| Der Besteller von Hard- und Software, der nicht über
EDV-Fachkenntnisse verfügt, spezifiziert seine Mängelrügen
hinreichend, wenn er dem Lieferanten das aufgetretene "Fehlerbild"
mitteilt (Zahrnt, Computervertragsrecht in Rechtsprechung und Praxis, Teil III,
6.3.6. (2)), so daß es ggf. für einen Sachverständigen prüfbar
ist. Dieser Anforderung genügen z.B. die in der "Fehlerquellenbeschreibung"
der Klägerin vom 21.4.1996 (Bl. 18, 19 AH) enthaltenen Angaben "Im
Netz. Fährt nicht hoch. Kontinuierliche Pieptöne."; "Im
Netz. Fehlerprotokoll: Memory size mismatch."; Netz. Interne Maus klickt
nicht an. (Externe funktioniert.)". Anhand solcher Angaben könnte ein
Sachverständiger eine Überprüfung vornehmen. Demgegenüber
durfte das Landgericht der Klägerin nicht vorhalten, sie habe keinen
geeigneten Beweis für die behaupteten Mängel angetreten. Wenn es einen
Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens vermißte,
hätte es im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens
(Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl., § 144 Rn. 1) erwägen müssen, ob es
nach § 144 ZPO von sich aus auch ohne Beweisantritt die Begutachtung durch
einen Sachverständigen anordnen wollte. Hätte es nach Ausübung
seines Ermessens eine Beweisanordnung nicht treffen wollen, dann wäre ein
Hinweis an die beweisbelastete Partei erforderlich gewesen (BGH NJW 1991, 493;
Thomas/Putzo, a.a.O.). Ein auf einen in der mündlichen Verhandlung
erteilten Hinweis eingegangener Beweisantritt hätte im übrigen dann
nicht gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt bleiben dürfen.
Es ist aber nicht ersichtlich, daß das Landgericht überhaupt erwogen
hätte, nach § 144 ZPO zu verfahren. Das ist verfahrensfehlerhaft (BGH
NJW 1987, 591; Thomas/Putzo, a.a.O., Vorbem. v. § 402 Rn. 3). Der Senat hat
es nicht für sachdienlich gehalten, die Beweisaufnahme selbst durchzuführen,
zumal noch nicht absehbar ist, ob ergänzende Zeugenvernehmungen
erforderlich werden. | Abs. 2 |