JurPC Web-Dok. 51/2018 - DOI 10.7328/jurpcb201833451

LG Frankfurt a.M.

Urteil vom 01.03.2018

2-25 O 125/17

Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe der Handakten

JurPC Web-Dok. 51/2018, Abs. 1 - 107


Leitsatz:

Der Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe anwaltlicher Handakten verjährt unabhängig von einer berufsrechtlichen Aufbewahrungspflicht nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.

Tatbestand:

Abs. 1
Die Parteien streiten um die Herausgabe anwaltlicher Handakten.Abs. 2
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A SE (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin), die vormals unter B SE firmierte.Abs. 3
Die Beklagte ist eine Rechtsanwaltssozietät, die auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts tätig ist.Abs. 4
Aufgrund Mandatsvereinbarung vom 31.08.2011 (Anlage K 1, Bl. 9 ff. d.A.) wurde die Beklagte für die Insolvenzschuldnerin rechtsberatend tätig, insbesondere in Fragen betreffend eine mögliche Restrukturierung der Insolvenzschuldnerin.Abs. 5
In der Mandatsvereinbarung, auf die wegen ihrer Einzelheiten verwiesen wird, heißt es auszugsweise wie folgt:Abs. 6
"(...) 13. AktenaufbewahrungAbs. 7
Wir führen unsere Akten entweder in elektronischer oder papiergebundener Form, Unterlagen bewahren wir für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Abschluss des Mandats auf. Danach sind wir berechtigt, Dateien zu löschen bzw. Akten zu vernichten, soweit wir Ihnen nicht Originaldokumente zur Aufbewahrung übergeben. (...)"Abs. 8
Mit Beschluss des Amtsgerichts C vom 01.07.2012, Az. ..., wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt.Abs. 9
Mit E-Mail vom 23.12.2015 verlangte der Prozessbevollmächtigte des Klägers von der Beklagten Herausgabe der bei der Beklagten für die Insolvenzschuldnerin geführten Handakte und bat unter Fristsetzung bis zum 08.01.2016 um einen Termin zur Abholung. Mit E-Mail vom 14.01.2016 lehnte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Herausgabe der Handakte ab und erhob die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten der zwischen den Prozessbevollmächtigten geführten Korrespondenz wird auf die Anlage K 3 (Bl. 17 ff. d.A.) verwiesen.Abs. 10
Mit Schreiben vom 02.02.2016 (Anlage B1) erhob der Kläger vor der Rechtsanwaltskammer D Beschwerde gegen zwei Partner der Beklagten wegen der Verletzung einer berufsrechtlichen Pflicht zur Herausgabe der Handakten. Mit Datum vom 18.05.2016 (Anlage B2) teilte die Rechtsanwaltskammer D dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass sie die Beschwerde zurückgewiesen habe und nannte als Begründung insbesondere, dass eine berufsrechtliche Sanktion nur über den Umweg des § 43 BRAO in Verbindung mit §§ 675, 667 BGB möglich sei, wobei ein zu fordernder grober Verstoß gegen eine zivilrechtliche Pflicht angesichts der Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte nicht gegeben sei.Abs. 11
Der Kläger behauptet, mit Abschluss der Mandatsvereinbarung vom 31.08.2011 sei zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten im Hinblick auf die Akten ein Verwahrungsvertrag im Sinne des § 688 BGB zustande gekommen. Dies zeige Ziffer 13 der Mandatsvereinbarung. Der Kläger könne daher aus § 695 Satz 1 BGB in Verbindung mit dem Verwahrungsvertrag Herausgabe der Handakte verlangen. Sofern Zweifel bei der Auslegung der Mandatsvereinbarung verblieben, gingen diese jedenfalls nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten.Abs. 12
Der Kläger ist der Auffassung, ein Herausgabeanspruch ergebe sich zudem neben §§ 675, 667 BGB auch unmittelbar aus § 50 Abs. 3 BRAO. Dass es sich bei § 50 Abs. 3 BRAO um eine eigenständige Anspruchsgrundlage handelt, werde bereits daraus ersichtlich, dass mit dem am 18.04.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BGBl. I 2017, S. 1121) in § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO in der seit dem 18.05.2017 geltenden Fassung (nachfolgend: n.F.) nunmehr klarstellend eine Herausgabepflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem Auftraggeber statuiert worden sei. Überdies habe er nunmehr auch unmittelbar aus § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO n.F. einen Herausgabeanspruch.Abs. 13
Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen:Abs. 14
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die von ihr anlässlich der Beratung der B SE (heute firmierend unter A SE) auf Grundlage der Mandatsvereinbarung vom 31. August 2011 geführten Handakten herauszugeben.Abs. 15
Die Beklagte beantragt,Abs. 16
die Klage abzuweisen.Abs. 17
Hilfsweise für den Fall des Unterliegens beantragt die Beklagte,Abs. 18
ihr zu gestatten, dass sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirkt werden kann, ungeachtet einer Sicherheitsleistung des Klägers abwenden kann.Abs. 19
Die Beklagte behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei umfangreich in die Korrespondenz mit der Beklagten einbezogen gewesen, sodass diesbezüglich ein etwaiger Herausgabeanspruch ohnehin erfüllt sei.Abs. 20
Die Beklagte hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben.Abs. 21
