JurPC Web-Dok. 109/2017 - DOI 10.7328/jurpcb2017328109

LG Köln

Urteil vom 18.05.2017

2 O 422/16

Nachbesserung eines Pkw durch Software-Update

JurPC Web-Dok. 109/2017, Abs. 1 - 36


Leitsätze:

1.Es entspricht der üblichen Beschaffenheit, dass der Motor eines Pkw die Abgasvorschriften einhält, die in den technischen Daten in den Prospekten des Pkw angegeben sind.

2. Bei der Frage, ob die Nichteinhaltung von Abgasvorschriften den Käufer zum Rücktritt berechtigt, ist eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen nötig. Dabei fallen auch solche künftigen Umstände ins Gewicht, die nicht sicher prognostiziert werden können, aber jedenfalls nicht fernliegen. Dazu zählt, dass ein EA-189-Motor nach dem Software-Update eine geringere Haltbarkeit aufweisen und das Fahrzeug mit einem Makel, der den Wiederverkaufswert mindert, behaftet sein kann.

3. Für den Käufer eines Pkw mit EA-189-Motor ist eine Nachbesserung durch Software-Update unzumutbar. Dies folgt unter anderem daraus, dass die Herstellerin des Motors arglistig gehandelt hat. Der hierdurch verursachte Vertrauensverlust des Käufers schlägt auch auf dessen Verhältnis zur Verkäuferin durch, weil diese zur Nachbesserung auf das von der Herstellerin entwickelte Software-Update angewiesen ist.

Tatbestand:

Abs. 1
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Y-Vertragshändlerin, die Rückabwicklung eines Kaufvertrags, der durch eine sogenannte „Verbindliche Bestellung" vom 29. September 2012 zustande kam. Mit diesem Vertrag erwarb der Kläger von der Beklagten einen gebrauchten Pkw Audi Q3 2.0 TDI, der erstmals im Mai 2012 zugelassen worden war, mit einer Laufleistung von 16.271 km zum Preis von 30.000 €.Abs. 2
Der Kläger finanzierte den Kaufpreis über ein Darlehen der Y Bank GmbH. Mittlerweile ist das Darlehen abgelöst. Die Laufleistung betrug im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung 46.915 km.Abs. 3
Der Motor des Fahrzeugs hat den Typ EA 189. Die zur Motorsteuerung aufgespielte Software verfügt über zwei Modi. Im Modus 1, der automatisch auf Prüfständen aktiviert wird, ist der Stickoxidausstoß erheblich reduziert und erfüllt die Vorgaben der Norm Euro 5. Im Modus 0, der in allen anderen Situationen, also auch im Straßenverkehr, automatisch eingestellt ist, wird der Stickoxidausstoß weniger stark reduziert.Abs. 4
Am 1. Juni 2016 gab das Kraftfahrtbundesamt eine vom Y-Konzern entwickelte Software frei, mit welcher der Motor von Pkw des streitgegenständlichen Typs so gesteuert werden kann, dass der Stickoxidausstoß auch im Straßenverkehr die Vorgaben der Euro-5-Norm erfüllt. Dieses Update kann von einer Vertragswerkstatt in weniger als einer Stunde aufgespielt werden. Der Y-Konzern bietet den Eigentümern von Pkw des streitgegenständlichen Typs ein solches Update seit dem 30. September 2016 an.Abs. 5
Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Oktober 2016 (K 5, Bl. 32) erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und setzte der Beklagten für die Rückabwicklung des Vertrags eine Frist bis zum 3. November 2016.Abs. 6
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.2.2016 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs und abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.970,94 € zu zahlen. Des Weiteren hat er die nachfolgend unter Ziffern 2 und 3 wiedergegebenen Anträge angekündigt.Abs. 7
Nach Hinweis des Gerichts, dass die bloße Übergabe des Fahrzeugs nicht ausreiche, hat der Kläger den Klageantrag zu 1 neu gefasst.Abs. 8
Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,Abs. 9
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. November 2016 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi Q3 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer ##### mit der zugehörigen Zulassungsbescheinigung Teil II abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.970,94 €zu zahlen;Abs. 10
2. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 4. November 2016 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1 bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet;Abs. 11
3. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.564,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 4. Novemberj 2016 zahlen.Abs. 12
Die Beklagte beantragt,Abs. 13
die Klage abzuweisen.Abs. 14

Entscheidungsgründe:

Abs. 15
Die zulässige Klage hat weit überwiegend Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 30.000 € abzüglich gezogener Gebrauchsvorteile in Höhe von 3.933,27 €, mithin 26.066,73 €, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des im Tenor bezeichneten Fahrzeugs (§§ 346 Abs. 1, 348, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB). Lediglich die Gebrauchsvorteile waren geringfügig höher anzusetzen, und es besteht kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.Abs. 16
1. Das Fahrzeug wies im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger einen Sachmangel auf, weil es die Euro-5-Abgasnorm jedenfalls in Bezug auf den Stickoxidausstoß nicht erfüllte. Die Einhaltung dieser Norm war geschuldet, weil es der üblichen Beschaffenheit entspricht, dass ein Pkw-Motor die Abgasvorschriften einhält, die in den technischen Daten der Prospekte angegeben sind.Abs. 17
Dass das Fahrzeug die Vorgaben der Norm nicht einhielt, folgt schon aus dem Umstand, dass die Abgasbehandlung in zwei verschiedenen Modi vorgenommen wurde, von denen einer für die Situation auf Prüfständen galt. In diesem Modus war der Stickoxidausstoß so stark reduziert, dass die Vorgaben der Norm erfüllt wurden. Eine solche differenzierte Motorsteuerung je nach Situation war aus Sicht der Entwickler nur dann nötig, wenn das Fahrzeug im anderen Modus – auf der Straße – die Euro-5-Norm in Bezug auf Stickoxid nicht einhielt.Abs. 18
Die Ansicht der Beklagten, es komme rechtlich nur auf die Situation auf dem Prüfstand an, ist abwegig. Abgas- und Verbrauchswerte auf dem Prüfstand müssen zwar nicht mit denen im Straßenbetrieb übereinstimmen; Letztere sind höher. Jedoch muss die Motorsteuerung in beiden Situationen gleich sein, damit die Werte auf dem Prüfstand und auf der Straße zumindest korrelieren (so auch LG Krefeld, Urteil vom 14. September 2016 – 2 O 72/16, Rn 25).Abs. 19
2. Die Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht unerheblich. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dabei nicht nur auf die Kosten des Software-Updates in Relation zum Kaufpreis abzustellen. Vielmehr ist eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nötig. Bei dieser fallen weitere Faktoren ins Gewicht, wie sie im Urteil des Landgerichts Köln vom 2. März 2017 (2 O 317/16) dargelegt worden sind:Abs. 20
a) Die Erheblichkeit wird indiziert, wenn der Mangel einen für den Gläubiger wesentlichen Qualitätsaspekt betrifft. Dies ist anzunehmen, denn die Einordnung in die Euro-5-Norm ist auch Voraussetzung für die möglichst weitgehende räumliche Benutzbarkeit des Autos, da der Betrieb von umweltschädlichen Pkw jedenfalls im Zentrum von Großstädten in den letzten Jahren eingeschränkt wurde und anzunehmen ist, dass weitere Einschränkungen folgen werden.Abs. 21
b) Arglist des Vertragspartners führt in der Regel dazu, dass die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist. Arglistig gehandelt hat vorliegend der Y-Konzern, nicht die Beklagte. Jedoch spielt die Arglist der Herstellerin auch in dieser Konstellation eine Rolle: Ein Software-Update kann die Klägerin nicht von der Beklagten beziehen, sondern nur von der Herstellerin (über die Beklagte oder eine andere Vertragswerkstatt). Die Klägerin hat wenig Anlass, der Herstellerin in Bezug auf Motorsoftware zu vertrauen, nachdem diese sowohl die Behörden als auch ihre Kunden über Jahre hinweg systematisch irregeführt hat.Abs. 22
c) Die Motorsteuerung ist ein besonders sensibler Bereich eines Autos. Nicht ohne Grund erlischt die Hersteller-Garantie, wenn im Wege des sogenannten Chip-Tunings die Software eines nicht autorisierten Drittanbieters aufgespielt wird. So wie der Hersteller beim Chip-Tuning befürchtet, dass es zu Spätschäden am Motor kommt, hat vorliegend der Kläger Grund zur Sorge, das Software-Update könne bislang unbekannte Folgen für seinen Motor haben, die erst nach längerem Betrieb zu Tage treten.Abs. 23
d) Ebenso wenig kann ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug auch nach Aktualisierung der Software mit einem Makel behaftet ist, der den Wiederverkaufswert mindert. Dem steht nicht entgegen, dass bisherige Marktuntersuchungen keinen Wertverfall von Pkw mit EA-189-Motor ergeben haben. Es ist allgemein bekannt, dass in ganz Deutschland eine Vielzahl von Klagen, die auf Rückabwicklung gerichtet sind, anhängig ist. Dies indiziert, dass eine Vielzahl von Käufern die Absicht hat, sich – vorzeitig – von ihrem Fahrzeug zu trennen. Dieses zusätzliche Angebot ist derzeit noch nicht auf dem Markt, weil die Käufer zunächst den Ausgang ihrer Prozesse abwarten.Abs. 24
