JurPC Web-Dok. 181/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/20001510187

LG Hamburg
Urteil vom 21.01.1998

315 O 531/97

"mitwohnzentrale.de"

JurPC Web-Dok. 181/2000, Abs. 1 - 15


UWG § 1

Leitsatz (der Redaktion)

Die Verwendung der Domain "mitwohnzentrale.de" ist wettbewerbswidrig, da durch die Benutzung des rein beschreibenden Begriffes "Mitwohnzentrale", der die Branche der Parteien bezeichnet, die Kundenströme kanalisiert werden, wodurch die Chancengleichheit der Parteien im Wettbewerb gestört wird.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verwendung der Internetdomain "www.Mitwohnzentrale.de" bzw. "Mitwohnzentrale.de". Der Kläger ist ein Verband, in dem sich 40 Mitwohnzentralen in verschiedenen Städten Deutschlands, die sich mit Kurzzeitvermietung von Wohnraum beschäftigen, unter den Namen "Verband der Mitwohnzentralen e.V." zusammengeschlossen haben. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört unter anderem die Planung und Förderung überregionaler Werbeaktionen sowie die Überwachung der Einhaltung von Wettbewerbsregeln durch konkurrierende Nichtmitglieder (Anl. K1).
Der Beklagte zu 2) ist ein konkurrierender Verband, in dem verschiedene Mitwohnzentralen, die nicht Mitglied beim Kläger sind, unter der Bezeichnung "Ring Europäischer Mitwohnzentralen e.V." organisiert sind. Der Beklagte zu 1) ist Mitglied und 1. Vorsitzender des Beklagten zu 2) und betreibt "Die Mitwohnzentrale" in Hamburg.
JurPC Web-Dok.
181/2000, Abs. 1
Der Beklagte zu 2) tritt im Internet unter der Domain "www.Mitwohnzentrale.de" und "Mitwohnzentrale.de" auf und wirbt unter dieser Domain für seine Mitglieder. Auf der Homepage des Beklagten zu 2) sind dessen Mitglieder, darunter auch der Beklagte zu 1), nach Städten geordnet mit Telefon-Nr., FaxMail-Nr. und e-Mail Adresse aufgeführt (Anl. K2). Der Beklagte zu 1), der im Internet mit einer eigenen Homepage vertreten ist, kann wie auch mehrere andere Mitglieder des Beklagten zu 2) mit einem sog. "link" direkt von der Homepage des Beklagten zu 2) angewählt werden (Anl. K2). Interessenten können sich so direkt mit dem Beklagten zu 1) in Verbindung setzen.
Der Beklagte zu 1) verwendet in seinem Geschäftsschreiben auch die streitige Internetadresse "Mitwohnzentrale.de" (Schreiben vom 21.5.97, mit Schriftsatz des Klägers vom 9.10.97 überreicht, nunmehr Anl. K8). Provider der streitigen Internetdomain ist die Firma Sektor Online Service GmbH, die bei den zuständigen Stellen registriert ist und die Domain der Beklagten zu 2) zur Verfügung stellt.
Abs. 2
Der Kläger wendet sich gegen die Verwendung der streitigen Internetdomain durch die Beklagten ohne unterscheidungskräftige Zusätze. Er ist der Auffassung, der Begriff "Mitwohnzentrale" sei ein reiner Gattungsbegriff ohne Namensfunktion und könne daher nicht einseitig von den Beklagten in Beschlag gelegt werden. Da die Domain im Internet eine eindeutige und einmalige Adresse und der Begriff "Mitwohnzentrale" durch die Beklagten belegt sei, könne sich weder der Kläger noch eine andere Mitwohnzentrale, die nicht dem Beklagten zu 2) angehöre, unter ihrer Branchenbezeichnung ohne Zusatz im Internet präsentieren. Die Folge sei eine einseitige Kanalisierung der Interessenten zu dem Beklagten zu 2) und seinen Mitgliedern, also auch dem Beklagten zu 1). Es würde auch der Eindruck entstehen, als gäbe es keine anderen Mitwohnzentralen, außer den bei dem Beklagten zu 2) organisierten. Ein Kunde, der über den Suchbegriff "Mitwohnzentrale" zu den Beklagten gelange, werde sich nicht mehr die Mühe machen und eine Suchmaschine zum Auffinden weiterer Mitwohnzentralen bemühen, zumal den Interessenten die Existenz verschiedener Mitwohnzentralen kaum bekannt sein dürfte. Das Verhalten der Beklagten sei als unzulässige Alleinstellungswerbung und unzulässiger Kundenfang zu werten.
Da die Bezeichnung "Mitwohnzentrale" Bestandteil des klägerischen Verbandsnamens sei, dieser seiner Namen jedoch wegen des Verhaltens der Beklagten im Internet nicht nutzen könne, liege auch eine Namensverletzung vor. Der Provider, die Firma Sektor GmbH, habe die Domain für den Beklagten zu 2) registrieren lassen. Eine Nutzung der fraglichen Domain durch den Kläger sei wegen der Weigerung der Beklagten nicht möglich. Dies ergebe sich aus einem Schreiben des Providers (Schreiben vom 30.9.97 mit klägerischen Schriftsatz vom 9.10.97 überreicht, nunmehr Anl. K9).
Abs. 3
Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Abs. 4
Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Abs. 5
Die Beklagten sind der Auffassung, daß ihnen jeweils die Passivlegitimation fehle. Unter der streitigen Internetdomain finde sich alleine die Homepage des Beklagten zu 2), nicht aber die des Beklagten zu 1). Zwar sei der Beklagte zu 1) über einen "link" von dieser Homepage aus anwählbar, derartige "links" könnten jedoch von jedem Betreiber der Homepage eingerichtet werden, ohne daß der Inhaber per "link" angebundenen Homepage dies erfahre oder kontrollieren könne. Der Beklagte zu 2) sei nicht Inhaber der streitigen Domain. Diese werde ihm nur von der Firma Sektor Online Services GmbH zur Verfügung gestellt. Es sei nicht dargetan, daß der Kläger sich nicht ebenfalls an die streitige Domain anbinden lassen könne. Die Behauptung des Klägers, alle Interessenten, die im Internet mit dem Begriff "Mitwohnzentrale" suchen würden, würden allschließlich zu der streitigen Domain geführt, sei falsch. Wer im Internet Informationen suche, bediene sich in der Regel einer Suchmaschine. Werde beispielsweise die Suchmaschine "AltaVista" unter dem Suchbegriff "Mitwohnzentrale" bemüht, erhalte der Interessent - unstreitig - 165 Eintragungen, die den Begriff "Mitwohnzentrale" aufweisen würden (Ausdruck der ersten 20 Eintragungen in Anl. B1). Die Adresse des Klägers sei dabei - ebenfalls unstreitig - vor derjenigen der Beklagten aufgeführt. Dem Kläger sei es unbenommen seinen Namen zur Bezeichnung seiner Internetdomain zu verwenden. Lediglich eine doppelte Registrierung der Domain "Mitwohnzentrale" sei nicht möglich; eine gleichlautende Domain mit einem Zusatz könne dagegen unproblematisch verwendet werden.
Der Kläger könne desweiteren auch eine andere Top-Level-Domain als der Beklagte zu 2) wählen, dann sei die Verwendung der Second-Level-Domain "Mitwohnzentrale" in Alleinstellung weiterhin möglich.
Abs. 6
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens beider Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.Abs. 7