Sie ist der Auffassung, ein Herausgabeanspruch aus §§ 667, 675 Abs. 1 BGB sei nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Eine berufsrechtliche Herausgabepflicht bestehe allenfalls zivilrechtsakzessorisch, das heißt die Pflicht bestünde nur dann, wenn ein korrespondierender zivilrechtlicher Herausgabeanspruch durchsetzbar wäre, was aufgrund der Verjährung nicht der Fall sei. Im Übrigen ergäbe sich aus einer berufsrechtlichen Herausgabepflicht, sei es nach § 50 BRAO alter oder neuer Fassung, kein Anspruch des Klägers im Sinne von § 194 Abs. 1 BGB, also das "Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen". Die Verletzung der Berufspflicht werde lediglich berufsrechtlich sanktioniert. Es sei strikt zwischen zivilrechtlicher Anspruchsgrundlage und sanktionsfähiger Berufspflicht zu unterscheiden. § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO n.F., der berufsrechtlich sanktioniert sei, sei überdies auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dem stehe das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG entgegen, das sich auch auf die anwaltliche Ehrengerichtsbarkeit beziehe.Abs. 22
Die Beklagte ist weiter der Ansicht, selbst wenn (was sie bestreitet) mit Abschluss der Mandatsvereinbarung eine verwahrungsrechtliche Abrede getroffen worden sei, so sei aufgrund des Schwerpunktes der Mandatsvereinbarung im Recht der Geschäftsbesorgung einheitlich das hierfür geltende Verjährungsrecht anzuwenden und nicht § 695 Satz 2 BGB.Abs. 23
Der Kläger ist demgegenüber der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht auf die zivilrechtliche Einrede der Verjährung berufen, da sie einer berufsrechtlichen und nicht einer zivilrechtlichen Herausgabepflicht unterliege. Es wäre auch mit dem Berufsstand des Rechtsanwalts sowie mit der Einheit der Rechtsordnung unvereinbar, wenn sich die Beklagte auf die Verjährung des Herausgabeanspruchs berufen könnte, während sie berufsrechtlich verpflichtet sei, die Handakten für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO in der bis zum 17.05.2017 geltenden Fassung, nachfolgend: a.F.). Jedenfalls sei § 695 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden. Bezüglich eines Herausgabeanspruchs aus einem Verwahrungsvertrag habe die Verjährungsfrist ohnehin gem. § 695 Satz 2 BGB erst mit der Rückforderung und damit im Jahr 2015 zu laufen begonnen.Abs. 24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.Abs. 25

Entscheidungsgründe:

Abs. 26
Die Klage ist unbegründet.Abs. 27
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe der bei der Beklagten aufgrund des Mandatsverhältnisses zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten geführten Handakten.Abs. 28
A.Abs. 29
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 667, 675 Abs. 1 BGB.Abs. 30
I.Abs. 31
Zwar ist ein solcher Anspruch entstanden.Abs. 32
Zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten ist aufgrund Mandatsvereinbarung vom 31.08.2011, die gemäß Buchstabe A. Ziffer 1. die umfassende wirtschaftsrechtliche Beratung der Insolvenzschuldnerin zum Gegenstand hatte (Anlage K1, Bl. 9 d.A.), unstreitig ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB zustande gekommen. Gemäß § 667 BGB, der über § 675 Abs. 1 BGB Anwendung findet, ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger alles, was sie zur Ausführung des Auftrags erhält und was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Unter § 667 BGB fallen auch die von einem Rechtsanwalt geführten Handakten des Rechtsanwalts (BGH, NJW 1990, 510 f.; LG Mannheim, NJOZ 2013, 287). Der Anspruch wird dabei spätestens fällig mit Beendigung des Auftragsverhältnisses (BGH, NJW 1990, 510 (BGH 30.11.1989 - III ZR 112/88)), vorliegend mit Insolvenzeröffnung durch Beschluss des Amtsgerichts C vom 01.07.2012, Az. ..., § 115 Abs. 1, 116 Satz 1 InsO.Abs. 33
II.Abs. 34
Dieser Anspruch ist jedoch nicht mehr durchsetzbar, weil er gem. §§ 195, 199 Abs. 1, 214 Abs. 1 BGB verjährt ist.Abs. 35
1.Abs. 36
Die Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB findet auf den Herausgabeanspruch nach § 667 BGB Anwendung (Sprau, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 667 Rn. 9). Dies gilt auch für den auf §§ 675 Abs. 1, 667 BGB gestützten Anspruch auf Herausgabe der anwaltlichen Handakten (BGHZ 109, 260, 264 f.; Deckenbrock, NJW 2017, 1425, 1427).Abs. 37
2.Abs. 38
Dabei sind die §§ 195, 199 Abs. 1 BGB für den Anspruch eines Auftraggebers auf Herausgabe der anwaltlichen Handakte nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass Verjährung nicht vor Ablauf der in § 50 Abs. 1 Satz 1 BRAO in der seit dem 18.05.2017 geltenden Fassung (nachfolgend: n.F.) oder in § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO in der bis zum 17.05.2017 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) normierten Aufbewahrungsfrist eintritt. Die allgemeinen Vorschriften der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB sind nicht um einen Ausnahmetatbestand im eben genannten Sinne zu ergänzen.Abs. 39
Eine teleologische Reduktion setzt voraus, dass das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht und der ihm immanenten Teleologie unvollständig ist, mithin eine nach dem Regelungsplan oder dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes zu erwartende Regel fehlt (Larenz/Canaris, Methodenlehre, 3. Aufl. 1995, 196 f.) und dass die Ergänzung um einen Ausnahmetatbestand wertungsmäßig geboten ist, was einerseits durch den Sinn und Zweck der einzuschränkenden Norm selbst oder durch den insoweit vorrangigen Zweck einer anderen Norm geboten sein kann, wobei jeweils das Gebot der Gerechtigkeit, Ungleiches ungleich zu behandeln zu beachten ist (Larenz/Canaris, Methodenlehre, 3. Aufl., 211).Abs. 40
a)Abs. 41
Für die vorliegende Fallgestaltung ist dem Gesetz bereits keine planwidrige verdeckte Regelungslücke zu entnehmen.Abs. 42
