JurPC Web-Dok. 5/1997 - DOI 10.7328/jurpcb/199712103
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Justizministerium Baden-Württemberg

IuK-Gesamtkonzept Baden-Württemberg

JurPC Web-Dok. 05/1997, Abs. 1 - 135




Gliederung:

1. Ziele

2. Rahmenbedingungen

2.1. Grenzen von Automationslösungen in der Justiz
2.2 Geschäftsbereiche
2.3 Haushaltslage

3. Leitlinien

3.1 Systeme der Mittleren Datentechnik (MDT-Anlagen)
3.2 Personalcomputer (PC) und Client/Server-Systeme
3.3 Ergonomie und Gesundheitsschutz
3.4 Verkabelung
3.5 Kommunikation
3.6 Wirtschaftlichkeit
3.7 Projektorganisation

3.7.1 IuK-Projektrichtlinien
3.7.2 Qualitätssicherung

3.8 Schulung und Betreuung
3.9 Datenschutz und Datensicherheit

4. Kernbereiche

4.1 Justizministerium
4.2 Ordentliche Gerichtsbarkeit

4.2.1 SIJUS
4.2.2. HADES
4.2.3 FOLIA
4.2.4 BAJUS-Not
4.2.5 EDV-Grundbuch
4.2.6 Registerverfahren
4.2.7 Dezernats-PCs
4.2.8 Automatisiertes Mahnverfahren

4.3 Staatsanwaltschaften
4.4 Verwaltungsgerichtsbarkeit
4.5 Finanzgerichtsbarkeit
4.6 Sozialgerichtsbarkeit
4.7 EDV-Verfahren für den Justizvollzug
4.8 Juris

5. Ausblicke



(Abb. 1)



1. Ziele

Mit der Neufassung des EDV-Konzepts, die an die 1989 vorgelegte Darstellung anknüpft, werden folgende Ziele verfolgt:
JurPC Web-Dok.
5/1997, Abs. 1

*Festlegung der Leitlinien

Der Einsatz von IuK-Systemen in der Landesverwaltung muß wirtschaftlich sein. EDV-Systeme sind deshalb so zu planen, daß eine betriebswirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer sichergestellt ist. Dies läßt sich nur gewährleisten, wenn allgemeingültige Standards für die Hard- und Software vorhanden sind.

Abs. 2

*Festlegung der Kernprojekte

Die Planungen müssen gewährleisten, daß die Einführung von EDV-Systemen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums erfolgt. Die begrenzten Ressourcen erfordern eine Konzentration auf die wesentlichen Kernbereiche. Die Justiz darf sich nicht in einer Vielzahl von Systemwelten, Ausstattungsvarianten und Lösungsansätzen "verzetteln".

Abs. 3

*Berücksichtigung des technischen Fortschritts

Die Fortschritte in der elektronischen Kommunikation und die Schaffung von marktgängigen Standards ermöglichen auch der Justiz, neue Rationalisierungspotentiale zu eröffnen und den Servicegrad im Verkehr mit Dritten zu erhöhen. In vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung werden Informationen nicht mehr schriftlich in Papierform, sondern elektronisch über Leitung übertragen, um Fehlerquellen auszuschließen und Erfassungsaufwand einzusparen. Für die fernere Zukunft zeichnen sich weitere Felder im Bereich des Einsatzes von Videokonferenzen im Gerichtssaal und bei der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs ab. Die Justiz muß in ihren Planungen diese Rationalisierungspotentiale berücksichtigen.

Abs. 4

2. Rahmenbedingungen

2.1. Grenzen von Automationslösungen in der Justiz

Der Einsatz von IuK-Technik in der Justiz wird dadurch geprägt, daß die rechtliche Bewertung eines Sachverhalts und die Entscheidungsfindung bei Richtern, Staatsanwälten, Notaren und Rechtspflegern einer Unterstützung durch EDV-Systeme in ihren Kernbereichen nicht zugänglich sind und insbesondere die Rechtsprechung selbst nicht automatisiert werden kann. Ferner hat der Einsatz von IuK-Technik die Unabhängigkeit der Richter und die sachliche Unabhängigkeit der Rechtspfleger zu achten. Andererseits können in verschiedenen Tätigkeitsbereichen der Richter, Staatsanwälte, Notare und Rechtspfleger ständig wiederkehrende Standardvorgänge unterstützt werden.
Abs. 5

Eine Automationsunterstützung in der Justiz kommt deshalb vor allem in folgenden Bereichen in Betracht:

  • Bei den Unterstützungskräften in den Service-Einheiten[1] zur Erleichterung der Verfahrensabläufe im Geschäftsstellen- und Schreibdienstbereich;

  • am Arbeitsplatz des Richters, Staatsanwalts und Notars zur Verfahrensunterstützung und -kontrolle, zur Erstellung von prozeßleitenden Verfügungen, zur Autorenkorrektur von (Lang-) Texten, als Hilfsmittel zur Entlastung von Routinearbeit, zur Errichtung einer persönlichen Datenbank am Arbeitsplatz sowie zur Erledigung von Berechnungsvorgängen;

  • am Arbeitsplatz des Rechtspflegers, beispielsweise im Mahnverfahren, im Regelunterhaltsverfahren und im Verfahren zur vereinfachten Anpassung von Unterhaltstiteln;

  • in Justizverwaltungssachen (Ministerium, Verwaltungsabteilungen der Obergerichte, Geschäftsleitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Strafvollzug);

  • zur Erstellung des Sitzungsprotokolls.[2]

Abs. 6

Es ist häufig nicht sinnvoll, sämtliche anfallenden Aufgaben eines Tätigkeitsbereichs zu 100% zu automatisieren. Die 80:20 Faustregel besagt, daß 80% der Funktionalität eines EDV-Verfahrens mit 20% des Aufwandes erreicht werden können, während zum Erreichen der letzten 20% an Funktionalität 80% Aufwand zu leisten sind. Auch wenn diese Aussage überzogen erscheint, muß davon ausgegangen werden, daß durch eine Beschränkung auf Standardfälle EDV-Entwicklungen schneller realisiert werden können. Auch die Schulung, Wartung, Betreuung und Anpassung wird hierdurch erleichtert und damit im Ergebnis deutlich kostengünstiger. Abs. 7

2.2 Geschäftsbereiche

Die EDV-Unterstützung muß alle Geschäftsbereiche des Justizministeriums abdecken. Etwa 80 % der vorhandenen 15150 Arbeitsplätze (ohne Anwärter), also ca. 12120, sind hierzu geeignet. Hiervon sind ca. 6700 Arbeitsplätze bereits ausgestattet, so daß sich zur Erreichung der Vollausstattung ein (rechnerischer) Bedarf von ca. 5420 weiteren Bildschirmarbeitsplätzen ergibt. Der tatsächliche Investitionsbedarf liegt aber - bedingt durch Ersatzbeschaffungen, die Ausstattung von Teilzeitarbeitsplätzen und die Einführung neuer Verfahren - höher und ist derzeit nicht exakt zu beziffern.
Abs. 8

(Abb. 2)



2.3 Haushaltslage

Der Ausbau des EDV-Einsatzes in der Justiz setzt voraus, daß ausreichende Investitionsmittel zur Verfügung stehen. Die Haushaltsansätze sind, wie die folgende Übersicht[3] zeigt, in den letzten Jahren ständig zurückgegangen [4].

812 69

bei Kapitel

1994
1995
1996

DM

1997

DM

0501
61.000
154.000
64.000
-----
0503
9.346.000
7.900.000
4.504.600
6.900.000
0504
10.000
8.000
8.000
----
0505
200.100
119.000
95.800
116.000
0506
511.000
180.300
72.500
6.000
0507
129.400
115.000
129.500
16.000
0508
1.511.300
2.140.000
1.140.000
960.000
insgesamt
11.768.800
10.616.300
6.014.400
7.998.000
Abs. 9

Hierbei sind globale Minderausgaben und Haushaltssperren noch nicht berücksichtigt. So standen in den letzten Jahren tatsächlich nur folgende Investitionsmittel zur Verfügung:

1994

8.795.382 DM
1995
7.075.714 DM
1996
3.328.400 DM
Abs. 10

Die flächendeckende EDV-Ausstattung im Bereich der ordentlichen Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Notariate, der Grundbuchverwaltung und des Strafvollzugs ist Voraussetzung für den bis zum Jahr 2002 zu erbringenden Abbau von insgesamt 572 Stellen in der Justiz. Die hierfür noch erforderlichen Mittel belaufen sich auf ca. 71,3 Millionen DM.

