JurPC Web-Dok. 188/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/2000159176

Thomas Deutsch *

Die Beweiskraft elektronischer Dokumente

JurPC Web-Dok. 188/2000, Abs. 1 - 72


I. Einleitung

Die erfolgreiche Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen im gerichtlichen Verfahren hängt nicht zuletzt und nicht unwesentlich davon ab, welche Partei welche Tatsachen zu beweisen hat (Beweislast) und welche Beweismittel ihr hierfür zur Verfügung stehen. Während Fragen der Beweislast sich in aller Regel nach dem materiellen Recht richten, ist die Beweisführung Gegenstand der jeweiligen Prozeßordnungen.JurPC Web-Dok.
188/2000, Abs. 1
Thema dieser Arbeit ist die Beweisführung mittels elektronischer Dokumente. Darunter werden im folgenden in erster Linie Computerausdrucke, d.h. unmittelbar sinnlich wahrnehmbare, körperliche Konkretisierungen (Reproduktionen) elektronisch gespeicherter Dateien verstanden. Abs. 2

II. Problemstellung

Der Abschluß von Verträgen im Internet wird (und soll(1)) in absehbarer Zukunft zunehmende Bedeutung erlangen. In der Praxis wird dies die Frage aufwerfen, wie der Nachweis erbracht werden kann, ob (gegebenenfalls auch wann) und mit welchem Inhalt ein Vertrag zwischen welchen Personen geschlossen wurde. Da die Vertragsparteien oftmals nicht persönlich, sondern nur über das elektronische Medium miteinander in Kontakt getreten sind, stellen die über die Kommunikation in den Computern gespeicherten Daten in aller Regel das einzige Mittel dar, Vertragsschluß und –inhalt nachzuweisen. Daher wird den sog. elektronischen Dokumenten bzw. ihren Reproduktionen in Form von Computerausdrucken eine beträchtliche Bedeutung zukommen. Abs. 3
In der juristischen Diskussion wird die Frage erörtert, in welcher Form diese als Beweismittel in den Prozeß eingebracht werden können, denn hiervon hängt auch der Umfang ihrer Beweiskraft ab. Abs. 4
Zum Teil wird eine (analoge) Anwendung des § 416 ZPO (IV.1.), teilweise die Einführung einer dieser Norm vergleichbaren Regelung de lege ferenda (IV.2.) und im übrigen eine Anwendung der Regeln über den Augenscheinsbeweis (IV.3.) befürwortet. Abs. 5
Nach einer kurzen Einleitung in das Beweisrecht der ZPO (III.) werden diese Ansätze im einzelnen genauer untersucht und ein Ausblick auf die weitere Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen gesetzgeberischen Tätigkeit geworfen (IV.4.).Abs. 6

III. Das Beweisrecht der ZPO

1. Allgemeine Grundsätze

Das geltende deutsche Beweisrecht ist gekennzeichnet durch das Prinzip des Strengbeweises einerseits und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung andererseits. Abs. 7
a) Strengbeweis
Nach diesem Grundsatz sind für die Feststellung beweisbedürftiger Tatsachen nur die ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Beweismittel unter Beachtung der hierfür im einzelnen geltenden Verfahrensvorschriften zulässig. Dieser Grundsatz korrespondiert mit dem Beibringungsgrundsatz sowie mit dem Umstand, daß (ordnungsgemäße) Beweisangebote über beweisbedürftige Umstände nur ausnahmsweise abgelehnt werden können, nämlich bei feststehender Ungeeignetheit des Beweismittels für die Beweisführung, woran wegen des Verbots der vorweggenommenen Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind(2). Abs. 8
b) Freie Beweiswürdigung, § 286 I 1 ZPO
Dieser für die ZPO wesentliche Verfahrensgrundsatz besagt, daß das Gericht aufgrund eigener Überzeugung darüber zu entscheiden hat, ob eine beweisbedürftige Behauptung als wahr oder als unwahr erachtet wird. Insbesondere wird hierdurch eine Bindung des Gerichts an gesetzliche Beweisregeln weitgehend ausgeschlossen. Wegen der erheblichen Bedeutung der Beweiswürdigung für das Ergebnis des Verfahrens ist das Gericht verpflichtet, den Prozeß der Überzeugungsbildung im Urteil nachvollziehbar zu dokumentieren, was nicht zuletzt dazu dient einer willkürlichen Entscheidung des Gerichts wirksam vorzubeugen oder im Rahmen der durch § 561 BGB eingeschränkt möglichen Revisibilität der Beweiswürdigung(3) abzuhelfen(4). Abs. 9

