder den Nutzungszyklus derart zu "frisieren", daß in kürzester Zeit mehr Geld ausgegeben werden darf. Zudem weist die Verfügungsbeklagte auf die Möglichkeit hin, mit Hilfe von "C" sowie einem separat erhältlichen Magnetkartenleser Daten auf Magnetstreifen kopieren zu können. Diese Hinweise auf Manipulationsmöglichkeiten an Kreditkarten finden sich sowohl in einer allgemeinen Informationsbroschüre der Verfügungsbeklagten, als auch in einer der Software beiliegenden Produktbeschreibung.
Daneben macht die Verfügungsbeklagte sowohl in der Produktbeschreibung als auch in ihrem Informationsblatt darauf aufmerksam, daß eine mißbräuchliche Nutzung des Programms verboten ist und zur Strafverfolgung führen kann.
Die Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte sowohl wegen des Vertriebs als auch wegen der Bewerbung der Software "C" mit Schreiben vom 11.12.1997 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Diesem Verlangen kam die Verfügungsbeklagte mit Anwaltsschreiben vom 12.12.1997 nur hinsichtlich der von der Verfügungsklägerin beanstandeten Werbeaussagen nach. Eine Unterlassungserklärung hinsichtlich des Vertriebs des Softwareprogramms gab die Verfügungsbeklagte hingegen nicht ab.
Die Verfügungsklägerin hat am 15.12.1997 die streitgegenständliche einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte erwirkt Gegen diese hat die Verfügungsbeklagte am 16.12.1997 Widerspruch eingelegt.
Abs. 2
Die Verfügungsklägerin behauptet, daß die Software "C" im Kaufhof Frankfurt und in allen anderen Kaufhof-Filialen erhältlich gewesen sei.
Darüber hinaus behauptet die Verfügungsklägerin, daß die legalen Nutzungsmöglichkeiten von "C" als "Spielereien" zu qualifizieren seien. Nach Meinung der Verfügungsklägerin könne nicht erwartet werden, daß "C" vom Anwender ausschließlich für - uninteressante - legale Zwecke verwendet wird. Statt dessen müsse davon ausgegangen werden, daß die Eröffnung von Manipulationsmöglichkeiten an Eurocheque- und Kreditkarten einziger Sinn und Zweck der Software "C" sei.
Die Verfügungsklägerin ist daher der Ansicht, daß sich die Verfügungsbeklagte durch den Vertrieb der Software "C" der Beihilfe (§ 27 StGB) zum Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b StGB) sowie der Beihilfe zum Computerbetrug (§ 263a StGB) schuldig mache und damit gegen § 1 UWG verstoße.
Die Verfügungsklägerin ist darüber hinaus der Ansicht, daß der Hinweis der Verfügungsbeklagten darauf, daß eine mißbräuchliche Nutzung von "C" strafbar sei, den Aufforderungscharakter nicht beseitigen könne und daher für die Bewertung nach § 1 UWG unerheblich sei. Auch die subjektiven Voraussetzungen eines Wettbewerbsverstoßes seien gegeben, da sich die Verfügungsbeklagte der Strafbarkeit der Manipulationsmöglichkeiten voll und ganz bewußt sei.
Die Verfügungsklägerin ist darüber hinaus der Ansicht, daß der Vertrieb der streitgegenständlichen Software sowie der konkrete Hinweis auf Manipulationsmöglichkeiten eine sittenwidrige, vorsätzliche Schädigung der Verfügungsbeklagten im Sinne des § 826 BGB darstelle.
Die Beschlußverfügung der Kammer sei somit zu Recht ergangen.
Abs. 3
Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung (Beschluß) vom 15.12.1997 zu bestätigen.

Abs. 4
Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 15.12.1997 unter Aufhebung der Beschlußverfügung vom gleichen Tage zurückzuweisen.

Abs. 5
Die Verfügungsbeklagte behauptet, daß die Nutzung der Software"C" per se nicht dazu angetan sei, Straftatbestände zu erfüllen.
Sie behauptet weiter, daß es in keiner Weise ihr Ziel sei, strafbare Handlungen mit der Software "C" zu ermöglichen. Auch distanziere sich die Verfügungsbeklagte mehrfach und ausdrücklich von den Mißbrauchsmöglichkeiten, welche "C" dem Anwender eröffnet.
