JurPC Web-Dok. 140/2017 - DOI 10.7328/jurpcb20173210140

OVG Rheinland-Pfalz

Urteil vom 14.06.2017

2 A 11804/16

Bildschirmarbeitsplatzbrille für Gerichtsvollzieher

JurPC Web-Dok. 140/2017, Abs. 1 - 41


Leitsätze:

1. Aufgrund der besonderen Ausgestaltung der Dienstverhältnisse der Gerichtsvollzieher sind diese für die Einrichtung und den Unterhalt ihrer Büros selbst verantwortlich.

2. Dies schließt die Beachtung der einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben ein.

3. Die Kosten für die Anschaffung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille sind von der nach der Gerichtsvollziehervergütungsverordnung zu gewährenden Aufwandsentschädigung umfasst.

4. Der nach europarechtlichen Vorschriften vorgegebene Ausschluss einer finanziellen Mehrbelastung bei der Anschaffung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille betrifft nicht die dem Gerichtsvollzieher für die Einrichtung und Unterhaltung seines Büros gewährte Aufwandsentschädigung, sondern lediglich seine Besoldung und die aufwandsunabhängige Vergütung.

5. Der Dienstherr hat jedoch sicherzustellen, dass die Aufwandsentschädigung auch für die Durchführung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen, insbesondere für die Anschaffungskosten einer Bildschirmarbeitsplatzbrille, tatsächlich ausreicht.

Tatbestand:

Abs. 1
Der Kläger, der als Obergerichtsvollzieher im Vollstreckungsaußendienst bei dem Amtsgericht K. im Dienst des Beklagten steht, begehrt mit seiner Klage die Übernahme von Aufwendungen, die ihm für die Anschaffung einer speziellen Sehhilfe (sog. Bildschirmarbeitsplatzbrille) entstanden sind.Abs. 2
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2015 beantragte der Kläger unter Vorlage einer augenärztlichen Verordnung und dreier Kostenvoranschläge, ihm die Beschaffung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille mit Kunststoffgläsern und Entspiegelung zu genehmigen und die hierfür entstehenden Aufwendungen zu erstatten.Abs. 3
Nachdem der Beklagte das Begehren mit Bescheid vom 22. Februar 2016 abgelehnt und den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2016 zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger die vorliegende Klage. Er hat vorgetragen, bei der Bildschirmarbeitsplatzbrille handele es sich weder um eine Büroeinrichtung noch diene sie der Unterhaltung des Büros, so dass der Anspruch auf die Brille nicht mit der Gerichtsvollziehervergütung abgegolten sei. Vielmehr sei ihm eine spezielle Sehhilfe zur Verfügung zu stellen, wenn eine Untersuchung die Notwendigkeit hierfür ergebe. Der Dienstherr sei verpflichtet, dem Beamten bei der Dienstverrichtung die notwendigen arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen zukommen zu lassen.Abs. 4
Der Kläger hat beantragt,Abs. 5
unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2016, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 6. Dezember 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.Abs. 6
Der Beklagte hat beantragt,Abs. 7
die Klage abzuweisen.Abs. 8
Er ist der Auffassung, die Anschaffungskosten einer Bildschirmarbeitsplatzbrille als Arbeitsmittel des Gerichtsvollziehers seien mit der Gerichtsvollziehervergütung abgegolten. Zwar beruhe der Kostenersatz dieser speziellen Sehhilfen auf der grundsätzlich bestehenden Pflicht des Dienstherrn, den Bediensteten erforderliche Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Hingegen seien vom Gerichtsvollzieher sämtliche Arbeitsmittel selbst anzuschaffen und mit der Gerichtsvollziehervergütung abgegolten.Abs. 9
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 3. November 2016 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Bildschirmarbeitsplatzbrille nicht um eine Büroeinrichtung handele. Sie diene auch nicht der Unterhaltung des Büros, so dass der Anspruch auf die spezielle Sehhilfe nicht mit der Gerichtsvollziehervergütung abgegolten sei. Vielmehr seien dem Kläger im erforderlichen Umfang Bildschirmarbeitsplatzbrillen zur Verfügung zu stellen, wenn eine Untersuchung – wie hier – die Notwendigkeit hierfür ergebe. Denn der Dienstherr sei verpflichtet, dem Beamten bei der Dienstverrichtung die notwendigen arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen zukommen zu lassen.Abs. 10
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er hält die Rechtsausführungen der Vorinstanz für nicht überzeugend und ergänzt und vertieft seine bereits erstinstanzlich vorgetragene und begründete Rechtsauffassung.Abs. 11
Der Beklagte beantragt,Abs. 12
das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. November 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.Abs. 13
Der Kläger beantragt,Abs. 14
die Berufung zurückzuweisen.Abs. 15
Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält. Der Beklagte sei vor dem Hintergrund gesetzlicher und europarechtlicher Vorgaben nicht berechtigt, die ihn betreffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen, einschließlich der Zurverfügungstellung einer Bildschirmarbeitsbrille, durch eine reine Vergütungsregelung zu erfüllen. Im Übrigen führten die ihm entstandenen Kosten für die Anschaffung der speziellen Sehhilfe zu einer finanziellen Mehrbelastung.Abs. 16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten (3 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.Abs. 17

