JurPC Web-Dok. 133/2018 - DOI 10.7328/jurpcb20183310133

BGH

Urteil vom 30.08.2018

VII ZR 243/17

Senkrechtlift

JurPC Web-Dok. 133/2018, Abs. 1 - 42


Leitsatz:

Der Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. (= § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB) gilt jedenfalls regelmäßig nicht für Werkverträge nach § 631 BGB.

Tatbestand:

Abs. 1
Der Kläger fordert von der Beklagten die Rückgewähr von ihm als Vorschuss geleisteter 12.435 € nach der Bestellung eines Senkrechtlifts an der Außenfassade des von ihm bewohnten Hauses.Abs. 2
Anfang Mai 2015 wandte sich ein Mitarbeiter der Beklagten telefonisch an den Kläger und fragte, ob er Interesse an der Installation eines Personenlifts in seinem Wohnhaus habe. Am 13. Mai 2015 suchte ein Mitarbeiter der Beklagten den Kläger in seinem Wohnhaus auf und stellte ihm verschiedene Liftmodelle vor. Am Ende des Gesprächs schloss der Kläger mit der Beklagten einen Vertrag über die Bestellung eines Senkrechtlifts zum Preis von 40.600 €. Die Beklagte verpflichtete sich, den Lift innerhalb von "ca. 10 Wochen nach Bauaufmaß und geklärter Bestellung" zu liefern und zu montieren. Die Beklagte wies zudem darauf hin, dass zur Durchführung des Auftrags bauseitige Voraussetzungen durch den Besteller zu schaffen seien, die bei Bedarf durch sie nach erfolgtem Bauaufmaß schriftlich mitgeteilt würden. Unter dem 21. Mai 2015 übersandte die Beklagte dem Kläger Planungsunterlagen bestehend aus den Konstruktionszeichnungen und Angaben zu den erforderlichen bauseitigen Voraussetzungen zum Einbau des Lifts. Unter der Überschrift "Hinweis" führte die Beklagte wörtlich aus:Abs. 3
"Die Montage solcher Anlagen ist ein komplexer Vorgang. Die einzelnen Teile des Liftes sind an die jeweilige Einbausituation angepasste Maßanfertigungen. Ein reibungsloser Montageablauf erfordert, dass alle bauseitigen Leistungen, exakt wie vorher abgestimmt, vor Montage fertiggestellt sind."Abs. 4
Im Anschluss an die Übersendung der Planungsunterlagen erhielt der Kläger eine Vorschussrechnung und zahlte auf diese 12.435 €. Eine Freigabe der Planungsunterlagen erteilte der Kläger in der Folgezeit nicht. Er forderte vielmehr die Beklagte auf, die Konstruktionszeichnung nachzubessern und sodann erneut zur Prüfung und Freigabe zu übersenden. Am 9. Juni 2015 erklärte der Kläger telefonisch gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten, dass er von dem Vertrag Abstand nehme. Durch Schreiben vom 22. Juli 2015 wies der Kläger die Beklagte auf den erfolgten "Rücktritt" hin und verlangte die Rückzahlung des Vorschusses. Am 3. September 2015 übermittelte die Beklagte dem Kläger eine Berechnung der Werklohnkosten wegen der aus ihrer Sicht erfolgten Kündigung. Mit Schreiben vom 25. September 2015 widerrief der Kläger den Vertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der Anzahlung binnen 14 Tagen auf.Abs. 5
Der Kläger ist der Auffassung, dass er den in seinem Wohnhaus abgeschlossenen Vertrag widerrufen könne. Hilfsweise stützt der Kläger seinen Anspruch darauf, dass er wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei, weil die Beklagte die nach seiner Behauptung mangelhafte Planung nicht nachgebessert habe.Abs. 6
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 12.435 € nebst Zinsen zu zahlen. Die gegen das landgerichtliche Urteil von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.Abs. 7

Entscheidungsgründe:

Abs. 8
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.Abs. 9
Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für ab dem 13. Juni 2014 und bis zum 31. Dezember 2017 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 32 Abs. 1, § 39 EGBGB.Abs. 10
I.Abs. 11
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:Abs. 12
Dem Kläger habe gemäß § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zugestanden. Die Vorschriften über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge seien gemäß § 312 BGB anwendbar. Der Kläger habe mit dem Beklagten unstreitig einen Verbrauchervertrag über eine entgeltliche Leistung der Beklagten außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen.Abs. 13
Der Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB greife nicht. Danach bestehe kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt seien und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich sei oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten seien. Diese Regelung finde auf Werkverträge keine Anwendung. Der Schutz des Unternehmers werde bei Werkverträgen durch § 357 Abs. 8 BGB verwirklicht. Die Parteien hätten auch keinen Werklieferungsvertrag, sondern einen Werkvertrag geschlossen. Der Hauptzweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags habe nicht in der Übertragung des Eigentums an spezifischen Waren, sondern in der Herstellung des geschuldeten Werks bestanden. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, auf der Basis ihrer Planung eine den konkreten örtlichen Verhältnissen angepasste funktionstaugliche bauliche Anlage zu errichten.Abs. 14
Da der Kläger seine Vertragserklärung wirksam widerrufen habe, schulde die Beklagte die Erstattung der Anzahlung nebst Prozesszinsen.Abs. 15
II.Abs. 16
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückgewähr der von ihm geleisteten Anzahlung in Höhe von 12.435 € aus § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 Abs. 1 BGB zu. Nach diesen Regelungen ist ein Unternehmer verpflichtet, empfangene Leistungen einem Verbraucher zurückzugewähren, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht durch Gesetz eingeräumt ist und der Verbraucher das Widerrufsrecht rechtswirksam ausübt. Diese Voraussetzungen sind gegeben.Abs. 17
1. Dem Kläger stand ein Recht zum Widerruf des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nach § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Der Anwendungsbereich von § 312g BGB war eröffnet (a) und das Widerrufsrecht war nicht nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen (b).Abs. 18
a) Der Anwendungsbereich von § 312g Abs. 1 BGB ist eröffnet, wenn die Voraussetzungen von § 312 BGB gegeben sind und es sich um einen Vertrag handelt, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde (§ 312b BGB).Abs. 19
aa) Nach § 312 Abs. 1 BGB ist § 312g BGB auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Verbraucherverträge im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB sind Verträge zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB). Diese Voraussetzungen sind gegeben, da die Beklagte als juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG) in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelte und mit dem Kläger einen dessen privaten Zwecken dienenden Vertrag abschloss. Die Leistung der Beklagten sollte gegen ein Entgelt von 40.600 € erfolgen.Abs. 20
Die Anwendbarkeit von § 312g Abs. 1 BGB ist nicht nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Regelung findet § 312g BGB keine Anwendung auf Verträge über erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass nach Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie, ABl. EU Nr. L 304, S. 64) und der Gesetzesbegründung zur Umsetzung der Richtlinie (BT-Drucks. 17/12637, S. 46) der Begriff der erheblichen Umbaumaßnahmen im Sinne des Verbraucherschutzes eng auszulegen sei. Hierunter fielen nur solche Umbaumaßnahmen, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar seien, beispielsweise Baumaßnahmen, bei denen nur die Fassade eines alten Gebäudes erhalten bliebe. Maßgeblich seien mithin Umfang und Komplexität des Eingriffs sowie das Ausmaß des Eingriffs in die bauliche Substanz des Gebäudes. Verträge zur Errichtung von Anbauten, ohne dass es sich dabei um erhebliche Umbaumaßnahmen handele, seien von der Ausnahme nicht erfasst. Bei der Bestellung der Aufzugsanlage handele es sich lediglich um einen Anbau. Diese Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.Abs. 21
bb) Den Vertrag haben die Parteien außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen. Nach § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. In diesem Sinne sind Geschäftsräume unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt (§ 312b Abs. 2 Satz 1 BGB).Abs. 22
