JurPC Web-Dok. 84/2017 - DOI 10.7328/jurpcb201732684

OLG Düsseldorf

Urteil vom 18.12.2015

I-16 U 2/15

Arztbewertung auf "sanego.de"

JurPC Web-Dok. 84/2017, Abs. 1 - 103


Leitsätze:

1. Nimmt ein negativ bewerteter Arzt den Betreiber eines Internetportals zur Bewertung von Ärzten und Angehörigen sonstiger Heilberufe (www.sanego.de) auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen eines Dritten in Anspruch, die dieser seiner (negativen) Bewertung über ein von dem Portalbetreiber vorgehaltenes Freitextfeld hinzugefügt hat, setzt eine unmittelbare Störerhaftung des Portalbetreibers voraus, dass dieser sich den Textbeitrag des Dritten zu eigen gemacht hat, was bei einer unveränderten, wörtlichen Übernahme und Veröffentlichung des Textbeitrags zu verneinen ist. Eine vor der Veröffentlichung entweder manuell oder automatisiert durchgeführte Überprüfung des Texts auf in diesem enthaltene „Schimpfwörter" bewirkt nicht, dass für andere Nutzer des Portals der Eindruck entsteht, dass sich der Portalbetreiber den Inhalt der Veröffentlichung zu eigen gemacht hat.

2. Eine mittelbare Störerhaftung des Portalbetreibers kommt grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn dieser von dem von einer negativen Äußerung oder Bewertung Betroffenen unterrichtet wird; erst dann trifft ihn eine Rechts- und Prüfpflicht, um zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Als Hostprovider ist der Portalbetreiber grundsätzlich nicht verpflichtet, (Text-) Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Auch die berufliche Stellung des Betroffenen als Arzt führt zu keiner anderen Bewertung, zumal dieser durch die beanstandeten negativen Äußerungen lediglich in der weniger schutzwürdigen Sozialsphäre betroffen wird.

Gründe:

Abs. 1
I.Abs. 2
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung vermeintlich ehrverletzender, von einem Dritten in Bezug auf seine Person getätigter Aussagen auf einem von der Beklagten betriebenen Online-Bewertungsportal.Abs. 3
Der Kläger ist Facharzt für Urologie und betreibt als solcher eine Praxis in M…. Die Beklagte betreibt im Internet auf der Webseite www.sanego.de ein kostenloses Gesundheitsportal mit der Möglichkeit, namentlich Ärzte und Angehörige anderer Heilberufe zu suchen und zu bewerten. Jede von der Beklagten gelistete Person ist dazu auf einer gesonderten (Profil-) Seite mit ihren individuellen Daten, bestehend aus Name, Kontaktdaten und Fachgebiet, den abgegebenen Bewertungen und sonstigen relevanten Informationen geführt. Um Bewertungen abgeben zu können, müssen sich die Nutzer der Webseite lediglich mit einer E-Mail-Adresse registrieren lassen; darüber hinausgehende Angaben zu ihrer Person, wie Name und Anschrift etc., sind nicht erforderlich. Die Bewertungen, die anonym abgegeben werden können, erfolgen anhand einer von 1 (schlecht) bis 10 (gut) reichenden Noten- bzw. Punkteskala in verschiedenen von der Beklagten vorgegebenen Bewertungskategorien (Behandlungserfolg, Kompetenz, Beratung, Terminvereinbarung, Freundlichkeit des Teams, Entscheidungen, Ausstattung der Praxis, Empfehlung). Aus den Einzelnoten einer Bewertung wird - durch Bildung des arithmetischen Mittels - eine Gesamtnote/-punktzahl errechnet. Aus sämtlichen Einzelbewertungen wird wiederum eine Gesamtnote/-punktzahl gebildet, die am Anfang der Profilseite hervorgehoben angegeben wird. Neben der Noten- bzw. Punktevergabe besteht für die registrierten Nutzer die Möglichkeit, in einem mit „Ihre Erfahrungen" gekennzeichneten Kommentarfeld, freie Angaben in Textform zu machen. Die von der Beklagten in dem Portal gelisteten Ärzte und Angehörigen sonstiger Heilberufe können sich bei ihr registrieren lassen und ein kostenloses „Basispaket" „erwerben", das u.a. eine automatische Benachrichtigung bei neu eingehenden Bewertungen beinhaltet und ermöglicht, abgegebene Bewertungen zu kommentieren.Abs. 4
Auf der Webseite der Beklagten war/ist auch ein Profil des Klägers hinterlegt und abrufbar. Für diesen waren bis zum 01.12.2013 zwei Bewertungen abgegeben worden, die zu einer Gesamtnote/-punktzahl von 9,6 geführt hatten. Am 01.12.2013 gab ein Nutzer - anonym - eine negative Bewertung ab, die dazu führte, dass der Noten-/Punktedurchschnitt auf 2,1 sank. Zusätzlich machte der Nutzer über das Freitextfeld einen umfangreichen Eintrag zu seinen Erfahrungen mit dem Kläger, der u.a. die im Klageantrag unter lit. a) bis d) beanstandeten Aussagen enthielt und auf der Profilseite des Klägers veröffentlicht wurde. Wegen des vollständigen Inhalts des Eintrags wird auf die Anlage K 3 verwiesen. Der nicht bei der Beklagten registrierte Kläger erhielt aus dem Kreis seiner Patienten Kenntnis von dem Eintrag bzw. der negativen Bewertung.Abs. 5
Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.01.2014 ließ er die Beklagte zur unverzüglichen Löschung der Bewertung sowie unter Fristsetzung bis zum 10.01.2013, 18:00 Uhr, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern, was die Beklagte mit E-Mail vom 10.01.2014 ablehnte. Sie erklärte jedoch, dass die Bewertung „unsichtbar" gemacht und der Verfasser angeschrieben worden sei, um ihm Gelegenheit zum „Beweis" seiner Behauptungen zu geben. Tatsächlich veröffentlichte die Beklagte ab diesem Zeitpunkt die streitgegenständliche Bewertung nicht weiter, so dass der Kläger in dem Portal seitdem wieder mit einer Gesamtnote/-punktzahl von 9,6 gelistet war.Abs. 6