Entscheidungsgründe:

Abs. 18
I. Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Bescheid des Direktors des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 22. Februar 2016 und der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts vom 10. Mai 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), weil er keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen hat, die ihm für die Anschaffung seiner Bildschirmarbeitsplatzbrille entstanden sind.Abs. 19
1. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung für das Begehren des Klägers ist § 62 Landesbeamtengesetz – LBG – i.V.m. §§ 3, 18, 19 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG – i.V.m. § 5 Abs. 1 sowie Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549 – ArbMedVV –). Danach sind Beschäftigten im Rahmen der sog. Angebotsvorsorge nach § 5 Abs. 1 ArbMedVV spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn das Ergebnis einer zuvor durchgeführten Angebotsvorsorge ist, dass derart spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Die Vorschrift setzt die europarechtlichen Vorgaben nach Art. 9 der Richtlinie des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten – 90/270/EWG – (Amtsblatt EG Nr. L 156) in nationales Recht um.Abs. 20
Nicht einschlägig ist dagegen die außer Kraft getretene Regelung nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung) in der Fassung vom 4. Dezember 1996, die nur bis zum 23. Dezember 2008 gültig war, sowie § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung). Die Vorgaben nach § 5 i.V.m. dem Anhang Teil 4 ArbMedVV haben gegenüber der PSA-Benutzungsverordnung als speziellere Regelungen Anwendungsvorrang. Eine Bildschirmarbeitsplatzbrille dürfte auch mangels der nach Art. 5, 8 PSA-Benutzungsverordnung erforderlichen Zertifizierung nicht unter den gegenständlichen Anwendungsbereich der PSA-Benutzungsverordnung fallen.Abs. 21
2. Unstreitig liegen beim Kläger die persönlichen Voraussetzungen der §§ 3, 18, 19 ArbSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 sowie Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 ArbMedVV vor. Der Kläger ist Beamter und gehört damit trotz seiner weitgehend selbständigen Tätigkeit zu den „Beschäftigten" im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass die Bildschirmarbeitsplatzbrille nach der vom Kläger vorgelegten augenärztlichen Verordnung erforderlich ist und anstelle der einem Beamten grundsätzlich als Sachleistung zur Verfügung zu stellenden Brille die Erstattung der Anschaffungskosten von 358 € tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 2.02 –, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 121; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Februar 2014 – 3 LD 1/13 –, juris). Die Angemessenheit der Höhe der vom Kläger unter Vorlage von drei Kostenvoranschlägen geltend gemachten Aufwendungen steht zwischen den Beteiligten gleichfalls nicht in Streit.Abs. 22
3. Entgegen der Auffassung des Klägers und der Vorinstanz hat der Beklagte dem Kläger die Bildschirmarbeitsplatzbrille allerdings nicht zur Verfügung zu stellen. Denn die ausschließlich für eine Arbeit an einem Computer-Bildschirm benutzte spezielle Sehhilfe ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ein Arbeitsmittel (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 2.02 –, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 121). Wegen des besonderen Dienstverhältnisses, das zwischen ihm und dem Kläger als Gerichtsvollzieher besteht, ist der Beklagte zur Gestellung von Arbeitsmitteln jeglicher Art nicht verpflichtet. Muss der Beklagte den Gerichtsvollziehern aber schon keine Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, so kann der Kläger auch die Gestellung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille, die insofern nur ein spezielles Arbeitsmittel darstellt, nicht verlangen.Abs. 23