HADES

20 Mio. DM
SIJUS-Gerichte
0,8 Mio. DM
SIJUS-Straf-StA
3,6 Mio. DM
FOLIA
30,5 Mio. DM
BAJUS-Not
9,5 Mio. DM
Autom. Mahnverfahren
1,8 Mio. DM
Strafvollzug
5,1 Mio. DM
Gesamt
71,3 Mio. DM
Abs. 11

Hieraus ergibt sich, daß zwischen dem Bedarf und den (zu erwartenden) Haushaltsansätzen eine erhebliche Divergenz besteht. Abs. 12

Da auch die anderen Ressorts ihre EDV-Ausstattung in den nächsten Jahren im Zusammenhang mit dem Stellenabbau erheblich erweitern müssen und die Investitionsmittel des IGB (Informationstechnisches Gesamtbudget) angesichts der schwierigen Haushaltslage nicht erhöht werden, hat der Ministerrat die Ressorts am 4. Dezember 1995 gebeten, ihre IuK-Investitionen zugunsten der beschlossenen Stelleneinsparungen zu priorisieren und Lösungsalternativen in Form eines Voll-Amortisations-Leasings mit einer Laufzeit von 4 Jahren in die jeweiligen Ausschreibungen einzubeziehen. Abs. 13

Das Justizministerium hat für die Projekte SIJUS-Straf-StA und HADES mit Zustimmung des Finanzministerums entsprechende Leasingverträge abgeschlossen. Dies hat zwar im Jahr 1996 zu einem Investitionsschub geführt; da aber für die Begleichung der Leasingraten Haushaltsmittel über mehrere Jahre gebunden werden, tritt bei Abschluß weiterer Leasingverträge eine Summierung der Belastungen ein, für die bei planmäßiger Ausstattung schon 1997 keine hinreichende Deckung mehr vorhanden wäre. Abs. 14

Das für den Stellenabbau erforderliche Investitionsprogramm kann deshalb sowohl bei Kauf als auch bei Leasing nur dann realisiert werden, wenn dem Justizministerium weitere Mittel zufließen. Der Ministerrat hat hierzu mit Beschluß vom 4. Dezember 1995 einen ressortübergreifenden Ausgleich von Investitionsmitteln in Aussicht gestellt. Es bleibt abzuwarten, ob angesichts der immer weitergehenden Sparmaßnahmen, die sich auch im Bereich der Titelgruppe 69 auswirken, die für einen solchen Ausgleich erforderlichen Reste vorhanden sein werden.

Abs. 15

3. Leitlinien

In der Justiz werden Anlagen der Mittleren Datentechnik und PC-Systeme (stand-alone und vernetzt in Client/Server-Umgebungen) eingesetzt. Für diese Systeme mit den Komponenten Hardware, Software für das Betriebssystem und Anwendungssoftware (bestehend aus Standardsoftware für die Bürokommunikation und spezieller Anwendersoftware)
Abs. 16

(Abb. 3)



gelten folgende Festlegungen:



3.1 Systeme der Mittleren Datentechnik (MDT-Anlagen)

(schematische Darstellung der Hardware):



(Abb. 4)



UNIX-Systeme Ri-, Rpfl-, StA-PC

HIT, Informix Emulation

WinWord/Access

Als Betriebssystem wird UNIX nach dem X/Open-Standard[5] eingesetzt.

Bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften wird als Textverarbeitungssystem HIT/CLOU und als Datenbanksystem Informix eingesetzt.

Abs. 17

3.2 Personalcomputer (PC) und Client/Server-Systeme

(schematische Darstellung der Hardware):


(Abb. 5)



Clients: IBM-Kompatibel, DOS, Windows

Server: Windows NT, SQL-Server

WinWord, EXCEL, Access SINIX, Informix

Abs. 18

IBM-kompatible Personalcomputer werden als stand-alone Geräte oder als Frontends in Client/Server-Umgebungen unter Windows eingesetzt. Abs. 19

Als zeichenorientiertes Betriebssystem auf Personalcomputern (Frontend) wird DOS, als graphisch orientiertes Betriebssystem wird Windows eingesetzt. Als Standardkomponenten der Bürokommunikation werden Winword, Access und Excel eingesetzt. Abs. 20

Als Server (Backend) werden entweder UNIX-Systeme mit Informix als Datenbanksystem oder Windows NT-Systeme mit dem SQL[6]-Server eingesetzt.

Abs. 21

3.3 Ergonomie und Gesundheitsschutz

Die EU-Richtlinie 90/20/EWG, die sog. "Bildschirmrichtlinie", ist die fünfte Einzelrichtlinie zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/391/EWG). Sie enthält Vorgaben zur Ergonomie von Bildschirmarbeitsplätzen, wie zum Beispiel
  • zur Durchführung von Arbeitsplatzanalysen,

  • zur Größe des Bildschirms (bzw. der Lesbarkeit der dargestellten Zeichen),

  • zur Umweltbelastung (z.B. elektromagnetische Strahlung,Ozonbelastung),

  • zur ergonomischen Ausstattung der Arbeitsplätze (Möblierung, Aufstellung) und

  • zur Software-Ergonomie (Aufbau und Darstellung der Programme und Daten auf dem Bildschirm, so daß das Arbeiten möglichst belastungsfrei erledigt werden kann).
Abs. 22

Zur Umsetzung der Bildschirmrichtlinie hat die Bundesregierung eine Rechtsverordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten beschlossen, die am 20. Dezember 1996 in Kraft getreten ist. Aus SS 4 Abs. 2 der Verordnung ergibt sich, daß die Übergangsfrist zur Anpassung der Bildschirmarbeitsplätze an die Anforderungen der Richtlinie bis zum 31. Dezember 1999 verlängert wurde. Dieser Zeitraum reicht aus, um die Arbeitsplätze, die noch nicht der Richtlinie entsprechen, im Rahmen der regelmäßig anfallenden Ersatzbeschaffungen umzustellen. Abs. 23

3.4 Verkabelung

Justizarbeit ist Teamarbeit. Daher sind EDV-Systeme grundsätzlich an Lokale Netze (LAN = local area network) angeschlossen, die einen Datenaustausch zwischen den einzelnen Arbeitsplätzen ermöglichen.
Abs. 24

Nach den Vorgaben des Finanzministeriums sollen die Datennetze zukunftssicher, herstellerneutral und mit international standardisierten Architekturen aufgebaut sein. Eine Vollverkabelung der Dienstgebäude ist anzustreben. Abs. 25

Die Nutzungsanforderungen der einzelnen Behörden werden mit dem Justizministerium abgestimmt und der Hochbauverwaltung mitgeteilt. Die Baumaßnahmen und der voraussichtliche Mittelbedarf werden in eine "Querliste" aufgenommen, die Grundlage der weiteren Planung der Hochbauverwaltung ist. Von den Hochbauverwaltungen werden nur die in der Querliste genannten Baumaßnahmen durchgeführt. Abs. 26

Die Haushaltsmittel für die Verkabelungsarbeiten werden von der Hochbauverwaltung bereitgestellt, die auch die Verkabelungsarbeiten in Abstimmung mit der nutzenden Behörde durchführt. Die rechtzeitige und verbindliche Abstimmung der Beteiligten über die notwendigen Verkabelungsschritte stellt einen wichtigen Teil der Realisierungsplanungen für EDV-Projekte dar. Abs. 27

Nur ein koordiniertes Zusammenwirken aller Beteiligten sichert eine rechtzeitige Durchführung der Verkabelung, welche Voraussetzung für eine effektive Realisierung der Reformvorhaben ist. Dies gilt in erster Linie für die Ausstattung der Staatsanwaltschaften des Landes bis Ende 1998, aber auch für die Reformprojekte HADES und FOLIA. Abs. 28

PC-Systeme können, falls die konkrete Verkabelungssituation dies unumgänglich macht, im Einzelfall mit einem ersten Rationalisierungseffekt als stand-alone-Geräte zur Textverarbeitung eingesetzt werden. Auch die Vornahme einer provisorischen ("fliegenden") Verkabelung kann ausnahmsweise in Betracht kommen. Abs. 29

3.5 Kommunikation

Durch die Arbeiten an einem elektronischen Grundbuch, der elektronischen Antragstellung im Mahnverfahren, der geplanten Einrichtung des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters und den Überlegungen zur elektronischen Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis sind konkrete Festlegungen zur elektronischen Kommunikation von besonderer Bedeutung.
Abs. 30

Insbesondere in folgenden Bereichen bestehen nennenswerte Kommunikationsbeziehungen:
  • Innerhalb der Justiz
    Im Instanzenzug und zwischen Staatsanwaltschaften und Gerichten

  • Mit anderen Dienststellen:
    Bundeszentralregister, Bundesverkehrszentralregister, Jugendämter, JURIS, Landesoberkassen, Polizeidienststellen, Statistisches Landesamt, Vermessungsämter

  • Mit Dritten
    Amtsgerichte (Schuldnerverzeichnis)
    Auskunfteien, Bürger

    Amtsgerichte (Handelsregister)
    IHK, Unternehmen, Banken,
    Bürger
    Grundbuchämter
    (freie) Notare, Banken, Bürger

    Automatisiertes Mahnverfahren
    Datenträgeraustausch mit Antragstellern

Abs. 31

Zur elektronischen Kommunikation müssen aus wirtschaftlichen Gründen möglichst einheitliche Kommunikationsverfahren installiert werden. Aufgrund der Vorgaben durch EU-Richtlinien und durch das Landessystemkonzept sind offene Standards (z.B. OSI, X.400, Internet-Verfahren) einzusetzen[7]. Bei der Festlegung von Schnittstellen zum Datenaustausch mit externen Stellen scheiden firmenbezogene (proprietäre) Verfahren aus. Abs. 32

Das Landesverwaltungsnetz in Baden-Württemberg stellt inzwischen diese offenen Standards zur Verfügung und ist grundsätzlich für die elektronische Kommunikation zwischen den Dienststellen zu nutzen. Abs. 33

Eine Arbeitsgruppe der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz hat unter der Federführung von Baden-Württemberg Leitlinien zum Datenaustausch mit externen Stellen erarbeitet. Abs. 34

