JurPC Web-Dok. 28/1997 - DOI 10.7328/jurpcb/1997121234

OLG Köln, Urteil vom 04.10.1996 (Az.: 6 U 125/95)

Urheberrechtsabgabe bei Telefax-Geräten

JurPC Web-Dok. 28/1997, Abs. 1 - 23


UrhG § 53, UrhG § 54a, UrhG § 54c, UrhG § 54g; UrhG a.F. § 54

Leitsätze

  1. Einer urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaft bzw. dem Urheber steht nur gegenüber dem (inländischen) Hersteller von Telefax-Geräten sowie gegenüber dem diese aus dem Ausland in das Inland verbringenden Importeur ein einen Vergütungsanspruch vorbereitender Auskunftsanspruch zu, nicht hingegen gegenüber demjenigen, der sie von dem Hersteller bzw. Importeur erwirbt, um sie (im eigenen Namen) weiterzuvertreiben. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Erwerber sich gegenüber dem Hersteller oder Importeur zur Übernahme etwaiger Urheberrechtsabgaben verpflichtet hat.
  2. Zur Frage der Importeureigenschaft und der Beweislast hierfür.
  3. Bei Telefax-Geräten handelt es sich um zur Vornahme von Vervielfältigungen i.S. von § 54a I UrhG bzw. § 54 II UrhG a.F. bestimmte Geräte; der Händler solcher Geräte ist daher zur Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder das sonstige Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit verpflichtet.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.JurPC Web-Dok.
28/1997, Abs. 1

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der vorgegebenen Fristen eingelegt und begründet (§§ 516, 519 Abs. l, 223, 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 BGB). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.Abs. 2
Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil dem mit den Klageanträgen unter Ziffer l und Ziffer 2 verfolgten Auskunftsbegehren der Klägerin nicht entsprochen. Der Klägerin stehen die damit jeweils geltend gemachten Auskunftsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.Abs. 3
Zur Beurteilung dieser Auskunftsverlangen bedarf es dabei nicht des Eingehens auf die Frage, ob der Klägerin überhaupt ein mittels der geforderten Auskünfte vorzu-bereitender Vergütungsanspruch nach Maßgabe von § 54a Abs. 1 UrhG bzw. – soweit der Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1992 betroffen ist – nach § 54 Abs. 2 UrhG in der bis zum l. August 1994 gültigen Fassung zusteht, was wiederum die Einordnung der Telefax-Geräte in die Kategorie der danach vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräte voraussetzte. Denn die hier in Rede stehenden Auskunftsansprüche scheiden jedenfalls schon aus anderen Gründen aus.Abs. 4
1. Was das mit dem Klageantrag unter Ziff. 1) noch verfolgte Auskunftsbegehren angeht, mit welchem die Klägerin die Beklagte, nachdem deren fehlende Herstellereigenschaft nunmehr unstreitig geworden ist, lediglich noch als angebliche Importeurin von Telefax-Geräten auf Auskunft in Anspruch nimmt, so scheitert dies bereits daran, daß die Klägerin für ihre Behauptung, die Beklagte sei auch Importeurin von Telefax-Geräten, mangels Beweisangebots beweisfällig geblieben ist. Es kann daher unentschieden bleiben, ob der Vortrag der Klägerin zur behaupteten Importeurseigenschaft der Beklagten, die jedenfalls im Hinblick auf die von der I. Communication Ltd. bezogenen Geräte nunmehr nach dem eigenen Vortrag der Klägerin unzweifelhaft nicht besteht, überhaupt hinreichend substantiiert ist.Abs. 5
Die Klägerin kann sich dabei zu ihren Gunsten auch nicht auf eine Beweiserleichterung nach den Regeln des Anscheinsbeweises stützen. Selbst wenn - was hier allerdings aus den nachstehenden Gründen ebenfalls keiner endgültigen Entscheidung bedarf - davon auszugehen wäre, daß die Klägern u.a. durch Vorlage der Schreiben der Rechtsanwälte H. und R.