a) Gerichtsvollzieher unterscheiden sich von übrigen Beamten durch die Besonderheit, dass ihnen der Dienstherr – anders als bei allen anderen Bediensteten im öffentlichen Dienst – weder ein Dienstzimmer noch Arbeitsmittel noch sonstige für die Dienstverrichtung erforderliche Gegenstände zur Verfügung stellen muss. Selbst für die Ausübung des Vollstreckungsdienstes gegebenenfalls erforderliches Personal (Schreibkräfte und sonstige Hilfspersonen) müssen die Gerichtsvollzieher im Bedarfsfall – wie bei freiberuflich Tätigen – selbst anstellen und sodann auf eigene Kosten beschäftigen. Dies ergibt sich aus § 154 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Danach werden die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt. Für die Gerichtsvollzieher in Rheinland-Pfalz folgt aus § 1 der Gerichtsvollzieherordnung (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 1. August 2012, JBl. S. 360 – GVO –), dass der Gerichtsvollzieher bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbstständig handelt. Er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des für ihn zuständigen Gerichts. Nach § 30 Abs. 3 GVO hat der Gerichtsvollzieher ein Geschäftszimmer einzurichten, das für den Publikumsverkehr geeignet sein muss. Dieses muss mit einer für die ordentliche und schnelle Geschäftsführung erforderlichen Büroeinrichtung, insbesondere einer zweckmäßigen IT-Ausstattung und den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften ausgestattet sein. Hierzu gehören insbesondere auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des Büros einschließlich Personalkosten.Abs. 24
Die Gerichtsvollzieher unterscheiden sich damit in grundsätzlicher Weise von allen anderen Beschäftigten der öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (den Beamten und Tarifbeschäftigten), denen nach den einschlägigen beamten- und arbeitsrechtlichen Vorgaben sämtliche Arbeitsmittel, das Hilfspersonal und in dem hier interessierenden Umfang auch Arbeitsschutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind. Im Unterschied hierzu hat der Gerichtsvollzieher alle für seine Aufgabenerfüllung notwendige Einrichtungen, das Hilfspersonal und (ebenfalls ohne jede Ausnahme) die sächlichen Mittel auf eigene Kosten zu beschaffen. Dies betrifft selbstverständlich auch Material, das aus Gründen des Arbeitsschutzes erforderlich wird. Hierzu zählen etwa Schutzausrüstungen für das Hilfspersonal und Schutzmaßnahmen für den Besucherverkehr im – nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GVO zwingend vorzuhaltenden – Dienstzimmer, aber auch den Normen entsprechende Büroausstattung, wozu auch flimmerfreie Bildschirme und eine entsprechende Softwareergonomie gehören (vgl. hierzu zutreffend Kothe, jurisPR-ArbR 5/2017 Anm. 4). Sogar der infolge von körperlichen Einschränkungen bzw. Behinderungen erforderlich werdende Mehrbedarf, etwa ein behindertengerechter Bürostuhl oder dem entsprechende Arbeitsmittel, hat der Gerichtsvollzieher auf eigene Kosten anzuschaffen und zu unterhalten.Abs. 25
b) Dem Kläger und dem Verwaltungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, dass es unter anderem mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – bzw. Art. 125 Landesverfassung Rheinland-Pfalz unvereinbar wäre, wenn die Gerichtsvollzieher die für ihre Tätigkeit benötigten Arbeitsmittel, das gegebenenfalls erforderliche Hilfspersonal und – in dem hier vor allem interessierenden Umfang – für Arbeitsschutzausrüstungen anfallenden Kosten aus eigenen Mitteln bestreiten müssten (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2002 – 2 C 13.01 –, Buchholz 240 § 49 BBesG Nr. 2; und vom 19. August 2008 – 2 C 41.03 –, NVwZ-RR 2005, 214; OVG RP, Urteil vom 27. August 2008 – 2 A 10364/07.OVG –, LKRZ 2007, 432). Das müssen sie aber auch nicht. Denn sie werden für diesen Aufwand vom Dienstherrn in jeder Hinsicht ausreichend entschädigt.Abs. 26