Sie ist daher der Ansicht, daß sie mit dem Vertrieb der streigegenständlichen Software "C" keine Beihilfe zu strafbaren Handlungen leiste, so daß ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht bestehe.
Abs. 6
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Anlagen verwiesen.Abs. 7

Entscheidungsgründe

Der Beschluß - einstweilige Verfügung - vom 15.12.1997 war zu bestätigen.Abs. 8
Die Verfügungsklägerin ist als unmittelbar Betroffene gemäß §§ 1, 3 UWG klagebefugt. Zwar besteht zwischen den Parteien von Haus aus kein Wettbewerbsverhältnis, wie es unter Gewerbetreibenden gleicher oder verwandter Branchen gewöhnlich besteht. Das setzt eine Wettbewerbshandlung aber nicht voraus. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann auch ad hoc durch eine Handlung gegenüber dem Betroffenen begründet werden (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Rz. 228 zu Einl. UWG).
Das Vorliegen eines solchen konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien hält das erkennende Gericht vorliegend für gegeben, da der Vertrieb der Software "C" aufgrund der umfangreichen Manipulationsmöglichkeiten geeignet ist, das Kreditkarten-Zahlungssystem in Mißkredit zu bringen und den Absatz von Kreditkarten - wie die E der Verfügungsklägerin - empfindlich zu stören.
Abs. 9
Das Landgericht Frankfurt am Main ist darüber hinaus gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 UWG örtlich zuständig. Denn der Wettbewerbsverstoß der Verfügungsbeklagten fand - zumindest teilweise - in Frankfurt am Main statt.
Das erkennende Gericht geht mit dem Vortrag der Verfügungsklägerin davon aus, daß die Software "C" in allen deutschen Kaufhof-Filialen und somit auch im Kaufhof Frankfurt zum Verkauf angeboten wurde. Hierfür spricht insbesondere das Schreiben der Kaufhof Warenhaus AG vom 18.12.1997, aus welchem eindeutig hervorgeht, daß Kaufhof die streitgegenständliche Software bis zum 15.12.1997 verkauft hat (Anlage P 12). § 24 Abs. 2 Satz 2 UWG greift nicht ein, da die Verfügungsklägerin als Gewerbetreibende durch den Wettbewerbsverstoß der Verfügungsbeklagten unmittelbar in ihren Rechten verletzt wurde (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Rz. 1 b zu § 24 UWG).
Abs. 10
Ein Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin ergibt sich aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines Vorsprungs durch Rechtsbruch.
Die Verfügungsbeklagte handelt wettbewerbswidrig nach § 1 UWG. Denn der Vertrieb der Software "C" stellt sowohl eine Beihilfehandlung zum Computerbetrug (§§ 263a, 27. StGB) als auch eine Beihilfehandlung zum Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten dar (§§ 266b, 27 StGB).
Abs. 11
Die Software "C" erlaubt es dem Anwender unter anderem Manipulationen an Kreditkarten hinsichtlich der Gültigkeitsdauer vorzunehmen. Darüber hinaus können mit der Software "C" sowie einem separat erhältlichen Magnetkartenlesegerät Magnetstreifenkarten kopiert und deren Daten auf andere Magnetkarten übertragen werden.
Nimmt der Anwender von "C" solche Manipulationen an seiner eigenen Scheck- oder Kreditkarte vor und setzt diese sodann im Zahlungsverkehr ein, liegt ein Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten im Sinne des § 266b StGB vor. Werden solche Manipulationen vom Anwender an einer fremden Scheck- oder Kreditkarte vorgenommen und die manipulierte Karte sodann zur Zahlung verwendet, ist der Straftatbestand des Computerbetrugs gemäß § 263a StGB erfüllt. Zu diesen drohenden Straftaten leistet derjenige Beihilfe, der dem Täter das Tatwerkzeug beschafft (vgl. OLG Karlsruhe in MDR 1994, S. 287).