-E. sowie der Rechtsanwälte B., W. und Partner im Zusammenhang mit den Liefervorgängen der Fa. I. Communications Ltd. sowie des japanischen Herstellers der unter Einschaltung der T. Electronic GmbH bezogenen Geräte Hilfstatsachen dargelegt hat, die den Rückschluß darauf zulassen, daß die Beklagte die von dort bezogenen Ware selbst in den Geltungsbereich des Urhebergesetzes eingeführt hat, greifen die Voraussetzungen des prima-facie-Beweises hier nicht. Hinsichtlich des Liefer- und Einfuhrkomplexes betreffend die von der I. Communications Ltd. bezogenen Telefax-Geräte, bei dem – wie die Klägerin zunächst behauptet hat – die I. Communications GmbH lediglich als "Vermittlerin" eingeschaltet, in Wirklichkeit aber die Beklagte als Importeurin tätig gewesen sei, gilt das bereits deshalb, weil die Klägerin jetzt selbst die Importeurseigenschaft der I. Communications Deutschland GmbH bestätigt (vgl. Schriftsatz vom 29. März 1996, dort S. 3, Bl. 226 d. A.). Was den daher allein noch in bezug auf die behauptete Importeurseigenschaft der Beklagten in Rede stehenden Liefervorgang betreffend die von dem japanischen Hersteller unter Einschaltung der T. Electronic GmbH an die Beklagte gelieferten Telefax-Geräte angeht, bei dem die T. Electronic GmbH angeblich nur als "Clearing-Stelle" fungiert habe, hat die Klägerin die hierzu im einzelnen vorgebrachten (Hilfs-)Tatsachen wiederum nicht unter Beweis gestellt. Da die auch insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin somit für den einen Rückschluß auf die Importeurseigenschaft der Beklagten prima facie zulassenden tatsächlichen Geschehensverlauf beweisfällig geblieben ist, können die Voraussetzungen einer Beweiserleichterung nach den Regeln des Anscheinsbeweises jedenfalls nicht eingreifen mit der Folge, daß die Klägerin insgesamt für den behaupteten Import von Telefax-Geräten durch die Beklagte beweisfällig geblieben ist.Abs. 6
2. Die Klägerin kann weiter aber auch mit dem unter Ziffer 2 der Klage geltend gemachten Auskunftsbegehren nicht durchdringen.Abs. 7
Eine diesen Auskunftsanspruch tragende Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte sich gegenüber Herstellern und Importeuren von Telefax-Geräten zur Übernahme einer etwa anfallenden "Vervielfältigungs-Vergütung" bereit erklärt hat, kann dies nur im Innenverhältnis gegenüber diesen Vertragspartnern der Beklagten Rechtswirkungen herbeiführen, nicht aber im Außenverhältnis der Klägerin gegenüber. Es liegt auch keine besondere Sachverhaltskonstellation vor, die nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB einen Auskunftsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten begründen kann. Der Klägerin steht sowohl gegenüber den (inländischen) Herstellern der Telefax-Geräte als auch gegenüber den diese Geräte vom Ausland ins Inland verbringenden Importeuren gemäß § 54a Abs. 1 UrhG bzw. § 54 Abs. 2 UrhG in der bis zum 1. August 1994 gültigen Altfassung unmittelbar ein Vergütungsanspruch und ein diesen Anspruch vorbereitender Auskunftsanspruch zu (§ 54g Abs. 1 UrhG n.F. bzw. § 54 Abs. 5 UrhG a.F.). Allein der Umstand, daß die Hersteller und Importeure sich im Hinblick auf die erwähnte "Freistellungserklärung" der Beklagten im Verhältnis gegenüber der Klägerin auf eine Befreiung von ihrer Vergütungs- und Auskunftspflicht berufen mögen, kann einen Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht begründen. Die Klägerin ist insoweit nicht schlechter gestellt als jeder andere Gläubiger, demgegenüber der Schuldner sich im Hinblick auf Abreden mit Dritten der Leistungspflicht entziehen will. Sie hat daher den hier fraglichen Auskunftsanspruch gegenüber den Herstellern und Importeuren als ihren Schuldnern, nicht aber gegen die Beklagte geltend zu machen und ggf. unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe – durchzusetzen. Das mit dem Klageantrag unter Ziff. 2 formulierte Auskunftsbegehren der Klägerin erfaßt dabei auch ausschließlich die Sachverhaltskonstellation, in welcher die Beklagte nicht selbst Importeurin und - was ohnehin unstreitig für die Beklagte nicht zutrifft – Herstellerin der Telefax-Geräte ist, sondern die in Rede stehende Freistellungserklärung gerade gegenüber anderen Unternehmen abgegeben hat, die als Hersteller und Importeure der urheberrechtlichen Vergütungs- und Auskunftspflicht unterliegen. Denn nach Auffassung der Klägerin soll die Beklagte dabei anstelle dieser herstellenden und importierenden Unternehmen, nicht