Mit E-Mail seiner anwaltlichen Vertreter vom 17.01.2014 ließ der Kläger die Beklagte u.a. dazu auffordern, ihm den Namen des Verfassers zu offenbaren, was die Beklagte mit E-Mail vom 22.01.2014, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ablehnte. Ferner teilte sie dem Kläger mit, dass dem Verfasser der Bewertung eine Stellungnahmefrist von 2-3 Wochen gewährt werde. Am 12.03.2014 reichte der Kläger die streitgegenständliche Unterlassungsklage bei dem Landgericht Duisburg ein.Abs. 7
Er hat die Ansicht vertreten, dass er gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen habe. Es handele sich um ehrverletzende und geschäftsschädigende, die Grenze zur Schmähkritik überschreitende Meinungsäußerungen (Werturteile), die widerrechtlich in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingriffen. Die Beklagte habe sich den Inhalt der Bewertung durch die von ihr durchgeführte und beanstandungslos gebliebene Vorprüfung zu eigen gemacht, zumal sie die Rubriken für die Bewertungen geschaffen und die Webseite mit den Daten der zu bewertenden Ärzte „bestückt" habe. Durch das Verbreiten dieser (Dritt-) Äußerungen verletzte die Beklagte ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seiner Geschäftsehre. Die Beklagte sei nicht nur als Host-Providerin einzuordnen, da sei den Nutzern nicht nur Speicherplatz zur Verfügung stelle, sondern die maßgeblichen Daten der zu bewertenden Ärzte selbst einpflege; sie unterliege daher erhöhten Pflichten. Der Kläger hat mit Nichtwissen die Behauptung der Beklagten bestritten, dass die Bewertungen bzw. Textbeiträge vor ihrer Veröffentlichung durch einen „Schimpfwortfilter" auf eventuelle Beleidigungen geprüft werden und dass eine darüber hinausgehende, von der Beklagten nicht näher spezifizierte Prüfung stattfinde. Im Übrigen hat er die Auffassung vertreten, dass eine Prüfung durch einen „Schimpfwortfilter" allein nicht ausreichend sei, weil damit ehrverletzenden sowie ruf- und geschäftsschädigenden Veröffentlichungen nicht hinreichend vorgebeugt werden könne.Abs. 8
Der Kläger hat beantragt,Abs. 9
die Beklagte bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber Dritten nicht erweislich wahre Tatsache zu behaupten oder zu verbreiten und / oder behaupten oder verbreiten zu lassen, welche ihn - den Kläger - beleidigen, verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen können, und zwar im Internet unter der Website http://www.sanego.de folgende Aussagen zu verbreiten:Abs. 10
a) „Spielt der Doc die ganze Zeit sein „intelligentes fieses Spielchen" mit mir?"Abs. 11
b) „Wie kann ein Arzt nur so etwa tun? Ausbeutung des Schwächeren in einer so miserablen Situation!!!"Abs. 12
c) „Ausbeutung eines Schwächeren"Abs. 13
d) „Möge der Allmächtige mich, meine Freunde und meine Feinde von solch einem „Arzt" fernhalten…".Abs. 14
Die Beklagte hat beantragt,Abs. 15
die Klage abzuweisen.Abs. 16
Sie hat eingewandt, dass sie lediglich Host-Providerin sei und sich nach Maßgabe der insofern vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10 aufgestellten Vorgaben („System steigernder Substantiierung") verhalten habe, indem sie die beanstandete Bewertung auf die Rüge des Klägers hin - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - unverzüglich vom Netz genommen und den Verfasser der Bewertung zur Stellungnahme und Substantiierung seiner Aussagen aufgefordert und die Bewertung seitdem überdies nicht wieder in das Portal eingestellt habe. Eine manuelle Vorprüfung der Bewertungen finde vor ihrer Veröffentlichung nicht statt; Schutz vor Beleidigungen erfolge vor der Veröffentlichung u.a. über einen automatischen „Schimpfwortfilter"; unabhängig davon sei sie an sich zu keinerlei Vorabprüfung verpflichtet. Sie sei als Host-Providerin lediglich gehalten, Inhalte, von deren Rechtswidrigkeit sie Kenntnis erlange, zukünftig nicht weiter zu veröffentlichen; dieser Pflicht habe sie genügt. Sie stelle den Nutzern des Bewertungsportals lediglich Speicherplatz für eine Bewertung zur Verfügung und ordne die dort eingestellten Informationen mittels einer Datenbank, wie dies für einen Host-Provider typisch sei, weshalb sie auch den damit einhergehenden (Haftungs-) Privilegierungen unterliege.Abs. 17
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen, soweit diese den vorgenannten Feststellungen nicht widersprechen.Abs. 18
Die Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg hat mit am 27.11.2014 verkündetem Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog lägen nicht vor. Zwar werde durch die verfahrensgegenständlichen Äußerungen insbesondere mit Blick auf die Stellung und Tätigkeit des Klägers als Arzt in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen, doch sei die Beklagte für diese Äußerungen rechtlich nicht verantwortlich. Dies folge zwar nicht aus § 10 TMG, der sich lediglich auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit sowie auf Schadensersatzansprüche, nicht jedoch auf Unterlassungsansprüche beziehe, sondern daraus, dass die Beklagte diese Aussagen nicht selbst getätigt und zu deren Abwehr ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen habe. Die Beklagte müsse sich den Inhalt der Aussagen (auch) nicht als eigene zurechnen lassen, weil sie ausreichende Prüfungsmechanismen installiert habe, um unrechtmäßige Herabwürdigungen zu unterbinden. Sie habe unbestritten vorgetragen, eine Vorprüfung auf Schimpfworte und ähnlich auffällige sprachliche Konstruktionen vorgenommen zu haben. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, sämtliche Äußerungen vor deren Veröffentlichung einer inhaltlichen Richtigkeitskontrolle zu unterziehen. Ferner habe die Beklagte für den Fall der Beanstandung einer Veröffentlichung durch einen Betroffenen unstreitig ein „Prüfverfahren nach Beschwerdeeingang" eingerichtet, bei dem die Rechte des Betroffenen ausreichend gewahrt würden, indem die beanstandete Äußerung zunächst aus dem öffentlich einsehbaren Teil der Webseite herausgenommen und sodann deren Richtigkeit einer Überprüfung unterzogen werde, wobei es im Zweifel bei der Nichtveröffentlichung bliebe.Abs. 19
Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 02.12.2014 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger - unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Klagebegehrens - mit seiner am 02.01.2015 bei dem Oberlandesgericht eingegangen Berufung, die er mit am 02.03.2015 eingegangenem Schriftsatz, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tage verlängert worden war, - wie folgt - begründet hat: Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen; die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch seien erfüllt; die Beklagte sei für die verfahrensgegenständlichen Äußerungen rechtlich verantwortlich. Denn bei dieser handele es sich nicht lediglich um eine Host-Providerin, die fremden Nutzern lediglich eine Plattform und eine technische Infrastruktur anbiete; sie sei vielmehr als Content-Providerin anzusehen, da sie einen Teil der Webseiten-Inhalte selbst bereit stelle, weshalb auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10 auf sie - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht anwendbar sei. Die Beklagte habe das Bewertungsportal eigenständig mit den Stammdaten von zu bewertenden Personen - so auch den seinen - gefüllt, womit sie die von den Nutzern abzugebenden Bewertungen gezielt auf die zu bewertenden Personen gelenkt habe bzw. lenke. Mit der Ermittlung und Veröffentlichung der Gesamtbewertung/-note stelle die Beklagte einen weiteren „eigenen Inhalt" bereit, der über die von den Nutzern abgegebenen Bewertungen hinausgehe, indem sie eine eigene Auswertung vornehme und deren Ergebnis veröffentliche.Abs. 20
Im Übrigen habe die Beklagte sich den Inhalt der streitgegenständlichen Aussagen auch zu eigen gemacht, was sich aus der in ihrer E-Mail vom 22.01.2014 enthaltenen Aussage „Vor Freischaltung wird der Text auf eventuelle Beleidigungen geprüft und weitere Textstellen gelöscht. Behauptungen, die nicht nachweisbar sind, werden nicht abgebildet." ergebe, die er - der Kläger - sich hilfsweise zu eigen mache. Denn dies bedeute, dass die Beklagte nach entsprechender Prüfung zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die verfahrensgegenständlichen Aussagen nicht beleidigend seien und im Zweifel nachgewiesen und deshalb öffentlich zugänglich gemacht werden könnten, weshalb sie für den Inhalt auch (mit-) verantwortlich sei.Abs. 21
Selbst wenn man davon ausginge - wie nicht -, dass es sich bei der Beklagten lediglich um eine Host-Providerin handele, genügten die von dieser eingerichteten Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung persönlichkeitsrechtsverletzender Äußerungen im Streitfall nicht. Da es sich bei den auf dem streitgegenständlichen Portal zu bewertenden Personen „ausschließlich" um praktizierende Ärzte handele, seien an die Vorprüfung von Veröffentlichungen angesichts der dieser zukommenden Vertrauensstellung besonders hohe Anforderungen zu stellen. Denn eine Beschädigung dieses Vertrauens führe gerade bei Ärzten in besonderer Weise zu einer Beeinträchtigung ihres Ansehens und damit zugleich ihrer beruflichen Tätigkeit. Äußerungen könnten, auch wenn in ihnen keine „Schimpfworte" enthalten seien, gleichwohl ehrverletzend und geschäftsschädigend sein. Angesichts der Besonderheiten des ärztlichen Berufsstands genüge es nicht, auf derartige Äußerungen erst auf eine Rüge des Betroffenen hin zu reagieren; vielmehr sei die Beklagte als Portalbetreiberin verpflichtet, die Beiträge vor ihrer Freischaltung inhaltlich zu überprüfen, zumal die bewerteten Personen, wenn sie nicht Inhaber eines „Basispakets" seien, nicht ohne weiteres Kenntnis von den über sie abgegeben Bewertungen und Textbeiträgen erhielten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch die Art der Gestaltung ihrer Webseite die Nutzer, auch wenn diese u.U. nur die Anschrift des Arztes recherchieren wollten, gezielt auf die für diesen Arzt abgegebenen Bewertungen bzw. das Gesamtbewertungsergebnis lenke und die Nutzer animiere nachzulesen, was im Einzelnen zu der Gesamtbewertung geführt habe. Da die Beklagte in ihrer E-Mail vom 22.01.2012 zudem selbst erklärt habe, die Texte vor ihrer Freischaltung auf Beleidigungen zu überprüfen und Behauptungen, die nicht nachweisbar seien, nicht zu veröffentlichen, habe sie selbst erklärt, eine weitergehende Prüfung vorzunehmen als eine bloße technische „Schimpfwortsuche". Da sie den verfahrensgegenständlichen Beitrag gleichwohl freigeschaltet habe, sei sie der ihr zumutbaren Verhaltenspflicht nicht ausreichend nachgekommen.Abs. 22
Der Kläger beantragt,Abs. 23
25Abs. 24
1. auf seine - des Klägers - Berufung das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27.11.2014 - Az.: 4 O 83/14 - aufzuheben;Abs. 25
2. die Beklagte bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber Dritten nicht erweislich wahre Tatsache zu behaupten oder zu verbreiten und / oder behaupten oder verbreiten zu lassen, welche ihn - den Kläger - beleidigen, verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen können, und zwar im Internet unter der Website http://www.sanego.de folgende Aussagen zu verbreiten:Abs. 26