Um ihre Aufwendungen zu bestreiten, dürfen die Gerichtsvollzieher nach § 55 Landesbesoldungsgesetz – LBesG – in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 der Gerichtsvollziehervergütungsverordnung vom 8. Dezember 2015 (GVBl. 2015, S. 437 – GVVergVO –) einen Teil der von ihnen eingenommenen Gebühren als Entschädigung für ihren Aufwand einbehalten (55 Prozent bei einem Gebührenaufkommen bis 50.000 € und 45 Prozent bei den darüber hinaus erzielten Gebühren). Aus dieser Vergütung sind die – wie es in der Verordnung wörtlich heißt – „besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen" Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des Büros einschließlich Personalkosten, zu bestreiten (§ 1 Abs. 3 Satz 1 GVVergVO). Damit hat der Beklagte den der Sache nach gegebenen Erstattungsanspruch für sämtliche im Zusammenhang mit der Vollstreckungstätigkeit stehenden Arbeitsmittel, wozu als Arbeitsschutzausrüstung auch die Bildschirmarbeitsplatzbrille zählt, gegenüber dem Kläger bereits durch die Überlassung eines Gebührenanteils als Aufwandsentschädigung nach § 55 Abs. 2 Satz 3 LBesG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 3 GVVergVO erfüllt.Abs. 27
Bei den Kosten einer Bildschirmarbeitsplatzbrille handelt es sich auch um „typische" Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 GVVergVO. Da dieses Hilfsmittel im Gerichtsvollzieherbüro oder im Außendienst (mittels Laptop, Notebook etc.) ausschließlich an dem vorhandenen Bildschirmarbeitsplatz eingesetzt wird, gehört sie bei Brillenträgern mit entsprechender Sehschwäche typischerweise zu den Hilfsmitteln, die in gesundheitlicher Hinsicht zur ordnungsgemäßen Ausführung der dienstlichen Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers erforderlich sind. Das Tatbestandsmerkmal „typisch" bezieht sich in diesem Kontext auf die Gerichtsvollziehertätigkeit, in dem hier interessierenden Bereich also auf die Arbeit am Bildschirm.Abs. 28
Die dergestalt „typischen" Aufwendungen für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille stellen auch „besondere" Aufwendungen im Sinne von § 1 Abs. 3 GVVergVO dar. Anders als der Kläger und – ihm folgend – das Verwaltungsgericht meinen, lässt sich dieser Regelung ohne weiteres entnehmen, dass der Beklagte mit der Bemessung der Vergütung zugleich seine besonderen arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen abgelten wollte. Dies belegt bereits der Wortlaut der Vorschrift, in der von den „besonderen" Aufwendungen die Rede ist. Hinzu kommt, dass die in der Verordnung folgende Aufzählung (Einrichtung und Betrieb eines Büros sowie „bei Nachtdienst") nicht abschließend ist, wie die Verwendung des Wortes „insbesondere" deutlich macht. Der erkennbare Wille des Verordnungsgebers war es danach, neben der Vergütung als Ausgleich für besondere Aufwendungen (auch in Hinblick auf die zwingend erforderliche ergonomische Ausgestaltung des Arbeitsplatzes sowie einem etwaigen behindertenbedingten Sonderbedarf) keine weitere zusätzliche Aufwandsentschädigung zu gewähren. Besonders deutlich wird der Verordnungsgeber, wenn er in § 1 Abs. 3 Satz 2 GVVergVO unmissverständlich klarstellt, dass eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nicht gewährt wird. Allein hierdurch wird der Wille des Verordnungsgebers deutlich, auch die Kosten für den Arbeitsschutz in die alleinige Verantwortung des Gerichtsvollziehers zu legen, der im Übrigen für die Einhaltung sämtlicher arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben, nicht nur in Bezug auf den Bildschirmarbeitsplatz, verantwortlich ist. Die gegenteilige Ansicht übersieht, dass der Beklagte als Dienstherr ansonsten verpflichtet wäre, das Gerichtsvollzieherbüro, vergleichbar einem Telearbeitsplatz, in eigener Verantwortung einzurichten und zu unterhalten.Abs. 29
Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Gebrauch einer Bildschirmarbeitsplatzbrille nach dem Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 ArbMedVV gerade nicht in „typischen" Fällen, sondern erst nach einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung im Rahmen der verordnungsrechtlichen Angebotsvorsorge, in der Regel nach einer augenärztlichen Untersuchung des betroffenen Beamten sowie anhand eines im Einzelfall festgestellten besonderen persönlichen Bedarfs erfolgt. Dass dies kein tragfähiges Argument sein kann, zeigt schon der Vergleich mit einer Bildschirmarbeitsplatzbrille, die für einen im Büro des Gerichtsvollziehers angestellten Beschäftigten erforderlich wird. Dass sowohl die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung im Rahmen der verordnungsrechtlichen Angebotsvorsorge als auch die Aufwendungen für die nach einer augenärztlichen Verordnung angeschafften Bildschirmarbeitsplatzbrille vom Gerichtsvollzieher als Arbeitgeber seines Hilfspersonals nach § 1 Abs. 3 Satz 1 GVVergVO zu tragen sind, dürfte außer Frage stehen. Warum dies dann bei der Bildschirmarbeitsplatzbrille des im gleichen Büro tätigen Gerichtsvollziehers nur deshalb anders sein soll, weil diese – wie bei einem Beschäftigten – erst nach einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung im Rahmen der verordnungsrechtlichen Angebotsvorsorge angeschafft wird, erschließt sich nicht.Abs. 30
c) Der Beklagte ist schließlich auch vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben nicht gehindert, arbeitsschutzrechtliche Verpflichtungen und Vorgaben – auch für den Einsatz einer Bildschirmarbeitsplatzbrille – durch eine Vergütungsregelung in Form einer Aufwandsentschädigung auf die Gerichtsvollzieher zu übertragen. Dies führt insbesondere nicht dazu, dass die erforderliche Anschaffung der speziellen Sehhilfe nach Art. 9 Abs. 1 RL 90/270/EWG bzw. § 62 LBG i.V.m. §§ 18 und 19 ArbSchG i.V.m. Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 ArbMedVV als finanzielle Mehrbelastung des Gerichtsvollzieher anzusehen wäre.Abs. 31
Unter dem Begriff der finanziellen Mehrbelastung ist nicht zu verstehen, dass der dem Gerichtsvollzieher verbleibende Teil seiner Aufwandsentschädigung wegen einer nicht erfolgten Übernahme der Sachkosten für die Sehhilfe gemindert wird. Hiervon wäre nur dann auszugehen, wenn die Aufwandsentschädigung als Bestandteil der Alimentation (der Besoldung) des Gerichtsvollziehers anzusehen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Mit „finanzieller Mehrbelastung" im Sinne von Art. 9 Abs. 4 RL 90/270/EWG ist vielmehr nur eine Minderung des „Entgelts" (der Besoldung) des Arbeitnehmers (Beamten) für geleistete Arbeit gemeint. Die Bürokosten- bzw. Aufwandsentschädigung fällt hierunter nicht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. August 2004, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 29. Juli 2016 – 3 N 14.1545 –, juris).Abs. 32
Die Alimentation (Besoldung) des Klägers wird indes nicht angetastet, weil er, wie dargelegt, die Kosten für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille aus dem als Aufwendungsersatz zweckgebundenen Gebührenanteil bestreiten kann. Der Kläger trägt im Übrigen auch selbst nicht vor, er müsse zur Bestreitung der Anschaffungskosten auf seine Besoldung zurückgreifen.Abs. 33
Etwas anderes würde sich nur dann ergeben, wenn der dem Gerichtsvollzieher überlassene Gebührenanteil nicht ausreichen würde, die in § 1 Abs. 3 Satz 1 GVVergVO angesprochenen besonderen Aufwendungen zu finanzieren. Dies ist nach den substantiierten Angaben des Beklagten aber nicht der Fall. Wie er unter Vorlage der Ergebnisse der regelmäßig durchgeführten Erhebungen im Einzelnen dargelegt hat, betrug der jährliche Aufwand für Einrichtung und Unterhaltung eines Gerichtsvollzieherbüros im Jahr der Anschaffung der Bildschirmarbeitsplatzbrille des Klägers (2015) in Rheinland-Pfalz durchschnittlich 