JurPC Web-Dok. 21/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/200217220

LG Köln
Urteil vom 02.11.2001

81 O 250/00

Marke "T 3"

JurPC Web-Dok. 21/2002, Abs. 1 - 27


UWG § 1

Leitsatz (der Redaktion)

Der Inhaber der seit 1991 bestehenden Firma "t 3 Medien für Technik GmbH" kann von der Deutschen Telekom Löschung der für diese im Jahr 1998 eingetragenen Marke "T 3" verlangen, da die Verwendung der Marke für die betroffenen Waren und Dienstleistungen nach § 1 UWG unlauter ist.

Tatbestand

Die Klägerin befasst sich nach ihrer Behauptung mit der Entwicklung von Medien für die technische Kommunikation, von Online-Diensten und von Multimedia-Anwendungen; ihre Tätigkeit umfasst die Beratung und Konzeption sowie die Realisierung von maßgeschneiderten Lösungen für große Unternehmen. Auf ihren diesbezüglichen Vortrag einschließlich der in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen wird Bezug genommen. Sie führt den Firmenbestandteil "t3" ausweislich der von ihr vorgelegten Handelsregisterauszüge seit 1991 in der Form "t 3 Medien für Technik GmbH" und seit 1996 in der heutigen Form (ohne "für Technik").JurPC Web-Dok.
21/2002, Abs. 1
Gegenstand des Verfahrens ist die Tatsache, dass die Beklagte Inhaberin einer mit Priorität zum 18.11.1998 u.a. für die im Tenor aufgelisteten Waren und Dienstleistungen eingetragenen Wortmarke "T 3" ist.Abs. 2
Die Klägerin hält die Marke der Beklagten angesichts ihrer Identität mit ihrem - der Klägerin - Firmenbestandteil "t3" für unzulässig, weil die Marke der Beklagten ihr - der Klägerin - Firmenrecht verletze.Abs. 3
Sie hat zunächst angekündigt zu beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung ihrer Marke "T3", welche im Register unter der Nr. : 3986673. 2 eingetragen ist, für die Klassen 9, 16, 35, 37, 38, 41 und 42 einzuwilligen.

Abs. 4
Nach Erörterung beantragt sie,

wie erkannt.

Abs. 5
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 6
Sie hält die Abänderung der Klage für eine teilweise Rücknahme und stellt insoweit Kostenantrag.Abs. 7
Sie leugnet eine Irreführungsgefahr schon deshalb, weil die Klägerin nicht auf denjenigen Geschäftsgebieten tätig sei, für die die Marke geschützt sei. Die Klägerin befasse sich vornehmlich mit Dienstleistungen, darunter aber nicht diejenige der Telekommunikation.Abs. 8
Darüber hinaus handele es sich bei dem Bestandteil "T" und die daraus unter Hinzufügung eines weiteren Begriffs gebildeten Marken um berühmte Marken, denn die Beklagte habe beginnend mit dem Jahr 1995 solche Kennzeichen - Familien mit ganz erheblichem "Werbeaufwand geschaffen und mit großem Erfolg im Markt bekannt gemacht; auf die diesbezüglichen Ausführungen sowie die dazu eingereichten Anlagen wird Bezug genommen.Abs. 9
Mit Rücksicht darauf würde der Verkehr trotz eventuell bestehender Ähnlichkeiten über die Herkunft des jeweiligen Produktes nicht in die Irre geführt, denn er werde erkennen, dass es sich um ein Produkt aus dem Hause der Beklagten handelt.Abs. 10
Selbst wenn man dies anders sähe, habe die Klage keinen Erfolg, denn wenn man gleichwohl eine Irreführungsgefahr bejahe, müsse die Interessenabwägung zu einer Koexistenz der beiden sich gegenüber stehenden Zeichen führen. Wie die Regelung gleicher Prioritäten (§ 6 IV MarkenG), der Verwirkung sowie der Zwischenrechte zeige, sei dies dem Markenrecht nicht fremd. Im Markenrecht geschützt werde nicht nur die Position der Priorität, sondern auch das Ausmaß und der Erfolg der unternehmerischen Werbeleistung; das Gewicht dieses Elementes zeige sich z.B. daran, dass die Intensität der Verwendung einer Marke zum einen den Umfang des Schutzbereichs erweitert und zum anderen sogar in der Lage ist, über den Ähnlichkeitsbereich hinaus einen Schutz zu begründen (§ 14 II Nr. 3 MarkenG). Durch ihre hohen Werbeaufwendungen habe die Beklagte die angegriffene Marke im Verkehr durchgesetzt. Diesem Rechtsgut werde nur Rechnung getragen, wenn der grundsätzlich geltende Prioritätsgrundsatz nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen relativiert werde und das Ergebnis in einer Koexistenz beider Zeichen bestehe.Abs. 11
Beide Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt.Abs. 12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.Abs. 13