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1 UWG. Danach kann der Kläger von den Beklagten verlangen, daß diese es unterlassen, unter der streitigen Domain "www.Mitwohnzentrale.de" bzw. "Mitwohnzentrale.de" ohne unterscheidungskräftigen Zusatz im Internet aufzutreten.Abs. 8
1. Die Benutzung der streitigen Domain durch die Beklagten führt zu einer Kanalisierung der Kundenströme, durch die die Chancengleichheit der Parteien im Wettbewerb gestört wird (vgl. Kur CR 1996, 325, 328). Die Wettbewerbswidrigkeit ergibt sich aus der Verwendung des rein beschreibenden Begriffes "Mitwohnzentrale", der die Branche der Parteien bezeichnet.Abs. 9
Zwar ist die Vorschrift des § 8 MarkenG, die eine rechtliche Monopolstellung für freihaltebedürftige Begriffe verhindern soll und daher nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige Marken von der Eintragung ausschließt, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Interessenlagen, die dieser Vorschrift auf der einen Seite und der vorliegenden Sachverhaltkonstellation auf der anderen Seite zugrunde liegen, sind nämlich nicht vollständig vergleichbar. Festzuhalten ist aber, daß auch derjenige der eine beschreibende und damit freihaltebedürftige Bezeichnung als Internetadresse wählt, insofern eine gewisse Monopolstellung tatsächlicher Art gewinnt, als dieselbe Bezeichnung von Dritten nicht mehr als Internetadresse benutzt werden kann. Während aber eine eingetragene Marke dem Markeninhaber einen Unterlassungsanspruch auch gegen verwechslungsfähige Bezeichnungen gewährt, steht eine registrierte Internetdomain lediglich einer identischen Verwendung durch einen anderen entgegen, so daß schon geringfügige Zusätze die tatsächliche Sperrwirkung überwinden. Gegen eine analoge Anwendung des § 8 MarkenG spricht insbesondere der Umstand, daß die vom Markengesetz vorgesehenen Rechtsfolgen eines Verstoßes ein staatliches Prüfungs- und Überwachungsinstrumentarium voraussetzen, das für Internetadressen jedenfalls nach der heutigen Rechtslage nicht zur Verfügung steht (OLG Frankfurt, CR 1997, 271, 272). Abs. 10
Die Verwendung des beschreibenden Branchenbegriffs als Domain, unter der die Beklagten erreichbar sind und für ihre Tätigkeit werben können, führt aber zu einer einseitigen Leitung der Interessenten zu dem Angebot der Beklagten. Angesichts des vielfältigen und kaum überblickbaren Angebotes im World Wide Web wird der Internetnutzer dazu neigen sich unter mehreren ihm zur Auswahl vorliegenden vergleichbaren Internetangeboten der Einfachheit halber für dasjenige mit der umfassendsten Adreßbezeichnung zu entscheiden. Zur Zeit ist davon auszugehen, daß ein maßgeblicher Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, die ein Angebot eines bestimmten Anbieters oder einer bestimmten Gattung suchen, zunächst unter dem gewünschten Suchbegriff durch dessen direkte Eingabe und der Hinzusetzung einer gängigen Top-Level-Domain wie "de" für Deutschland oder "com" für weltweite kommerzielle Angebote versuchen wird, die gewünschte Information ausfindig zu machen. Die Möglichkeit, den Namen einer Domain frei wählen zu können, vorbehaltlich deren Verfügbarkeit, hat nämlich dazu geführt, daß Anbieter bevorzugt eine Domain wählen, die nicht nur einprägsam und damit werbewirksam ist, sondern auch auf das Unternehmen, das Produkt oder die Dienstleistung hinweist, welche auf der Homepage präsentiert werden, wie beispielsweise www.BMW.de oder www.spiegel.de. Erst wenn der Versuch der direkten Eingabe des Suchbegriffs nicht zu der gewünschten