AG München |
TDSV § 6 Abs. 3 Satz 2 (a.F.) |
Leitsatz (der Redaktion) |
Macht ein Telekommunikationskunde gegenüber der Gebührenforderung den Einwand geltend, die Gebühren seien aufgrund der unwillentlichen Installation eines Dialers überhöht und eine Überprüfung der Wahlverbindungen sei wegen Löschens der drei letzten Ziffern der Verbindungen in der Verbindungsaufstellung nicht möglich, so befreit dies den Kunden nicht von der Pflicht zur Zahlung der Verbindungsentgelte, da es zum einen Sache des Kunden ist, einen sicheren Verbindungsaufbau zu überwachen und zum anderen die vollständige Angabe der Verbindungsnummern nur bei vorheriger diesbezüglicher Vereinbarung verlangt werden kann. |
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[online seit: 09.12.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: München, AG, Verbindungsentgeltansprüche bei Verwendung eines Dialers - JurPC-Web-Dok. 0391/2002 |