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.Abs. 14
Die Klägerin kann von der Beklagten Einwilligung in die Löschung der streitgegenständlichen Marke nach Maßgabe des Tenors verlangen, denn die Verwendung der Marke für die betroffenen Waren und Dienstleistungen ist jedenfalls unlauter, § 1 UWG.Abs. 15
Ausgangspunkt der Erwägungen ist der Umstand dass der Sachverhalt alle Voraussetzungen zur Bejahung des markenrechtlichen Beseitigungsanspruches erfüllt, § 15 II und IV MarkenG, § 51 MarkenG mit Ausnahme der Tatsache, dass auf der Grundlage des gegenwärtigen Sachstandes eine Irreführungsgefahr zu Lasten der Klägerin nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann.Abs. 16
Die Firma der Klägerin ist mit Rücksicht auf ihren Bestandteil "t3" von mindestens durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, denn die Zeichenfolge "t3" ist nicht erkennbar beschreibend und durchaus auch ungewöhnlich; nicht einmal die Beklagte hat sich auf die Existenz vergleichbarer Firmierungen berufen.
Bei einem Vergleich der Firma der Klägerin mit der angegriffenen Marke ergibt sich wegen des der Zeichenfolge "t3" innewohnenden Phantasiegehaltes eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter zweierlei Aspekten: bei einem Vergleich der Gesamtfirma "t3 Medien GmbH" mit "T 3" ist der Eindruck, es handele sich bei der Klägerin um eine verselbstständigte Abteilung von "T 3" oder aber "T 3" und die Klägerin werden unmittelbar als identisch angesehen, weil der Verkehr dazu neigt, den Namen "t3 Medien GmbH" auf "t3" zu reduzieren.
Abs. 17
Vorstehende Ausführungen zur Verwechslungsgefahr beruhen darauf, dass die Klägerin auf Gebieten tätig ist, die sich entweder mit den Waren/Dienstleistungen decken, für die die angegriffene Marke eingetragen ist oder aber ihnen so nahe stehen, dass der Verkehr bei einem entsprechenden Produkt/Dienstleistung aus dem Hause der Beklagten unter der Marke "T 3" annehmen wird, es stamme wegen seiner Kennzeichnung aus dem Hause der Klägerin.Abs. 18
Für die Dienstleistungen gemäß Klasse 42 räumt die Beklagte dies - womöglich mit Ausnahme der "Telekommunikation" - selbst ein. Es gilt aber auch für die weiteren Waren und Dienstleistungen, insbesondere für den Bereich der Telekommunikation: hierzu gehört schon nach der Definition in § 3 Telekommunikationsgesetz lediglich der technische Vorgang des Aussendens von Nachrichten jeder Art über technische Anlagen, so dass die von der Klägerin in ihren Unterlagen beschriebenen interaktiven Anwendungen, insbesondere ihr im Handelsregister festgehaltener Geschäftsgegenstand "Technische Kommunikation", der nicht nur projektiert, sondern auch technisch realisiert wird, dem Begriff "Telekommunikation" zuzuordnen ist. Des weiteren gehört die Planung und Gestaltung von Internet-Auftritten zur Werbung" und vielen Unterlagen für angebotene und durchgeführte Schulungen rechtfertigen die Dienstleistung "Ausbildung".Abs. 19
Für alle genannten Bereiche gilt darüber hinaus, dass zumindest eine solche Nähe zu den tatsächlichen Aktivitäten der Klägerin bestehen, dass eine Erweiterung naheliegend ist und nicht behindert werden darf. Anders als die Beklagte dies gemeint hat, ist tatsächlich zu berücksichtigen, dass Grundlage der Klage eine langjährig genutzte Firma ist, die - anders als eine Marke - für einen neuen Geschäftsbereich nicht einfach geändert werden kann, ohne dass ein gar nicht abschätzbar hoher Teil des geschäftlichen good will verloren ginge.Abs. 20