Zwar kann gegen das Bestehen einer Regelungslücke entgegen der Auffassung der Beklagten nicht angeführt werden, eine Diskrepanz zwischen Verjährungs- und Aufbewahrungsfrist bestehe bereits seit über 100 Jahren (Schriftsatz vom 16.02.2018, Seite 5 f., 151 f. d.A.). Angesichts der vormals geltenden allgemeinen Verjährungsfrist von dreißig Jahren gemäß § 195 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung und der kürzeren Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO in der Fassung vom 01.10.1959 (BGBl. I 1959, S. 565) bestand keine Veranlassung dahingehend, die Fallkonstellation einer Verjährung vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist gesondert zu regeln.Abs. 43
Dagegen, dass das Gesetz in Bezug auf die Verjährung des Herausgabeanspruchs lückenhaft ist, spricht jedoch, dass das Gesetz in § 51b BRAO in der bis zum 14.12.2004 geltenden Fassung für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers durchaus eine spezielle Verjährungsregelung vorsah. Diese Regelung wurde mit Gesetz vom 09.12.2004 (BGBl. I 2004, S. 3214) aufgehoben, nachdem die kürzere Verjährungsfrist von drei Jahren mit derjenigen der Regelverjährung zusammengefallen war. Dem ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber sich mit der Verjährung von Ansprüchen des Auftraggebers gegen den Rechtsanwalt auseinandergesetzt hat und eine speziell für den Anspruch auf Herausgabe der Handakten geltende Verjährungsregel nicht eingeführt werden sollte.Abs. 44
Gegen eine planwidrige Regelungslücke spricht zudem, dass der Gesetzgeber mit § 50 Abs. 1 BRAO in der Fassung vom 01.10.1959 (BGBl. I 1959, S. 565) hinsichtlich des Anspruchs auf Herausgabe der Handakte ein Zurückbehaltungsrecht eingeführt hat. Das Zurückbehaltungsrecht findet sich nunmehr in § 50 Abs. 3 BRAO in der Fassung vom 03.09.1994 (BGBl. I 1994, S. 2278). Das Gesetz enthält mithin für den Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe der anwaltlichen Handakten eine Spezialregelung. Es wäre mithin zu erwarten gewesen, dass das Gesetz auch hinsichtlich der Verjährung des Herausgabeanspruchs eine eigene Vorschrift vorhält, sofern von den allgemeinen Verjährungsvorschriften abgewichen werden sollte.Abs. 45
Zuletzt hat der Gesetzgeber mit dem am 18.04.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BGBl. I 2017, S. 1121) den § 50 BRAO einer umfangreichen Novellierung zugeführt und dabei ebenfalls von einer Regelung der Verjährung des Herausgabeanspruchs abgesehen.Abs. 46
Insgesamt besteht daher keine planwidrige verdeckte Regelungslücke.Abs. 47
b)Abs. 48
Überdies ist die Ergänzung um einen wie oben dargestellten Ausnahmetatbestand nicht wertungsmäßig geboten.Abs. 49
Dabei ist zunächst der Zweck der Verjährung zu berücksichtigen. Die Verjährung dient zum einen dazu, dem fälschlich als Schuldner in Anspruch Genommenen die Abwehr unbegründeter Ansprüche zu erleichtern. Soweit begründete Ansprüche betroffen sind, dient die Verjährung zum einen dem Schuldnerschutz, da sich die Beweisposition und die Regressmöglichkeiten mit dem Zeitablauf verschlechtern, und zum anderen dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit (insgesamt s. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, vor § 194 Rn. 7 ff.).Abs. 50
Was den Herausgabeanspruch selbst anbelangt, dient die Verjährung nur in eingeschränktem Maße dem Schutz des Schuldners vor einer Verschlechterung seiner Beweisposition. Außer vom Bestehen eines Geschäftsbesorgungsvertrages wird der Herausgabeanspruch nicht von weiteren Voraussetzungen - etwa einem berechtigten Interesse (vgl. etwa § 810 BGB) - abhängig gemacht (s.o.), sodass im Hinblick auf die Abwehr des Herausgabeanspruches eine Verschlechterung der Beweisposition nicht zu besorgen ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass Regressmöglichkeiten verloren gehen könnten. Für den Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe der anwaltlichen Handakte ist jedoch der Zweck der Schaffung und Erhaltung von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit von Bedeutung. Dabei ist zwar zu beachten, dass nach Ablauf der zivilrechtlichen Verjährungsfrist und bis zum Ablauf der Frist der Verfolgungsverjährung nach § 115 BRAO (fünf Jahre) noch berufsrechtliche Sanktionen möglich sind, sodass der Schutz öffentlicher Interessen zurücktritt. Denn auch mit Ablauf der allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsfrist wird damit noch kein "Schlussstrich" gezogen. Im Verhältnis zu seinem Auftraggeber hat der Rechtsanwalt jedoch ein berechtigtes Interesse daran, nach Ablauf einer gewissen Zeit davon ausgehen zu dürfen, diesem gegenüber nicht mehr zur Herausgabe verpflichtet zu sein. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann der Herausgabeanspruch des Auftraggebers dazu dienen, Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt vorzubereiten. Insofern droht dem Rechtsanwalt als Schuldner des Herausgabeanspruchs wiederum eine Verschlechterung seiner Beweisposition, da Ansprüche, die auf Informationen aus der Handakte gestützt werden, mit dem Zeitablauf möglicherweise - etwa wegen des Erinnerungsverlustes von Zeugen - nur noch mit verringerten Erfolgsaussichten abgewehrt werden können. Der Kläger hat vorgetragen, es bestehe die begründete Annahme dafür, dass im Zusammenhang mit der Beratungsleistung Haftungsansprüche gegen die Beklagte bestehen könnten (Schriftsatz vom 13.02.2017, Seite 2, Bl. 34 f. d.A.). Die Beklagte habe es nach Ansicht des Klägers pflichtwidrig unterlassen, auf eine spätestens am 23.01.2012 eingetretene Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin und die bestehende Insolvenzantragspflicht hinzuweisen; es bestünden daher Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auf Ersatz der Vertiefung der Überschuldung haften dürfte. Inhaltlich überschneide sich dieser Anspruch mit einem vor dem Landgericht C geführten Parallelverfahren, in dem der Kläger Vorstandsmitglieder der Insolvenzschuldnerin in Anspruch nehme. Der dortige Gegenstandswert betrage ... € (Schriftsatz vom 13.02.2017, Seite 3, Bl. 36 d.A.).Abs. 51