Abs. 12
Nach Ansicht des Gerichts sind die von der Verfügungsbeklagten angegebenen legalen Nutzungsmöglichkeiten von "C" lediglich als "Spielereien" zu bewerten. Sie sind für die meisten Kunden uninteressant und deshalb auch nicht kaufentscheidend. So kann sich der Inhaber einer Scheck- oder Kreditkarte regelmäßig bei seiner Bank oder einer sonstigen Beratungsstelle über den Schutz der eigenen Karte erkundigen. Auch wird dem Kunden der Kreditrahmen seiner Kreditkarte regelmäßig nach deren Ausstellung vom Kreditkarteninstitut mitgeteilt. Der Anschaffung der Software "C" bedarf es für den Erhalt dieser Informationen nicht.
Zudem ist zu berücksichtigen, daß die Nutzung der Software "C" die Anschaffung eines Kartenlesegerätes erforderlich macht. Diese Anschaffung verursacht für den Anwender zusätzliche Kosten, die nach Ansicht des Gerichts in keinerlei vernünftigen Verhältnis zu den legalen Nutzungsmöglichkeiten von "C" stehen.
Abs. 13
Angesichts dessen erscheint es dem Gericht als fernliegend, daß die Software "C" vom Anwender ausschließlich für legale Zwecke erworben und verwendet wird. Vielmehr steht zu befürchten, daß die Software "C" vom Anwender hauptsächlich zur Durchführung von Manipulationen und Mißbräuchen angeschafft und genutzt wird. Nur bei diesen Anwendern ist die Bereitschaft vorhanden, weitere DM 1.000,-- für den Kauf eines Kartenlese- und Kodiergerätes auszugeben.Abs. 14
Diese Umstände sind der Verfügungsbeklagten in vollem Umfang bekannt und werden von ihr zur Vermarktung von "C" entsprechend ausgenutzt. Denn die Verfügungsbeklagte stellt die strafbaren Nutzungsmöglichkeiten von "C" als das wesentliche Verkaufsargument in den Vordergrund. Sie zielt dabei ganz offensichtlich auf eine Käufergruppe, welche die Hinweise auf die Strafbarkeit der illegalen Nutzungsmöglichkeiten nicht beachtet.Abs. 15
Für das Gericht ergeben sich auch keine Zweifel am Vorsatz der Verfügungsbeklagten. Hinsichtlich des Vorsatzes ist lediglich zu verlangen, daß der Gehilfe die Handlung des Täters fördern und damit zur Tatbestandsverwirklichung beitragen will. Dabei genügt bedingter Vorsatz, der dann gegeben ist, wenn der Gehilfe nach den ihm bekannten Umständen nicht auf ein Ausbleiben der Tatbestandsverwirklichung vertrauen darf (vgl. KG in GRUR 1989, S. 920).
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Denn die Verfügungsbeklagte mußte beim Verkauf bzw. Inverkehrbringen der Software "C" damit rechnen, daß ein Teil der Käufer die Warnhinweise mißachten und sich möglicherweise strafbar machen würde. So stellt die Verfügungsbeklagte in ihrem Informationsblatt und in der der CD-ROM beiliegenden Produktbeschreibung wiederholt auf die verschiedenen Manipulationsmöglichkeiten ab. Die Verfügungsbeklagte führt hierzu mehrfach und ganz eindeutig aus:
Abs. 16

"Es stimmt: Eine gehörige Portion krimineller Energie, "C", ein PC und ein Kartenlesegerät reichen aus, und die Kopiererei kann beginnen."
"Theoretisch ebenfalls möglich ist es, mit "C" das Limit der eigenen Kreditkarte heraufzusetzen, das Gültigkeitsdatum zu verändern oder den Nutzungszyklus derart zu frisieren, daß in kürzerer Zeit mehr Geld ausgegeben werden darf".

Abs. 17
Der Vorsatz der Verfügungsbeklagten wird nach Ansicht des Gerichts nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Verfügungsbeklagte in ihrer Produktbeschreibung und ihrem Informationsblatt vor einer mißbräuchlichen Nutzung des Programms und einer möglichen Strafverfolgung warnt.
Denn diese ergänzenden Hinweise können den Aufforderungscharakter der zuvor abgedruckten (Manipulations-)Hinweise nicht beseitigen. Zum einen befinden sich die Hinweise auf die Strafbarkeit jeweils erst am Ende des Textes, in dem zuvor umfassend die Manipulationsmöglichkeiten beschrieben werden. Zum anderen geht das erkennende Gericht davon aus, daß der flüchtige Leser die Hinweise oftmals überhaupt nicht wahrnehmen wird.