Die Parteien haben den Vertrag in der Wohnung des Klägers und damit außerhalb der in § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Räumlichkeiten geschlossen.Abs. 23
b) Das Widerrufsrecht des Klägers ist nicht nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen besteht nach dieser Norm kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Diese Regelung findet keine Anwendung, da der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht als Vertrag über die Lieferung von Waren im Sinne des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB einzustufen ist.Abs. 24
aa) Dem Wortlaut nach umfasst § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Verträge, die auf die Lieferung von Waren gerichtet sind. Damit werden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Kaufverträge (§ 433 BGB) und Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen (Werklieferungsverträge, § 651 BGB) erfasst.Abs. 25
Dies entspricht der Verbraucherrechterichtlinie, deren Umsetzung unter anderem § 312g BGB dient. Nach Art. 2 Nr. 5 Verbraucherrechterichtlinie ist ein "Kaufvertrag" jeder Vertrag, durch den der Unternehmer das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder deren Übertragung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, einschließlich von Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Damit werden von dieser Definition Kauf- und Werklieferungsverträge umfasst, und zwar auch dann, wenn sich der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher zur Montage der zu liefernden Waren verpflichtet hat. Eine entsprechende Regelung enthalten § 474 Abs. 1 Satz 2, § 434 Abs. 2 Satz 1, §§ 433, 651 Satz 1 BGB.Abs. 26
In Abgrenzung zum "Kaufvertrag" ist dagegen ein "Dienstleistungsvertrag" jeder Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, Art. 2 Nr. 6 Verbraucherrechterichtlinie. Nach dieser Definition sind Werkverträge (§ 631 BGB) jedenfalls regelmäßig nicht als auf die Lieferung von Waren gerichtete Verträge einzustufen. Ob Werkverträge im Sinne des deutschen Rechts in Ausnahmefällen als Verträge über die Lieferung von Waren im Sinne des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB einzustufen sind, braucht nicht entschieden zu werden.Abs. 27
Diese am Wortlaut orientierte Auslegung entspricht der Systematik der Regelungen zu Verbraucherverträgen. Den Schutz der Unternehmer, die Werkleistungen erbringen (vgl. Art. 16 a) Verbraucherrechterichtlinie), hat der Gesetzgeber nicht durch einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB verwirklicht, sondern durch die Regelung in § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift schuldet der Verbraucher dem Unternehmer unter den weiteren Voraussetzungen von § 357 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der in § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB benutzte Begriff der "Dienstleistung" entspricht der Definition in Art. 2 Nr. 6 Verbraucherrechterichtlinie und erfasst damit jedenfalls regelmäßig auch Werkverträge.Abs. 28
bb) Der Vertrag der Parteien ist nicht als Vertrag über die Lieferung von Waren einzuordnen, da er nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches als Werkvertrag und nach den Regelungen der Verbraucherrechterichtlinie als Dienstleistungsvertrag zu qualifizieren ist.Abs. 29
(1) Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags dagegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, ist ein Werkvertrag anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 19/18 Rn. 19; Urteil vom 2. Juli 2016 - VII ZR 348/13 Rn. 11, BauR 2016, 1478 = NZBau 2016, 558; Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 162/12 Rn. 18, BauR 2013, 946 = NZBau 2013, 297).Abs. 30
Diese Grundsätze zur rechtlichen Einordnung von Verträgen über die Lieferung von Waren stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (NZBau 2018, 283 Rn. 37, 38, 44 - Schottelius) zur Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (im Folgenden: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie - ABl. EG Nr. L 171, S. 12 ff.). Danach liegt ein Kaufvertrag im Sinne der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vor, wenn der Vertrag die Dienstleistung der Montage des verkauften Gutes im Verbund mit dem Kaufabschluss vorsieht und die Dienstleistung den Verkauf lediglich ergänzt, nicht jedoch wenn die Dienstleistung als Hauptgegenstand des Vertrags anzusehen ist (EuGH, NZBau 2018, 283 Rn. 37, 38, 44 - Schottelius; siehe zudem BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 19/18 Rn. 20). Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Verbrauchsgüterkaufrichtlinie entspricht den Definitionen des "Kaufvertrags" und des "Dienstleistungsvertrags" in Art. 2 Nr. 5 und Nr. 6 Verbraucherrechterichtlinie in Verbindung mit Erwägungsgrund 26 Verbraucherrechterichtlinie und kann deshalb auf diese übertragen werden. Die Erwägungen sehen einen Vertrag, mit dem sich der Unternehmer verpflichtet, einen Wintergartenanbau zu errichten, als Dienstleistungsvertrag an, obwohl für die Herstellung des Wintergartens bewegliche Sachen zu liefern sind, aus denen der Wintergarten zusammengesetzt wird. In diesen Fällen stellt also die Dienstleistung keine bloße Ergänzung eines Kauf- oder Werklieferungsvertrags dar, sondern ist als Hauptgegenstand des Vertrags anzusehen.Abs. 31
Aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Verbindung mit Erwägungsgrund 26 zur Verbraucherrechterichtlinie ist die Abgrenzung zwischen "Kaufverträgen" und "Dienstleistungsverträgen" im Sinne der Verbraucherrechterichtlinie als nicht zweifelhaft anzusehen. Es bedarf deshalb keiner Vorlage nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union.Abs. 32
(2) Auf dieser Grundlage ist das Vertragsverhältnis der Parteien als Werkvertrag, der nicht ausnahmsweise im Sinne der Verbraucherrechterichtlinie auf die Lieferung von Waren gerichtet ist, anzusehen.Abs. 33
Nach dem Vertragsinhalt lag der Schwerpunkt des Vertrags nicht in einem Warenumsatz, sondern in der Planung des Lifts und der funktionstauglichen Einpassung entsprechend der Planung der für die Errichtung des Lifts zu liefernden Einzelteile an die Außenfassade des Wohnhauses des Klägers.Abs. 34
Die auch geschuldete Montage stellte nicht eine bloße Ergänzung der Lieferung der einzelnen Elemente des Lifts dar. Die Beklagte hatte die Verpflichtung, nach der von ihr zu erstellenden Planung eine den konkreten örtlichen Verhältnissen angepasste, funktionstaugliche Liftanlage zu errichten. Der Annahme einer solchen Verpflichtung steht nicht entgegen, dass es dem Kläger oblag, bauseitige Änderungen umzusetzen. Denn diese waren auf der Grundlage der von der Beklagten zu erstellenden Vorgaben zu verwirklichen. Des Weiteren steht der Annahme eines Werkvertrags im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht entgegen, wie die Revision geltend macht, dass der Warenwert mit fast dem Vierfachen der Montagekosten anzusetzen sein könnte.Abs. 35
2. Der Kläger hat sein Widerrufsrecht rechtswirksam ausgeübt.Abs. 36
a) Der Kläger hat spätestens mit Schreiben vom 25. September 2015 den Widerruf des Vertrags gegenüber der Beklagten in eindeutiger Weise erklärt (§ 355 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BGB).Abs. 37
b) Der Kläger hat die 14-tägige Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB), die grundsätzlich mit Vertragsschluss beginnt (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB), gewahrt, da die Beklagte den Kläger nicht über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet hatte (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB). In diesem Fall erlischt das Widerrufsrecht erst 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB). Ausgehend vom Vertragsschluss am 13. Mai 2015 war damit der Widerruf vom 25. September 2015 rechtzeitig.Abs. 38
c) Der Ausübung des Widerrufsrechts steht die Erklärung des Klägers vom 9. Juni 2015, von dem Vertrag Abstand zu nehmen, nicht entgegen. Insoweit hat die Beklagte in der Berufungsinstanz geltend gemacht, in dieser Erklärung liege eine Kündigung des Vertrags nach § 649 BGB. Selbst wenn man dem folgen würde, was nicht naheliegt, wäre das Widerrufsrecht des Klägers aus § 312g Abs. 1 BGB nicht ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es Sinn des Widerrufsrechts, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, das neben und unabhängig von den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen (Werk-)Vertrag schließt (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08 Rn. 17, BGHZ 183, 235; Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15 Rn. 16, NJW 2016, 1951). Der Verbraucher kann deshalb (innerhalb der Widerrufsfrist) frei wählen, ob er das Widerrufsrecht geltend macht. Dem Kläger war es daher unbenommen, nach einer etwaigen Kündigung gemäß § 649 BGB sein Widerrufsrecht auszuüben.Abs. 39
3. Aufgrund des rechtswirksamen Widerrufs des Vertrags ist die Beklagte verpflichtet, den von dem Kläger gezahlten Vorschuss an diesen zurück zu gewähren (§ 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 Abs. 1 BGB). Demgegenüber steht der Beklagten kein Wertersatzanspruch für etwaige bis zum Widerruf etwa erbrachte Leistungen nach § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB zu, weil die Beklagte den Kläger über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular nicht unterrichtet hat (§ 357 Abs. 8 Satz 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB).Abs. 40
III.Abs. 41
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Abs. 42

 
(online seit: 02.10.2018)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: BGH, Senkrechtlift - JurPC-Web-Dok. 0133/2018