a) „Spielt der Doc die ganze Zeit sein „intelligentes fieses Spielchen" mit mir?"Abs. 27
b) „Wie kann ein Arzt nur so etwa tun? Ausbeutung des Schwächeren in einer so miserablen Situation!!!"Abs. 28
c) „Ausbeutung eines Schwächeren"Abs. 29
d) „Möge der Allmächtige mich, meine Freunde und meine Feinde von solch einem „Arzt" fernhalten…".Abs. 30
Die Beklagte beantragt,Abs. 31
die Berufung zurückzuweisen.Abs. 32
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Das Landgericht habe zu Recht einen Unterlassungsanspruch verneint; sie habe exakt die Schutzmechanismen angewendet und beachtet, die der Bundesgerichtshof für Host-Provider aufgestellt habe. Eine inhaltliche Vorabprüfung sei ihr nicht zuzumuten. Bei den streitgegenständlichen Aussagen handele es sich weder um ihre eigenen Aussagen noch habe sie sich diese zu eigen gemacht. Sie sei - entgegen der Ansicht des Klägers - lediglich als Host-Provider und damit als „Veröffentlicher" fremder Informationen anzusehen, den eine Haftung erst ab Kenntnisnahme treffe. Unabhängig davon fehle es schon an einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung; denn bei den angegriffenen Aussagen handele es sich um vom Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasste Äußerungen, die die Grenze zur „Schmähkritik" nicht überschritten, da es dem anonymen Verfasser des Beitrags, aus dem der Kläger sich lediglich die vier streitgegenständlichen Aussagen herausgegriffen habe, um eine sachliche Auseinandersetzung und nicht um eine Diffamierung der Person des Klägers gegangen sei.Abs. 33
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.Abs. 34
II.Abs. 35
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.Abs. 36
A.Abs. 37
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.11.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg ist zulässig. Die Berufung ist gemäß §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt € 600,00 (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die fristgerecht eingereichte Berufungsbegründungsschrift genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Diese beschränkt sich nicht in einer bloßen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen, sondern richtet sich in der notwendigen Weise gegen die tragenden Erwägungen bzw. alle selbstständigen Begründungselemente/-teile der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger rügt Rechtsverletzungen durch das Landgericht (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO), die - als zutreffend unterstellt - entscheidungserheblich wären.Abs. 38
B.Abs. 39
Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs verneint.Abs. 40
Dem Kläger steht kein (Unterlassungs-) Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gegen die Beklagte zu, die im Klage- und Berufungsantrag unter lit. a) bis d) im Einzelnen bezeichneten Aussagen zukünftig nicht mehr auf der von dieser betriebenen Webseite www.sanego.de zu veröffentlichen bzw. zu verbreiten.Abs. 41
1.Abs. 42
Die Beklagte trifft losgelöst von der Frage, ob durch die beanstandeten Äußerungen, bei denen es sich lediglich um einzelne Sätze aus einem längeren Textbeitrag eines anonymen Sanego-Nutzers handelt, überhaupt rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers oder dessen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen wird – was nicht der Fall ist (dazu unter 3.) -, lediglich eine eingeschränkte Verantwortlichkeit, weil sie den Beitrag weder selbst verfasst noch sich seinen Inhalt zu eigen gemacht hat. Die Beklagte kann insofern lediglich als (mittelbare) Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie das Such- und Bewertungsportal im Internet installiert und durch die Programmierung entsprechender Eingabeoptionen für die Nutzer die Möglichkeit geschaffen hat, die bei ihr gelisteten Ärzte und Angehörigen anderer Heilberufe nicht nur zu suchen, sondern auch zu bewerten (vgl. hierzu auch BGH, Versäumnisurt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, Juris, Rn. 20; ferner BGH, Urt. v. 01.07.2014 - VI ZR 345/13, Juris, Rn. 16; BGH, Urt. v. 23.09.2014 - VI ZR 358/13, Juris, Rn. 36; Senat, Urt. v. 08.08.2014 - I-16 U 30/14, n.v.). Die ihr hiernach obliegenden Pflichten hat die Beklagte nicht verletzt.Abs. 43
a)Abs. 44
Die Beklagte ist indes nicht bereits gemäß § 10 Satz 1 TMG - wie auch das Landgericht zutreffend festgestellt hat - von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihr betriebenen Webseite befreit, weil sich die dort statuierte Haftungsprivilegierung/-beschränkung nicht auf Unterlassungsansprüche bezieht, sondern - wie sich aus § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt - lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung des Diensteanbieters betrifft, zu denen auch die Betreiber von Websites gehören (st. Rspr. des BGH; vgl. BGH, Urt. v. 27.03.2012 - VI ZR 144/11, Juris, Rn. 9; BGH, Versäumnisurt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, Juris, Rn. 20 m.w.N.).Abs. 45
b)Abs. 46
Die Beklagte haftet nicht deshalb auf Unterlassung, weil sie durch die beanstandeten Aussagen selbst unzulässig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen hätte. Denn die Beklagte hat den verfahrensgegenständlichen Textbeitrag, dem die beanstandeten Aussagen entstammen, - unstreitig - nicht selbst verfasst und sich diese auch nicht zu eigen gemacht.Abs. 47
aa)Abs. 48