3.6 Wirtschaftlichkeit

Die Schaffung neuer Bildschirmarbeitsplätze verursacht erhebliche Kosten und ist nur dann zu rechtfertigen, wenn sie wirtschaftlich ist. Von einer wirtschaftlichen Maßnahme kann nur dann die Rede sein, wenn die Einsparungen die erforderlichen Aufwendungen übersteigen; qualitative Vorteile genügen hierfür regelmäßig nicht. Eine wirtschaftliche Projektplanung, -steuerung und -realisierung ist daher unabdingbar.
Abs. 35

Hierzu gehört, daß allen Projekten grundsätzlich eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung voranzustellen ist. Ein Projekt darf nur dann umgesetzt werden, wenn die Untersuchung die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens bestätigt. Die Ergebnisse der Überlegungen und Untersuchungen zur Wirtschaftlichkeit müssen schriftlich dokumentiert werden und alle Personal- und Sachkosten sowie die kalkulatorischen Kosten enthalten. Abs. 36

Die Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist Aufgabe des Projektträgers[8]. Abs. 37

Methoden für die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung:

Eindimensionale Verfahren
Mehrdimensionale Verfahren
Statische Verfahren
Dynamische Verfahren
Nutzwert Analyse
Kostenvergleichsrechnung
Kapitalwertmethode
Amortisationsrechnung
Interne Zinssatzmethode
Rentabilitäsrechnung
Annuitätenmethode
Abs. 38

Erläuterungen zu den einzelnen Methoden und Berechnungsbeispiele enthält der "Leitfaden für allgemeine Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen" des FM vom 15. Juni 1983.[9]Abs. 39

Zur Erleichterung der Rechenvorgänge hat die Koordinierungs- und Beratungsstelle der Bundesregierung für IuK-Technik das PC-Programm IT-WiBe entwickelt. Vielfach können Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen auch mit Hilfe des Tabellenkalkulationsprogrammes Excel erarbeitet werden. Abs. 40

Der in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ermittelte Nutzen muß umgesetzt werden; dies zu überprüfen und nachzuweisen und ggf. weitere Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen ist Aufgabe des Projektcontrolling. Die Erfolgskontrolle nach der Einführung eines Verfahrens erfolgt in der Regel durch die Fachabteilung[10]. Abs. 41

Vor Beginn einer Maßnahme ist zu prüfen, ob diese innerhalb oder außerhalb des Justizbereichs oder außerhalb der Landesverwaltung (Privatisierung) wirksamer oder kostensparender durchgeführt werden kann. Abs. 42

3.7 Projektorganisation

Die zeitgerechte und wirtschaftliche Durchführung und Überwachung eines Projekts setzt eine effektive Organisation voraus. Ohne eine geplante und gesteuerte Vorgehensweise ist ein erfolgreicher Abschluß nicht gewährleistet.
Abs. 43

3.7.1 IuK-Projektrichtlinien

Die Durchführung eines Projektes orientiert sich an den IuK-Projektrichtlinien[11], die einen Rahmen zur Planung, Durchführung und Überwachung vorgeben:

  • IuK-Projekten liegen klar definierte und dokumentierte Ziele zugrunde.
  • IuK-Projekte sind zeitlich begrenzt; in der Regel liegt der zeitliche Umfang zwischen sechs Mannmonaten und drei Mannjahren.
  • IuK-Projekte haben ein klar definiertes Budget (Sachmittel, Personal).
  • IuK-Projekte haben einen Projektleiter und eine Projektorganisation.
Abs. 44

Für das Projekt, das in die Projektphasen

  • Ideen- und Definitionsphase (Konzept),
  • Untersuchungsphase (Spezifikation),
  • Ausführungsphase (Realisierung) und
  • Betriebsphase
unterteilt ist, wird auf der Grundlage eines Projektauftrags ein in seinem Detaillierungsgrad adäquater Projektplan mit Meilensteinen erstellt.
Abs. 45

Bei neueren Formen der Anwendungsentwicklung (z.B. Dialogverfahren) kann eine als Prototyping bezeichnete Vorgehensweise sinnvoll sein. Die sich daraus ergebende enge Verzahnung der Projektphasen Konzept, Spezifikation und Realisierung beim Prototyping macht eine entsprechende Anpassung der Projektplanung notwendig, kann sie aber nicht ersetzen. Abs. 46

In der Projektplanung werden u.a. Aufgaben, Befugnisse, Verantwortlichkeiten und Realisierungszeiten festgelegt. Abs. 47

Zur Betriebsphase eines Projekts zählt auch die Erfolgskontrolle. Diese beinhaltet eine Gegenüberstellung des zu erwartenden und des tatsächlich eingetretenen Nutzens, eine Zusammenstellung der geschätzten und tatsächlichen Kosten in der Betriebsphase sowie Aussagen darüber, wie sich die Grundannahmen seit Abnahme des Projektes geändert haben. Abs. 48

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erfordern die Datenschutzvorschriften vor einer Freigabe nicht nur die erfolgreiche Durchführung der Abschlußtests, sondern auch die organisatorische Vorbereitung des Einsatzes in den Fachabteilungen (insbesondere Erlaß einer Dienstanweisung Datenschutz, Schulung der Anwender, Anpassung der Ablauforganisation). Abs. 49

Über die einzelnen Phasen des Projekts ist dem Projektträger zu berichten. Dieses gilt auch für das Freigabe-/Abnahmeverfahren bei Projektabschluß. Rechtzeitige Berichte sind als Information für Zielanpassungen und für steuernde Maßnahmen von erheblicher Bedeutung. Abs. 50

Die Projektrichtlinien werden zur Zeit von der Stabsstelle Verwaltungsreform im Innenministerium Baden-Württemberg (StaV) überarbeitet. Der Leitfaden für IuK-Projektmanagement, IuK-Ressortplanung und -Steuerung (PM-Leitfaden, Stand 14. November 1996) stellt als Handreichung für die Praxis eine Zusammenfassung von Empfehlungen und Hinweisen für die Durchführung von neuen IuK-Projekten dar. Abs. 51

3.7.2 Qualitätssicherung

EDV-Programme müssen, damit sie möglichst fehlerfrei funktionieren und wirtschaftlich weiterentwickelt werden können, ebenso wie andere Produkte Qualitätskriterien genügen.
Abs. 52

Die ISO-Norm 9000 ist ein Leitfaden, der bei der Auswahl von konkreten, im Einzelfall anzuwendenden Qualitätssicherungs-Maßnahmen aus der ISO 9000 - Normfamilie (ISO 9000, 9001, 9002, 9003 und 9004) - unabhängig davon, ob eine Firma nach ISO 9000 zertifiziert ist[12] - ein Prüfungskriterium abgibt. Abs. 53

Zu den Maßnahmen zur Qualitätssicherung gehören beispielsweise
  • vertragliche Maßnahmen
    (Abschluß von Verträgen, die auch die Maßnahmen und geforderten Dokumente zur Qualitätssicherung umfassen.)
  • organisatorische Maßnahmen
    (Projektorganisation nach den IuK-Projektrichtlinien, Verantwortlichkeit des Projektleiters, der Projektmitarbeiter und der einführenden Dienststelle für die Qualität durch dokumentierte Prüfungen, Festlegung von umfassenden Testdatensätzen.)
  • programmtechnische Maßnahmen
    (Anwendung von geeigneten Programmiersprachen bzw. Programmiersystemen bzw. relationalen Datenbanksystemen, Vorgabe von Programmierrichtlinien zur Inline-Dokumentation des Programmcodes, dokumentierte Codeinspektionen als Bestandteil der Abnahme.)
Die schriftliche Dokumentation geeigneter Softwarequalitätsmaßnahmen nach Maßgabe der ISO 9000 - Normfamilie dient auch der Sicherstellung einer möglichst weitgehenden Unabhängigkeit vom Hersteller eines Programms.
Abs. 54

3.8 Schulung und Betreuung

Die Schulungskonzeption der Justiz beruht auf drei Säulen:

  • Vermittlung des EDV-Grundlagenwissens im Rahmen der Ausbildung und des Studiums,
  • Anwendungsbezogene Schulungen, die zeitnah zur Installation durchgeführt und durch Auffrischungskurse und Workshops weitergeführt werden,
  • EDV-Fortbildungsveranstaltungen zur allgemeinen EDV-Einführung im Rahmen des Fortbildungsprogramms des Ministeriums.
Abs. 55

In die Ausbildung der Notare an der Notarakademie Stuttgart und der Rechtspfleger an der Fachhochschule für Rechtspflege in Schwetzingen sind Einführungsvorlesungen in die EDV mit praktischen Übungen integriert. Bei der von der Justiz in eigener Regie durchgeführten Ausbildung des mittleren Dienstes gehört die Vermittlung von EDV-Kenntnissen zum Pflichtprogramm. Für die Ausbildung der Justizangestellten werden die Lehrkanzleien mit EDV-Systemen ausgestattet. Abs. 56

Für die Bereiche Schulung und Benutzerservice (Hotline) ist im Bereich der beiden Oberlandesgerichte die Gemeinsame DV-Stelle Justiz zuständig. Abs. 57

Die Betreuung der Anwender vor Ort übernimmt ein Systemverwalter, der für diese Aufgabe mit einem Teil seiner Arbeitszeit freizustellen ist. Der Systemverwalter hat auch die notwendige Anpassung der DV-Systeme, wie die Einrichtung neuer Benutzer und die Veränderung von Textbausteinen, durchzuführen sowie den Datenbestand in regelmäßigen Abständen zu sichern. Abs. 58

