OLG München, Urteil vom 07. 04. 1995 (Az.: 23 U 6316/94)Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei einem Kaufvertrag über EDV-GeräteJurPC Web-Dok. 24/1997, Abs. 1 - 19 |
- § 326 BGB - Leitsatz der Redaktion: |
Bei EDV-Ware (Hardware oder Software) gehört die Beigabe der entsprechenden Handbücher auch dann zur vollständigen Vertragserfüllung, wenn die Handbücher im Vertragstext nicht erwähnt sind; es kommt nicht darauf an, ob es sich um Neu- oder Gebrauchtgeräte handelt. |
Tatbestand: |
Die Klägerin, die Zigaretten herstellt und vertreibt, verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages über EDV-Geräte. Sie hatte ihren Außendienst mit tragbaren Computersystemen (PC und Drucker) ausgerüstet. Es handelte sich dabei um zwei verschiedene Systeme "T 1000" und "T 1000 SE". Im Zuge der Einführung eines Nachfolgesystems im Jahre 1992 wollte sie die vorhandenen gebrauchten Geräte veräußern. Die Beklagte machte der Klägerin mit Schreiben vom 16.4.1992 (Anlage K 1 zu Bl. 1/7 d.A.) ein entsprechendes Angebot über den Ankauf von je 150 Stück Systemkoffern T 1000 und T 1000 SE. Die Systeme sollten voll funktionsfähig sein. Die Beklagte bat dabei, je 1 Modell als komplettes System zur Verfügung zu stellen unter Hinweis darauf, daß ihr Angebot bis zur Sichtung der Systeme freibleibend sein sollte. Mit Schreiben vom 25.6.1992 machte die Beklagte ein Angebot auf Ankauf der Altsysteme unter der Bedingung des Zustandekommens eines Neuauftrags zwischen den Parteien. Am 14.7.1992 kam es zu einem Kaufvertrag über ca. 300 gebrauchte Außendienstkoffer (2 x ca. 150 Stück), wobei unterschiedliche Kaufpreise eingesetzt wurden, je nachdem, ob zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über Neugeräte zustandekommt oder nicht. Die Geräte sollten funktionstüchtig und unverpackt sein (Anlage K 3). Nach zwischenzeitlichen weiteren Verhandlungen kam es schließlich zu einer Vereinbarung, die in einem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 28.8.1992, das von beiden Parteien unterzeichnet wurde, ihren Niederschlag fand (Anlage K 7). Danach sollten in der Zeit vom 19.10. bis 27.11.1992 insgesamt ca. 300 Koffersysteme übergeben werden. Auf die am 14.7.1992 vereinbarten Preise von DM 1.144,-- bzw. DM 1.584,-- zzgl. Mehrwertsteuer pro Stück sollte die Beklagte für Lieferungen im Oktober einen Nachlaß in Höhe von 5 % und für Lieferungen im November von 7,5 % erhalten. Weiterhin wurde ein Zuschuß der Firma von weiteren 2,5 % zugesagt. Darüber hinaus erklärte sich die Klägerin mit einem Abschlag von 10 % einverstanden bezüglich "einer solchen Restmenge" für den Fall, daß "wider Erwarten noch einige restliche Koffer erst im Monat Dezember 1992 frei werden" sollten. | JurPC Web-Dok. 24/1997, Abs. 1 |
In der Zeit vom 15.10. bis 4.12.1992 zeigte die Klägerin die Bereitstellung von insgesamt 156 Systemen "T 1000" und 114 Systemen "T 1000 SB" an. Zur Abnahme bzw. Bezahlung, die jeweils vor Abholung hätte erfolgen sollen, kam es nicht. Einen zunächst ausgestellten Scheck für eine vorgesehene Teillieferung hat die Beklagte wieder gesperrt. Am 2.11.1992 begab sich der Geschäftsführer V. der Beklagten zur Klägerin, um sich die avisierten Koffer zeigen zu lassen. Im Anschluß daran rügte die Beklagte, daß bei den Koffersystemen die kompletten Handbücher für Rechner, Drucker, Koffer und MS-DOS fehlten. Mit Telefax vom 2.11.1992 forderte sie die Klägerin zur Mitteilung auf, daß die Handbücher mit auf den Versand gingen, andernfalls sehe sie sich gezwungen, den Scheck sperren zu lassen. Die Klägerin antwortete mit Telefax ebenfalls vom 2.11.1992, daß die Lieferung von Handbüchern nicht vereinbart gewesen sei. Ohne Präjudiz sei sie bereit, Handbücher auszuhändigen, soweit solche vorhanden seien, und zwar für die erste Sendung je 20 Stück. Um welche Art und Anzahl von Handbüchern es sich dabei insgesamt handelte, teilte die Klägerin zuletzt mit Anwaltschreiben vom 4.12.1992 mit (Anlage K 22). Gleichzeitig setzte sie Nachfrist zur Zahlung der angebotenen Systeme unter Ablehnungsandrohung und Ankündigung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Die Beklagte antwortete unter Hinweis auf ein eigenes Telefax vom 30.11.1992, in dem sie ihrerseits wegen Lieferverzugs Rücktritt erklärt hatte. | Abs. 2 |
