| - Wird eine Ausgangsmitteilung abgeändert, lässt dies das rechtliche Interesse an einer
Gegendarstellung nur dann entfallen, wenn der ergänzte Bericht deutlich macht, dass die
Ausgangsmitteilung nicht nur sprachlich überarbeitet, sondern an ihr nicht mehr festgehalten
wird.
- Eine Gegendarstellung gegen den sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Äußerungen
ergebenden Eindruck ist nicht möglich, wenn lediglich eine nicht fernliegende Deutung einen
gegendarstellungsfähigen Eindruck ergäbe.
- Bei der Entgegnung auf eine mehrdeutige Behauptung muss der Antragsteller nicht
sämtliche mögliche Deutungsvarianten aufführen, vielmehr reicht es aus, wenn dem Kern der
Erstmitteilung entgegen getreten wird.
| |