2. Der Urkundenbeweis

Die Vorschriften über den Urkundenbeweis stellen eine der Ausnahmen vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung i.S.d. § 286 ZPO dar(5). Die §§ 415ff ZPO enthalten Beweisregeln für verschiedene Formen von Urkunden, welche den Richter bei der Beweiswürdigung binden, die Entscheidung über den Beweiswert des vorgelegten Dokuments also vorwegnehmen.Abs. 10
a) Der Begriff der Urkunde
Urkunden im Sinne der §§ 415ff ZPO sind schriftliche Verkörperungen von Gedankenerklärungen durch solche Lautzeichen, die einer objektiven Deutung allein aufgrund ihrer Wahrnehmung zugänglich sind(6). Der Begriff weicht vom strafrechtlichen Urkundenbegriff ab, da Beweiszeichen, technische Aufzeichnungen auf Ton-, Bild- und Schriftträgern und Reproduktionen, soweit diese nicht vom Urheber der Erklärung dazu bestimmt sind, (weitere) Originalerklärungen zu sein, vom Urkundenbeweisrecht ausgeschlossen sind(7). Für die ausgeschlossenen Gegenstände gelten die Regeln des Beweises durch Augenschein(8). Andererseits enthält der Begriff der Urkunde keine Beschränkung auf rechtsgeschäftliche Erklärungen, so daß auch Tatsachenäußerungen und sachkundige Ausführungen umfaßt sind. Deren Verwertung im Wege des Urkundenbeweises ist also ebenfalls möglich(9). Auf die Art der Herstellung und das Vorhandensein einer (Namens-)Unterschrift kommt es, soweit nur der Urheber aus der Urkunde selbst heraus erkennbar ist, nicht an(10).Abs. 11
Ein EDV-Datenträger ist nach ganz h.M. keine Urkunde in diesem Sinne, weil es an der Verkehrsfähigkeit fehlt, d.h. an der jederzeitigen Verfügbarkeit ohne Einsatz technischer Hilfsmittel(11). Abs. 12
Dagegen besteht über die Urkundeneigenschaft von Computerausdrucken Uneinigkeit(12). Selbst soweit in der Literatur aber die Urkundenqualität bejaht wird(13), hat dies nicht die Anwendung sämtlicher Vorschriften des Urkundenbeweisrechts zur Folge(14). Insbesondere enthält die Feststellung, Computerausdrucke seien Urkunden, nicht zugleich eine Aussage über die Anwendung der §§ 416, 440 II ZPO (s.u.). Denn diese Normen setzen eine unterschriebene Urkunde voraus, woran es bei den hier in Rede stehenden elektronischen Dokumenten gerade fehlt. Daher bedarf der Streit über die Urkundeneigenschaft von Computerausdrucken keiner weiteren Erörterung. Abs. 13
b) Die Beweisregel des § 416 ZPO
Die Anwendung des § 416 ZPO setzt - über das Vorliegen der allgemeinen Begriffsmerkmale hinaus - voraus, daß es sich um eine echte Urkunde handelt, die von Ihrem Aussteller unterschrieben ist(15). Eine Urkunde ist echt, wenn sie von derjenigen Person stammt, von der sie nach der Behauptung des Beweisführers herrühren soll(16). Die Feststellung der Echtheit erfolgt bei Privaturkunden nach den §§ 439, 440 ZPO. Die Beweislast für die Echtheit liegt bei demjenigen, der sich hierauf beruft. Allerdings kehrt sich diese gem. § 440 II ZPO um, wenn die Echtheit der Unterschrift bewiesen ist. In diesem Rahmen gilt ausnahmslos der Grundsatz der freien Beweiswürdigung(17). Abs. 14
Die sog. formelle Beweiskraft einer Privaturkunde i.S.d. § 416 ZPO bedeutet lediglich, daß der Aussteller die in der Urkunde enthaltene Erklärung abgegeben hat(18). Nicht bewiesen ist dagegen, daß die Aussage wahr ist(19) und den Empfänger erreicht hat. Selbst nach § 416 ZPO beweist die Urkunde nicht einmal Ort und Zeit der Abgabe(20). Insbesondere im Hinblick auf den Zugang beim Empfänger stellt also das Urkundenbeweisrecht dem Absender keinerlei Beweiserleichterungen zur Verfügung. Abs. 15
Die Beweisregeln des Urkundenbeweises betreffen mithin weder die inhaltliche (materielle) Richtigkeit der beurkundeten Erklärung, also ob das in der Urkunde bestätigte Rechtsgeschäft tatsächlich zustande gekommen ist, noch Fragen der Auslegung(21). Diese Fragen sind Gegenstand der materiellen Beweiskraft, über die der Richter gem. § 286 ZPO (bzw. §§ 133, 157 BGB) entscheidet(22). In der rechtlichen Würdigung sowie in der Würdigung der Richtigkeit des Inhalts der Erklärung ist das Gericht also trotz der Regelung des § 416 ZPO frei.Abs. 16
Darüber hinaus ist die Reichweite der Bindungswirkung nicht unumstritten, was insbesondere für die Frage gilt(23), ob mit der Urkunde der volle Beweis für die Abgabe der Erklärung im tatsächlichen Sinn oder im rechtlichen Sinn (von "willentlicher Begebung") erbracht wird.Abs. 17
c) Der Echtheitsbeweis des § 440 ZPO
Steht die Echtheit der auf einer Urkunde enthaltenen Unterschrift fest, so besteht gem. § 440 II ZPO die Vermutung, daß die über der Unterschrift stehende Schrift gleichfalls vom Aussteller stammt oder mit dessen Willen dort steht(24). Die Anwendung des § 416 ZPO setzt den Beweis der Echtheit in diesem Sinne voraus. Abs. 18
d) Der Anscheinsbeweis
Über die gesetzlichen Beweisregeln hinaus wurde im Rahmen des Anscheinsbeweis von der Rechtsprechung die tatsächliche Vermutung entwickelt, die Vertragsurkunde gebe die Vertragserklärungen richtig und vollständig wieder(25). Diese Regel ist vom Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Sie führt hinsichtlich des Vertragsinhalts dazu, daß derjenige, der einen vom beurkundeten Text abweichenden Inhalt behauptet, die Beweislast hierfür trägt. Abs. 19

3. Weitere Bedeutungen der Urkunde im Zivilprozeß

Über den Urkundenbeweis hinaus kommen einer Urkunde im Zivilprozeß weitere Bedeutungen zu. Insbesondere ermöglichen sie unter besonderen Voraussetzungen die Möglichkeiten des Urkundenprozesses und der Restitutionsklage. Inwieweit diese besonderen Verfahrensarten auch mit Hilfe elektronischer Dokumente oder ihrer Reproduktionen geführt werden kann, soll an dieser Stelle nicht näher erörtert werden.Abs. 20