Von der Kompetenz des Systemverwalters hängt der Erfolg des EDV-Einsatzes vor Ort und der Aufwand für die überörtlich zu leistende Betreuung ab. Der Auswahl der für diese Aufgabe in Betracht kommenden Mitarbeiter und ihrer gründlichen Schulung und Vorbereitung ist deshalb in besonderes Gewicht beizumessen. Abs. 59

Ebenso bedeutsam ist die (teilweise oder völlige) Freistellung der Systemverwalter von sonstigen Aufgaben. Der Umfang der Freistellung wird wesentlich von den Gegebenheiten vor Ort bestimmt. Eine allgemeingültige Festlegung ist daher nicht möglich; als Faustregel gelten 2 % AKA für jeden Bildschirmarbeitsplatz. Bei einem Gericht mit 25 Bildschirmen sollte der Systemverwalter also im Regelfall zur Hälfte freigestellt werden. Bei der Einführung des Systems sollte eine (vorübergehende) Freistellung in weitergehendem Umfang erfolgen. Abs. 60

In der Praxis erfolgen diese Freistellungen häufig nicht im erforderlichen Maß, obwohl die mit dem Einsatz der IuK-Technik verbundenen Einsparungen den zusätzlichen Personalbedarf mehr als wettmachen. Die "Großzügigkeit" der Freistellung der Systemverwalter wirkt sich jedoch für alle Bediensteten aus und kommt auch der Sicherheit des Systems zugute, da die Systemverwalter diese Zeit für die Anwenderbetreuung und Anpassung des Systems an die Anforderungen vor Ort nutzen können.

Abs. 61

3.9 Datenschutz und Datensicherheit

In der Justiz werden vor allem personenbezogene Daten verarbeitet. Den Belangen des Datenschutzes kommt aus diesem Grund eine wichtige Bedeutung zu. Seit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 hat der Umfang der datenschutzrechtlichen Vorschriften ständig zugenommen.
Abs. 62

Die Bestimmungen zum Datenschutz wirken sich vor allem im Rahmen der einzelnen Verfahrensabläufe aus, sind aber auch bei der Konzeption und der Entwicklung der für den Einsatz in der Justiz bestimmten Systeme zu berücksichtigen. Dies gilt beispielsweise für den Schutz vor unerlaubten Zugriffen, die Vergabe von Zugriffsbefugnissen innerhalb eines grundsätzlich berechtigten Benutzerkreises[13] und die Verschlüsselung von Textdokumenten bei Datenübertragungen an externe Stellen. Abs. 63

Die Festlegung des Bedarfs an Sicherheit und die Ermittlung der Schutzbedürftigkeit muß durch eine adäquate Bedrohungs- und Risikoanalyse realistisch erhoben werden. Die Grundlage für die konkreten Analysen im Einzelfall bilden insbesondere das IT-Sicherheitshandbuch des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und der Leitfaden zur PC-Sicherheit des Innenministeriums. Abs. 64

Durch den vermehrten Einsatz von IuK-Technik werden immer mehr Funktionen und Arbeitsprozesse elektronisch gesteuert und große Mengen von Informationen werden in Form von Daten digital gespeichert, elektronisch verarbeitet und in Netzen übermittelt. Damit sind viele Arbeitsbereiche von dem einwandfreien Funktionieren der Informationstechnik abhängig; ein Erreichen der Behördenziele ist nur bei ordnungsgemäßem und sicheren Einsatz der DV-Anlagen möglich. Abs. 65

Aufgrund der Bedrohungs- und Risikoanalyse ist anhand der vorhandenen Musterdienstanweisungen von der jeweiligen Dienststelle eine auf die örtlichen Verhältnisse zugeschnittene Dienstanweisung zu erlassen. Alle Bediensteten sind im Bereich Datenschutz und Datensicherheit zu sensibilisieren. Abs. 66

Für Anlagen der mittleren Datentechnik und für Client/Server-Systeme sind die Sicherheitsmechanismen der Betriebssysteme UNIX und Windows NT grundsätzlich (und vorbehaltlich einer Prüfung für den Einzelfall) geeignet, den Vorgaben und Belangen des Datenschutzes Genüge zu leisten. Abs. 67

Für stand-alone PC's bzw. für PC's im Netz, die personenbezogene Daten lokal speichern und über ein Diskettenlaufwerk verfügen, sind weitere Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugang erforderlich[14]. Hierzu gehören zum Beispiel das mechanische Sperren des Diskettenlaufwerks und der Einsatz von Sicherheitssoftware. Im Bereich der Dezernenten in Wirtschaftsstrafsachen und der Organisierten Kriminalität und im Bereich der Bewährungs- sowie Gerichtshilfe werden die PC's mit der Sicherheitssoftware Safe-Guard ausgestattet. Abs. 68

4. Kernbereiche

Die EDV-Ausstattung in der Justiz hat in den letzten Jahren auch in Relation zur Zahl der Personalstellen ständig zugenommen. Die Zahl der installierten Bildschirmarbeitsplätze ist auf ca. 6700 BAP angestiegen, die Zahl der Personalstellen auf ca. 15150.
Abs. 69

(Abb. 6)



Der gegenwärtige Ausstattungsstand stellt sich wie folgt dar: Abs. 70



(Abb. 7)

Den EDV-Verfahren, die für die nach den Beschlüssen des Ministerrats vom 17. Juli 1995 und vom 4. Dezember 1995 zu erbringenden Einsparungen in Höhe von insgesamt 572 Stellen unabdingbar sind, kommt bei der Ausstattungsplanung der Justiz Priorität zu:

  • HADES für Land- und Amtsgerichte
  • FOLIA für Grundbuchämter und Notariate
  • SIJUS-Straf-StA bei den Staatsanwaltschaften
  • EDV-Ausstattung der Justizvollzugsanstalten
Abs. 71

4.1 Justizministerium

Die unterschiedlichen Anforderungen an den Arbeitsplätzen im Ministerium werden durch ein Bürokommunikationssystem auf der Basis vernetzter PC's abgedeckt.
Abs. 72

Neben den Bürokommunikationsfunktionen wie der elektronischen Post werden BK-JuM Anwendungen für spezielle Bereiche eingesetzt:
  • RAP, Personalverwaltungsprogramm für den höheren und gehobenen Dienst,
  • JUPI und JURA zur EDV-unterstützten Abwicklung der Prüfungen beim Landesjustizprüfungsamt,
  • SURF zur Verfahrensautomation beim Resozialisierungsfond Dr. Traugott Bender,
  • AZUR zur Verfahrensautomation bei der Rechtsanwaltszulassung.
Abs. 73

Über das Landesverwaltungsnetz (LVN) können an den Arbeitsplätzen die landesweiten EDV-Verfahren
  • LIS (Landesinformationssystem),
  • HMS (Haushaltsmanagementsystem),
  • elektronischer Dokumentenaustausch über das Landesverwaltungsnetz mit anderen Ressorts, dem Landtag und den anderen Landesjustizverwaltungen über X-400-Zugang,
  • und JURIS (Juristisches Informationssystem)
abgerufen werden.
Abs. 74

Die Unterstützung der Dokumenten- und Schriftgutverwaltung durch ein elektronisches Registraturverfahren, die EDV-Unterstützung der Bücherei sowie die Erweiterung der bereits realisierten X-400-Anwendung um eine Fax-Schnittstelle sind wesentliche Schwerpunkte für weitere Entwicklungen. Der hierfür erforderliche Finanzbedarf beträgt ca. 130.000 DM. Abs. 75

4.2 Ordentliche Gerichtsbarkeit

4.2.1 SIJUS

Das Geschäftsstellenautomationssystem SIJUS ist in Baden-Württemberg seit 1988 im Einsatz und deckt den Zivil-, Familien- und Vollstreckungsbereich ab. SIJUS wird mittlerweile bei 43 Amtsgerichten[15] eingesetzt, wobei, wie folgende Graphik zeigt, vor allem die größeren Gerichte ausgestattet wurden:
Abs. 76

(Abb. 8)



Das Programm, das auf Anlagen der mittleren Datentechnik läuft, hat zu deutlichen Rationalisierungseffekten geführt und sich in der Praxis insgesamt gut bewährt. Im Vergleich zu vernetzten PC-Lösungen, die in den letzten Jahren immer leistungsfähiger geworden sind, ist SIJUS aber deutlich ins Hintertreffen geraten[16]. Abs. 77

Von der Ausstattung weiterer Amtsgerichte wird deshalb künftig abgesehen. Die bereits vorhandenen Anlagen, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht sofort ersetzt werden können, werden mit ca. 440 zusätzlichen Bildschirmen und 220 Druckern ausgestattet, um weitere Bereiche zu unterstützen:
  • Strafabteilungen
    Die Gemeinsame DV-Stelle Justiz hat für die von SIJUS nicht unterstützten Strafabteilungen der Gerichte auf der Basis von HIT/CLOU das Programm GENJUS entwickelt. GENJUS wird seit Ende 1996 beim AG Stuttgart-Bad Cannstatt pilotiert und auf seine Tauglichkeit für den Einsatz bei SIJUS-Gerichten geprüft.

  • Rechtspfleger
    Für den Bereich des Rechtspflegerarbeitsplatzes hat ein Mitarbeiter des AG Besigheim Programme - z. B. zur Kostenfestsetzung, für Aufgebotsverfahren, für Regelunterhaltsverfahren und den Prozeßkostenhilfe-Bereich - entwickelt, die gegenwärtig flächendeckend eingeführt werden.
  • Verwaltung
    Das Verfahren VISA, das auf der Basis von HIT/CLOU für den Verwaltungsbereich (HÜL, Urlaubsliste etc.) Unterstützung bietet, wird ebenfalls bei allen SIJUS-Gerichten eingeführt.