Maßgeblich für die Frage, ob sich der Anbieter die auf seinem Internetportal eingestellten Inhalte, die er nicht selbst geschaffen hat, zu eigen macht, ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, wobei insbesondere die Frage der inhaltlichen redaktionellen Kontrolle der fremden Inhalte und die Art der Präsentation von Bedeutung sind. Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint. Auch lediglich undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können dem Vertreiber zugerechnet werden, wenn er sie sich zu Eigen gemacht hat. Ob dies der Fall ist, ist jedoch mit der im Interesse der Meinungsfreiheit gebotenen Zurückhaltung zu prüfen. Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird (vgl. BGH, Urt. v. 27.03.2012 - VI ZR 144/11, Juris, Rn. 11; ferner BVerfG, Beschl. v. 30.09.2003 - 1 BvR 865/00, Juris, Rn. 13 ff.; BGH, Urt. v. 17.11.2009 - VI ZR 226/08, Juris, Rn. 11 m.w.N.). Der Betreiber einer Internet-Seite macht sich Inhalte zu Eigen, wenn er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen oder den zurechenbaren Anschein erweckt hat, er identifiziere sich mit den fremden Inhalten (BGH, Urt. v. 12.11.2009 - I ZR 166/07, Juris, Rn. 24, 27; BGH, Urt. v. 27.03.2012 - VI ZR 144/11, Juris, Rn. 11). Dafür, dass der Diensteanbieter sich die fremden Informationen zu Eigen gemacht hat, spricht, dass der Anbieter die von Dritten hochgeladenen Inhalte inhaltlich-redaktionell auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrolliert oder auswählt oder die fremden Informationen in das eigene redaktionelle Angebot einbindet (vgl. BGH, Urt. v. 30.06.2009 - VI ZR 210/08, Juris, Rn. 19; BGH, Urt. v. 12.11.2009 - I ZR 166/07, Juris, Rn. 25 f.; BGH, Urt. v. 12.07.2012 - I ZR 18/11, Juris, Rn. 28; zuletzt BGH, Urt. v. 19.03.2015 - I ZR 94/13, Rn. 25 m.w.N.).Abs. 49
bb)Abs. 50
Nach diesen Maßstäben kann hinsichtlich der vom Kläger mit den unter lit. a) bis d) des Klageantrags konkret angegriffenen Aussagen nicht von einem Zu-Eigen-Machen durch die Beklagte ausgegangen werden.Abs. 51
Aus dem vom Kläger als Anlage K 3 vorgelegten Screenshot der Bewertung ergibt sich eindeutig, dass es sich hierbei um die Bewertung eines anonymen Nutzers vom 01.12.2012 und nicht um eine solche der Beklagten handelt. Die im Freitextfeld abgegebene „Beschreibung" ist ohne jede redaktionelle Veränderung sogar unter Beibehaltung der von dem Nutzer vorgenommenen Hervorhebungen (Großbuchstaben, Mehrfachverwendung von Satzzeichen) veröffentlicht worden. Die äußere Form der Veröffentlichung ergibt, dass lediglich eine fremde Äußerung wiedergegeben wird; für andere Nutzer entsteht nicht der Eindruck, dass sich die Beklagte als Diensteanbieter mit dieser „Beschreibung" oder Bewertung identifiziert. Auch wenn man zu Gunsten des Klägers die Richtigkeit seiner Behauptung unterstellt, dass die Beklagte vor der Veröffentlichung des Beitrags nicht nur eine technische „Schimpfwortsuche", sondern eine weitere „manuelle" Vorprüfung vorgenommen hat, führt dies zu keiner anderen Bewertung, weil sich dies nicht in der äußeren Darstellung niedergeschlagen hat. Denn für die Frage des Zu-Eigen-Machens ist die Sicht eines verständigen Internetnutzers und damit die äußere Erkennbarkeit von besonderer Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2015 - I ZR 94/13, Rn. 25, 28).Abs. 52
Etwas anderes könnte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allenfalls dann gelten, wenn die Beklagte eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf ihrem Portal eingestellten Nutzerbewertungen und -beschreibungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vorgenommen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2015 - I ZR 94/13, Rn. 25, 28). An entsprechendem substantiierten Vortrag des für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) grundsätzlich darlegungs- und beweisbelasteten Klägers (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1004 Rn. 52; MüKo/Baldus, a.a.O., § 1004 Rn. 307 ff.) fehlt es indes. Derartiges ergibt sich auch nicht aus der E-Mail der Beklagten vom 22.01.2014, deren Inhalt sich der Kläger insofern hilfsweise zu eigen gemacht hat, als es dort heißt: „Vor einer Freischaltung, wird der Text auf eventuelle Beleidigungen geprüft und weitere Textstellen gelöscht. Behauptungen, die nicht nachweisbar sind, werden nicht abgebildet". Zunächst spricht die systematische Stellung dieses Textteils in der besagten E-Mail dafür - worauf bereits die Beklagte hingewiesen hat -, dass sich diese Aussage auf die von der Mitarbeiterin der Beklagten in dieser E-Mail beschriebene Vorgehensweise nach Eingang einer „Missbrauchsmeldung" bezieht und damit kein vor einer Erstveröffentlichung liegendes Verhalten beschrieben wird. Unabhängig davon kann dieser Aussage jedoch nicht entnommen werden - jedenfalls nicht mit der notwendigen Substanz -, dass von Seiten der Beklagten eine inhaltliche Kontrolle der Bewertungen auf ihre Richtigkeit hin erfolgt. Im Gegenteil spricht gerade der Umstand, dass der Kläger die unzureichende Überprüfung eingehender Bewertungen vor ihrer Online-Stellung beanstandet, gegen die Durchführung einer inhaltlich-redaktionellen Überprüfung durch die Beklagte (vgl. auch BGH, Urt. v. 19.03.2015 - I ZR 94/13, Rn. 28).Abs. 53
Auch der Umstand, dass die Beklagte die Bewertungen (statistisch) auswertet und zu einer Gesamtbewertung/-note zusammenfasst und diese auf der Profilseite hervorgehoben präsentiert (vgl. Anlage K 2), lässt die von dem Kläger konkret beanstandeten Aussagen nicht als eigene der Beklagten erscheinen, insbesondere weil die Beklagte durch die Auswertung keinen Einfluss auf den Inhalt der Bewertungen ihrer Nutzer nimmt und dieser Vorgang damit einer inhaltlich-redaktionellen Kontrolle nicht vergleichbar ist (vgl. auch BGH, ebenda).Abs. 54