Der soeben dargestellte Zweck der Verjährungsregelung hat gegenüber dem Zweck der Aufbewahrungspflicht nicht zurückzutreten. Die berufsrechtliche Pflicht zur Aufbewahrung der Handakte dient in erster Linie Aufsichtszwecken (Deckenbrock, NJW 2017, 1425, 1427), nicht dem Schutz des Auftraggebers. Dies folgt zum einen aus der systematischen Stellung des § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO a.F. beziehungsweise § 50 Abs. 1 Satz 2 BRAO n.F. Der erste Abschnitt des Dritten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung hat primär zum Ziel, die Achtung und das Vertrauen des Rechtssuchenden in die Integrität des Berufsstandes zu erhalten. Dies zeigt bereits die in § 43 BRAO normierte allgemeine Berufspflicht. Gemäß § 43 Satz 1 BRAO hat der Rechtsanwalt seinen Beruf "gewissenhaft" auszuüben. Diese Pflicht wird in § 43 Satz 2 BRAO dahingehend konkretisiert, der Anwalt habe sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. Auch die in § 43a BRAO normierten Grundpflichten werden demnach als berufsrechtliche Pflichten eingeordnet (für § 43a Abs. 4 BRAO s. etwa BGH, NJW 2016, 2561 (BGH 12.05.2016 - IX ZR 241/14)), konkretisieren mithin die vorgenannte allgemeine berufsrechtliche Pflicht.Abs. 52
Dass die Aufbewahrungspflicht primär aufsichtsrechtliche Zwecke verfolgt, wird auch durch § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO belegt, wonach der Rechtsanwalt verpflichtet ist, dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied die Handakten vorzulegen. Zweck dieser Vorschrift kann allein die Prüfung sein, ob das Berufsrecht eingehalten wurde und ob ein Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtliche Verfahrens zu stellen ist (s. § 122 Abs. 1 BRAO).Abs. 53
Der Gesetzesbegründung zur Novellierung des § 50 BRAO ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu entnehmen, dass der Regelungszweck der Aufbewahrungspflicht vorrangig in dem Erhalt des Herausgabeanspruchs des Auftraggebers zu sehen ist. Die PassageAbs. 54
"Mandantinnen und Mandanten, die dem von ihnen beauftragten Rechtsanwalt Dokumente übergeben haben, müssen sich darauf verlassen können, diese von ihrem Rechtsanwalt auch wieder zurück zu bekommen, soweit kein Fall des Absatzes 3 Satz 1 vorliegt." (BT-Drucks. 18/9521, S. 116, vorgelegt als Anlage K 4, Bl. 117 d.A.) lässt sich auch aus einer berufsrechtlichen, auf den Erhalt der Achtung des Vertrauens des Rechtssuchenden in die Integrität des Berufsstandes gerichteten Perspektive, lesen.Abs. 55
Der vorgenannten Gesetzesbegründung lässt sich vielmehr entnehmen, dass der primäre Regelungszweck der Aufbewahrungspflicht aufsichtsrechtlicher Natur ist. So heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/9521, S. 115; Hervorhebungen durch den Verfasser):Abs. 56
"Mit dem neuen Satz 2 wird erstmals eine Aufbewahrungsfrist für diejenigen Teile der Handakte festgelegt, die nicht unter § 50 Absatz 2 und 3 BRAO-E (derzeit § 50 Absatz 2 bis 4 BRAO) fallen. Eine solche Fristbestimmungerscheint erforderlich, um klarzustellen, für welche Dauer Handakten zum Zweck der Aufsicht zur Verfügungstehen müssen. Ein datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch der Mandantschaft ist während dieser Zeit ausgeschlossen. Der Fristbestimmung kommt dabei die wichtige Funktion zu, für alle Beteiligten auch im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Vorgabe, dass personenbezogene Daten jeweils nur so lange gespeichert werden dürfen, wie ihre Speicherung erforderlich ist, allgemein und rechtssicher zu bestimmen, für welche Frist eine Aufbewahrung der Handakte zulässig ist. Die sich derzeit noch aus § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 BDSG ergebende datenschutzrechtliche Löschungsverpflichtung wird sich zukünftig voraussichtlich unmittelbar aus der kurz vor der Verabschiedung stehenden Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutzgrundverordnung) ergeben. Gerade im Hinblick auf die dort sehr allgemeinen Regelungen zu Löschungspflichten erscheint es sinnvoll und erforderlich, dass nicht jeder einzelne Rechtsanwalt im Hinblick auf den Gegenstand jeder einzelnen Handakte gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde begründen muss, warum die Aufbewahrung dieser Handakte zum Zweck der Aufsicht noch erforderlich ist, sondern für einen bestimmten Zeitraum für alle Beteiligten die Erforderlichkeit und Zulässigkeit der Aufbewahrung zu diesem Zweck gesetzlich klargestellt ist. Anschließend sind die Handakten, da sie wohl immer personenbezogene Daten enthalten werden, aufgrund der datenschutzrechtlichenVorgaben zu vernichten, soweit sich nicht aus anderen Gründen eine Pflicht oder Befugnis zu ihrer weiteren Aufbewahrung ergibt.Abs. 57
Der Rechtsanwalt hat über die aufsichtsrechtlichen Aspekte hinaus zumeist auch aus anderen Gründen ein Interesse daran, geordnete Handakten zu führen. So kann er hierdurch den gegenüber seiner Mandantschaft bestehenden Auskunfts-, Rechenschafts- und Herausgabepflichten nach den §§ 666, 667, 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und den §§ 11 und 23 BORA nachkommen (vgl. Böhnlein in: Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Auflage 2012, § 50 BRAO, Rn. 7)."Abs. 58