Die hierfür anfallenden Hardwarekosten betragen ca. 800.000 DM.
Abs. 78

Zusätzliche Programmanpassungen wurden - teilweise durch die DV-Stelle - erstellt, um weitere Rationalisierungseffekte zu erzielen. So wurde im Zusammenhang mit der Änderung der Kostengesetze der Datenträgeraustausch mit den Landesoberkassen abgedeckt. Auch der elektronische Datenaustausch mit dem Statistischen Landesamt wurde flächendeckend eingeführt. Abs. 79

4.2.2. HADES

Die Einführung von Service-Einheiten wird auf der Basis eines modernen EDV-Verfahrens, das die Richter und Rechtspfleger einbezieht und eine komfortable graphische Oberfläche zur Verfügung stellt, erheblich erleichtert[17]. Wir haben deshalb damit begonnen, bei den Gerichten das Programm HADES einzusetzen.
Abs. 80

HADES ist eine Eigenentwicklung der Gemeinsamen DV-Stelle Justiz. Das erste Modul HADES-Zivil wurde 1994 beim Amtsgericht Radolfzell pilotiert. Abs. 81

HADES stellt auf der Basis vernetzter PC's unter Windows die notwendige Infrastruktur zur Verfügung, um, orientiert an den Formularsätzen, die Erstellung des kleinen Schreibwerks zu erleichtern, einen einheitlichen, inhaltlich flächendeckenden EDV-Einsatz im gesamten Unterstützungsbereich zu ermöglichen sowie Geschäftsstellenprogramm und Textverarbeitung zu integrieren[18]. Abs. 82

HADES bietet gegenüber SIJUS folgende Vorteile:
  • Einsatz von Standardsoftware (Access und Winword),
  • Programmierbarkeit mit eigenen Kräften (Unabhängigkeit von externen Programmierern)
  • grafische Benutzeroberfläche und leichte Bedienbarkeit,
  • umfassende Einbeziehung der Richter und Rechtspfleger.
Die Anwendung für die Zivil- und Strafabteilung der Amtsgerichte ist fertiggestellt und wurde durch eine Beratungsfirma zertifiziert. Die Funktionalitäten für die Vollstreckungsabteilungen, die Familiengerichte und die Landgerichte sollen bis 1998 folgen.
Abs. 83

Um die bereits getätigten Investitionen in das ältere Geschäftsstellenautomationssystem SIJUS-AG zu schützen, werden zunächst diejenigen Gerichte berücksichtigt, die zur Ausstattung neu heranstehen. Gegenwärtig sind 333 Arbeitsplätze bei 16 Amtsgerichten und einem Landgericht eingerichtet worden[19]. Abs. 84

Für die vollständige Ausstattung der weiteren 2300 Bildschirmarbeitsplätze bei den Gerichten einschließlich der Lehrkanzleien entstehen Kosten von ca. 20 Mio. DM, die sich wie folgt aufteilen: Hardware und Software ca. 16,5 Mio. DM, sonstige Kosten (Schulungs- und Reisekosten, Möblierung) ca. 3,5. DM. Abs. 85

Ab dem Jahr 2003 (bei Ersatzbeschaffungen schon früher) sollen auch die SIJUS-Gerichte auf eine moderne, eigenentwickelte Justizanwendung[20] umgestellt werden. Abs. 86

4.2.3 FOLIA

FOLIA ist ein modernes leistungsfähiges Automationsverfahren zur Vorgangsbearbeitung im Grundbuchbereich.
Abs. 87

FOLIA wurde von Baden-Württemberg in Zusammenarbeit mit der Fa. Westernacher (EDW) entwickelt und basiert auf einer Client/Server-Architektur mit PC's (Winword und Access) als Frontend sowie Windows NT mit einem SQL-Server als Backend. Abs. 88

FOLIA unterstützt die Mitarbeiter im Grundbuchamt sowohl bei der Bearbeitung der Standardverfahren als auch bei komplexen Fallkonstellationen. Geschäftsregister, Eigentümerregister, Flurstücks- und Straßenregister werden ohne zusätzlichen Erfassungsaufwand in elektronischer Form geführt. Abs. 89

Die Folgearbeiten nach einer Grundbucheintragung, wie zum Beispiel die Mitteilungen an die Beteiligten und die Vermessungsverwaltung, die Aktualisierung der Statistik und die Kostenerhebung werden den Mitarbeitern des Grundbuchamtes von FOLIA abgenommen. Informationen zu einem Vorgang und die Arbeitsergebnisse werden in einer "Elektronischen Akte" geführt. Abs. 90

Auch der elektronische Datenaustausch mit den Vermessungsämtern und der Landesoberkasse wird von FOLIA abgedeckt. FOLIA ist ein Beispiel dafür, wie Behörden fortschrittlich miteinander kommunizieren und so einen Rationalisierungseffekt erzeugen, der letztlich dem Bürger und Steuerzahler zugute kommt. Abs. 91

Die Justiz erwartet durch den flächendeckenden Einsatz von FOLIA in den Grundbuchämtern eine Verbesserung der Arbeitsabläufe, mehr Effizienz bei der Bewältigung der Arbeit und eine deutliche Entlastung bei der Erledigung von Routinearbeiten. Abs. 92

Die zügige Ausstattung aller 278 staatlichen Grundbuchämter in Baden-Württemberg bildet nach dem Ministerratsbeschluß vom 4. Dezember 1995 neben SIJUS-Straf und HADES einen Investitionsschwerpunkt der Justiz. Angesichts der schwierigen Haushaltslage ist allerdings gegenwärtig nicht absehbar, ob der ursprünglich vorgesehene Zeitrahmen von 5 Jahren eingehalten werden kann. Abs. 93

Mit FOLIA ausgestattet sind die Grundbuchämter Freiburg, Heilbronn-Böckingen, Heidelberg, Kirchberg/Jagst, Lahr, Mannheim, Offenburg, Ostfildern-Nellingen und Remseck. 1997 sollen weitere 14 Grundbuchämter ausgestattet werden. Für die vollständige Ausstattung der restlichen 2250 Bildschirmarbeitsplätze bei den Grundbuchämtern und württembergischen Notariaten entstehen Kosten von ca. 30,5 Mio. DM, die sich wie folgt aufteilen: Hardware und Software ca. 18 Mio. DM, sonstige Kosten (Schulungs- und Reisekosten, Möblierung) ca. 12,5 Mio. DM. Abs. 94

4.2.4 BAJUS-Not

Bei BAJUS-Not handelt es sich um ein auf die aktuellen Bedürfnisse des Amtsnotariats zugeschnittenes Software-Paket. Es soll die Mitarbeiter des Amtsnotariats im Beurkundungs-, Vormundschafts- und Nachlaßbereich, dem Kassen- und Registerwesen, der Testamentsverwahrung und der Statistik unterstützen. Die Programmierarbeiten sollen planmäßig im Herbst 1997 abgeschlossen werden. Bei den badischen Notariaten entstehen für die Schaffung von 700 Bildschirmarbeitsplätzen Kosten in Höhe von ca. 9,5 Mio. DM. Bei den württembergischen Notariaten wird der Hardware-Bedarf durch die FOLIA-Ausstattung abgedeckt, so daß außer Schulungs- und Betreuungskosten keine zusätzlichen Aufwendungen anfallen.
Abs. 95

4.2.5 EDV-Grundbuch

FOLIA behält das Grundbuch in Papierform bei, ist aber so konzipiert, daß eine Fortentwicklung zur Führung des Grundbuchs in vollelektronischer Form nach dem Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom Dezember 1993 möglich ist.
Abs. 96

Das elektronische Grundbuch hat den Vorteil, daß für bestimmte Benutzerkreise, wie zum Beispiel Banken und Versicherungen, eine elektronische Fernabfrage möglich wird, die nicht nur das Grundbuchamt entlastet, sondern auch die Einsichtnahme erheblich vereinfacht und beschleunigt. Die Einführung des elektronischen Grundbuchs wird deshalb nicht nur für Notare und Behörden zu deutlichen Erleichterungen führen, sondern auch zu einer Stärkung des Wirtschaftsstandorts Baden-Württemberg beitragen. Abs. 97

Das Justizministerium hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die bis Februar 1997 eine Konzeption erarbeiten wird. Sofern die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung stehen, soll mit der Umstellung der ersten Grundbuchämter Anfang 1999 begonnen werden. Voraussetzung ist allerdings, daß die Ausstattung mit FOLIA als Produktionssystem, auf dem das elektronische Grundbuch aufsetzen kann, zügig vorangeht. Abs. 98

4.2.6 Registerverfahren

Das Verfahren HAREG wurde zusammen mit anderen Landesjustizverwaltungen zur Unterstützung des Handelsregisters entwickelt. HAREG ist ein Produktionsverfahren, das - ähnlich wie FOLIA - das Registerverfahren unterstützt und damit die Führung des Handelsregisters in Papierform erleichtert.
Abs. 99

HAREG, das auf Anlagen der mittleren Datentechnik läuft, wird gegenwärtig bei den Registergerichten Stuttgart, Mannheim und Reutlingen eingesetzt. Nach den bisher vorliegenden Erfahrungen ist dieses System vor allem für den Einsatz bei großen Gerichten geeignet. Abs. 100