c)Abs. 55
Die Beklagte haftet auch nicht deshalb auf Unterlassung, weil sie die beanstandeten Aussagen auf dem streitgegenständlichen Portal www.sanego.de zum Abruf bereitgestellt und dadurch verbreitet hat.Abs. 56
aa)Abs. 57
Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei genügt als Mitwirkung in diesem Sinne auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 28.07.2015 - VI ZR 340/14, Juris, Rn. 34 m.w.N.). Im Rahmen des § 1004 BGB wird auch derjenige als - unmittelbarer - Störer bezeichnet, der nach der Art seines Tatbeitrags sonst als Täter oder Teilnehmer anzusehen wäre (BGH, ebenda m.w.N.; von Pentz, AfP 2014, 8, 15).Abs. 58
Unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Störerhaftung ist derjenige verpflichtet, der, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, Juris, Rn. 21; BGH, Urt. v. 30.06.2009 - VI ZR 210/08, Juris, Rn. 13 f.; BGH, Urt. v. 27.03.2012 - VI ZR 144/11, Juris, Rn. 17; von Pentz, AfP 2015, 1, 19). Diese Voraussetzungen könnten in der Person der Beklagten erfüllt sein. Denn diese betrieb und betreibt das streitgegenständliche Bewertungsportal, auf dem die streitgegenständlichen Äußerungen veröffentlicht wurden. Indem sie die Bewertung bzw. den Textbeitrag für die (übrigen) Nutzer bereit stellte und deren Abruf über das Internet ermöglichte, trug sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung der beanstandeten Aussagen bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigen konnten.Abs. 59
bb)Abs. 60
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt (vgl. Urt. v. 08.08.2014 - I-16 U 30/14, n.v.), darf die Störerhaftung in Form der Verbreiterhaftung jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Denn zu dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kommunikationsprozess kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung auch dann zählen, wenn der Mitteilende sich diese - so wie hier - weder zu eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2009 - VI ZR 226/08, Juris, Rn. 13; BGH, Urt. v. 27.03.2012 - VI ZR 144/11, Juris, Rn. 16 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 25.06.2009 - 1 BvR 134/03, Juris, Rn. 58). Eine Haftung des Verbreiters fremder Nachrichten als Störer setzt deshalb die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.06.2009 - VI ZR 210/08, Juris, Rn. 18; BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, Juris, Rn. 22; BGH, Urt. v. 27.03.2012 - VI ZR 144/11, Juris, Rn. 16 - jeweils m.w.N.).Abs. 61
Der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien oder Blogs ins Internet stellt, ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen, weil dies den Betrieb des dem Informationsinteresse der Mediennutzer dienenden, auf schnelle und aktuelle Information ausgerichteten Informationsportals unzuträglich hemmen würde. Den Betreiber eines Informationsportals trifft deshalb erst dann eine Prüfpflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber eines Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, Juris, Rn. 24: Hostprovider; BGH, Urt. v. 30.06.2009 - VI ZR 210/08, Juris, Rn. 27: Domainverpächter; BGH, Urt. v. 27.03.2012 - VI ZR 144/11, Juris, Rn. 19: RSS-Nachrichten-Feed; Senat Urt. v. 08.08.2014 - I-16 U 30/14, n.v.: Bewertungsportal www.jameda.de; zur Ärztebewertung auch BGH, Urt. v. 23.09.2014 - VI ZR 358/13, Juris, insb. Rn. 36).Abs. 62
cc)Abs. 63
Auch die Beklagte als Betreiberin des streitgegenständlichen Portals www.sanego.de fällt in die Gruppe der solchermaßen haftungsprivilegierten Webseiten-Betreiber. Der Betreiber einer Bewertungsplattform ist Host-Provider, soweit er - so wie hier -nutzergenerierte und damit fremde Inhalte speichert und zum Abruf bereit hält (von Pentz, AfP 2015, 1, 19; Roggenkamp/Stadler, in: jurisPK-Internetrecht, 4. Aufl., Kap. 10 Rn. 505). Den Anbietern von derartigen Diensten darf und soll keine anlassunabhängige generelle, „proaktive" Verpflichtung auferlegt werden, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tat hinweisen (von Pentz, AfP 2013, 20, 26 m.w.N.).Abs. 64
Weil die Beklagte auf die Rüge des Klägers hin unverzüglich nicht nur die von ihm mit der vorliegenden Klage konkret beanstandeten Äußerungen, sondern die gesamte Bewertung von ihrer Webseite entfernt hat, ist sie schon nicht zur Störerin geworden und war damit auch keinem Unterlassungsanspruch ausgesetzt (vgl. auch BGH, Urt. v. 27.03.2012 - VI ZR 144/11, Juris, Rn. 20), weil ihre Handlungspflicht als mittelbare Störerin vor diesem Hintergrund überhaupt erst nach Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung entstehen kann (dazu sogleich noch unter 2. b)).Abs. 65
dd)Abs. 66