Dieser Passage ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Aufbewahrungspflicht vorrangig aufsichtsrechtliche Ziele verfolgt und lediglich nachrangig auch die Erfüllung von zivilrechtlichen Herausgabeansprüchen im Blick hat.Abs. 59
Zwar ist dem Kläger insoweit beizupflichten, als vor diesem Hintergrund die gesetzliche Regelung inkonsistent erscheint. Es erschließt sich nicht, weshalb § 50 BRAO nicht die Vervollständigung der Handakte bei Herausgabe an den Auftraggeber fordert, wenn der primäre Zweck aufsichtsrechtlicher Natur ist (so auch Deckenbrock, NJW 2017, 1425, 1427). Ebenso wenig ist die Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO a.F. beziehungsweise § 50 Abs. 2 Satz 3 BRAO n.F., wonach der Rechtsanwalt die Aufbewahrungspflicht abwenden kann, wenn er den Auftraggeber zur Entgegennahme aufgefordert hat, mit der aufsichtsrechtlichen Zweckrichtung zu vereinbaren. Zu erwarten wäre auch insoweit eine Pflicht zur Vervollständigung gewesen (Deckenbrock, NJW 2017, 1425, 1427). Dass das Gesetz seine Regelungsziele nicht konsequent verfolgt, führt jedoch noch nicht dazu, dass diese - hier aus der systematischen Stellung, der Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO und dem gesetzgeberischen Willen ableitbare - Regelungsziele obsolet werden.Abs. 60
3.Abs. 61
Ebenso wenig ist § 695 Satz 2 BGB auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden. § 695 Satz 2 BGB ist eine Sonderregelung, die den Besonderheiten der §§ 688 ff. BGB Rechnung trägt. Da der Rückforderungsanspruch des Hinterlegers bereits mit der Hinterlegung der Sache entsteht und dies dem Hinterleger bekannt ist, hätte die Anwendbarkeit des § 199 Abs. 1 BGB zur Folge, dass der Verwahrer nach Ende des vierten Jahres stets die Herausgabe der Sache verweigern könnte (Sprau, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 695 Rn. 1). Dies widerspräche dem Wesen des verhaltenen Anspruchs aus § 695 Satz 1 BGB.Abs. 62
Bei dem auf die Herausgabe der anwaltlichen Handakte gerichteten Anspruch aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB besteht jedoch eine gegenüber § 695 BGB abweichende Interessenlage. Der Anspruch auf Herausgabe der anwaltlichen Handakte wird spätestens fällig mit Beendigung des Auftragsverhältnisses (BGH, NJW 1990, 510 (BGH 30.11.1989 - III ZR 112/88)), es handelt sich mithin nicht um einen verhaltenen Anspruch (hierzu s. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 199 Rn. 8). Wie bereits dargestellt wurde, greift beim Anspruch auf Herausgabe der anwaltlichen Handakte auch der Zweck der Verjährungsvorschriften, nämlich der Erhalt von Rechtsfrieden und der Schutz des Schuldners vor einer Verschlechterung seiner Beweisposition.Abs. 63
4.Abs. 64
Die Verjährungsfrist hat vorliegend gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres 2012 begonnen. Der Anspruch ist mit Insolvenzeröffnung fällig geworden. Dass der Kläger ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis hatte oder jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, wird von dem Kläger nicht in Abrede gestellt. Verjährung ist mithin mit Schluss des Jahres 2015 eingetreten. Eine Verjährungshemmung im Sinne des § 204 BGB ist nicht ersichtlich. Nachdem die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat, ist der Anspruch demnach nicht mehr durchsetzbar.Abs. 65
B.Abs. 66
Ein Herausgabeanspruch ergibt sich auch nicht aus § 695 Satz 1 BGB.Abs. 67
Zwischen den Parteien ist kein Verwahrungsvertrag im Sinne des § 688 BGB zustande gekommen.Abs. 68
Vorrangig ist dabei die schriftliche und in Kopie als Anlage K 1 (Bl. 9 ff. d.A.) zur Akte gereichte Mandatsvereinbarung auszulegen. Es besteht eine Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für alle über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden (BGH, NJW 1980, 1680, 1681). Wer eine im Widerspruch zum Vertragsinhalt stehende für ihn günstige Vereinbarung behauptet, ist hierfür darlegungs- und beweisbelastet (BGH, NJW 1980, 1680, 1681 (BGH 19.03.1980 - VIII ZR 183/79)). Gleichermaßen hat derjenige, der ein ihm günstiges Auslegungsergebnis auf Umstände außerhalb der Urkunde stützt, diese Umstände zu beweisen (BGH, NJW 1999, 1702 (BGH 05.02.1999 - V ZR 353/97)). Ebenso ist es Sache desjenigen, der ein vom Wortlaut und objektiven Sinn abweichendes Verständnis der Erklärenden geltend macht, den abweichenden (übereinstimmenden) Willen darzutun und nachzuweisen (BGH, NJW 1995, 3258; NJW 2001, 144, 145 (BGH 11.09.2000 - II ZR 34/99)).Abs. 69
Ziffer 13 der Mandatsvereinbarung kann aus Sicht eines objektiven Dritten bei vernünftiger Beurteilung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände (zu diesem Maßstab s. BGH, NJW 2006, 286 f. (BGH 20.10.2005 - III ZR 37/05); NJW 2005, 3636 f.) nicht dahingehend verstanden werden, dass die Parteien einen Verwahrungsvertrag geschlossen haben.Abs. 70
Hiergegen spricht bereits, dass sich Ziffer 13 der Mandatsvereinbarung auf die Pflicht zur Aufbewahrung von "Akten" bezieht. Vertragstypische Pflicht des Verwahrungsvertrages ist es jedoch, dass der Verwahrer verpflichtet wird, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren. Dies kann bei "Akten", die erst im Laufe des Mandatsverhältnisses nach und nach entstehen, bereits nur bezüglich derjenigen Unterlagen der Fall sein, die von dem Mandanten an den Rechtsanwalt übergeben werden. Ziffer 13 der Mandatsvereinbarung betrifft jedoch die "Akten" und damit auch solche Aktenbestandteile, die gar nicht Gegenstand eines Verwahrungsvertrages sein können, etwa die Korrespondenz mit Dritten oder dem Auftraggeber oder Schriftstücke oder sonstige Unterlagen, die die Beklagte von Dritten erhalten würde. Darüber hinaus stellen die Handakten des Rechtsanwalts, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, dessen Arbeitsgrundlage dar. Die vorgenannte Vertragsklausel bezieht sich mithin nicht auf eine Übergabe beweglicher Sachen in die Obhut des Verwahrers zum Zwecke fremdnütziger Aufbewahrung, wie es für den Verwahrungsvertrag typisch ist (dazu s. Sprau, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 688 Rn. 1).Abs. 71