Falls die Zuständigkeit zur Führung des Handelsregisters bei den Amtsgerichten verbleibt, muß die Entwicklung eines neuen Verfahrens ins Auge gefaßt werden, das auch die elektronische Registerführung ermöglicht. Baden-Württemberg beteiligt sich deshalb zusammen mit anderen Landesjustizverwaltungen an dem Projekt "Registerinformationssystem - REGIS". Angesichts der angespannten Haushaltslage wird eine Realisierung aber nur mittel- oder langfristig möglich sein. Abs. 101

4.2.7 Dezernats-PCs

Am Arbeitsplatz des Dezernenten gibt es eine Reihe von Tätigkeiten, die durch EDV unterstützt werden können[21].
  • Textverarbeitung,
  • Nutzung von Verfahrensdaten,

  • Nutzung von Textbausteinen für die verfahrensleitenden Verfügungen,
  • Zugriff auf Hilfsprogramme zur Berechnung des Unterhalts, des Versorgungsausgleichs und weiterer auf dem Markt angebotener PC-Programme,

  • Referatsverwaltung, so daß ein genauer Überblick über die Entwicklung des Referats möglich ist und die aktuellen Terminsdaten zur Verfügung stehen,
  • persönliche Rechtsprechungsdatenbank,

  • Kommunikation mit externen Verfahrensbeteiligten.
Es wird angestrebt, sämtliche Dezernatsarbeitsplätze mit PCs und Druckern auszustatten, wobei das Schwergewicht auf der Textverarbeitung und dem Zugriff auf die Verfahrensdaten liegen wird. Außerdem sollen Rechtsprechungsdatenbanken in einer Netzversion am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden können.
Abs. 102

Die Anbindung der Dezernenten an die vorhandenen Geschäftsstellenautomationssysteme SIJUS oder HADES ist von besonderer Bedeutung, da damit weitere Rationalisierungseffekte erzielt und Arbeitsabläufe beschleunigt werden können. Abs. 103

4.2.8 Automatisiertes Mahnverfahren

Das "Stuttgarter Automatisierte Mahnverfahren" ist als eines der größten EDV-Verfahren der Justiz in Baden-Württemberg seit 1982 im praktischen Einsatz. Mit dem Verfahren werden Mahnverfahren entsprechend §§ 688 ff. ZPO in durchgehend automatisierten Arbeitsgängen auf der Basis von ca. 470 Programmen abgewickelt. Manuelle Eingriffe sind bis zum Abschluß des Verfahrens im Regelfall nicht erforderlich. Es kann deshalb als ein vollmaschinelles Verfahren, nicht als ein nur EDV-gestütztes Verfahren bezeichnet werden.
Abs. 104

Das Verfahren ist in Baden-Württemberg flächendeckend mit zentraler Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart eingesetzt. Es wurde bisher außerdem in den Bundesländern Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz ebenfalls landesweit oder beschränkt eingeführt. Abs. 105

Das Verfahren wird von einer zentralen DV-Gruppe in Baden-Württemberg in Abstimmung mit anderen Anwenderländern unter Koordinierung des Justizministeriums Baden-Württemberg gewartet und fortentwickelt. Durch eine Überarbeitung des nahezu gesamten Programmsystems in den Jahren 1990 bis 1994 ("Strukturverbesserung") und durch ständige Fortentwicklung und Anpassungen an die sich aus Gesetzgebung und Rechtsprechung ergebenden Veränderungen ist das Verfahren funktional auf einem hohen Niveau, so daß sich keine grundsätzlichen konzeptionellen Veränderungen in den nächsten Jahren ergeben. Abs. 106

Schwerpunkte derzeitiger Verfahrenserweiterungen sind die Antragstellung durch Datenfernübertragung (DFÜ) sowie der weitere Ausbau der Dialogisierung und der maschinellen Beleglesung:
  • Mit der DFÜ sollen Anträge von Antragstellern und Nachrichten des Gerichts über das öffentliche Fernsprechnetz übertragen werden. Für eine rechtsverbindliche Kommunikation müssen besondere Sicherheitskomponenten realisiert werden (Verschlüsselung und digitale Signatur). Ein Feldversuch ist bereits erfolgreich abgeschlossen worden. Die DFÜ wird zu einer Vereinfachung der Antragstellung und zu einer Personalentlastung im Bereich der Datenerfassung führen. Die Installationskosten betragen ca. 6.500 DM.
  • Das für die Verfahrensbearbeitung für Rechtspfleger verwendete online-System soll zu einem Bürokommunikationssystem unter Einbeziehung der Geschäftsstellen und des Schreibdienstes umgestaltet werden und insbesondere die Dialogbearbeitung der im Verfahren notwendigen manuellen Zwischenentscheidungen ermöglichen. Die geplante Client-Server-Lösung unter Verwendung graphischer Oberflächen erlaubt gleichzeitig den schnelleren Abbau der bisher von einem automatisierten Ablauf ausgenommenen Fälle, deren Bearbeitung besonders personalintensiv ist. Die Realisierung erfolgt in Abstimmung mit den übrigen Anwenderländern des automatisierten Mahnverfahrens in Stufen bis Ende 1999. Ein Pilotprojekt ist bereits umgesetzt. Der Gesamtaufwand beträgt für Baden-Württemberg ca. 1,2 Mio. DM.
  • Die maschinelle Beleglesung der bei der Mahnabteilung eingehenden Anträge ist bereits für 7 von 11 möglichen Antragsarten eingeführt. Wegen der erheblichen personellen Einsparungen (50 - 60%) soll die maschinelle Beleglesung für alle potentiellen Belegarten eingeführt werden. Wichtigster Beleg ist dabei der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids, der bisher ca. 2/3 der gesamten Erfassungskapazität der Mahnabteilung beansprucht. Wegen der Doppelseitigkeit des Antragsvordrucks ergeben sich besondere Anforderungen an die maschinelle Lesbarkeit. Der Kostenaufwand für die Umsetzung des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids beträgt ca. 600.000 DM.
Unter dem Aspekt der weiteren Verbesserung der Wirtschaftlichkeit wird auch zu prüfen sein, ob das Verfahren, das bisher im GRZ abgewickelt wird, in ein privates Rechenzentrum ausgelagert (Outsourcing) oder auf eine kleinere Rechnerplattform mit günstigerem Preis/Leistungsverhältnis portiert werden kann (Downsizing).
Abs. 107

4.3 Staatsanwaltschaften

Eine wichtige Voraussetzung für die Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Staatsanwaltschaften ist die umfassende Ausstattung mit einem modernen DV-System. In Baden-Württemberg wird das im Auftrag von 8 Landesjustizverwaltungen von der Fa. Siemens-Nixdorf entwickelte Verfahren SIJUS-Straf-StA eingesetzt, das unter dem Betriebssystem UNIX (SINIX) auf Anlagen der mittleren Datentechnik betrieben wird.
Abs. 108

SIJUS-Straf-StA unterstützt gegenwärtig (nur) den Geschäftsstellen- und Schreibbereich. Die umfassende Einbeziehung der Staats- und Amtsanwälte ist von wesentlicher Bedeutung. Hierzu findet bei den Staatsanwaltschaften Heidelberg, Karlsruhe und Tübingen ein Modellversuch statt, bei dem zunächst je eine Abteilung mit PC's und einer SIJUS-Emulation ausgestattet wurden. Bei einem erfolgreichen Abschluß des Modellversuchs soll mittelfristig allen Dezernenten in Baden-Württemberg ein EDV-Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Abs. 109

Derzeit ist SIJUS-Straf-StA bei 9 Staatsanwaltschaften installiert[22]. Die Staatsanwaltschaften Mosbach und Mannheim werden derzeit ausgestattet. Die Ausstattung der übrigen Behörden (einschließlich Zweigstellen) hat oberste Priorität und soll bis Ende 1998 erfolgen. Für die hierzu erforderlichen 290 Terminals und 135 PC's (= 50 % der Dezernentenarbeitsplätze) entstehen Kosten von ca. 3,6 Mio. DM. Abs. 110

Eine weitere wichtige Fortentwicklung ist der elektronische Datenaustausch mit der Polizei, dem Bundeszentralregister, dem Bundesverkehrszentralregister und dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV). Das ZStV wird nach den vorliegenden Planungen des Bundesjustizministeriums 1999 zur Verfügung stehen. Abs. 111

Der Datenaustausch mit der Polizei wird in einer Schnittstellenkommission zwischen Justiz und Innenministerium abgestimmt und definiert und soll 1997 im Rahmen der Umsetzung des GMO-Gutachtens bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart und der Polizeidirektion Waiblingen modellhaft erprobt werden. Für den Bereich der Wirtschaftskriminalität sind bereits konkrete Festlegungen getroffen worden. Abs. 112

Die Staatsanwaltschaften werden über das Landesverwaltungsnetz miteinander vernetzt. Abs. 113

4.4 Verwaltungsgerichtsbarkeit

Beim Verwaltungsgerichtshof und bei den Verwaltungsgerichten ist das EDV-Verfahren JULIA-VG flächendeckend eingesetzt. JULIA-VG unterstützt auf der Basis vernetzter PC's die Arbeiten in Geschäftsstelle und Kanzlei.
Abs. 114