Nach ursprünglicher Feststellungsklage hat die Klägerin zuletzt Zahlung von DM 245.447,04 zzgl. 5 % Zinsen seit 17.12.1992 verlangt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, für den anderweitigen Verkauf der Geräte habe sie lediglich den optimalen Preis von DM 87.522,96 erlöst. Die Preise habe sie der Beklagten jeweils angekündigt. Die Beklagte habe günstigere Verkaufsmöglichkeiten nicht nachzuweisen vermocht. | Abs. 3 |
Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat vorgetragen, der Kaufvertrag sei durch Zeitablauf unwirksam geworden. Bis zum 27.11.1992 habe die Klägerin maximal 120 Koffersysteme ausliefern können, davon keines vollständig. Original-Handbücher seien untrennbare Bestandteile der Geräte nicht zuletzt wegen der damit verbundenen Lizenzerklärungen. | Abs. 4 |
Das Landgericht München I hat drei Zeugen vernommen und anschließend mit Endurteil vom 21.9.1994 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 326 BGB lägen nicht vor. Es fehle schon am Schuldnerverzug, weil die Lieferangebote der Klägerin nicht vertragsgemäß gewesen seien. Ohne Handbücher seien die Geräte unvollständig. Dies verstehe sich von selbst und habe keiner ausdrücklichen Festlegung im Vertrag bedurft. Soweit die Klägerin (teilweise) Handbücher zu liefern sich erboten habe, habe sie das ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht getan. Zur Rechtfertigung könne sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, daß sie im Zuge der Verhandlungen der Beklagten zwei Systeme jeweils ohne Handbücher zur Verfügung gestellt hat. Daraus habe nicht geschlossen werden können, daß sich der Vertrag ebenfalls bloß auf die Geräte ohne Handbücher beschränken sollte. Hinzu komme, daß die Klägerin - jedenfalls bezüglich des Typs SE - nicht die vereinbarte Menge angeboten habe. Auch zeitlich habe die Klägerin innerhalb der vereinbarten Lieferzeitspanne bis 27.11.1992 nach eigenen Angaben nur insgesamt 220 Koffer zur Verfügung gehabt. Die erst im Dezember frei gewordenen 50 Systeme ließen sich nicht als "einige restliche Koffer" qualifizieren. Bei dieser Sachlage sei die Beklagte auch zum Rücktritt berechtigt gewesen. | Abs. 5 |
Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Zahlungsanspuch weiter. Sie trägt vor, sie habe nur für einen kleineren Teil der Geräte Handbücher besessen, die sie ihrerseits gesondert nachträglich angeschafft habe. Beim Ankauf seien keine Handbücher mitgeliefert worden. Die Firma T berücksichtige die Handbücher in ihrer Preisliste auch mit einem zusätzlichen Preis. Ebenso wie beim Ersterwerb seien im Verhältnis zwischen den Parteien Handbücher nicht Vertragsgegenstand gewesen. Dies ergebe sich schon aus der entsprechenden Anwendung von § 494 BGB (Kauf nach Probe). Die Beklagte habe im Laufe der Vertragsverhandlungen wunschgemäß - über die Firma - zwei Koffer als Muster zur Ansicht erhalten - unstreitig ohne Handbücher -. Die Beklagte habe bei dieser Gelegenheit das Fehlen von Handbüchern nicht gerügt. Dementsprechend sei davon auszugehen, daß sich der Verhandlungs- bzw. Vertragsgegenstand auf Geräte ohne Handbücher beschränkt habe. Andernfalls wäre auch die Rüge der Beklagten vom 2.11.1992 verspätet. Darüber hinaus könne die Rechtsprechung betreffend EDV-Handbücher auf Gebrauchtgeräte nicht übertragen werden. Es sei durchaus üblich, Gebrauchtgeräte ohne Handbücher zu verkaufen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei sie auch hinsichtlich der Anzahl der Koffer dem Vertrag entsprechend leistungsfähig gewesen. Da kein Fixgeschäft vorgelegen habe, seien auch die erst im Dezember 1992 angebotenen weiteren Geräte mit zu berücksichtigen. Über die schriftlichen Angebote hinaus (270 Stück) hätten aber auch noch Mitte Dezember weitere 29 Geräte des Typs "T 1000" zur Verfügung gestanden. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag durch die Beklagte hätten nicht vorgelegen. Die Beklagte habe nicht dargetan, inwieweit bei ihr wegen Minderlieferung ein Interessewegfall eingetreten sei. Jedenfalls habe die Beklagte nicht vom ganzen Vertrag zurücktreten können. | Abs. 6 |
Die Klägerin beantragt,
| Abs. 7 |
Die Beklagte beantragt,
| Abs. 8 |
Sie schließt sich den Gründen des Ersturteils an und wiederholt im wesentlichen ihren Vortrag erster Instanz. Ergänzend führt sie aus, die Übersendung von Musterkoffern durch die Firma T habe mit dem streitgegenständlichen Vertrag nichts zu tun gehabt. Dabei sei es nur um die Feststellung der technischen Ausrüstung der Koffer zwecks Erarbeitung eines Angebots für eine Neulieferung durch die Beklagte gegangen. | Abs. 9 |
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das Beweisergebnis erster Instanz und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. | Abs. 10 |
Entscheidungsgründe: |
I. |
Die Berufung der Klägerin ist nach den Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vom 17.3.1995 statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, da die Voraussetzungen des § 326 BGB nicht vorliegen. | Abs. 11 |
1) Die unter dem 28.8.1992 bestätigte Übereinkunft zwischen den Parteien in Verbindung mit dem Kaufvertrag vom 14.7.1992 (Anlagen K 3 und K 7) ist dahingehend auszulegen, daß Gegenstand des Kaufvertrages die Systemkoffer mit zugehörigen Handbüchern waren. Dies taucht zwar weder in den genannten Vertragsurkunden noch in der vorangegangenen Korrespondenz auf. Die Parteien haben auch nicht vorgetragen, daß über dieses Thema bei den Vertragsverhandlungen mündlich gesprochen worden wäre. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, versteht es sich jedoch von selbst, daß bei EDV-Ware (Hardware oder Software) zu einer vollständigen Vertragserfüllung auch die Beigabe der dazugehörigen Handbücher gehört, und das auch dann, wenn Handbücher im Vertragstext nicht erwähnt sind (BGH WM 1989, 1574/1577; NJW 1993, 491). | Abs. 12 |
Es läßt sich nicht feststellen, daß die Parteien im vorliegenden Fall etwas anderes vereinbart hätten. Das läßt sich auch nicht daraus folgern, daß die Klägerin der Beklagten - über die Firma T. - zwei Koffer als Muster ohne Handbücher zur Verfügung gestellt hat. Nach dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 16.4.1992 (Anlage K 1), das ein "Rücknahmeangebot" - freibleibend - enthält, hat die Behauptung der Beklagten zwar keine Grundlage, daß die Übersendung der Musterkoffer lediglich der Vorbereitung eines Angebots zur Lieferung neuer Geräte gedient habe. Dennoch können aus diesem Vorgang keine Rückschlüsse auf den Vertragsinhalt gezogen werden. Die Beklagte hat um die Zusendung der Muster mit dem Schreiben vom 16.4.1992 "zur Sichtung der Systeme" gebeten. Daraus kann nicht mehr entnommen werden, als daß die Beklagte die vorhandene Hard- und Software in Augenschein nehmen wollte, nicht aber, daß aus der Übersendung der vollständige Vertragsumfang ersichtlich werden sollte. Bei einem fachkundigen Händler wie der Beklagten war nicht anzunehmen, daß sie zur "Sichtung" schon die dazugehörigen Handbücher braucht. | Abs. 13 |
