JurPC Web-Dok. 135/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/2000157126

VG Köln
Beschluss vom 05.06.2000

1 L 1295/00

XXL-Tarif (I)

JurPC Web-Dok. 135/2000, Abs. 1 - 6


Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (1 K 4466/00 VG Köln) der Antragstellerin gegen den Beschluss der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 27.04.2000 (BK 2c 00/004) wird vorläufig bis zur Entscheidung der Kammer über den vorliegenden Aussetzungsantrag insoweit angeordnet, als mit diesem Beschluss genehmigt wird, Verbindungsleistungen an Sonn- und Feiertagen zu Zugängen von Online-Diensten mit der Rufnummer 01930664982 unentgeltlich anzubieten.

Gründe

Durch den angegriffenen Beschluss hat die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Regulierungsbehörde) der Beigeladenen das Optionsangebot "XXL" als Testbetrieb bis zum 31. Dezember 2000 genehmigt. Das auf Nutzer von ISDN-Anschlüssen beschränkte Angebot umfasst u.a. die Möglichkeit, gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts i.H.v. 14,89 DM brutto ohne zusätzliches nutzungsabhängiges Entgelt Verbindungen zu Online-Diensten in Anspruch zu nehmen.JurPC Web-Dok.
135/2000, Abs. 1
Nach Ziffer 2 der Nebenbestimmungen zur Genehmigung beginnt der Testbetrieb "frühestens" am 1. Juni 2000. Dazu heißt es im angegriffenen Beschluss u.a.: Abs. 2
"Der kurzzeitige Testbetrieb ist nach Einschätzung der Beschlusskammer nicht geeignet, die Wettbewerbsfähigkeit anderer Unternehmen ernsthaft und auf Dauer zu beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung käme allenfalls dann in Betracht, wenn andere Anbieter von Online-Diensten im Unterschied zu T-Online nicht in der Lage wären, zeitgleich auf die geplante Flat-Rate zugeschnittene eigene Angebote einzuführen. Den Wettbewerbern muss daher angesichts des mit der Gestaltung solcher Angebote verbundenen - nicht unbeträchtlichen - technischen, finanziellen und zeitlichen Aufwands ein ausreichender Zeitvorlauf eingeräumt werden. ... Mit der Bestimmung, dass der zur Genehmigung vorgelegte Tarif frühestens am 01.06.2000 in Kraft treten darf, trägt die Beschlusskammer dem Umstand Rechnung, dass die Antragstellerin vor der Anwendung des neuen Tarifs außer ihrem Tochterunternehmen T-Online International AG auch anderen Anbietern die Möglichkeit einräumen muss, sich an dem Test der Flat-Rate durch Einbeziehung ihrer Online-Dienste zu beteiligen." Abs. 3
Nach dem derzeitigen Streitstand spricht Vieles dafür, dass die von der Regulierungsbehörde im Interesse der mit T-Online konkurrierenden Wettbewerber für erforderlich gehaltene, mithin für die Ausnutzbarkeit der Tarifgenehmigung wesentliche Regelung über den Genehmigungsbeginn ("frühestens" am 01.06.2000) wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig ist. Es fehlt nämlich an einer verbindlichen Regelung darüber, unter welchen Bedingungen davon ausgegangen werden kann, dass anderen Online-Diensten wie der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens die oben zitierte Möglichkeit eingeräumt ist, sich an dem Test der Flat-Rate zu beteiligen. Dass insoweit keine schlechteren Bedingungen in Betracht kommen können, als diejenigen, welche die beigeladene Deutsche Telekom AG ihrem Tochterunternehmen T-Online zur Inanspruchnahme der Flat-Rate einräumt, ist angesichts der Regelung des § 24 Abs. 2 Nr. 3 TKG eindeutig. Offen ist aber u.a., unter welchen technischen Voraussetzungen diskriminierungsfreie, im Vergleich zu T-Online gleiche Möglichkeiten für Wettbewerber wie die Antragstellerin angenommen werden können. So bietet die Beigeladene die in Rede stehende Flat-Rate ausweislich ihrer Werbung im Internet bereits an. Demgegenüber trägt die Antragstellerin vor, sie könne einen Tarif, der auf dem "T-ISDN-XXL"- Angebot der Deutsche Telekom AG aufbaue, selbst noch nicht anbieten. Dazu fehle es an der Entwicklung einer Schnittstelle, über die notwendige Informationen ausgetauscht werden könnten, um eine gesonderte Abrechnung - an Sonn- und Feiertagen ohne Einwahlentgelt; in der übrigen Zeit mit Einwahlentgelt - durchzuführen. Weder zum Zeitpunkt der Genehmigung noch jetzt lägen die notwendigen technischen und vertraglichen Voraussetzungen vor, damit auch sie als Wettbewerberin von T-Online ein auf die Flat-Rate zugeschnittenes eigenes Angebot einführen könne. Die Antragstellerin hat diesen Vortrag näher substantiiert und zur Begründung Unterlagen vorgelegt. Abs. 4
Mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung der Wettbewerbsgleichheit auf dem Online-Dienste-Markt sowie im Hinblick darauf, dass eine Kammerentscheidung u.a. wegen noch ausstehender Stellungnahmen der übrigen Beteiligten zeitlich nicht absehbar ist, ist somit eine Zwischenentscheidung im Interesse effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ausnahmsweise geboten.Abs. 5
Rechtsmittelbelehrung
JurPC Web-Dok.
135/2000, Abs. 6
Anmerkung der Redaktion:
Vgl. zu diesem Thema auch die Entscheidung der zweiten Instanz, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2000, 13 B 836/00 = JurPC Web-Dok. 154/2000.
[online seit: 31.07.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Köln, VG, XXL-Tarif (I) - JurPC-Web-Dok. 0135/2000