Weiterhin wird aus Satz 2 der vorgenannten Klausel deutlich, dass die Vereinbarung einer Aufbewahrungsfrist im Hinblick auf die Berechtigung zur Datenlöschung beziehungsweise Aktenvernichtung erfolgte, nicht jedoch im Hinblick auf die Gewährung von Raum für eine bewegliche Sache und die Übernahme der Obhut für sie.Abs. 72
Nachdem die vorgenannte Vertragsklausel bereits eindeutig nicht als Verwahrungsvertrag ausgelegt werden kann, verbleiben keine Zweifel bei der Auslegung im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB. Im Übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, dass es sich bei der vorgenannten Vertragsklausel um eine solche handelt, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und die die Beklagte gestellt hat, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern lediglich pauschal auf § 305c Abs. 2 BGB Bezug genommen (s. Replik vom 17.01.2018, Seite 8, Bl. 111 d.A.).Abs. 73
Der Kläger hat auch weder behauptet noch dargelegt, dass eine im Widerspruch zum Vertrag stehende für ihn günstige Vereinbarung geschlossen wurde noch dass die in seinem Sinne vorgenommene Vertragsauslegung auf Umstände außerhalb der Urkunde zu stützen ist. Soweit er vorgetragen hat, die Zeugen E und F hätten bei Vertragsschluss das Verständnis gehabt, dass für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Abschluss des Mandats offeriert worden sei, die Unterlagen an den Mandanten herauszugeben (Schriftsatz vom 16.02.2018, Seite 6, Bl. 164 d.A.), so hat er damit nicht ausreichend dargelegt, dass die Vertragsparteien ein vom Wortlaut und objektiven Sinn der Mandatsvereinbarung abweichendes übereinstimmendes Verständnis hatten. Der Kläger behauptet bereits nicht, dass ein gegenüber der Mandatsvereinbarung abweichender übereinstimmender Wille der Vertragsparteien bestand. Was den Vertreter der Beklagten G anbelangt, so bestreitet der Kläger lediglich, dass dieser ein anderes Verständnis gehabt habe als die vorgenannten Zeugen E und F. Sofern der Kläger hiermit behaupten will, der Vertreter der Beklagten G habe das gleiche Verständnis gehabt wie die Zeugen E und F, so handelt es sich um eine Behauptung "aufs Geratewohl" beziehungsweise "ins Blaue hinein". Der Kläger trägt dafür, dass der vorgenannte Vertreter der Beklagten entgegen dem Inhalt der schriftlichen Mandatsvereinbarung ein solches Verständnis hatte, keine greifbaren Anhaltspunkte vor, sodass sich diese Behauptung als willkürlich darstellt. Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen, die Regelung in Ziffer 13 der Mandatsvereinbarung sei vor dem Hintergrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen erfolgt; es sei darum gegangen, unberechtigte Ersatzansprüche abwehren zu können (Klageerwiderung vom 13.06.2017, Seite 19, Bl. 80 d.A.). Wie sich aus der vorzitierten Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/9521, S. 115) ergibt, kommen datenschutzrechtliche Löschungspflichten des Rechtsanwalts durchaus in Betracht, sodass ein berechtigtes Interesse an einer Verlängerung der Aufbewahrungspflicht bestehen kann. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger greifbare Anhaltspunkte dafür liefern müssen, dass der Vertreter der Beklagten G ein vom Inhalt der Mandatsvereinbarung abweichendes mit demjenigen der Zeugen E und F übereinstimmendes Verständnis hatte. Dies hat er nicht getan.Abs. 74
C.Abs. 75
Ein Herausgabeanspruch folgt auch nicht aus § 50 Abs. 3 Satz 1 BRAO.Abs. 76
§ 50 Abs. 3 Satz 1 BRAO stellt entgegen der Auffassung des Klägers bereits keine Grundlage für einen Anspruch auf Herausgabe der anwaltlichen Handakte dar. Diese Vorschrift normiert lediglich ein Zurückbehaltungsrecht des Rechtsanwalts bis zur Befriedigung wegen seiner Gebühren und Auslagen.Abs. 77
Dabei ist zunächst - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - streng zwischen zivilrechtlichem Anspruch und berufsrechtlicher Pflicht zu unterscheiden. Das eine bedingt nicht zwangsläufig das andere. Besteht ein zivilrechtlicher Anspruch im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt, so führt dessen Nichtbefriedigung nicht zwangsläufig zu einer berufsrechtlichen Sanktion. Umgekehrt geht auch nicht jede Verletzung einer berufsrechtlichen Pflicht mit einem zivilrechtlichen Anspruch einher. Die grundsätzliche Unabhängigkeit der jeweiligen Regelungsbereiche wird durch ihren unterschiedlichen Regelungszweck bedingt. Während es zivilrechtlich um einen gerechten Ausgleich der Interessen im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt geht, verfolgt das Berufsrecht - wie etwa § 43 Satz 2 BRAO zeigt - vorrangig den Zweck, die Achtung und das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Integrität des Berufsstandes zu bewahren (s. auch BGH, NJOZ 2015, 501, 502, Rn. 8).Abs. 78
Das von dem Kläger zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 3.11.2014 (NJOZ 2015, 501) verhält sich nicht zu der Frage, ob § 50 Abs. 3 BRAO eine Anspruchsgrundlage zugunsten des Mandanten darstellt. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob ein Rechtsanwalt, der Handakten nicht herausgibt, berufsrechtlich gemäß §§ 113, 114 BRAO sanktioniert werden kann, nicht jedoch um einen Herausgabeanspruch des Mandanten. Der Bundesgerichtshof ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass unmittelbar aus § 50 Abs. 3 BRAO eine berufsrechtliche Herausgabepflicht gefolgert werden müsse (BGH, NJOZ 2015, 501, 502 f., Rn. 9 ff.).Abs. 79