aber unmittelbar in ihrer Stellung als ohnehin kraft Gesetz zur Auskunft Verpflichtete in Anspruch genommen werden. Dies geht eindeutig daraus hervor, daß die Klägerin in diesem Zusammenhang eine "Vereitelung" ihres Vergütungsanspruchs einwendet, die aber wiederum nur zu besorgen ist, soweit der Klägerin an sich Dritten gegenüber ein Auskunfts- und Vergütungsanspruch zusteht. Unabhängig davon, daß hier eine "Vereitelung" des der Klägerin gegenüber den vorbezeichneten Dritten zustehenden Vergütungs- und Auskunftsanspruchs nach den obigen Darlegungen bereits nicht angenommen werden kann, ist jedenfalls aber ein die Auskunftspflicht der Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ggf. auslösendes kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit den Herstellern und Importeuren der Telefax-Geräte nicht ersichtlich. Über die Tatsache hinaus, daß die Beklagte sich gegenüber den Herstellern und Importeuren zur Übernahme etwaiger für Telefaxgeräte anfallender "VG-Wort-Gebühren" bereit erklärt hat, liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine weitergehende Einflußnahme oder Zusammenarbeit der Beklagten auf bzw. mit den Herstellern und Importeuren in bezug auf deren Bereitschaft vor, die "VG-Wort-Gebühren" an die Klägerin zu zahlen bzw. weitere Auskunft zu erteilen.Abs. 8

II.

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie und insgesamt zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.Abs. 9
Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag unter Ziffer 3 geltend gemachte Auskunftsanspruch gegen die Beklagte als Händlerin der Telefax-Geräte gemäß § 54g Abs. 1 und Abs. 6 UrhG zu. Dies gilt von vorneherein auch, soweit die Klägerin für einen Zeitraum vor Inkrafttreten dieser mit Wirkung zum 1. August 1994 durch Gesetz vom 25. Juli 1994 eingefügten Vorschrift (BGBl I, S. 1739) Auskunft verlangt. Denn nach Artikel 4 des die Vorschrift des § 54g einfügenden Gesetzes vom 25. Juli 1994 erstreckt sich die Auskunftspflicht des Händlers gemäß § 54g Abs. 1 UrhG auf die seit dem 1. Januar 1993 bezogenen Waren, so daß der von der Klägerin seit dem 1. Januar 1993 geltend gemachte und in dem angefochtenen Teil-Urteil der ersten Instanz tenorierte Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1993 erfaßt ist.Abs. 10
Die von der Beklagten unstreitig gehandelten Telefax-Geräte unterliegen auch – was für die Auskunftspflicht des Händlers nach Maßgabe von § 54g Abs. 1 UrhG vorauszusetzen ist – der gesetzlichen Vergütungspflicht. Es handelt sich hierbei um zur Vornahme der in § 54a Abs 1 UrhG bzw. § 54 Abs. 2 UrhG a.F. aufgeführten Vervielfältigungen bestimmte Geräte.Abs. 11
Nach der genannten Vorschrift hat der Urheber gegen den Händler von Geräten, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke durch Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch i.S. von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG bestimmt sind, einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder das sonstige Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit der Vervielfältigung.Abs. 12
Diese, die grundsätzliche Vergütungspflicht auslösenden Voraussetzungen sind im gegebenen Fall sämtlich erfüllt:Abs. 13
Daß die von der Beklagten als Händlerin in den Verkehr gebrachten Telefax-Geräte überhaupt zur "Vervielfältigung bestimmt" sind, kann dabei keinem Zweifel unterliegen.Abs. 14
Allerdings ist es richtig, daß der Begriff "bestimmt" i. S. von § 54a Abs. 1 UrhG, der in der hier betroffenen Anspruchsvoraussetzung wortgleich mit § 54 Abs. 2 UrhG in der bis zum 1. August 1994 gültigen Fassung übereinstimmt, enger zu verstehen ist, als die bloße technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungen. Zu der letztgenannten technischen Eignung muß vielmehr eine entsprechende Zweckbestimmung hinzutreten (BGH GRUR 1993, 553/554 – "Readerprinter" -). Das aber kann hier bereits im Hinblick darauf angenommen werden, daß Telefax-Geräte u.a. dazu herangezogen werden, um die in Schriftstücken und Urkunden sowie bildlichen Darstellungen enthaltenen Informationen gerade in ihrer schriftlich und bildlich dokumentierten – mithin "verkörperlichten" – Form in möglichst kurzer Zeit im Wege des Fernkopierens von einem Ort an einen anderen zu leiten.Abs. 15