Etwas Anderes ist - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht deswegen angezeigt, weil es im Streitfall um die Bewertung von Ärzten geht. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.09.2014 - VI ZR 358/13 zum Arztsuch- und Arztbewertungsportal www.jameda.de zum Ausdruck gebracht, dass trotz der von derartigen Portalen im Internet u.U. ausgehenden erheblichen Auswirkungen auf den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch, die beruflichen Chancen und die wirtschaftliche Existenz der von negativen Bewertungen betroffenen Ärzte, gerade wenn sie freiberuflich tätig sind, da sie infolge der vorhandenen Internetsuchmaschinen auch denjenigen Internetnutzer mit den in einem solchen Portal gespeicherten Bewertungen eines bestimmten Arztes konfrontieren, der nach ganz anderen Informationen, wie etwa den Sprechzeiten oder der Anschrift des Arztes, sucht, diese Beeinträchtigungen das Recht der Portalbetreiber auf Kommunikationsfreiheit und des hiermit u.a. verfolgten Zwecks, zur Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beizutragen, nicht überwiegen (BGH, a.a.O., Juris, Rn. 25 ff., 38 ff.). Dabei hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt, dass ein unwahren Tatsachenbehauptungen oder beleidigenden oder sonst unzutreffenden Bewertungen ausgesetzter Arzt diesen nicht schutzlos ausgesetzt ist, sondern ihnen dadurch begegnen kann, dass er sich an den Betreiber des Portals wendet und die Beseitigung des Eintrags verlangt (BGH, a.a.O., Juris, Rn. 36). Damit hat der Bundesgerichtshof jedoch (mittelbar) Bezug auf seine bisherige, vorerwähnte Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, Juris, Rn. 24 ff.) genommen, wonach ein Host-Provider nicht verpflichtet ist, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor ihrer Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen, sondern erst dann, wenn ein Betroffener diesen auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch einen Nutzer hinweist, und macht diese somit gleichermaßen auch zum Maßstab für die Betreiber von Arztbewertungsportalen.Abs. 67
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die angegriffene Bewertung bzw. die konkret beanstandeten Aussagen lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen wird, da sie die berufliche Tätigkeit des Klägers und damit einen Bereich betreffen, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Nach dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts entwickelten Konzept abgestufter Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht zwar auch im Bereich der Sozialsphäre das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten. Der Schutz ist aber geringer als bei Daten, die etwa der Intim- oder Geheimsphäre zuzuordnen sind (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.2014 - VI ZR 358/13, Juris, Rn. 35; BGH, Urt. v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08, Juris, Rn. 30 m.w.N.). Im Bereich der Sozialsphäre muss sich der Einzelne wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen (vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08, Juris, Rn. 31; BGH, Urt. v. 11.03.2008 - VI ZR 7/07, Juris, Rn. 29; BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05, Juris, Rn. 12 ff.; BGH, Urt. v. 23.09.2014 - VI ZR 358/13, Juris, Rn. 35). Dies gilt namentlich auch bei freiberuflich tätigen Ärzten, die ihre Leistungen in Konkurrenz zu anderen Ärzten anbieten. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 261/10, Juris, Rn. 14; BGH, Urt. v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08, Juris, Rn. 31; BGH, Urt. v. 23.09.2014 - VI ZR 358/13, Juris, Rn. 35). Dies steht im Streitfall indes nicht in Rede.Abs. 68
2.Abs. 69
Darüber hinaus fehlt es für einen Unterlassungsanspruch des Klägers im Streitfall auch an einer Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr.Abs. 70
a)Abs. 71
Materielle Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch, mit dem ein zukünftiges (Störer-) Verhalten unterbunden werden soll, ist das Bestehen einer Wiederholungs oder Begehungsgefahr, also die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen (BGH, Urt. v. 19.10.2004 - VI ZR 292/03, Juris, Rn. 17; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1004 Rn. 32). Dies bedeutet, dass die rechtswidrige Störung für die Zukunft ernsthaft, d.h. mit großer Wahrscheinlichkeit zu besorgen sein und diese im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch (fort-) bestehen muss (Palandt/Bassenge, ebenda; Steffen, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 263 m.w.N. aus der Rspr.). Regelmäßig begründet eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr (BGH, Urt. v. 08.02.1994 - VI ZR 286/93, Juris, Rn. 27; BGH, Urt. v. 30.10.1998 - V ZR 64/98, Juris, Rn. 19; BGH, Urt. v. 12.12.2003 - V ZR 98/03, Juris, Rn. 9). An die Widerlegung dieser Vermutung durch den Störer sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. auch BGH, Urt. v. 31.05.2001 - I ZR 106/99, Juris, Rn. 42); das bloße Versprechen, die störende Handlung nicht mehr vorzunehmen, reicht i.d.R. nicht aus (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1004 Rn. 32 m.w.N.).Abs. 72
b)Abs. 73
Vorliegend kann sich der Kläger zur Begründung der Wiederholungsgefahr nicht auf die am 01.12.2013 erfolgte Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bewertung berufen. Da die Beklagte - wie soeben dargelegt - als Betreiberin des Bewertungsportals nicht verpflichtet ist, jede Bewertung vor ihrer Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, sondern erst dann tätig zu werden braucht, wenn sie auf eine (klare) Rechtsverletzung hingewiesen wird, folgt daraus zugleich, dass eine Verhaltenspflicht des Betreibers, deren Verletzung eine Widerholungsgefahr im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) begründen kann, erst nach Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung entstehen kann. Damit kann in derjenigen Handlung, die Gegenstand der Mitteilung war, mit der der Betreiber des Portals erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangte, keine eine Wiederholungsgefahr begründende Verletzungshandlung für einen Verletzungsunterlassungsanspruch gesehen werden. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr ist insofern vielmehr eine vollende Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (BGH, Urt. v. 17.08.2011 - I ZR 57/09, Juris, Rn. 39; Senat, Urt. v. 08.08.2014 - I-16 U 30/14, n.v.; vgl. auch BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, Juris, Rn. 32).Abs. 74