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BGBl. I S. 1121) verweist, so folgt aus der Gesetzesbegründung nicht, dass § 50 Abs. 3 BRAO beziehungsweise die Gesamtregelung des § 50 BRAO in der bis zum 17.05.2017 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) als Anspruchsgrundlage zugunsten des Mandanten ausgestaltet war. Der PassageAbs. 80
"Mit dem neuen Absatz 2 Satz 1 wird die derzeit umstrittene Frage (...), ob neben der zivilrechtlichen Herausgabepflicht nach den §§ 667, 675 BGB auch eine berufsrechtliche Herausgabepflicht besteht, der Klärung zugeführt." (BT-Drucks. 18/9521, vorgelegt als Anlage K 4, Bl. 117 d.A.) lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber den vormals herrschenden Streit über das Bestehen einer berufsrechtlich sanktionierbaren Herausgabepflicht klären wollte. Eine Aussage dazu, ob § 50 Abs. 3 BRAO beziehungsweise die Gesamtregelung des § 50 BRAO a.F. eine Anspruchsgrundlage zugunsten des Mandanten darstellen, enthält die Gesetzesbegründung hingegen nicht.Abs. 81
Richtigerweise besteht zwar - wie vom Bundesgerichtshof ausgeurteilt - eine aus § 50 Abs. 3 BRAO abgeleitete eigenständige und nicht auf einen zivilrechtlichen Anspruch rekurrierende berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe der anwaltlichen Handakte (BGH, NJOZ 2015, 501, 502 f., Rn. 9 ff.). Dies hat die Rechtsanwaltskammer in dem hier durch den Kläger angestrengten Beschwerdeverfahren (s. das Schreiben der Rechtsanwaltskammer D vom 18.05.2016, Anlage B2) verkannt. Inzwischen wurde diese Herausgabepflicht für einen Teil der Handakte in § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO ausdrücklich normiert.Abs. 82
§ 50 Abs. 3 BRAO beziehungsweise die Gesamtregelung des § 50 BRAO a.F. stellen jedoch keine Anspruchsgrundlage zugunsten des Auftraggebers dar. Bereits der Wortlaut lässt sich nicht in diese Richtung deuten. Ein Anspruch ist nach der Legaldefinition des § 194 Abs. 1 BGB das "Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen". § 50 Abs. 3 BRAO normiert lediglich ein Zurückbehaltungsrecht des Rechtsanwalts und nimmt damit auf einen anderweitig begründeten Anspruch Bezug. Auch die systematische Stellung spricht gegen eine Anspruchsgrundlage zugunsten des Auftraggebers. Die Bundesrechtsanwaltsordnung regelt das Berufsrecht der Rechtsanwälte und verfolgt vorrangig das Ziel, die Achtung und das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Integrität des Berufsstandes zu bewahren (s.o.). Demgegenüber wird das zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt bestehende Rechtsverhältnis durch die §§ 675 ff. BGB geregelt. Eine in der Bundesrechtsanwaltsordnung normierte zivilrechtliche Anspruchsgrundlage stellt sich mithin als systemfremd dar. Letztlich besteht für einen zivilrechtlichen Herausgabeanspruch auch kein Bedürfnis, weil die §§ 675 Abs. 1, 667 BGB dem Auftraggeber einen solchen Anspruch gewähren (s.o.).Abs. 83
D.Abs. 84
Schließlich ergibt sich ein Herausgabeanspruch auch nicht aus § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO n.F.Abs. 85
I.Abs. 86
Dabei ist zunächst zu beachten, dass § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO n.F. lediglich einen Teil der Handakte erfasst, nämlich Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat.Abs. 87
II.Abs. 88
§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO n.F. stellt zwar eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage zugunsten des Auftraggebers dar.Abs. 89
Zwar spricht die Gesetzesbegründung zur Novellierung des § 50 BRAO gegen ein solches Verständnis. Dort heißt es:Abs. 90
"Mit dem neuen Absatz 2 Satz 1 wird die derzeit umstrittene Frage (...), ob neben der zivilrechtlichen Herausgabepflicht nach den §§ 667, 675 BGB auch eine berufsrechtliche Herausgabepflicht besteht, der Klärung zugeführt. Dabei wird mit Offermann-Burckart (...) davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 50 BRAO auch eine berufsrechtliche Herausgabepflicht angenommen hat, ohne diese dabei jedoch explizit zum Ausdruck gebracht zu haben. Eine solche Pflicht erscheint auch inhaltlich sachgerecht: Mandantinnen und Mandanten, die dem von ihnen beauftragten Rechtsanwalt Dokumente übergeben haben, müssen sich darauf verlassen können, diese von ihrem Rechtsanwalt auch wieder zurück zu bekommen, soweit kein Fall des Absatzes 3 Satz 1 vorliegt." (BT-Drucks. 18/9521, S. 116)Abs. 91
Demnach sollte mit dem neuen § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO eine berufsrechtliche Herausgabepflicht begründet werden, von einer zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage ist keine Rede.Abs. 92
Allerdings ist der Wortlaut unmissverständlich. Die FormulierungAbs. 93
"(2) 1Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben."Abs. 94
kann nicht anders verstanden werden, als dass dem Auftraggeber ein Herausgabeanspruch eingeräumt wird. Die Novellierung wurde entsprechend auch in der Literatur rezipiert (Deckenbrock, NJW 2017, 1425, 1427).Abs. 95
III.Abs. 96
§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO n.F. findet jedoch auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil für den Anspruch auf Herausgabe derjenigen Dokumente, die die Beklagte aus Anlass des streitgegenständlichen Mandatsverhältnisses von der Insolvenzschuldnerin oder für diese erhalten hat, das zum Zeitpunkt des Abschlusses der Mandatsvereinbarung geltende Recht maßgeblich ist.Abs. 97