IV. Die Anwendung der Beweisregeln auf elektronische Dokumente

1. De lege lata

a) Das praktische Bedürfnis
Die Anwendung des § 416 ZPO auf elektronische Dokumente wird primär mit einem entsprechenden Bedürfnis der Praxis begründet(26). Der Ermessensspielraum, welcher dem Richter im Rahmen des § 286 I 1 ZPO eröffnet sei, begründe für die Parteien eines im Wege elektronischen Datenaustauschs abgeschlossenen Vertrages ein Unsicherheit darüber, ob die ausgetauschten elektronischen Nachrichten den vollen Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Tatsachen erbringen(27). Das hiermit verbundene Risiko stelle, selbst wenn es durch Regeln des Anscheinsbeweises gemindert werde, ein Hindernis für ein wachsendes wirtschaftliches Massenphänomen dar, denn der (elektronische) Rechtsverkehr benötige berechenbare Lösungen(28). Diese seien nicht gegeben, wenn z.B. der Verkäufer sich beim Abschluß eines Vertrages via Internet nicht darauf verlassen könne, daß die elektronisch erstellten Unterlagen den vollen Beweis für den Abschluß und den Inhalt des Vertrages erbringen. Der Kunde könne sich dann problemlos darauf berufen, daß er den Vertrag nie oder nicht mit diesem Inhalt angeschlossen habe(29). Als zusätzliches Problem wird es angesehen, daß Sendeprotokolle nicht den Anscheinsbeweis für den Zugang einer Erklärung erbringen, sondern ihnen allenfalls Indizwirkung(30) zukomme.Abs. 21
Ein weiteres Argument wird daraus hergeleitet, daß – soweit man elektronische Dokumente lediglich als Augenscheinsobjekte ansieht - für den Beweisführer eine erhebliche Kostenbelastung entstünde, da in aller Regel umfangreiche und teuere Sachverständigengutachten erforderlich seien, um den Beweis, daß ein elektronisch übermitteltes Dokument tatsächlich und unverändert von demjenigen stammt, der aus ihm als Urheber zu entnehmen ist(31), zu erbringen.Abs. 22
Schließlich sei es auch nur begrenzt möglich, die dargestellten Probleme durch Beweisvereinbarungen zwischen den Parteien zu bewältigen(32). Da diese den Richter nicht binden können, sei ihre Wirksamkeit begrenzt. Nur wenn daneben eine Schiedsgerichtsklausel vereinbart ist, entfalte eine solche Vereinbarung die von den Parteien gewünschte Wirkung(33).Abs. 23
Gegen diese Argumentation spricht zunächst, daß das gewünschte Ergebnis, die Anwendung des § 416 ZPO auf elektronische Dokumente, den Interessen der Parteien in allenfalls beschränktem Umfang dienlich ist. Denn die Beweisregel kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Echtheit der Urkunde feststeht. Dieses Erfordernis müßte notwendig auch dann erfüllt sein, wenn die Norm entsprechend auf elektronische Dokumente angewendet werden soll. Dies bedeutet, daß die beweisbelastete Partei, welche sich auf den Inhalt des Dokuments beruft, primär beweisen müßte, daß das Dokument vom behaupteten Austeller stammt. Da es aber an einer Unterschrift gerade fehlt, steht ihm hierbei keine dem § 440 II ZPO vergleichbare Beweiserleichterung zur Seite. Die Kosten für einen Sachverständigen, welcher für den Nachweis der Urheberschaft und der Unverfälschtheit erforderlich ist, würden also auch in diesem Fall anfallen. Darüber hinaus unterliegt das Ergebnis des Sachverständigen im Rahmen der §§ 402ff ZPO wiederum der freien Beweiswürdigung(34). Sofern man also ein praktisches Bedürfnis nach einer das Beweisrisiko der Vertragsparteien minimierenden Regelung konstatiert, wird dieses folglich durch die vorgeschlagene Anwendung des § 416 ZPO nicht befriedigt.Abs. 24
Man kann aber bereits am Bestehen eines praktischen Bedürfnisses hieran zweifeln. Hier ist zunächst auf die allgemeine Bereitschaft der wirtschaftlich Tätigen hinzuweisen, bei der Erreichung ökonomischer Ziele gewisse Risiken einzugehen, so daß es unwahrscheinlich ist, daß Unternehmen in einer nennenswerten Größenordnung vom Handel via Internet absehen, nur weil hiermit gewisse Beweisrisiken verbunden sind.Abs. 25
Gerade hierbei sollte auch berücksichtigt werden, daß Geschäfte von erheblichem Umfang auch im Internet nicht zwischen Partnern abgeschlossen werden, die nicht das erforderliche Vertrauen in ihr Gegenüber besitzen und zwischen denen nicht ohnehin aufgrund von Rahmenvereinbarungen etc. eine (in anderer Form als durch elektronische Dokumentation nachweisbare) vertragliche Grundlage für das konkrete Geschäft besteht. Abs. 26
Problematisch sein dürften in der Praxis daher nur die sog. Verbrauchergeschäfte von nicht erheblicher Bedeutung. Solche werden aber auch oder gerade heute in einer Vielzahl von Fällen lediglich mündlich (z.B. telefonisch) abgeschlossen, ohne daß hierbei die Frage der Beweisbarkeit von besonderer Relevanz wäre oder den Anbieter sogar davon abhalten würde, seine Leistungen auf diesem Wege anzubieten oder zu erbringen.Abs. 27
Weiter ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß die EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000(35) keine Regelung des Beweiswertes elektronischer Dokumente enthält. Obwohl der 34. Erwägungsgrund der Richtlinie die ausdrückliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorsieht, "Rechtsvorschriften zu ändern, in denen Bestimmungen festgelegt sind, die die Verwendung elektronisch geschlossener Verträge behindern könnten", wird die Frage des Beweiswertes elektronischer Dokumente gerade nicht geregelt. Dies kann dahin verstanden werden, daß an dieser Stelle keinerlei Regelungsbedarf gesehen und davon ausgegangen wurde, die unterschiedlichen Beweisrechte stünden der Ausbreitung des elektronischen Geschäftsverkehrs nicht entgegen. Auch der Richtliniengeber hat folglich ein entsprechendes praktisches Bedürfnis nach einer Regelung des Beweisrechts nicht erkennen können.Abs. 28
b) Zweifel an der Beweiswürdigung durch den Richter
Ein weiteres Argument wird darin gesehen, daß der Richter aufgrund seiner möglichen Unkenntnis über die neue Technologie und ihre technischen Grundlagen im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht in der Lage sei, das Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend zu würdigen(36). Als Beispiel für die weitverbreitete und scheinbar tief sitzende Skepsis mag folgende Aussage dienen: Der Verzicht des SigG auf Regelungen zum Beweiswert schließe "allerdings nicht aus, daß der digitalen Signatur im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung ein besonderer Beweiswert zukommt, auch wenn damit die Frage des Beweiswerts digitaler Dokumente weiterhin dem Ermessen und damit auch letztlich der Willkür einzelner Richter überlassen wird."(37)Abs. 29
Hieran ist soviel richtig, daß bei der Beweiswürdigung nicht die juristische Arbeit im Vordergrund steht, "sondern Naturwissenschaft und Logik, Psychologie und Menschenerfahrung" und daß hier "der Richter von Hause aus kein Experte"(38) ist. Dieser Befund betrifft aber nicht allein solche Beweisverfahren, in denen elektronische Dokumente und die dahinter stehende Technik im Mittelpunkt stehen, sondern praktisch jede Beweiserhebung. Gerichte sind in einer Vielzahl von Fällen mit Beweisthemen befaßt, deren Hintergründe sich ihnen nicht ohne weiteres erschließen. Die Bildung von Spruchkörpern mit Spezialzuständigkeiten einerseits und insbesondere die Möglichkeit der Zuziehung von Sachverständigen andererseits haben aber dazu beigetragen, die in diesem Zusammenhang auftretenden Probleme zu lösen oder weitgehend zu mildern. Die Forderung nach Beweisregeln würde die gesetzgeberische Grundentscheidung der freien richterlichen Beweiswürdigung rasch zur Ausnahme werden lassen. Zweifel an den Fähigkeiten der Gerichte zur zutreffenden Beweiswürdigung können daher die Einführung gesetzlicher Beweisregeln unter keinen Umständen begründen.Abs. 30
Daß Gerichte im übrigen durchaus dazu fähig sind, auch technisch komplexe Abläufe hinreichend zu würdigen, hat sich in der Vergangenheit bereits gezeigt. Dies gilt auch soweit es die Beurteilung technischer Prozesse betrifft, wie der Beschluß des OLG München vom 08.10.98 (Az.: 15 W 2631/98)(39) beweist, welcher, in Abkehr zu der Entscheidung des BGH, den Anscheinsbeweis für den Zugang eines Telefaxes durch Vorlage eines Sendeprotokolls ausdrücklich mit der Weiterentwicklung der Technik auf diesem Gebiet begründet.Abs. 31
Im Übrigen ist auch die von den Verfechtern des Urkundenbeweises ins Feld geführte Schwäche des Beweises durch Augenschein wenig überzeugend. Dieser verschafft dem Richter nämlich – anders als beispielsweise der Zeugenbeweis, welcher dem Richter lediglich subjektive Eindrücke dritter Personen vermittelt - eine eigene gegenständliche Wahrnehmung des Beweisobjekts und ist aufgrund der damit verbundenen Verläßlichkeit in seinem Beweiswert durchaus als hoch anzusehen. Abs. 32
c) Rechtsvergleichende Argumente
Von den Befürwortern einer Anwendung gesetzlicher Beweisregeln auch auf elektronische Dokumente werden auch rechtsvergleichende Betrachtungen ins Feld geführt(40). So wird beispielsweise darauf hingewiesen, daß im angloamerikanischen Raum Vorschriften existieren, die eine Qualifizierung elektronischer Dokumente unter bestimmten Voraussetzungen als "Original" anordnen(41). Diese Überlegungen leiden aber darunter, daß sie sich nicht ausreichend damit auseinandersetzen, daß in den unterschiedlichen Rechtsordnungen ganz verschiedene Probleme auftauchen und gelöst werden müssen(42). Der Verweis auf die oben genannten Rechtsordnungen und die dort geltenden Vorschriften wäre letztlich nur dann überzeugend, wenn diese Normen einen den Regeln über den Urkundenbeweis wenigstens vergleichbaren Zweck verfolgen würden. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Während nämlich das deutsche Zivilprozeßrecht (abgesehen vom Grundsatz des Strengbeweises) keinerlei Einschränkungen für die Einbringung von Beweismitteln in den Prozeß kennt, stellen andere Prozeßordnungen hierfür gewisse Zulassungsschranken auf. So enthält das US amerikanische Zivilprozeßrecht die Regel, daß bestimmte Tatsachen nur durch Vorlage eines "Originals" nachgewiesen werden können(43). Die Gleichstellung elektronischer mit schriftlichen Dokumenten dient folglich nicht dazu, den Beweiswert elektronischer Dokumente zu erhöhen, sondern allein dazu, die bestehenden Zulassungsschranken zu überwinden(44). Daher kann aus den entsprechenden Vorschriften keinerlei Rückschluß auf die (für wünschenswert erachtete) Behandlung solcher Dokumente nach der ZPO gezogen werden, der solche Zulassungsbeschränkungen völlig fremd sind. Abs. 33
Obwohl umfassende rechtsvergleichende Überlegungen den Rahmen dieser Arbeit sprengen würden, läßt sich doch feststellen, daß jedenfalls die im Vordergrund der Überlegungen stehenden Vergleiche zum angloamerikanischen Rechtsraum nicht geeignet sind, einen im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen geringeren Beweiswert elektronischer Dokumente nach dem Beweisrecht der ZPO nachzuweisen und die Anwendung der Beweisregel des § 416 ZPO auf elektronische Dokumente zu begründen(45). Abs. 34