Die Verfahrensdaten und die oft große Anzahl der Verfahrensbeteiligten bei einem Verwaltungsgerichtsverfahren werden in JULIA-VG einmalig erfaßt und können dann, ohne daß eine Neuerfassung notwendig wird, immer wieder verwendet werden. Die Beschriftung der Aktendeckel wird genauso wie die Erstellung der Zählkarten automatisch erledigt. Textbausteine, in die die Verfahrensdaten eingespielt werden, unterstützen die Arbeit der Kanzlei. Abs. 115

Die Umstellung auf die Textverarbeitung Winword bei den Clients und auf Windows NT bei den Servern stellt einen Schwerpunkt der Fortentwicklung von JULIA-VG dar. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Erweiterung von JULIA-VG um das Modul "Richterarbeitsplatz". Abs. 116

Der Verwaltungsgerichtshof führt eine Elektronische Leitsatzsammlung (ELEISA), die vierteljährlich aktualisiert wird und die den Richtern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Diskette zusammen mit einem Rechercheprogramm zur Verfügung gestellt wird. Andere Dienststellen können die Leitsatzsammlung auf Wunsch beziehen. Die Übersendung von Entscheidungen des VGH in elektronischer Form über das Landesverwaltungsnetz wird derzeit realisiert. Abs. 117

Asylrichter haben Zugriff auf die elektronische Asylfaktendatenbank ASYLA. Abs. 118

4.5 Finanzgerichtsbarkeit

Aufbauend auf dem Geschäftsstellenautomationsverfahren JULIA-VG der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für das Finanzgericht die Geschäftsstellenautomation JULIA-FG entwickelt worden.
Abs. 119

JULIA-FG unterstützt die Nutzung der allgemeinen Stammdaten, wie zum Beispiel immer wiederkehrender Anschriften von Anwälten und der Verfahrensstammdaten vom Eingang bis zur Erledigung eines Verfahrens. Abs. 120

Sämtliche Geschäftsstellen des Finanzgerichts sind mit JULIA-FG ausgestattet. Zur Zeit wird ein Statistikmodul erstellt. 1996 wurde das Programm um ein Kostenmodul (Abrechnung der Gerichtskosten und der Prozeßkostenhilfe, Ausdruck der Kostenbelege E 6 und E 7, Datenträgeraustausch mit der Landesoberkasse) erweitert. Abs. 121

Es ist geplant, ein Modul zur Unterstützung des Richterarbeitsplatzes einzuführen, so daß die Richter Zugriff auf ihre Geschäftsstellendaten haben. Ziel ist es, möglichst zeitnah (Ziel: 1997) alle Richter mit Personalcomputern auszustatten. Abs. 122

Derzeit haben die mit PC's ausgestatteten Richter Zugriff auf das Textverarbeitungsprogramm WinWord. Der Zugriff auf die JURIS - Datenbank wird über ISDN-Anschlüsse an das Landesverwaltungsnetz realisiert. Abs. 123

4.6 Sozialgerichtsbarkeit

Im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit wurde eine Konzeption zur Geschäftsstellenautomation auf der Basis vernetzter PC's (IBM-kompatibel) und des Textverarbeitungssystems PROFI-TEXT entwickelt, das auch eine integrierte Karteifunktion enthält. Hierbei werden die Stammdaten zentral erfaßt, die in den Geschäftsstellen in bereitgestellte Bausteine bzw. Masken eingemischt werden können.
Abs. 124

Mit der Software kann das gesamte kleine Schreibwerk in den Geschäftsstellen erledigt werden. Dem Schreibdienst obliegt nur noch das Schreiben von Langtexten. Die Bereitstellung von Formularen entfällt. Die Statistik wird mit den gespeicherten Verfahrensdaten vollautomatisch erstellt. Abs. 125

Beim Landessozialgericht und den Sozialgerichten sind insgesamt 293 Bildschirmarbeitsplätze eingerichtet worden. In den nächsten Jahren sollen verstärkt die Richterarbeitsplätze ausgestattet werden. Abs. 126

4.7 EDV-Verfahren für den Justizvollzug

Das von einem externen Gutachter (Kienbaum) empfohlene DV-Konzept stützt sich weitgehend auf die erarbeitete Konzeption "Informationssystem Strafvollzug" des Ministeriums. Mit dem Einsatz moderner UNIX-Systeme und der Erweiterung der Datenfernverbindung über das Landesverwaltungsnetz werden die technischen Voraussetzungen für ein umfassendes Informationssystem geschaffen, das in der Lage ist, die Daten aus den bereits vorhandenen und künftigen Programmen sowohl für alle Bereiche innerhalb der Justizvollzugsanstalten als auch anstaltsübergreifend flächendeckend zur Verfügung zu stellen. Mit diesem komplexen Informationssystem Strafvollzug wird die EDV zunehmend zu einem Führungsinstrument und nimmt immer stärkeren Einfluß auf die Organisationsstrukturen der Anstalten.
Abs. 127

Für die vollständige Ausstattung der weiteren 600 Bildschirmarbeitsplätze entstehen Kosten von ca. 5,1 Mio. DM. Abs. 128

4.8 Juris

Das Land Baden-Württemberg hat mit der JURIS GmbH einen Pauschalvertrag über die Nutzung der JURIS-Online-Dienste, von JURIS-Formular und über den Erwerb und die Nutzung von JURIS-CD-ROM für die Jahre 1996 und 1997 geschlossen, der allen Landesbehörden und einzelnen berechtigten Personen (Richter, Rechtspfleger, Staatsanwälte) die kostenfreie Recherche auch von ihrem Privat-PC gestattet. Folgende Datenbanken stehen für die Online-Recherche zur Verfügung:
  • Rechtsprechungsdatenbank,
  • Datenbank für unselbständige und für selbständige Literatur,
  • Verwaltungsvorschriften,
  • Bundesrechts-Datenbank und
  • CELEX-Rechtsprechungs-Datenbank (EG-Recht).
Derzeit sind alle Mittelbehörden der Justiz mit einem JURIS-Online-Anschluß ausgestattet. Der Zugang zu JURIS erfolgt derzeit über das Landesverwaltungsnetz, das allerdings Einschränkungen im Komfort der Recherchemöglichkeiten mit sich bringt. So kann das PC-Programm JURIS-Formular nicht eingesetzt werden. Dies hat zu einer eingeschränkten Akzeptanz der JURIS-Online-Recherche im Land Baden-Württemberg bei Richtern und Staatsanwälten geführt. Daher wird, ähnlich wie beim Bundesgerichtshof der Zugang über die DATEX-P Knoten der Telekom durch die Gemeinsame DV-Stelle Justiz (Karlsruhe) getestet. Ziel ist es, allen Nutzern einen effizienten und komfortablen JURIS-Anschluß, z.B. auch über Modem, zur Verfügung zu stellen.
Abs. 129

Neben den Online-Diensten bietet die JURIS GmbH eine Produktpalette von 12 JURIS-CD ROM's an. Dieses Angebot ist bisher wegen des hohen Anschaffungs- und Update-Preises sowie wegen der nur einmal im Jahr durchgeführten Updates von der Praxis größtenteils nicht angenommen worden. Abs. 130

Derzeit wird im Justizministerium Baden-Württemberg geprüft, ob ein verbesserter Zugang zu JURIS über das Landesverwaltungsnetz erreicht werden kann; nur unter dieser Voraussetzung kommt die Einführung von JURIS bei weiteren Gerichten in Betracht. Ein verstärkter Einsatz der CD-ROMs ist aus den oben genannten Gründen nicht vorgesehen. Abs. 131

5. Ausblicke

Die EDV-Ausstattung der Justiz wird in den kommenden Jahren erheblichen Veränderungen unterliegen. Aufbauend auf den oben dargestellten Kernprojekten sind folgende Bereiche hervorzuheben:
  • Vereinheitlichung der Systemwelten
    Durch eine Abkehr von der mittleren Datentechnik hin zu einer einheitlichen "PC-Landschaft" mit der Standardsoftware Winword und Access wird den Gerichten nicht nur eine moderne zeitgerechte EDV-Ausstattung zur Verfügung gestellt, sondern auch der Entwicklungs-, Betreuungs- und Schulungsaufwand erheblich reduziert.
  • Ausstattung der Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger
    Die sog. Geschäftsstellenautomation zielte hauptsächlich auf die Automatisierung des Geschäftsstellen- und Schreibbereichs. Dabei wurde unterstellt, daß im Dezernentenbereich eine EDV-Unterstützung weder gewollt, noch erforderlich ist. Dieser Ausgangspunkt ist nicht mehr zutreffend. Künftig kann nur noch eine umfassende und den Bereich der "Arbeitsverursacher" einschließende Ausstattung der Justizbehörden den organisatorischen Anforderungen und den Erwartungen der Mitarbeiter gerecht werden.
  • Elektronischer Datenaustausch
    Der Austausch von Daten in elektronischer Form auf Datenträger (Diskette oder Band) oder über Leitung (Landesverwaltungsnetz) entlastet die empfangende Dienststelle von der personalintensiven Datenerfassung. Der Einsatz von IuK-Verfahren führt zu dienststellenübergreifenden Entlastungseffekten, die bisher noch viel zu wenig genutzt werden[23].
Abs. 132