15.489,13 €. Ausweislich des vom Kläger mitgeteilten Aufwands (Bl. 207 ff. der Gerichtsakte) lag er mit den vom ihm angegebenen Kosten in Höhe von 15.224,75 € unter dem landesweiten Durchschnitt. Rechnet man die hier streitbefangenen Anschaffungskosten für die Bildschirmarbeitsplatzbrille hinzu, so würde er in 2015 mit Kosten in Höhe von 15.582,75 € nur geringfügig über dem landesweiten Durchschnitt aller Gerichtsvollzieher liegen. Bei einem von ihm in diesem Jahr erzielten und einbehaltenen Gebührenanteil (einschließlich der Dokumentenpauschale) in Höhe von 29.495,20 € waren die Kosten einer Bildschirmarbeitsplatzbrille durch die von ihm eingenommenen und unmittelbar einbehaltenen Gebühren ausreichend gedeckt.Abs. 34
An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass die vorgenannte Entschädigung noch auf der Grundlage der bis 31. Dezember 2015 geltenden Landesverordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 3. Juli 1998 (GVBl. S. 227), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2015 (GVBl. S. 256) berechnet wurde und der Kläger die Höhe sowie die Kostendeckung seiner Gebühreneinnahmen für das Jahr 2016 mit „Nichtwissen" bestreitet. Denn ein solches Bestreiten ist hier in Anbetracht der vom Beklagten detailliert und unter Angaben exakter Werte angegebenen Kostendeckung der Gebühren für den besonderen Aufwand prozessual unzulässig. Selbst wenn der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat angab, von seinem zu erwartenden Gebühren im Jahr 2016 in Höhe von rund 30.000 € noch 3.000 € bis 4.000 € an Rückforderungen zu erwarten hätte, so würde der ihm auch nach der Rückforderung noch verbleibende Teil mehr als ausreichen, um zusätzlich zu seinem auch im Jahr 2016 zu erwartenden Aufwand in Höhe von rund 15.000 € noch die Kosten für die – ohnehin schon im Jahr 2015 angeschaffte – Bildschirmarbeitsplatzbrille zu bestreiten, ohne auf seine Besoldung zurückgreifen zu müssen.Abs. 35
Unabhängig von diesen Erwägungen kann ein Verstoß gegen die europarechtlichen Vorgaben des Art. 9 Abs. 4 RL 90/270/EWG ohnehin nicht eintreten. Denn die für die den Gerichtsvollziehern zu gewährende Aufwandsentschädigung geltenden Vorschriften haben Vorsorge für den Fall getroffen, dass ein Gerichtsvollzieher nicht in der Lage ist, die für seine Tätigkeit entstehenden Aufwendungen mit den von ihm eingenommenen Gebühren und der Dokumentenpauschale zu bestreiten. Sollte der einbehaltene Gebührenanteil in einem solchen Einzelfall nicht ausreichen, um die Kosten für Arbeitsmittel – wozu, wie bereits dargelegt, auch eine Bildschirmarbeitsplatzbrille zählt – auszugleichen, so sieht § 5 GVVergVO ausdrücklich vor, dass auf Antrag und Nachweis für diesen Gerichtsvollzieher eine besondere Vergütung festgesetzt werden kann. Diese Regelung, deren Anwendbarkeit der Beklagte im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit ausdrücklich zugestanden hat (Schriftsatz vom 18. Januar 2017, S. 20), stellt sicher, dass durch die Anschaffung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille unter keinen Umständen eine „finanzielle Mehrbelastung" des Gerichtsvollziehers eintreten kann.Abs. 36
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.Abs. 37
III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung.Abs. 38
IV. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Streitverfahren betrifft revisibles Landesrecht (vgl. § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz), das wegen der im Wesentlichen gleichartigen gesetzlichen Vorgaben in Bund und Ländern rechtsgrundsätzlich bedeutsame Fragen aufwirft.Abs. 39
BeschlussAbs. 40
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz auf 358,00 Euro festgesetzt.Abs. 41

 
(online seit: 10.10.2017)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Rheinland-Pfalz, OVG, Bildschirmarbeitsplatzbrille für Gerichtsvollzieher - JurPC-Web-Dok. 0140/2017