2. De lege ferenda

Soweit eine Anwendung des Urkundenbeweises auf elektronische Dokumente befürwortet wird, wird teilweise eine Entscheidung des Gesetzgebers für wünschenswert erachtet. Die praktische Notwendigkeit wird mit den gleichen, bereits oben angeführten, Argumenten für eine analoge Anwendung begründet. Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung wird mit dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit und –sicherheit und damit begründet, daß eine analoge Anwendung des § 416 ZPO nicht in Betracht komme. Abs. 35
Von den Vertretern dieser Auffassung sind eine Reihe von Gesetzesentwürfen vorgelegt worden, die eine Gleichstellung elektronischer Dokumente mit Urkunden i.S.d. §§ 415ff ZPO anordnen. Exemplarisch sei hier folgender Entwurf der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V. (AWV) angeführt(46):Abs. 36
ZPO § 418a

Gleich einer Urkunde werden auf Datenträgern gespeicherte Dokumente und deren Ausdruck behandelt, wenn es sich um eine Gedankenäußerung handelt, die durch nach dem Stand der Technik geeignete Verfahren die Datenauthentizität und die Identität des Ausstellers erkennen läßt und vor Verfälschung gesichert ist.
Abs. 37

3. Keine Anwendung der Regeln des Urkundenbeweises

Nach h.M. stellen elektronische Dokumente und ihre Reproduktionen Augenscheinsobjekte dar, die im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung im Zivilprozeß zu berücksichtigen sind(47).Abs. 38
Neben den bereits genannten Gesichtspunkten lassen sich folgende weitere Argumente für diese Ansicht anführen:Abs. 39
Zu nennen sind hier zunächst systematische Gründe.Abs. 40
a) Ausnahmecharakter der Beweisregeln
Wie bereits gezeigt, stellt die freie richterliche Beweiswürdigung einen tragenden Grundsatz der ZPO dar, welcher nur von wenigen Ausnahmen durchbrochen wird. Wenn auch die Regel, wonach Ausnahmevorschriften (wie § 416 ZPO) nicht analogiefähig oder wenigstens eng auszulegen seien, in dieser Allgemeinheit methodisch zweifelhaft ist, so ist doch das Regel-Ausnahme-Prinzip insoweit zu berücksichtigen, als es für die entsprechende Anwendung einer Ausnahmevorschrift einer – über das allgemeine Interesse an einer Gleichbehandlung sogar hinaus gehenden – besonderen Begründung bedarf. Für eine Anwendung des § 416 ZPO auf elektronische Dokumente fehlt es aber nicht nur an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte; erst recht läßt sich das besondere Interesse hierfür nicht nachweisen. Daran fehlt es bereits deshalb, weil die Beweisführung mittels elektronischer Dokumente durch deren Einordnung als Augenscheinsobjekte gegenüber einer solchen als Urkunde allenfalls unwesentlich beeinträchtigt wird und die Anwendung allgemeiner Regeln in der Regel zu vergleichbaren Ergebnissen wie der Urkundenbeweis führt. Abs. 41
b) Vergleich mit anderen Beweisregeln
Die Vorschriften über den Beweiswert von Urkunden stellen nicht die einzigen Ausnahmen vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung dar. Weitere Beweisregeln (im engeren Sinn) enthält die ZPO noch in den §§ 165, 314 ZPO. Dabei fällt auf, daß auch diese Vorschriften an das Vorhandensein einer aus sich heraus verständlichen schriftlich niedergelegten Gedankenerklärung anknüpfen. Im Hinblick hierauf liegt es (unter Berücksichtigung historisch-subjektiver Auslegungskriterien) nahe, ein Konzept des Gesetzgebers zu vermuten, jede Einschränkung der freien Beweiswürdigung vom Vorhandensein eines solchen "Informationsträgers" abhängig zu machen. Auch dieser Aspekt spricht gegen die analoge Anwendung von (bzw. Einführung neuer) Beweisregeln für nicht in diesem Medium verfügbare Erklärungen. Abs. 42
Neben solchen formal-systematischen Begründungen lassen sich aber auch tatsächliche Gründe aufführen, die gegen eine Anwendung der Beweisregeln sprechen.Abs. 43
c) Die Tradition der Urkunde
Der hohe praktische Beweiswert beruht allenfalls mittelbar auf den hierfür geltenden Regeln der ZPO. Viel entscheidender ist die Bedeutung der Urkunden im Rechtsverkehr und ihre durch eine jahrhundertelange Tradition erworbene Wertschätzung(48). Hierauf gründet sich ein Vertrauensbonus, dem der Gesetzgeber der ZPO letztlich in Form der Beweisregeln Ausdruck und Einzug in die Rechtsordnung verschafft hat. Der Urkundenbeweis hat gerade deswegen in der Praxis eine so große Bedeutung, weil eine zum Beweis (in Kopie) vorgelegte schriftliche Erklärung in aller Regel nicht vom Gegner bestritten und daher überhaupt nicht beweisbedürftig wird(49). Eine solche Tradition können elektronische Dokumente faktisch nicht aufweisen; derartige Dokumente müssen sich den Vertrauensbonus, der herkömmlichen Urkunden im Rechtsverkehr bereits zukommt, erst noch "verdienen"(50). Ohne den Rückhalt in der Rechtsbevölkerung, (also aus Sicht des Anbieters: beim Verbraucher) sind Rechtsgeschäfte im Internet nicht ökonomisch sinnvoll. Diesen gilt es durch vertrauensfördernde Maßnahmen zu erwerben. In Betracht kommen hierfür der Einsatz notwendiger Sicherungsvorkehrungen zur Beschränkung oder Ausschaltung von Fehler- oder Manipulationsrisiken. Denn es gilt zu bedenken, daß nicht die rechtliche Anerkennung des Ausmaßes der Beweiskraft elektronischer Dokumente Voraussetzung für ihren Beweiswert ist, sondern umgekehrt ihr hoher Beweiswert Voraussetzung für den Umfang ihrer rechtlichen Anerkennung als Äquivalent zur Schriftform ist(51). Die Anerkennung besonderer Beweisregeln ohne den allgemein anerkannten Nachweis des hierfür notwendigen Standards würde – ungeachtet eines durchaus vorstellbaren kurzzeitigen Erfolges – auf lange Sicht eher zu einer Skepsis gegenüber einem Medium führen, dem gesetzliche Privilegien verschafft werden, ohne daß die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.Abs. 44
d) Technische Schwierigkeiten
Gegen eine Gleichstellung elektronischer mit herkömmlichen Urkunden sprechen nicht zuletzt nach wie vor bestehende technische Ungewissheiten, die sich insbesondere in der Gefahr der Manipulierbarkeit elektronisch gespeicherter Daten manifestieren.Abs. 45