Abs. 18
Dahinstehen kann, ob sich die Verfügungsbeklagte tatsächlich der Beihilfe strafbar gemacht hat. Denn auch in der haupttatlosen Beihilfehandlung liegt bereits ein Rechtsbruch im Sinne des UWG, da die Verfügungsbeklagte aufgrund ihrer eindeutigen Hinweise mit dem strafbaren Einsatz der Software "C" durch den jeweiligen Erwerber rechnen mußte und nach Überzeugung des erkennenden Gerichts auch gerechnet hat (vgl. OLG Karlsruhe in MD 1994, S. 287).Abs. 19
Für die Entscheidung des Gerichts ist es ohne Bedeutung, daß es auch mit anderen Programmen, wie etwa "Hyper-Terminal" von Microsoft Windows 95 möglich ist, beschriebene Magnetkarten zu kopieren.
Im Gegensatz zur Verfügungsbeklagten stellt die Firma Microsoft bei der Vermarktung von "Windows 95" die legalen Nutzungsmöglichkeiten ihrer Software ganz eindeutig in den Vordergrund. Ein Hinweis darauf, daß es mit dem Programm "Hyper-Terminal" möglich ist, strafbare Manipulationen an E- oder Kreditkarten vorzunehmen, findet sich nach Kenntnis des Gerichts weder in der Werbung noch in Handbüchern oder sonstigen Produktbeschreibungen.
Bei der Entscheidung darüber, ob eine wettbewerbswidrige Handlung im Sinne des § 1 UWG vorliegt, kommt es nicht allein auf die Fähigkeit einer Software an, Magnetkarten zu kopieren, sondern insbesondere auf die Frage, in welcher Art und Weise der Produzent/Vertreiber der Software mit diesen strafbaren Nutzungsmöglichkeiten wirbt und ob die Vornahme strafbarer Manipulation von diesem gewollt ist.
In diesem Punkt unterscheidet sich das Werbe- und Vertriebsverhalten der Verfügungsbeklagten doch ganz wesentlich von dem Werbeverhalten der Firma Microsoft. Das gleiche gilt auch im Ergebnis auch für den (Gehilfen-) Vorsatz, welchen das Gericht bei der Firma Microsoft nicht zu erkennen vermag.
Abs. 20
Darüber hinaus läßt sich nach Ansicht des Gerichts auch der Vertrieb von Farbkopierern nicht mit dem Vertrieb der Software "C" vergleichen.
Denn auch bei diesen steht, im Gegensatz zur Software der Verfügungsbeklagten, der legale Verwendungszweck unzweideutig im Vordergrund. In beinahe allen Fällen ist davon auszugehen, daß die legale Nutzung des Farbkopierers der alleinige Grund für dessen Anschaffung und Betrieb ist.
Abs. 21
Auch die Sequestrierung der Software "C" ist berechtigt. Denn es muß nach Ansicht des Gerichts damit gerechnet werden, daß die Software "C" trotz des Unterlassungsgebotes weiter angeboten und verkauft wird.
Bei der Software "C" handelt es sich um eine Neuerscheinung, die sich auf dem CD-ROM-Markt großer Beliebtheit erfreut, so daß mit deren Vertrieb erhebliche Umsätze erzielt werden können. Die Verfügungsbeklagte weist selbst darauf hin, daß sich "C" in den "Top 20" der Softwareprogramme auf Platz drei befindet. Angesichts dessen erscheint es für das erkennende Gericht als unwahrscheinlich, daß die Verfügungsbeklagte dem Unterlassungsgebot des Gerichts Folge leistet und auf erhebliche Umsatz- und Gewinnmöglichkeiten verzichtet.
Das Gericht hat bei seiner Entscheidung des weiteren zu berücksichtigen, daß schon der Verkauf einiger weniger CD-ROMs der Software "C" die Gefahr der Vereitelung des Beseitigungsanspruchs der Verfügungsklägerin begründet, da es ohne technische Probleme möglich ist, verlustfreie Kopien der Software "C" anzufertigen.
Abs. 22
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. ZPO.
JurPC Web-Dok.
26/1998, Abs. 23
[06.03.98]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Frankfurt, LG, Wettbewerbswidriger Vertrieb von Magnetkartensoftware - JurPC-Web-Dok. 0026/1998