JurPC Web-Dok. 116/2017 - DOI 10.7328/jurpcb2017328116

OLG Frankfurt a.M.

Beschluss vom 16.06.2017

16 U 41/17

Hinreichende Ausgangskontrolle bei Nutzung des EGVP-Verfahrens

JurPC Web-Dok. 116/2017, Abs. 1 - 16


Leitsatz (der Redaktion):

Zur Postausgangskontrolle gehört, dass am Ende jedes Arbeitstages zu prüfen ist, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht wurden und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen. Diese Anforderungen müssen auch an ein Postausgangskontrollsystem gestellt werden, bei dem die Schriftsätze über ein EGVP an das Berufungsgericht geschickt werden. Auch hier muss ein abgestuftes System der Postausgangskontrolle eingerichtet sein. Denn elektronische Systeme dürfen nach der Rechtsprechung des BGH keine hinter der manuellen Führung z.B. eines Postausgangsbuchs zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten. Dazu ist insbesondere erforderlich, dass die fristgebundenen Schriftsätze tatsächlich vor Ablauf und Löschung der Frist in den hierfür vorgesehen Signaturordner gelangt sind.

Gründe:

Abs. 1
I.Abs. 2
Die Parteien streiten über Reparaturkosten für Mängel an einem von der Klägerin bei der Beklagten gekauften PKW und über den Nutzungsausfallschaden. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Februar 2017 abgewiesen. Das Urteil wurde dem Klägervertreter am 14. Februar 2017 zugestellt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat hiergegen fristgerecht Berufung eingelegt, die Berufungsbegründung ist erst nach einem gerichtlichen Hinweis vom 4. Mai 2017 über die Versäumung der Begründungsfrist eingegangen. Sie ist durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 8. Mai 2017 an das Elektronische Gerichtspostfach (EGVP) des Oberlandesgerichts Frankfurt übermittelt worden. Dabei ist zugleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gestellt worden.Abs. 3
Die Klägerin behauptet unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ihres Prozessbevollmächtigten und zwei seiner Büroangestellten, die Frist sei ohne sein Verschulden versäumt worden. Die Frist für die Berufungsbegründung sei von der erfahrenen und gewissenhaften Angestellten X notiert worden. Der Berufungsbegründungsschriftsatz sei vom Prozessbevollmächtigten diktiert worden und von der als Schreibkraft beschäftigten Angestellten Y geschrieben worden und sei schließlich am 5. April 2017 an die Mandantin und die Rechtsschutzversicherung geschickt worden. Nach der Büroorganisation sei vorgesehen, dass der Schriftsatz von der Schreibkraft in einen Signaturordner eingestellt, die Akte dem Anwalt vorgelegt und nach dessen Signatur an das Gericht geschickt werde. Die Schreibkraft habe es aber unterlassen, den Schriftsatz in den Signaturordner einzustellen. Die mit der Fristenkontrolle beauftragte Mitarbeiterin X habe bei Überprüfung der Frist den Schriftsatz vom 5. April 2017 in der Akte gesehen und sei davon ausgegangen, der Schriftsatz sei an das Gericht geschickt worden. Frau X habe dabei übersehen, dass kein Sendebericht vorgelegen habe, und habe die Frist gelöscht. Da die Frist im Kalender gelöscht gewesen sei, sei der Prozessbevollmächtigte der Klägerin davon ausgegangen, der Schriftsatz sei auch versandt worden. Schließlich legt er zur Glaubhaftmachung noch einen Auszug aus dem QM-Handbuch der Kanzlei zu den Kapiteln 5. bis 7. "Berufungsbegründungsfristen", "Fristverlängerungen" und "Streichung von Fristen/Terminen" vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsbegründung vom 8. Mai 2017 nebst Anlagen (Bl. 231 ff. d.A.) und vom 1. Juni 2017 sowie die Eidesstattlichen Versicherungen von Frau X und Frau Y (Bl. 238 und 239 d.A.) Bezug genommen.Abs. 4
Die Beklagte beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Versäumung der Frist beruhe auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Denn ihm habe auffallen müssen, dass er die Berufungsbegründung noch nicht signiert habe.Abs. 5
II.Abs. 6
Berufung und Wiedereinsetzungsgesuch haben keinen Erfolg. Die Klägerin hat ihr Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet und die Frist zur Berufungsbegründung auch nicht unverschuldet versäumt. Die Berufungsbegründungsfrist lief nach § 222 Abs. 2 ZPO bis zum Dienstag nach Ostern, dem 18. April 2017, da der nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zunächst maßgebliche Tag, der 14. April 2017, Karfreitag war und für das Ende der Frist auf den nächsten Werktag abzustellen ist.Abs. 7