aa) Solche Gefahren für die Verläßlichkeit elektronischer Dokumente können von dem ausgehen, der diese erstellt. Erstellt er die Dokumentation von vornherein so, daß sie nicht das dokumentiert, was tatsächlich geschehen ist, so enthält die Dokumentation eine (irrtümliche) Abweichung von der Wahrheit. Während man die Manipulation schriftlicher Dokumente sehen oder wenigstens durch besondere Analyseverfahren feststellen kann, hinterlassen nachträgliche Änderungen elektronischer Dokumente keine Spuren und sind dem Dokument als solchem auch nicht anzusehen. Daher kann ein elektronisches Dokument zu Beweiszwecken manipuliert werden, ohne daß das Gericht oder ein gerichtlicher Sachverständiger dies nachweisen könnte. Auch durch eine Untersuchung der Datei auf dem elektronischen Speichermedium läßt sich dies nicht feststellen. Das Betriebssystem des Computers registriert zwar den Zeitpunkt der Speicherung nach Datum und Zeit und versieht die Datei mit einem entsprechenden Zeitstempel, da aber die Systemzeit des Rechners selbst ebenfalls problemlos durch den Anwender manipulierbar ist, besagt dieser Zeitstempel letztlich nichts über den tatsächlichen Zeitpunkt der Speicherung.Abs. 46
Gleiches gilt für den Ausdruck, weil man diesem nicht ansehen kann, wann die ausgedruckten Daten erstellt worden sind und ob sie nachträglichen Änderungen unterzogen worden sind. Abs. 47
Soweit es sich um nicht digital signierte Dokumente handelt, besteht schließlich sogar die Möglichkeit, daß die Äußerungen nicht von demjenigen stammen, der Inhaber des Datenträgers bzw. der EDV-Anlage ist und daher als Urheber erscheint. Abs. 48
Schriftliche Urkunden gewährleisten also diesbezüglich einen größeren Schutz und größere Sicherheit als elektronische Dokumente und ihre Ausdrucke.Abs. 49
bb) Insbesondere soweit es sich um elektronisch übermittelte Dokumente handelt, können daneben auch Dritte jederzeit Zugriff auf die (nicht digital signierten) Dokumente nehmen und diese beliebig verändern. Das weitaus größte Problem für den hier behandelten Themenbereich ergibt sich folglich aus den vielfältigen Manipulationsmöglichkeiten im Internet(52). Sämtliche im Internet befindlichen Daten sind uneingeschränkt auch durch Unbefugte einzusehen und veränderbar. Konkurrenten oder Computerfachleute können Preise und Konditionen von Angeboten, Name und Adresse des Absenders oder auch AGB unerkannt austauschen. Der Empfänger hat daher keine Gewißheit über den Wahrheitsgehalt des Inhalts und die Identität des Verfassers einer elektronischen Erklärung. Abs. 50
cc) Den dargestellten technischen Schwierigkeiten für die Zuordnung eines bestimmten elektronischen Dokuments und seines Inhalts zu einer konkreten Person wird man durch den pauschalen Verweis auf eine gesetzliche Beweisregel nicht gerecht. Es gilt vielmehr, im Einzelfall festzustellen, welche Vorkehrungen gegen Manipulationen getroffen worden sind und ob unter Berücksichtigung dieser Umstände vernünftige Zweifel an der Person des Ausstellers oder dem Inhalt der Erklärung bestehen. Dies aber ist die typische Aufgabe der freien richterlichen Beweiswürdigung, die hier das effektivste und flexibelste Mittel zur Wahrheitsfindung bietet und daher einer Beweisregel überlegen ist(53). Abs. 51
e) Elektronische Signatur
Einer besonderen Untersuchung bedarf die Frage, ob sich aus der digitalen Signatur eines Dokuments Rückschlüsse auf dessen Beweiswert ziehen lassen. Die elektronische Signatur soll sicherstellen, daß eine Datei nicht unbemerkt von dritter Seite verändert wird. Durch dieses Verfahren wird es dem Empfänger möglich, die Authentizität einer elektronisch übersandten Erklärung zu überprüfen, da die (nachträgliche) Veränderung von Text oder Signatur kontrolliert werden kann. Die oben dargestellten technischen Möglichkeiten zur Veränderung durch Dritte werden daher in weitem Umfang beseitigt. Abs. 52
aa) Zunächst ist festzustellen, daß es sich bei der digitalen Signatur nicht um eine Unterschrift handelt. Es existiert kein geschriebener Namenszug des Urhebers. Die Signatur stellt vielmehr (lediglich) eine elektronische Kennzeichnung von Dokumenten in Form eines auf der Verwendung zweier Schlüssel beruhenden Kodierungsprogramms dar. Aus diesem Grund kann auch eine vorhandene digitale Signatur die Anwendung der §§ 440 II, 416 ZPO nicht rechtfertigen(54). Abs. 53
bb) Durch die digitale Signatur wird es aber möglich, Verfälschungen eines Dokuments sowohl inhaltlicher Art als auch bezüglich des Ausstellers zu erkennen. Jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Technik gilt ein solches Dokument daher "als sicher", § 1 I SigG. Insofern wird der Beweiswert eines (nach dem SigG) digital signierten Dokuments durch dieses Verfahren tatsächlich in erheblichem Maße erhöht. Abs. 54
cc) Dies rechtfertigt aber ebenfalls nicht die Anwendung von dem § 416 ZPO vergleichbaren Beweisregeln. Denn obwohl diese Technik derzeit "als sicher" gilt, ist damit über die weitere Entwicklung auf diesem Sektor (die bekanntlich rapide sein kann) nichts ausgesagt. Auch beinhaltet das Signaturverfahren selbst spezifische Risiken(55), nicht zuletzt durch die zertifizierende Stelle. Als weitere Restrisiken lassen sich benennen: Fehlerhafte Identifikation von Teilnehmern, gefälschte Ausweisung. Zertifikatsfälschungen(56). Auch die Gefahr eines Verlusts bzw. einer Entwendung des Schlüssels mit nachfolgender Dechiffrierung kann nicht ausgeschlossen werden(57). Nicht zuletzt aus diesem Grund besteht also auch bei digital signierten Dokumenten ein Bedarf für eine Betrachtung und Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Dabei kann sich die erhöhte Sicherheit des digital signierten Dokuments – jedenfalls soweit sich diese in der Praxis bewährt– durchaus in der Herausbildung tatsächlicher Vermutungen niederschlagen(58), welche der Richter nach den Regeln des Anscheinsbeweises zu berücksichtigen hat. Allerdings sind bei der Anwendung des SigG - und erst recht bei Dokumenten, die nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes digital signiert sind - die derzeit noch bestehenden Unsicherheiten im Hinblick auf die Rechtsstellung und Haftung der Zertifizierungsstelle zu beachten, welche allerdings durch die §§ 11, 12 des aktuellen Entwurf eines Gesetzes Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen(59) weitgehend beseitigt werden sollen(60). Abs. 55