Neben dem Datenträgeraustausch im
  • Automatisierten Mahnverfahren
  • zwischen Antragstellern und Mahngericht und
  • zwischen LOK und Mahngericht
ist der elektronische Datenaustausch
  • zwischen den Dienststellen (SIJUS, HADES, FOLIA) mit der Landesoberkasse,
  • zwischen Gerichten und Staatsanwaltschaften und dem Statistischen Landesamt,
  • zwischen den Grundbuchämtern und den Vermessungsämtern und
  • zwischen Polizei und Staatsanwaltschaften sowie langfristig auch zwischen Staatsanwaltschaften und Gerichten
ein Schwerpunkt der weiteren Arbeit.
Abs. 133

Wegen der Notwendigkeit der elektronischen Datenübertragung wird grundsätzlich eine Vernetzung über das Landesverwaltungsnetz angestrebt.
  • Einsatz von Spracherkennungssystemen
    Spracherkennungssysteme sind aufgrund der verhältnismäßig anspruchsvollen Anforderungen an die Benutzer für einen flächendeckenden Einsatz noch nicht geeignet. Dies wird sich möglicherweise schon in wenigen Jahren deutlich ändern. Die Justiz muß aufgrund des hohen Anteils von Langtexten versuchen, von den sich künftig ergebenden Möglichkeiten frühzeitig und umfassend Gebrauch zu machen. Auf diese Weise kann nicht nur die Schriftguterstellung beschleunigt, sondern durch die Freisetzung der mit Schreibaufgaben befaßten Angestellten auch der Bereich der Service-Einheiten personell verstärkt werden.
  • Elektronische Registerführung
    Mit der elektronischen Registerführung (Grundbuch, Handelsregister usw.) sind nicht nur Rationalisierungseffekte für die Justiz, sondern aufgrund der vereinfachten Registereinsicht auch deutliche Erleichterungen für den Bürger verbunden. Die Einführung der elektronischen Registerführung ist deshalb ein weiteres wichtiges Mittel, um die Leistungsfähigkeit und den Service der Gerichte zu erhöhen.
  • Insolvenzrechtsreform
    Die am 1.1.1999 in Kraft tretende Insolvenzordnung führt zu einem erhöhten Personalbedarf, insbesondere im Rechtspflegerbereich. Da ein hinreichender Stellenzuwachs nicht in Betracht kommt, ist eine moderne EDV-Unterstützung unerläßlich. Zur Vorbereitung einer - möglichst bundesweiten - Software-Entwicklung wurde eine Arbeitsgruppe des Justizministeriums eingesetzt.
  • Videokonferenzen
    Die moderne Telekommunikation eröffnet auch für den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit, die mündliche Verhandlung, neue Möglichkeiten. Der Ausbau des ISDN-Netzes und das wachsende Angebot im Bereich der Endgeräte erlaubt eine Kommunikation mehrerer Teilnehmer über Bildtelefon und Videokonferenzen mit gleichzeitiger interaktiver Bild- und Tonübertragung.
Abs. 134

Die Herbstkonferenz der Justizministerinnen und -minister vom 20. bis 21. November 1995 in Magdeburg hat beschlossen, zur Prüfung der Einsatzmöglichkeiten elektronischer Medien in Gerichtsverfahren eine Arbeitsgruppe unter Vorsitz des Landes Baden-Württemberg einzusetzen. Die Arbeitsgruppe hat ihre Tätigkeit aufgenommen und wird der Konferenz der Justizministerinnen und -minister am 11./12. Juni 1997 einen ersten Zwischenbericht geben.
JurPC Web-Dok.
5/1997, Abs. 135

Fußnoten:

[1] Der Begriff der Service-Einheit bezeichnet Organisationseinheiten, in denen die bisherigen Tätigkeiten von Geschäftsstelle und Kanzlei zusammengefaßt sind und deren Mitarbeiter den gesamten Geschäftsablauf für den Richter bzw. Staatsanwalt überwachen, koordinieren und ggf. selbständig durchführen.

[2] zur Protokollerstellung durch den Richter vgl. Jaeger, Einsatz des PC im Sitzungssaal - Erfahrungen eines Richters, MDR 1996, 757

[3] Die in der Tabelle enthaltenen Beträge geben die jeweiligen Ansätze in dem Haushaltsplan wie-der. Für das Jahr 1996 wurde von dem Stand nach dem 2. Nachtrag undfür 1997 von dem Stand der 1. Runde der Planbesprechungen ausgegangen.

[4] Im Vergleich dazu stehen anderen Bundesländern erheblich höhere Mittel zur Verfügung, z. B. für die ordentliche Gerichtsbarkeit im Jahr 1996 in Bayern ca. 13-14 Mio. DM, in Nordrhein-Westfalen ca. 20,8 Mio DM, in Niedersachsen ca. 12,3 Mio. DM (hiervon sind 6,2 Mio. DM bereits gebunden für Leasingraten aus früheren Verträgen) und in Schleswig-Holstein ca. 10 Mio. DM.

[5] X/Open = Standardisierungsgremium für die Pflege des UNIX-Betriebssystems

[6] SQL = programmübergreifender Standard für Datenbankabfragen

[7] Bei leitungsübermittelten Auskünften aus einem elektronischen Grundbuch muß beispielsweise sichergestellt sein, daß sowohl der Notar aus Hamburg als auch die Bank aus München, die nicht zwangsläufig dieselben EDV-Systeme einsetzen, den Datenaustausch durchführen können. Hierzu dient die einheitliche Schnittstelle. Darüber hinaus ist es notwendig, daß zur Suche der entsprechenden Grundbuchblätter eine einheitliche Abfrage und Suchlogik angeboten wird, was ein entsprechendes Recherche- und Zugriffsmodul voraussetzt.

[8] Zur Verfahrensweise s. Erlaß des IM vom 11.5.1995 (Az.: S-0272.1-REPL/5)

[9] Die einzelnen der in die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung einzusetzenden Beträge können pauschal mit Durchschnittswerten angegeben werden; soweit Richtwerte vorhanden sind, können diese zugrunde gelegt werden (z.B. Pauschsätze für Personalkosten:VwV-Kostenfestlegung GABL 1995 S. 567; Richtwerte der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung, Lindenallee 13-17, 50968 Köln; Richtwerte für PC's: Koordinierungs- und Beratungsstelle der Bundesregierung für IuK-Technik,IM, 53108 Bonn, Postfach 170290, Arbeitsgruppe O I 3(KBST)).

[10] zur Notwendigkeit der Erfolgskontrolle vgl. z.B. Rechnungshof Baden-Württemberg, Denkschrift 1996, S.28 (Automatisiertes Mahnverfahren)

[11]vgl. luK-Projektrichtlinien,GABL1989, Nr. 34 S. 1161 ff

[12] Die Zertifizierung nach ISO 9000 ist kein unabdingbares Vergabekriterium, vgl. Erlaß des Wirt schaftsministeriums Baden-Württemberg vom 3. Januar 1995 (Az. des JuM 5400-I/213).

[13] Beispielsweise muß bei einer Datenbank, auf die mehrere Anwender Zugriff haben, sichergestellt sein, daß die Einhaltung unterschiedlicher Zugriffsbefugnisse auch programmtechnisch realisiert werden kann.

[14] vgl. auch Leitfaden zur PC-Sicherheit, Schriftenreihe der StaV, Band 13

[15] Amtsgerichte Baden-Baden, Bruchsal, Emmendingen, Ettlingen, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Karlsruhe-Durlach, Konstanz, Mannheim, Mosbach, Offenburg, Rastatt, Singen, Tauberbischofsheim, Überlingen, Villingen-Schwenningen, Albstadt-Ebingen, Backnang, Bad Urach, Besigheim, Biberach, Böblingen, Calw, Esslingen, Freudenstadt, Geislingen, Hechingen, Heidenheim, Heilbronn, Kirchheim u.T., Ludwigsburg, Oberndorf, Ravensburg, Reutlingen, Rottweil, Stuttgart, Stgt.-Bad Cannstatt, Tettnang, Tübingen, Tuttlingen, Ulm, Waiblingen.

[16] vgl. auch Moderne Justiz, Zusammenfassen - Beschleunigen - Vereinfachen, Bericht einer Arbeitsgruppe des Justizministeriums Baden-Württemberg, Juli 1994, C.III.1

[17] vgl. Moderne Justiz, aaO, (FN 13), C.II.2

[18] vgl. Moderne Justiz, a.a.O, (FN 13), C IV.2 mit weiteren Einzelheiten

[19] Amtsgerichte Achern, Adelsheim, Bad Säckingen, Crailsheim,Donaueschingen, Ehingen, Gengenbach, Göppingen, Öhringen, Pforzheim, Radolfzell, Riedlingen, Schorndorf, Sinsheim, Spaichingen, Überlingen und Landgericht Rottweil

[20] ggf. in Kooperation mit anderen Bundesländern

[21] vgl. dazu Institut für Rechtstatsachenforschung - Praktikerforschungsgruppe beim Oberlandesgericht Stuttgart -, Arbeitsplatz Gericht, Die Arbeitsweise des Zivilrichters am Amtsgericht, 1995, S. 94 ff.

[22] Bei den Staatsanwaltschaften Ellwangen, Heidelberg, Heilbronn, Karlsruhe, Offenburg, Rottweil, Stuttgart, Tübingen und Ulm bereits eingesetzt.

[23] vgl. dazu Institut für Rechtstatsachenforschung, aaO (FN 21), S. 103 ff




Weiteres zum Thema im Internet:

(Red.)




[02.10.97]

Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Baden-Württemberg, Justizministerium, IuK-Gesamtkonzept Baden-Württemberg - JurPC-Web-Dok. 0005/1997