Information führt, wird der Interessent im Hinblick auf die immer größer werdende Informationsflut sich einer Suchmaschine bedienen. Die Ergebnisse einer Internetrecherche mittels Suchmaschine erleichtern nämlich nicht unbedingt das Auffinden von Homepages und sind keinesfalls vollständig. Es werden nicht nur die Adressen angezeigt, die den gesuchten Begriff in der Domain enthalten, sondern auch solche, die diesen im Text ihrer Homepage verwenden. Mehrfachnennungen, Adressen von Anbietern, die mit dem Suchbegriff nur entfernt etwas zu tun haben und sog. "Blind-Adressen", die auf inhaltslose Homepages verweisen, werden viele Nutzer von dem Einsatz einer Suchmaschine abhalten.Abs. 11
Befindet sich der an dem Angebot einer Mitwohnzentrale interessierte Nutzer durch Eingabe des Suchbegriffs "Mitwohnzentrale" und "de" für Angebote innerhalb Deutschlands aber erst einmal auf der Homepage der Beklagten, erhält er einen umfassenden Überblick über Mitwohnzentralen in verschiedenen Städten Deutschlands und damit in aller Regel auch die gewünschte Information. Gelangt er somit durch die direkte Anwahl unter Verwendung des Suchbegriffs zu dem gewünschten Ziel, gibt es für den Interessenten keinen Grund eine Suchmaschine zu bemühen, um andere Anbieter ausfindig zu machen. Zumal den meisten Interessten kaum bekannt sein dürfte, daß es konkurrierende Zusammenschlüsse von Mitwohnzentralen gibt.Abs. 12
Damit ist eine einseitige Leitung der an den Angeboten von Mitwohnzentralen interessierten Kundenströmen zu den Beklagten hin gegeben, so daß der Leistungswettbewerb innerhalb der Branche der Mitwohnzentralen empfindlich beeinträchtigt ist. Die Beklagten haben durch Reservierung der Branchenbezeichnung "Mitwohnzentrale" somit den Vorteil, alle die Interessenten zu ihrer Homepage zu führen, die diese zuvor nicht kannten und nur durch "ausprobieren" des Suchbegriffs als Adresse fündig werden. Dieser Vorteil liegt auch durchaus im Interesse der Beklagten. Immerhin ist es dem Kläger bisher nicht gelungen, sich an die Domain "www.Mitwohnzentrale.de" bzw. "Mitwohnzentrale.de" durch den Provider anbinden zu lassen. Die Beklagten haben die Aufnahme eines "links" oder einer Subdomain für den Kläger als vergleichsweise Lösung unter Hinweis auf die Verbandseigenschaft des Beklagten zu 2), der nicht über die Köpfe seiner Mitglieder hinweg entscheiden könne, in der Sitzung am 03.12.97 abgelehnt.Abs. 13
2. Die Beklagten sind passiv legitimiert. Störer ist jeder, der willentlich adäquat kausal mitwirkt, einen wettbewerbswidrigen Zustand zu schaffen oder zu erhalten. Beide Beklagten verwenden streitige Internetdomain. Der Beklagte zu 2) ist Nutzer der Domain und hat unter dieser eine Hompage. Der Beklagte zu 1) verwendet die Domain als Internetadresse in seinen Geschäftsschreiben. Er gibt damit den Weg zum Auffinden seiner eigenen Homepage über den auf der Homepage des Beklagten zu 2) befindlichen "link" vor.Abs. 14
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
JurPC Web-Dok.
181/2000, Abs. 15
Anmerkung der Redaktion:
Vgl. aber die Entscheidung der zweiten Instanz, Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.07.1999 - 3 U 58/98 - [= JurPC Web-Dok. 34/2000]. Obwohl die Entscheidung des Landgerichts Hamburg bereits Anfang 1998 ergangen ist, veröffentlicht sie JurPC nunmehr dennoch, um den Lesern einen möglichst vollständigen Hintergrund zu geben.
[online seit: 09.10.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Hamburg, LG, "mitwohnzentrale.de" - JurPC-Web-Dok. 0181/2000