4. Ausblick

a) Ursprünglicher Entwurf des § 126a BGB
Die bereits erwähnte e-commerce Richtlinie hat bereits vor ihrer Verabschiedung weitreichende und umfassende Tätigkeiten des bundesdeutschen Gesetzgebers ausgelöst. Ein früherer Entwurf sah, wie das folgende Beispiel zeigt, in Anlehnung an den damaligen Richtlinienentwurf lediglich die sog. "Textform" als zusätzliche Möglichkeit der Einhaltung von Formvorschriften vor, enthielt aber keinerlei Aussagen über die Beweiskraft einer Urkunde, die der Textform entsprach. Für die hier zu behandelnde Frage könnte dies allenfalls insofern von Bedeutung sein, als man dieser Entwurfsfassung unterstellen kann, der Gesetzgeber sei jedenfalls vor der gesetzlichen Einführung der elektronischen Signatur davon ausgegangen, elektronischen Dokumenten einen besonderen Beweiswert abzusprechen.Abs. 56

BGB § 126a (Textform)

(1) Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muß die Willenserklärung einem anderen gegenüber so abgegeben werden, daß sie in Schriftzeichen lesbar und die Person des Erklärenden erkennbar ist. Die telekommunikative Übermittlung wahrt die Form, wenn die Erklärung beim Empfänger jederzeit durch Umwandlung in Schriftzeichen lesbar gemacht werden kann.

(2) Bei einem Vertrag ist der Form des Absatzes 1 auch genügt, wenn Angebot und Annahme jeweils getrennt erklärt werden.

(3) Die Textform wird durch schriftliche Form oder notarielle Beurkundung ersetzt.

Abs. 57
b) Zweiter Entwurf des § 126a BGB
Demgegenüber enthielt der zweite Entwurf dieser Vorschrift in den Absätzen 3 und 4 ausdrückliche Regelungen, die für den Beweiswert elektronischer Dokumente von Bedeutung sind. Abs. 58

BGB § 126a(61)

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muß der Aussteller der Erklärung dem Text seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer digitalen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

(2) ...

(3) 1Liegt eine Erklärung in der Form des Absatzes 1 vor und ergibt eine Prüfung mit einem öffentlichen Signaturschlüssel, daß das Dokument nachträglich nicht verändert worden ist, so wird vermutet, daß die Erklärung vom Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden ist. 2Hat ein Dritter die Erklärung mit einem fremden privaten Signaturschlüssel signiert, so wird vermutet, daß der Dritte vom Signaturschlüssel-Inhaber zur Abgabe der Erklärung bevollmächtigt war.