Wie aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 1996 überreichten Prospekt (dort S. 47) hervorgeht, wirbt die Beklagte darüber hinaus jedenfalls bei dem von ihr angebotenen Fax-Gerät AF 301 auch selbst damit, daß dieses u.a. zum Zwecke des Kopierens eingesetzt werden könne ("... Das Leichtgewicht zum Kopieren und Faxen..."), so daß sich hieraus ebenfalls eine Zweckbestimmung im vorbezeichneten Sinn ohne weiteres ergibt.Abs. 16
Soweit die Beklagte demgegenüber einwendet, die Telefax-Geräte seien – jedenfalls was die Nutzung zur Übermittlung von Fernkopien angeht – deshalb nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt, weil mit ihnen im Rahmen dieses Einsatzes lediglich die inhaltliche Übermittlung von Informationen und Daten, nicht aber die Herstellung eines Replikats der Originalvorlage bezweckt werde, überzeugt das nicht. Die Vervielfältigung braucht von vornherein nicht der ausschließliche Zweck des Geräts zu sein. Vielmehr liegt es gerade in der Natur technischer Kombinationsgeräte, daß diese mehrere Funktionen erfüllen. Durch das Erfordernis der "Zweckbestimmung" sollen lediglich die Geräte von der Vergütungspflicht ausgenommen werden, die zwar technisch eine Vervielfältigung erlauben, für diesen Zweck aber nicht in den Verkehr gebracht werden (vgl. BGH a.a.O. – "Readerprinter" -). Die Herstellung von Vervielfältigungen zum sonstigen eigenen Gebrauch ist aber nicht lediglich eine mit der Informationsübermittlung als solcher notwendig verbundene bloße Nebenfolge des Faxvorgangs, sondern in einer Vielzahl von Fällen sogar von vorneherein dessen Zweck. In den Fällen, in denen Duplikate bzw. Kopien des Originals, also dessen "Verkörperung" zur Fristwahrung übermittelt werden, liegt das auf der Hand. Denn hier dreht es sich nicht um die Übermittlung einer bloßen Information, die – statt beispielsweise per Telefon – in schriftlich niedergelegter Form übermittelt wird, sondern gerade um die Übermittlung eines von der Originalvorlage gezogenen Duplikats. Entsprechendes gilt, wenn betriebs- oder behördenintern schriftliche Unterlagen, z.B. Zeichnungen und Pläne oder Beiträge aus Fachzeitschriften, von einer Dienststelle zur anderen bzw. von einer Betriebsabteilung zu einer anderen räumlich entfernt untergebrachten Betriebsabteilung übermittelt werden. Auch hier dreht es sich gerade darum, dem Empfänger ein "Replikat" als Verkörperung des Originals und nicht lediglich eine Information durch schlichte Datenübermittlung zur Verfügung zu stellen.Abs. 17
Die daher von der Zweckbestimmung der Telefaxgeräte umfaßte Vervielfältigung wird weiter auch mittels eines der Ablichtung in ihrer Wirkung vergleichbaren Verfahrens bewerkstelligt. Die hiergegen vorgebrachte Argumentation der Beklagten, wonach das einzelne Fax-Gerät deshalb keine Vervielfältigungen in diesem Sinne herstelle, weil es lediglich elektronische Signale sende oder empfange, als deren Ergebnis zwar eine Kopie entstehe, die Kopie aber nicht selbst "herstelle", er daher lediglich Transmitter von Signalen, nicht aber selbst der Herstellung der verkörperten Wiedergabe einer Vorlage diene, kann keine abweichende Beurteilung herbeiführen. Unabhängig davon, daß das einzelne Telefax-Gerät "für sich allein" jedenfalls Eigenkopien von einer Originalvorlage ziehen kann, kann es generell für die Frage, ob Vervielfältigungen durch ein Verfahren entstehen, welches in seiner Wirkung dem der Ablichtung entspricht, nicht darauf ankommen, welche Anzahl von Geräten und technischen Arbeitsschritten für die Herstellung einer Kopie in einem Arbeitsgang zusammenwirken und vollzogen werden muß und ob die hierbei zusammenwirkenden Geräte einheitlich an einer Stelle untergebracht sind. Maßgeblich ist allein, ob unter Einsatz des Geräts oder der Geräte eine Vervielfältigung produziert wird, die in ihrer "Wirkung", also ergebnisorientiert betrachtet, in u. U. auf