Zugunsten der Beklagten kann mangels Erheblichkeit für den Erfolg der Klage unterstellt werden, dass es ihr durch ihre Wirtschaftsmacht und die eingesetzte massive Bewerbung gelungen ist, zusammengesetzte Marken, deren immer wiederkehrender Bestandteil "T" ist, so bekannt zu machen, dass der Verbraucher solchermaßen benannte Produkte ohne weiteres der Beklagten zuordnet; auszuschließen ist das angesichts des vorgelegten Materials immerhin nicht und müsste - wenn man den Akteninhalt nicht ausreichen lässt - durch eine Umfrage geprüft werden.Abs. 21
Näherer Aufklärung bedarf es aber insoweit gleichwohl nicht, denn die Situation, die eintritt, wenn der Einwand der Beklagten zutrifft, braucht die Klägerin nicht hinzunehmen. Die Beklagte hätte dann nämlich durch die willkürliche Wahl einer Zeichenkombination rund um ihr - zu unterstellen - "berühmtes" "T" das bestehende und nach allen üblichen Kriterien besser berechtigte gewerbliche Schutzrecht der Klägerin ausgehöhlt. Die Klägerin hätte - ohne dass ihr ein irgendwie geartetes Versäumnis zur Last gelegt werden könnte, wie dies bei Verwirkung pp. der Fall ist - eine zunächst inne gehaltene absolut geschützte rechtliche Position verloren. Die von ihr unter ihrer Firma "t3" angebotenen Produkte würden als letztlich von der Beklagten stammend angesehen, weil "t3" verwechselbar ist mit "T 3"; womöglich würde auch überhaupt die Klägerin als ein Unternehmen aus dem Konzernbereich der Beklagten angesehen. Ein Unterlassungsanspruch mit umgekehrtem Rubrum würde wohl wegen der Priorität der Firma der Klägerin keinen Erfolg haben; dies würde aber die wirtschaftliche Enteignung nicht beseitigen.Abs. 22
Die von der Beklagten nach ihrem Prozessvortrag angestrebte Zulassung einer Koexistenz beider Kennzeichnungsrechte wäre auch nicht als Ergebnis einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zu rechtfertigen, denn dem Firmenrecht auf Seiten der Klägerin steht für das hier streitige Zeichen keine besondere Werbeanstrengung der Beklagten gegenüber: nach dem Aktenstand hat die Beklagte die Marke noch nicht einmal in Benutzung genommen, jedenfalls aber nicht bis zur Berühmtheit bekannt gemacht. Sie hat die Kollision willkürlich begründet dadurch, dass sie ihrem - unterstellt: sehr bekannten - "T" eine Ziffer hinzugefügt hat, die in dieser Konstellation und für diese Waren schon vorher gewerbliches Eigentum der Klägerin gewesen ist. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Widerspruch der Beklagten vor dem Patentamt gegen die Anmeldung der verschiedenen "t3"-Marken starke Zweifel aufkommen lässt an der Bereitschaft der Beklagten zur Koexistenz: die Aktion bestätigt vielmehr, dass die - mit ihrem Firmenrecht ältere - Klägerin in ihrer freien wirtschaftlichen Betätigung unter Nutzung ihres langjährig verwendeten Firmenkerns behindert wird.Abs. 23
Die vorstehenden Darlegungen zeigen, dass für die Entscheidung des vorliegenden Falles Aspekte eine maßgebliche Rolle spielen, die nicht zum Regelungsbereich des Markenrechts gehören; von daher bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung des § 1 UWG in einer Markenrechtsstreitigkeit.Abs. 24
Soweit die Klage modifiziert worden ist, handelt es sich um eine teilweise Rücknahme, denn der Umfang des angestrebten Verbotes wird verringert; das Gericht schätzt den Anteil auf 1/5.Abs. 25
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 269, 711 ZPO.Abs. 26
Streitwert: DM 250.000,-.
JurPC Web-Dok.
21/2002, Abs. 27
[online seit: 28.01.2002]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Köln, LG, Marke "T3" - JurPC-Web-Dok. 0021/2002