(4) 1Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn

  1. das Signaturschlüssel-Zertifikat bereits gesperrt war, als die Erklärung dem Empfänger zuging, oder
  2. die Rahmenbedingungen, unter denen eine Signatur als sicher gilt und Fälschungen einer Signatur oder Verfälschungen signierter Daten zuverlässig festgestellt werden können, in anderen Bestandteilen als denjenigen, die den Obliegenheiten des Signaturschlüssel-Inhabers zuzurechnen sind, nicht vollständig erfüllt waren.

2Im Falle der Nummer 1 ist bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen auf den Zeitpunkt der Abgabe abzustellen.

Abs. 59
Dieser Entwurf wurde insbesondere wegen seines systematischen Standorts sowie dem Umstand, daß eine besondere Form der Duldungs- und Anscheinsvollmacht normativ anerkannt werde, was zu Mißverständnissen diese Rechtsinstitute betreffend hätte führen können(62), kritisiert.Abs. 60
c) aktueller Gesetzesentwurf
Der aktuelle Referentenentwurf vom 05.06.2000(63) enthält Aussagen zum Beweiswert elektronischer Dokumente in der neuen Vorschrift des § 292a ZPO. Diese lautet wie folgt:Abs. 61
"1Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Willenserklärung, der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass die Erklärung nicht mit dem Willen des Signaturschlüssel–Inhabers abgegeben worden ist. 2Der Beweis dieser Tatsachen kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden."Abs. 62
Darüber hinaus soll § 371 ZPO durch folgenden Satz 2 ergänzt werden:Abs. 63
"Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung des Dokuments angetreten; befindet dieses sich nicht im Besitz des Beweisführers, gelten die §§ 422 bis 432 entsprechend."Abs. 64
Während § 371 S.2 ZPO-E lediglich klarstellende Funktion hat, ist § 292a ZPO-E von immenser Bedeutung. Abs. 65
Entscheidender Gesichtspunkt für die grundsätzliche Einordnung des elektronischen Dokuments als Gegenstand des Augenscheins ist ausweislich der Gesetzesbegründung die fehlende Verkörperung auf einem unmittelbar, also ohne technische Hilfsmittel, lesbaren Schriftträger, welche einer Gleichstellung elektronischer Dokumente mit Urkunden entscheidend entgegensteht. Abs. 66
Auch § 292a ZPO-E knüpft (wie § 126a III, IV BGB des vorangegangenen Entwurfs) durch das Erfordernis der "elektronischen Form" im Sinne des § 126a I BGB-E mittelbar an das Vorliegen eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem SigG versehenen elektronischen Dokuments an und unterscheidet sich insoweit nicht von der vorangegangenen Entwurfsfassung. Im Umkehrschluß gelten demnach für nicht oder nicht nach dem SigG digital signierte elektronische Dokumente keinerlei Beweiserleichterungen. Das Vorliegen eines solchen Dokuments ist entsprechend der allgemeinen Regeln vom Beweisführer zu beweisen. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Abs. 67
Die von § 292a ZPO-E angeordnete Beweiserleichterung besteht in der Begründung eines gesetzlichen Anscheins dafür, daß die im elektronischen Dokument enthaltene Erklärung von demjenigen stammt, der aufgrund der Signatur als Erklärender aus ihr hervorgeht. Dem Beweisgegner steht es offen, den Anschein durch einen vereinfachten Gegenbeweis zu erschüttern, indem er Tatsachen darlegt (und gegebenenfalls beweist), die die ernsthafte Möglichkeit begründen, die Erklärung sei ohne seinen Willen in den Rechtsverkehr gelangt. Abs. 68
Insofern geht § 292a ZPO-E über § 440 ZPO hinaus, denn nach Absatz 1 dieser Vorschrift obliegt der beweisbelasteten Partei (i.d.R.. der Empfänger der Erklärung) der volle Beweis für die Echtheit der Urkunde, also der Unterschrift, ohne daß hierfür eine Beweiserleichterung vorgesehen ist(64). Dementsprechend müßte der Erklärungsempfänger im Falle eines elektronischen Dokuments den Beweis erbringen, daß die Erklärung vom Inhaber des Signaturschlüssels – oder mit dessen Willen von einem Dritten – signiert wurde. Dieser Nachweis soll dem Beweisführer durch § 292a ZPO-E erleichtert werden. Da er keine praktischen Möglichkeiten hat, unbegründete Einwendungen des Beweisgegners hinsichtlich des Abgabevorgangs zu widerlegen, werden solche Einwendungen abgeschnitten(65). Abs. 69
Der Entwurf enthält eine Regelung, die letztlich die Beweislast für die Abgabe einer Willenserklärung in elektronischer Form in angemessener Weise und den tatsächlichen Möglichkeiten entsprechend verteilt. Abs. 70
Ob die Regelung in dieser Form dem Ziel, das Vertrauen des Rechtsverkehrs in elektronisch erstellte und signierte Dokumente zu fördern, gerecht wird, läßt sich im Hinblick auf nach wie vor bestehende technische Unsicherheiten jedoch bezweifeln(66). Abs. 71
In der Praxis möglicherweise noch relevanter wird die Frage sein, inwieweit die Weitergabe des Signaturschlüssels an und die (unbefugte) Verwendung desselben durch Dritte als beachtlicher Umstand im Sinne des § 292a ZPO-E anzusehen sein wird. Zwar trifft den Schlüsselinhaber im eigenen Interesse die Obliegenheit, diesen Geschehensablauf auszuschließen. Dennoch werden faktisch Sachverhalte dieser Art nicht selten vorkommen. Versteht man den von § 292a ZPO-E angeordneten Anschein nicht als solchen, der auf rein normativen Bewertungen beruht, sondern darauf, daß bestimmte (Hilfs-)Tatsachen nach gefestigter Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf bestimmte Geschehensabläufe zulassen(67), so genügt zur Erschütterung dieses Anscheins bereits der Nachweis der Schlüsselweitergabe an einen Dritten. Daß der aktuelle Entwurf keinen dem § 126a III 2 BGB-Entwurf vom 19.05.1999 vergleichbaren Regelungsgehalt aufwirft, deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber die allgemeinen Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht in diesem Fall für ausreichend erachtet und eine spezielle Regelung nicht für erforderlich erachtet hat.
JurPC Web-Dok.
188/2000, Abs. 72

Fußnoten:

(1) Vgl. den Vorschlag der EG Kommission für eine EG Richtlinie über rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt vom 13.05.1998