verschiedene Geräte verteilten und zusammenwirkenden Arbeitsschritten der Ablichtung vergleichbar ist. Es ist daher nicht erforderlich, daß das einzelne Fax-Gerät für sich allein bereits in der Lage ist, eine Vervielfältigung herzustellen. Vielmehr genügt es, wenn zur Vornahme der Vervielfältigung noch weitere Zusatzeinrichtungen und -geräte hinzugeschaltet werden müssen, solange nur als Ergebnis dieses Prozesses eine Vervielfältigung entsteht, die der Ablichtung gleicht. Nur dieses Normverständnis wird dem u.a. mit den §§ 54 ff. UrhG verfolgten gesetzgeberischen Zweck gerecht, für Eingriffe in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers die Zahlung einer Vergütung zu gewährleisten (vgl. Begründungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts - BR-Drucksache 10/837, S. 1, 11; BGH GRUR 1981, 355/358 – "Video-Recorder" – zu § 53 Abs. 5 UrhG a.F., der eine § 54 Abs. 2 bzw. § 54a Abs. 1 UrhG entsprechende Interessenlage regelt). Angesichts der im Rahmen technischer Entwicklungen bestehenden Konstruktions- und Umbaumöglichkeiten ließe sich andernfalls die gebotene wirtschaftliche Beteiligung der Urheber an der Nutzung ihrer Werke im Rahmen der Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nicht angemessen sicherstellen. Da die verschiedenen Signale der sendenden und empfangenden Geräte im Ergebnis der Anfertigung einer Kopie der Originalvorlage durch Zusammenwirken der von vorneherein hierauf ausgelegten Sende- und Empfangsgeräte dienen und dienen sollen, bestehen unter Zugrundelegen der danach maßgeblichen "ergebnis-orientierten" Sicht aber keine Zweifel, daß – auch wenn zumindest zwei Telefax-Geräte an der Herstellung einer Fernkopie mitwirken müssen – die beim Empfangsgerät freigegebene Vervielfältigung der Sendevorlage einer "Ablichtung" vergleichbar ist.Abs. 18
Die solcherart bei privatem oder sonstigem eigenen Gebrauch (§ 53 Abs. 1 bis 3 UrhG) eingesetzten Telefax-Geräte dienen entsprechend ihrer Zweckbestimmung auch der Vervielfältigung von für Dritte urheberrechtlich geschützten Werken. Wie vorstehend bereits ausgeführt, bezweckt der (bestimmungsgemäße) Einsatz der Telefax-Geräte im Rahmen beispielsweise des behörden- und unternehmensinternen Gebrauchs, der unter den in § 53 Abs. 2 UrhG verwendeten Begriff des "sonstigen eigenen Gebrauchs" zu subsumieren ist (Schricker, Urheberrecht, Rdn. 12 zu § 53; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl., Rdn. 2 zu § 53), die Übermittlung beispielsweise von Plänen, Zeichnungen und Skizzen i.S. von § 2 Abs. l Nr. 7 UrhG; entsprechendes gilt für Formulare sowie auch für – teilweise in Form von Loseblattsammlungen veröffentlichte – Fachliteratur, die urheberrechtliche Werksqualität i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. l UrhG aufweisen können. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, gebundene Vorlagen und Bücher von urheberrechtlicher Werksqualität könnten mit den von ihr vertriebenen Telefax-Geräten nicht vervielfältigt werden, weil sie Geräte mit der für die Anfertigung von Kopien starrer Vorlagen erforderlichen Vorlageplatte nicht anbiete, ist das demgegenüber unerheblich. Ungeachtet des Umstands, daß durch Anfertigung einer "Arbeitskopie" auch eine starre Vorlage durch Einsatz eines nicht mit einer Vorlageplatte ausgestatteten Fax-Geräts wiederum kopiert werden kann, steht das der Vergütungspflicht des § 54a Abs. 1 UrhG angesichts der im übrigen gegebenen Möglichkeiten, von urheberrechtsrelevanten flexiblen Vorlagen Vervielfältigungen herzustellen, nicht entgegen. Ob die Vervielfältigungen von für Dritte urheberrechtlich geschützten Vorlagen nur in geringem Umfang stattfindet, spielt dabei für die Frage, ob die von der Beklagten gehandelten Telefax-Geräte der Vergütungspflicht des § 54a Abs. 1 UrhG unterliegen, keine Rolle. Vielmehr reicht die Erwartung aus, daß die Telefax-Geräte nicht ausschließlich zur Vervielfältigung "urheberrechtsneutraler" Vorlagen verwendet werden, was hier aber nach den obigen Ausführungen zutrifft.Abs. 19