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es bei Gebrauchtgeräten durchaus üblich sei, diese ohne Handbücher zu verkaufen. Ob das stimmt oder nicht, kann dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich hieraus noch nichts für die Frage, was als Vertragsinhalt anzunehmen ist, wenn dazu weder positiv noch negativ etwas gesagt worden ist. Der Senat vermag keinen Grund zu erkennen, inwiefern für Gebrauchtgeräte da etwas anderes gelten soll als für Neugeräte. Auch im vorliegenden Fall sollten die Geräte voll funktionsfähig, d.h. für die Benutzung durch Endabnehmer geeignet sein. Der Benutzer, der solch ein Gerät erwirbt, benötigt dazu Handbücher nicht weniger als bei einem Neugerät. Demgemäß mußte die Klägerin auch davon ausgehen, daß die Beklagte, die die Geräte ersichtlich zum Weiterverkauf erwerben wollte, dafür entsprechende Handbücher braucht. | Abs. 14 |
2) Wenn man dies anders beurteilen wollte, etwa mit der Begründung, daß sich das Ankaufsangebot der Beklagten aus der Sicht der Klägerin, die nicht mit EDV-Ware handelt und die die fraglichen Geräte ohne Handbücher erworben hatte, so darstellte, daß sie nur die bei ihr vorhandenen Geräte ohne Handbücher liefern sollte, so hätte dies rechtlich zur Folge, daß wegen eines versteckten Einigungsmangels überhaupt kein Vertrag zustande gekommen wäre (§ 155 BGB). Jedenfalls die Beklagte konnte aus ihrer Sicht davon ausgehen, daß wie üblich Handbücher Vertragsgegenstand sind, auch wenn dies nicht ausdrücklich festgelegt wurde. Sofern dies aus der Sicht der Klägerin bezüglich der Erklärung der Beklagten anders zu beurteilen sein sollte, lägen beiderseits sich widersprechende Erklärungen im Sinne von § 155 BGB vor. | Abs. 15 |
3) Die Klägerin hat die Beklagte hinsichtlich deren Verpflichtung zur Vorauszahlung nicht wirksam in Verzug gesetzt, da - soweit überhaupt ein wirksamer Vertrag vorlag - hierfür das erforderliche Angebot zur Abholung fehlte. Die Klägerin hat Handbücher als Teil der geschuldeten Leistung (vgl. oben Ziffer 1) nicht angeboten. Es läßt sich auch nicht feststellen, daß die Rüge fehlender Handbücher seitens der Beklagten lediglich ein Vorwand gewesen wäre, um vom Vertrag wieder loskommen zu können. Die Beklagte hat in dem Moment, als sie das Nichtvorhandensein von Handbüchern erstmals feststellen konnte, nämlich bei der Besichtigung am 2.11.1992, sofort eine entsprechende Beanstandung erhoben. | Abs. 16 |
4) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, zumindest den Teil der Systemkoffer abzunehmen und zu bezahlen, für den die Klägerin Handbücher zur Verfügung stellen konnte. Die Klägerin hat die Übersendung vorhandener Handbücher ausdrücklich nicht als Vertragsleistung angeboten, sondern nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Dies war der Beklagten nicht zuzumuten. Wenn sie hierauf eingegangen wäre, hätte sie sich etwaiger Gewährleistungsansprüche für den Fall begeben, daß mit den Handbüchern irgend etwas nicht in Ordnung ist. | Abs. 17 |
Im übrigen ist auch nicht erkennbar, daß sich die Klägerin überhaupt auf eine Teilabnahme eingelassen hätte. Zudem war die Beklagte auch nicht verpflichtet, Teilleistungen anzunehmen, wenn - abgesehen von der vorgesehenen sukzessiven Lieferung - feststeht, daß der Vertrag nicht in vollem Umfang erfüllt werden kann (§ 266 BGB). Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte hinreichend dartun konnte, daß sie nur an einer vollständigen, nicht jedoch an einer teilweisen Belieferung interessiert war. | Abs. 18 |
II. |
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1,
708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.
| JurPC Web-Dok. 24/1997, Abs. 19 |
[15.11.97] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: München, OLG, Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei einem Kaufvertrag über EDV-Geräte - JurPC-Web-Dok. 0024/1997 |