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig. Der elektronisch gestellte Antrag vom 8. Mai 2017 wahrte die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Diese Frist lief nach § 234 Abs. 2 ZPO ab Zugang der gerichtlichen Mitteilung am 4. Mai 2017, da hiermit erst der Klägervertreter davon Kenntnis erlangt hatte, dass die Berufungsbegründungsschrift vom 5. April 2017 nicht an das Berufungsgericht übermittelt worden war.Abs. 8
Die Klägerin hat auch innerhalb der Antragsfrist die versäumte Prozesshandlung nachgeholt (§ § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Unschädlich dabei ist, dass die Berufungsbegründungsschrift selbst nicht eigenständig und neben dem Wiedereinsetzungsantrag mit einer elektronischen Signatur versehen worden ist. Der Senat geht dabei aufgrund der durch die Eingangsstelle in der Akte dokumentierten Unterlagen davon aus, dass der Wiedereinsetzungsantrag zusammen mit der Berufungsbegründung im Rahmen des hier genutzten EGVP-Verfahrens mittels einer sog. qualifizierten Container-Signatur übermittelt worden ist, bei der die einmal von dem die Signatur verantwortenden Rechtsanwalt ausgeführte qualifizierte elektronische Signatur alle in diesem Zusammenhang übermittelten Dateien umschließt. Dies genügt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung den Anforderungen des § 130a ZPO für die Herstellung einer elektronischen Signatur nach dem SigG (BGH Beschluss vom 14. Mai 2013 - VI ZB 7/13 zitiert nach juris, Rn 10). Nur in diesem Verfahren ist sichergestellt, dass die gesamte Nachricht einschließlich aller im Container übermittelter Dateianhänge tatsächlich vom Willen des für die Signatur verantwortlichen Rechtsanwalts umfasst ist. Dieses Verfahren ist derzeit in Hessen auch noch zugelassen, da die dies insoweit abändernde Rechtsverordnung noch nicht in Kraft getreten ist.Abs. 9
2. Der Klägerin war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, da sie nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 233 ZPO). Dabei muss sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten anrechnen lassen. Die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 ZPO).Abs. 10
a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck hat er eine zuverlässige Fristenkontrolle zu organisieren, um Fehlerquellen bei der Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH Beschluss vom 2. Februar 2010 - XI ZB 23/08; BGH Beschluss vom 4. November 2011, VIII ZB 38/14 Rn 9 ff., zitiert nach juris). Dabei hat er nicht nur eine zuverlässige Kanzleiorganisation für die Eintragung, Verwaltung und Löschung von Fristen sicherzustellen, sondern er hat auch die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (BGH Beschluss vom 4. November 2014, VIII ZB 38/14 Rn 9 ff. mwN, zitiert nach juris; Zöller Kommentar zur ZPO § 233 Rn 23 "Ausgangskontrolle"). Dazu gehört, dass die fristgebundenen Schriftsätze nicht nur hergestellt sind, sondern auch so "postfertig" gemacht worden sind, dass die Beförderung nicht mehr durch ein Versehen verhindert werden kann. Dabei darf eine fristwahrende Maßnahme erst als erledigt gekennzeichnet werden, wenn der Schriftsatz in ein Postausgangsfach eingelegt ist und das Postausgangsfach "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten ist (BGH Urteil vom 11. Januar 2001 - II ZR 148/00, zitiert nach juris; Beschluss vom 9. September 1997 - IX ZB 80/97). Denn mit einer derart abgestuft organisierten Ausgangskontrolle soll die Prüfung sichergestellt werden, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH Beschluss vom 4. November 2014, VIII ZB 38/14 Rn 10; BGH Beschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10 Rn 7, alle zitiert nach juris). Zur Postausgangskontrolle gehört, dass am Ende jedes Arbeitstages zu prüfen ist, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest nach den v.g. Grundsätzen versandfertig gemacht wurden und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen (BGH vom 4. November 2014, aaO). Diese Anforderungen müssen auch an ein Postausgangskontrollsystem gestellt werden, bei dem die Schriftsätze über ein EGVP an das Berufungsgericht geschickt werden. Auch hier muss ein abgestuftes System der Postausgangskontrolle eingerichtet sein. Denn elektronische Systeme dürfen keine hinter der manuellen Führung z.B. eines Postausgangsbuchs zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (BGH Beschluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, Rn 7, zitiert nach juris; BGH vom 4. November 2014, aaO). An einer wirksamen Maßnahme zur Postausgangskontrolle im System des EGVP fehlte es vorliegend.Abs. 11
b. Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sind zum konkreten Ablauf der einzelnen Handlungen bereits sehr unpräzise und unklar. Es ergibt sich insbesondere aus der Versicherung von Frau X nicht, an welchem Tag sie die Akte zur Fristenkontrolle vorliegen hatte und wieso sie - wenn ihre einzige Aufgabe die Suche nach dem Vorliegen des Sendeberichts aus der Übersendung per EGVP gewesen ist - die Frist löschte, obwohl der Bericht nicht in der Akte abgeheftet war. Es wird auch nicht ersichtlich, wie sie im Regelfall bei der Aktenvorlage von EGVP-Fristsachen verfährt und welchen Anweisungen und Verfahrensabläufe sie dabei konkret zu beachten und durchzuführen hat.Abs. 12
c. Aus dem glaubhaft gemachten Büroablauf erschließt es sich dem Senat auch nicht, anhand welcher Maßnahmen vorliegend eine selbständige und abschließende Endkontrolle des Postausgangs nach den vorstehend geschilderten Grundsätzen erfolgt ist und dass diese integrale Bestandteile der organisatorischen Abläufe in der Kanzlei sind. Denn von der hierfür zuständigen Mitarbeiterin X wird nicht beschrieben, dass diese auch zu prüfen hatte, dass die fristgebundenen Schriftsätze in den hierfür vorgesehen Signaturordner vor Ablauf und Löschung der Frist tatsächlich gelangt sind. Dies wäre aber erforderlich. Denn nach den vorstehend beschriebenen Grundsätzen des Bundesgerichtshofs ist der Senat der Ansicht, dass auch beim Versand fristgebundener Schriftsätze über das im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Frankfurt in Hessen zugelassene EGVP-Verfahren eine wirksame und abgestufte Postausgangskontrolle eingerichtet sein muss, die sicherstellt, dass die mit der Fristüberwachung betraute Mitarbeiterin vor Löschung der Frist auch überprüft, ob der Schriftsatz in den hierfür vorgesehenen Signaturordner durch die Schreibkraft eingestellt worden ist. Denn dieser weitere Schritt erst entspricht dem Postausgangsfach in der Übermittlung von Schriftstücken durch normale Briefpost. Dabei muss zum Beispiel sichergestellt werden, dass die in den Signaturordner durch die Schreibkraft eingestellten Schriftsatzdateien mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen. Denn gerade wenn es so ist, wie der Klägervertreter es in seinem Schriftsatz vom 1. Juni 2017 geschildert hat, war nicht sichergestellt, dass die fristgebunden Schriftsätze ihm zur Beifügung der elektronischen Signatur nach § 2 SigG auch tatsächlich alle an diesem Tag vorgelegen haben.Abs. 13
d. Schließlich rügt die Beklagte zu Recht, dass auch den Verfahrensbevollmächtigten ein eigenes Verschulden trifft, das der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Denn nach § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO müssen bestimmende Schriftsätze mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG versehen sein oder nach § 160 Nr. 6 ZPO unterschrieben sein. Dabei muss im Rahmen der Postausgangskontrolle der Kanzlei das Personal angewiesen sein, sämtliche ausgehenden Schriftsätze auf das Vorhandensein der Unterschrift zu prüfen (BGH Beschluss vom 5. März 2003 - VIII ZB 134/02 Rn 4, zitiert nach juris). Wenn dies nicht möglich ist, weil die Schriftsätze elektronisch versandt und signiert werden, muss entweder der signierende Anwalt selbst am Abend prüfen, dass ihm alle fristgebundenen Schriftsätze ins Signaturfach eingestellt sind. Oder aber er muss in einem eigenen Verfahrensschritt in seiner Büroorganisation den Abgleich des Fristenkalenders mit dem Signaturfach sicherstellen, da sonst nicht geprüft ist, dass ihm tatsächlich alle Schriftsätze zur Signatur bei Fristende vorliegen. An dieser zweiten Prüfung fehlte es hier. Auch aus dem vom Klägervertreter vorgelegten Auszug aus dem QM-Handbuch der Kanzlei ergibt sich keine entsprechende allgemeine Dienstanweisung der Berufsträger des Büros an ihre Angestellten, den Bestand des Signaturfachs mit den Fristsachen vor Löschung der Frist abzugleichen.Abs. 14
3. Da die Berufungsbegründungsfrist bei Eingang der Begründung am 8. Mai 2016 bereits abgelaufen war, war die Berufung wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.Abs. 15
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.Abs. 16

 
(online seit: 22.08.2017)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Frankfurt a.M., OLG, Hinreichende Ausgangskontrolle bei Nutzung des EGVP-Verfahrens - JurPC-Web-Dok. 0116/2017