Damit scheidet schließlich auch ein sich zugleich auf das Bestehen der Auskunftspflicht auswirkender Wegfall einer Vergütungspflicht nach Maßgabe von § 54c UrhG aus. Nach dieser, mit Ausnahme einer geringfügigen redaktionellen Änderung des § 54 Abs. 3 UrhG a.F. im Wortlaut entsprechenden Bestimmung entfällt die Vergütungspflicht, wenn nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die Geräte nicht zu Vervielfältigungen urheberrechtsrelevanter Vorlagen benutzt werden. Letzteres behauptet die Beklagte selbst nicht. Sie wendet vielmehr eine lediglich "minimale" Gebrauchswahrscheinlichkeit ein. Dies aber kann allenfalls auf die Höhe der Vergütungsverpflichtung Auswirkungen haben, nicht aber auf das eine Auskunftsverpflichtung nach sich ziehende Entstehen der Vergütungspflicht als solcher. Auch bei nur geringer Nutzungswahrscheinlichkeit entfällt die Vergütungspflicht und – dieser angegliedert die in § 54g UrhG geregelte Auskunftsverpflichtung des Händlers nicht. Ob ein völliger Wegfall der Vergütungspflicht auch dann in Betracht kommen kann, wenn keine nennenswerte urheberrechtsrelevante Nutzung anzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne BGH GRUR 1993, 553/554 – "Readerprinter" –; BGH GRUR 1982, 104/105 f. – "Tonfilmgerät" –; BGH GRUR 1981, 355/360 – "Video-Recorder" -) bedarf dabei im gegebenen Fall keiner Entscheidung. Denn die für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Befreiung von der Vergütungspflicht darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH, a.a.O. – "Readerprinter" -) hat keine konkreten Umstände dargelegt und unter Beweis gestellt, nach denen von einer nahezu ausschließlich urheberrechtsneutralen Verwendung der Telefax-Geräte auszugehen wäre.Abs. 20

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Anlaß für eine die Kosten der Nebenintervention erfassende Regelung nach Maßgabe von § 101 Abs. l ZPO besteht dabei nicht. Da die Streitverkündete dem Rechtsstreit erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung beitrat, konnte dies, da die Entscheidung im Hinblick auf den im Einvernehmen mit den Parteien festgesetzten Gegenstandswert nicht revisibel ist und auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Maßgabe von § 156 ZPO weder angeregt noch geboten ist – allein dazu dienen, einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch zu erlangen. Mit dem Sinn der Nebenintervention, der Hauptpartei im eigenen Namen unterstützend zur Seite zu stehen, läßt es sich aber nicht vereinbaren, den Beitritt ausschließlich zu dem allein noch vorhandenen Zweck einer Kostenerstattung vorzunehmen (vgl. OLG München, KostRspr. ZPO 101 Nr. 33; OLG Düsseldorf, KostRspr. ZPO 101 Nr. 28) und es bleibt daher für einen Kostenausspruch gemäß § 101 ZPO kein Raum.Abs. 21
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtssgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.Abs. 22
Der Senat sah schließlich auch keinen Anlaß für die Zulassung der Revision nach Maßgabe der hier allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO. Zwar kann nicht übersehen werden, daß mit der vorliegenden Entscheidung weitreichende wirtschaftliche Folgen verbunden sind, soweit darin inzident – die urheberrechtliche Vergütungspflicht der von der Beklagten angebotenen Telefax-Geräte bejaht worden ist. Die wirtschaftliche Bedeutung einer Rechtssache erfüllt jedoch für sich allein nicht die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO. Erforderlich ist vielmehr, daß zu erwarten steht, daß die Rechtsfrage auch künftig wiederholt auftreten wird, und über ihre Auslegung in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen geäußert worden sind. Letzteres ist hier aber nicht der Fall, da sämtliche, zu der hier maßgeblichen Frage ergangenen Entscheidungen mit dem erkennenden Senat die Vergütungspflicht für Telefax-Geräte bejaht haben; auch in der juristischen Literatur sind gegenteilige Stimmen nicht geäußert worden.
JurPC Web-Dok.
28/1997, Abs. 23
[15.12.97]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Köln, OLG, Urheberrechtsabgabe bei Telefax-Geräten - JurPC-Web-Dok. 0028/1997