Eine Übergangsvorschrift findet sich im Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BGBl. I 2017, S. 1121) nicht. Es entspricht jedoch einem allgemeinen Rechtsgedanken, dass ein Schuldverhältnis in Bezug auf seine Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht untersteht, das zur Zeit der Verwirklichung seines Entstehungstatbestandes galt (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, Einl. v. § 241 Rn. 14). Entsprechende Vorschriften finden sich etwa in Art. 170, 229 § 5 und 232 § 1 EGBGB. Ein Schuldverhältnis ist dabei eine Sonderverbindung zwischen mindestens zwei Personen, kraft deren die eine von der anderen eine Leistung zu fordern berechtigt ist, wobei es durch Vertrag, einseitiges Rechtsgeschäft oder Gesetz entsteht (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, Einl. v. § 241 Rn. 3).Abs. 98
Vorliegend ist mit Abschluss der Mandatsvereinbarung am 31.08.2011 zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten ein Schuldverhältnis im vorgenannten entstanden. Es gilt nach dem eben dargestellten Rechtsgrundsatz das zum Zeitpunkt der Entstehung dieses Schuldverhältnisses geltende Recht. Der auf die Herausgabe der bei der Beklagten geführten Handakte gerichtete Anspruch stützt sich auf §§ 675 Abs. 1, 667 BGB in Verbindung mit der vorgenannten Mandatsvereinbarung und ist mithin in diesem Schuldverhältnis begründet.Abs. 99
Die Einführung des § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO n.F. hat dabei nicht die Wirkung, dass zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten ein neues (gesetzliches) Schuldverhältnis entsteht mit der Wirkung, dass nunmehr § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO n.F. Anwendung findet und der Herausgabeanspruch in unverjährter Form neu entsteht. Der Herausgabeanspruch nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO hat zur Voraussetzung, dass ein Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen wurde. Der Auftraggeber kann sodann, auch noch vor Beendigung des Auftrags, Herausgabe derjenigen Dokumente verlangen, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, ohne dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssen. § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO n.F. knüpft mithin - wie auch der Anspruch aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB - an den Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages als Entstehungstatbestand an. Der auf §§ 675 Abs. 1, 667 BGB gestützte Herausgabeanspruch umfasst dabei auch solche Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass des Mandatsverhältnisses von dem Auftraggeber oder für diesen erlangt hat (s. zum Inhalt des Anspruchs aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB BGH, NJW 1990, 510 f. (BGH 30.11.1989 - III ZR 112/88)), sodass der Herausgabeanspruch nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO n.F. im Herausgabeanspruch aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB aufgeht. Nach alledem entstand vorliegend mit Einführung des § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO n.F. kein neues - auf die Herausgabe von Dokumenten gerichtetes - Schuldverhältnis. Es verbleibt mithin bei der Anwendung des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Mandatsvereinbarung geltenden Rechts unter Ausschluss des am 18.04.2017 in Kraft getretenen § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO n.F.Abs. 100
IV.Abs. 101
Der zwischen den Parteien geführte Streit, ob der Anwendung des § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO n.F. das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG entgegensteht, ist demgegenüber nicht streiterheblich.Abs. 102
Dabei hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass Artikel 103 Abs. 2 GG zwar nicht nur für Kriminalstrafen, sondern auch für staatliche Maßnahmen, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten enthalten und damit auch für ehrengerichtliche Strafen gilt (BVerfG NJW 1969, 2192, 2194 f. (BVerfG 11.06.1969 - 2 BvR 518/66), s. auch BVerfG, NJW 1976, 1883). Vorliegend handelt es sich jedoch um einen Fall der tatbestandlichen Rückanknüpfung und nicht um einen Fall der Rückbewirkung von Rechtsfolgen, weil die Herausgabepflicht nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO n.F. lediglich daran anknüpft, dass sich beim Rechtsanwalt noch solche Dokumente befinden, die aufgrund eines Mandatsverhältnisses aufbewahrt werden. Eine tatbestandliche Rückanknüpfung liegt dann vor, wenn Tatbestände den späteren Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen. Für diese Fälle wird kein genereller Vorrang der Rechtssicherheit vor dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen angenommen (BVerfG, NJW 2004, 739, 748 (BVerfG 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01) (Sicherungsverwahrung) für den rechtsstaatlich begründeten Vertrauensschutz).Abs. 103
Auf diese Streitfrage kommt es jedoch allein im Zusammenhang mit der Verhängung berufsrechtlicher Sanktionen an. Für die Frage, welches intertemporale Recht im zivilrechtlichen Verhältnis anzuwenden ist, ist auf die oben dargestellten Grundsätze zurückzugreifen.Abs. 104
E.Abs. 105
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.Abs. 106
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in § 709 ZPO.Abs. 107

 
(online seit: 17.04.2018)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Frankfurt a.M., LG, Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe der Handakten - JurPC-Web-Dok. 0051/2018