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind ein möglicherweise verbleibender Makel sowie ein möglicher späterer Motorschaden nicht deswegen außer Betracht zu lassen, weil es sich (nur) um „Spekulation" handelt. Es geht insoweit nicht um die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht. Zu fragen ist vielmehr, ob der Mangel mehr als nur unerheblich ist. Unter diesem Blickwinkel fallen auch solche künftigen Umstände ins Gewicht, die nicht sicher prognostiziert werden können, aber jedenfalls nicht fernliegen.Abs. 25
Die genannten Umstände wiegen in der Gesamtbetrachtung deutlich schwerer als der vergleichsweise geringe Kostenaufwand eines Software-Updates.Abs. 26
3. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war nicht erforderlich. Eine Nacherfüllung kommt aus tatsächlichen Gründen nur in Gestalt der Nachbesserung durch ein Software-Update in Betracht. Ein Software-Update ist dem Kläger jedoch nicht zumutbar, § 440 S. 1 Var. 3 BGB. Die Unzumutbarkeit folgt aus den oben (Ziffer 2 b – d) genannten Gründen.Abs. 27
Nach Auffassung des Gerichts ist auch im Rahmen der Unzumutbarkeit nicht Arglist der Beklagten erforderlich, sondern es genügt, dass die Herstellerin arglistig gehandelt hat. § 440 S. 1 Var. 3 BGB geht weiter als § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB, der eine Abwägung der beiderseitigen Interessen verlangt. § 440 S. 1 Var. 3 BGB erfasst darüber hinaus alle Fälle, in denen das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien erheblich gestört ist; dazu zählt auch ein Vertrauensverlust, der primär aus dem früheren Verhalten der Herstellerin folgt, aber auf das Verhältnis der Vertragsparteien durchschlägt. Dies wiederum ist vorliegend der Fall, weil die Nachbesserung zwar von der Beklagten vorgenommen werden kann, aber nur unter Verwendung eines von der Herstellerin entwickelten Software-Updates.Abs. 28
4. Die Gebrauchsvorteile des Klägers sind mit 3.933,27 € anzusetzen. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem 2,0l-TDI-Motor ausgestattet, der grundsätzlich langlebig ist; eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km kann berechtigt erwartet werden. Der Kläger erwarb das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 16.271 km, so dass er noch 233.729 km mit dem Pkw hätte zurücklegen können. Tatsächlich ist er bis dato 30.644 km mit dem Wagen gefahren (46.915 km ./. 16.271 km). Die Gebrauchsvorteile errechnen sich demnach wie folgt: 30.644 km ÷ 223.729 km × 30.000 € = 3.933,27 €.Abs. 29
5. Seit dem Ablauf der Frist zur Rücknahme des Fahrzeugs (4.11.2016) befindet sich die Beklagte in Annahmeverzug. Das Datum des Beginns des Annahmeverzugs muss allerdings nicht tenoriert werden, weil der Kläger ein Feststellungsinteresse nur daran hat, dass Annahmeverzug besteht.Abs. 30
6. Vorgerichtliche Anwaltskosten kann der Kläger nicht ersetzt verlangen. Die Anwaltskosten sind mit Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten entstanden und damit vor Eintritt des Verzugs der Beklagten mit der Nacherfüllung.Abs. 31
Ein vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz in Form der Anwaltskosten ist nicht ersichtlich. Die Beklagte trifft an dem Mangel kein Verschulden.Abs. 32
7. Der Schriftsatz des Klägers vom 27. April 2017, der in weiten Teilen nicht vom gewährten Schriftsatznachlass gedeckt ist, bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Dies gilt auch, soweit in diesem Schriftsatz angekündigt wird, den Klageantrag zu 1 nach Maßgabe des gerichtlichen Hinweises „umstellen" zu wollen. Der Kläger übersieht, dass sein Prozessbevollmächtigter bereits in der mündlichen Verhandlung auf den Hinweis reagiert und den Klageantrag zu 1 geändert hat.Abs. 33
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Es sind keine Mehrkosten dadurch entstanden, dass die Gebrauchsvorteile etwas höher zu bemessen sind als vom Kläger angesetzt.Abs. 34
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.Abs. 35
Streitwert: 27.029,06 Euro.Abs. 36

 
(online seit: 08.08.2017)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Köln, LG, Nachbesserung eines Pkw durch Software-Update - JurPC-Web-Dok. 0109/2017