(2) Zöller-Greger, vor § 284 Rdn. 10a

(3) Vgl. hierzu MüKo-Prütting, § 286 Rdn. 22

(4) Zöller-Greger, § 286 Rdn. 1

(5) ganz h.M. vgl. MüKo-Prütting, § 286 Rdn. 24; Zöller-Greger, § 286 Rdn. 3

(6) Schellhammer, Rdn. 550; Malzer, DNotZ 98, 105; S/J/L-Leipold, vor § 415 Rdn. 1; MüKo-Schreiber, § 415 Rdn. 4

(7) S/J/L-Leipold, vor § 415 Rdn. 2, 4

(8) BGHZ 65, 300,301; S/J/L-Leipold, vor § 415 Rdn. 2

(9) S/J/L-Leipold, vor § 415 Rdn. 3

(10) Zöller-Geimer, § 416 Rdn. 1; S/J/L-Leipold, vor § 415 Rdn. 4

(11) Musielak-Huber, § 415 Rdn. 5; S/J/L-Leipold, vor § 415 Rdn. 1a; Britz, S. 135; MüKo-Schreiber, § 415 Rdn. 6; Heun, CR 95, 3

(12) MüKo-Schreiber, § 415 Rdn. 8; S/J/L-Leipold, vor § 415 Rdn. 1a; Zöller-Geimer, vor § 415 Rdn. 2

(13) MüKo-Schreiber, § 415 Rdn. 8; S/J/L-Leipold, vor § 415 Rdn. 1a; Britz, S. 135

(14) S/J/L-Leipold, vor § 415 Rdn. 1a; Britz, S. 135

(15) BGH NJW 88, 2741; Zöller-Geimer, § 415 Rdn. 1 und 4; S/J/L-Leipold, vor § 415 Rdn. 7

(16) S/J/L-Leipold, § 437 Rdn. 1f; Schellhamer, Rdn. 588

(17) ausführlich hierzu: Schellhammer, Rdn. 588

(18) S/J/L-Leipold, vor § 415 Rdn. 7; Zöller-Geimer, vor § 415 Rdn. 5; MüKo-Schreiber, § 415 Rdn. 8

(19) BGH NJW 86, 2571

(20) Schellhammer, Rdn. 590

(21) Musielak-Huber, § 415 Rdn. 3

(22) BGH NJW-RR 93, 1379

(23) vgl. hierzu Zöller-Geimer, § 416 Rdn. 4 einerseits und MüKo-Schreiber, § 416 Rdn. 8 andererseits

(24) Musielak-Huber, § 440 Rdn. 3

(25) BGH DNotZ 86, 70; Schellhammer, Rdn. 522, 582

(26) Kilian, DuD 93, 608f

(27) Kilian, EDI-Rahmenvertrag, § 10 Rdn. 1

(28) Geis, CR 93, 655

(29) Hoeren, S. 118

(30) BGH NJW 95, 665; anders jetzt: OLG München, Beschluß vom 08.10.98 Az.: 15 W 2631/98 = JurPC Web-Dok. 153/1999(http://www.jurpc.de/rechtspr/19990153.htm)

(31) Roßnagel, NJW 98, 3315 m.w.N.

(32) Kilian, DuD 93, 609

(33) Kilian, CR 94, 660

(34) Zöller-Greger, Rdn. 7a zu § 402

(35) Richtlinie 200/31/EG des europäischen Parlamentes und des Rates, Amtsblatt der EG vom 17.07.2000, L 178/1

(36) Roßnagel, NJW 98, 3315 m.w.N.

(37) Hoeren, Rechtsfragen des Internet, http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/skriptir.pdf, S. 140

(38) Schellhammer, Rdn. 550

(39) JurPC Web-Dok. 153/1999. (http://www.jurpc.de/rechtspr/19990153.htm)

(40) beispielhaft: Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V., CR 94, 443; Geis, CR 93, 655

(41) z.B. Rule 1001 III Uniform Rules of Evidence (USA), Sect. 5 Civil Evidence Act (GB)

(42) Ausführlich Britz, S. 39ff

(43) Z.B. die Best evidence rule

(44) Britz, S. 60

(45) Britz, S. 86f; Rüßmann, JurPC 95, 3220f; ähnlich Bergmann/Streitz, CR 94, 79

(46) AWV, CR 94, 443

(47) vgl. die gesamte Kommentarliteratur; sowie Hammer/Bizer, DuD 93, 689; Heun, CR 95, 3; Deville/Kalthegner, NJW-CoR 97, 172; Malzer, DNotZ 98, 109

(48) Roßnagel, NJW 98, 3315

(49) Malzer, DNotZ 98, 106

(50) Heun, CR 95, 6f

(51) so für die Anerkennung der digitalen Signatur: Hammer/Bizer, DuD 93, 689

(52) Fringuelli/Wallhäuser, CR 99, 93, 99

(53) Rüßmann, http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/people/ruessmann/Elbeweis/elbeweis.htm(insoweit nicht in JurPC 95 abgedruckt)

(54) Malzer, DNotZ 98, 106, 110

(55) vgl. hierzu ausfühlich: Pordesch, DuD 93, 561; Pordesch/Nissen, CR 95, 562

(56) Malzer, DNotZ 98, 100

(57) vgl. OLG Hamm, NJW-CoR 97, 361 für den Fall einer Bankkarte

(58) kritisch: Malzer, DNotZ 98, 110

(59)http://www.dud.de/dud/files/sigg0816.zip

(60) hierzu Brisch, CR 99, 538; Roßnagel, MMR 2000, 451ff

(61) Entwurf des BMJ, Fassung vom 19.05.1999

(62) Scheffler/Dressel, CR 2000, S. 378, 383

(63)http://www.juramail.de/news/gesetze/formtext.html

(64) Zöller-Geimer, Rdn. 1 zu § 440

(65) Roßnagel, MMR 2000, S. 451, 459

(66) ausführlich: Roßnagel, MMR 2000, S. 451, 459ff

(67) Zöller-Greger, Rdn. 29 vor § 284


* Thomas Deutsch ist seit März 1998 Assessor und seit dem 01.05.1998 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtstheorie und Rechtsinformatik von Prof. Dr. Maximilian Herberger in Saarbrücken tätig. Dort betreut er insbesondere das Internetlehrangebot. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind das Zivil- und Zivilprozeßrecht. Thomas Deutsch nimmt daneben am "European Legal Informatics Study Program (EULISP)" an der Universität Hannover teil.
[online seit: 28.09.2000]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Deutsch, Thomas, Beweiskraft elektronischer Dokumente - JurPC-Web-Dok. 0188/2000