c)Abs. 75
Es liegt auch keine Erstbegehungsgefahr vor. Trotz des Wortlauts des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB („weitere") genügt auch eine erstmals ernsthaft drohende Beeinträchtigung für einen Unterlassungsanspruch (BGH, Urt. v. 17.09.2004 - V ZR 230/03, Juris, Rn. 11), wobei für sie keine tatsächliche Vermutung spricht (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1004 Rn. 32; BGH, Urt. v. 31.05.2001 - I ZR 106/99, Juris, Rn. 42).Abs. 76
aa)Abs. 77
Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der fraglichen Weise rechtswidrig verhalten. Eine Erstbegehungsgefahr kann auch begründen, wer sich des Rechts berühmt, bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen. Eine solche Berühmung, aus der die unmittelbar oder in naher Zukunft ernsthaft drohende Gefahr einer Begehung abzuleiten ist, kann unter Umständen auch in Erklärungen zu sehen sein, die im Rahmen der Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden. Die Tatsache allein, dass sich ein Beklagter gegen die Klage verteidigt und dabei die Auffassung äußert, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, ist jedoch nicht als eine Berühmung zu werten, die eine Erstbegehungsgefahr begründet. Eine Rechtsverteidigung kann aber dann eine Erstbegehungsgefahr begründen, wenn nicht nur der eigene Rechtsstandpunkt vertreten wird, um sich die bloße Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offenzuhalten, sondern den Erklärungen bei Würdigung der Einzelumstände des Falls auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten (BGH, Urt. v. 31.05.2001 - I ZR 106/99, Juris, Rn. 35 ff. m.w.N.; BGH, Urt. v. 17.08.2011 - I ZR 57/09, Juris, Rn. 44).Abs. 78
bb)Abs. 79
Hiernach ist vorliegend eine Erstbegehungsgefahr zu verneinen bzw. ist eine solche vom insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht hinreichend dargetan worden. Denn die Beklagte hat die beanstandete Bewertung auf das anwaltliche Schreiben des Klägers vom 09.01.2014 hin - unstreitig - sofort von der Webseite entfernt. Zwar hat sie sich geweigert, die vorprozessual seitens des Klägers geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, und in ihrer Berufungserwiderung (dort Seite 4 f.) die Auffassung vertreten, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Bewertung, einschließlich der vom Kläger konkret beanstandeten Aussagen, um eine rechtmäßige Meinungsäußerung gehandelt habe. Doch sind keine Umstände dargetan oder ersichtlich, die den Schluss rechtfertigen, dass die Beklagte über das Vertreten ihres Rechtsstandpunkts hinaus unabhängig vom Ausgang des hiesigen gerichtlichen Verfahrens zukünftig die streitgegenständliche Bewertung, insbesondere die vom Kläger konkret beanstandeten Aussagen, wieder veröffentlichen werde.Abs. 80
3.Abs. 81
Schließlich scheidet ein Unterlassungsanspruch des Klägers auch deswegen aus, weil durch die Äußerungen, gegen deren weitere Verbreitung bzw. Veröffentlichung er sich wendet, schon nicht in rechtswidriger Weise in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen wird.Abs. 82
a)Abs. 83
Die angegriffenen Aussagen berühren - wie bereits ausgeführt - lediglich seine Sozialsphäre, die das Individuum in seinen Beziehungen zur Umwelt, insbesondere in seinem beruflichen Wirken und seiner sonstigen öffentlichen Tätigkeit (Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., Kap. 42 Rn. 7 m.w.N.) erfasst. Äußerungen zur Sozialsphäre einer Person dürfen nur im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen mit negativen Sanktionen verknüpft werden (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002 - 1 BvR 755/99, 1 BvR 765/99, Juris, Rn. 33; BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05, Juris, Rn. 13; BGH, Urt. v. 13.01.2015 - VI ZR 386/13, Juris, Rn. 16 m.w.N.).Abs. 84
b)Abs. 85
Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei sämtlichen vom Kläger angegriffenen Aussagen - da sie allesamt durch das Element der Stellungnahme geprägt sind und sich nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen - um Meinungsäußerungen handelt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 16.12.2014 - VI ZR 39/14, Juris, Rn. 8 m.w.N.), die grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Qualität den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen und nur in eng begrenzten Fällen, etwa wenn sie beleidigenden oder schmähenden Charakter haben, untersagt werden können. Unerheblich ist insbesondere, ob die Äußerung „wertvoll" oder „wertlos, „richtig" oder „falsch", emotional oder rational begründet ist (BVerfG, Beschl. v. 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79, Juris, Rn. 15 ff.; BVerfG, Beschl. v. 13.04.1994 - 1 BvR 23/94, Juris, Rn. 26 ff.; BVerfG, Beschl. v. 06.09.2014 - 1 BvR 1279/00, Juris, Rn. 14; BVerfG, Beschl. v. 28.07.2014 - 1 BvR 482/13, Juris, Rn. 11; BGH, Urt. v. 16.12.2014 - VI ZR 39/14, Juris, Rn. 18; von Pentz, AfP 2015, 11, 14). Vom Schutz umfasst sind grundsätzlich auch scharfe und übersteigerte Äußerungen, sofern nicht ausnahmsweise die Grenze zur „Schmähkritik" überschritten wird (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 06.09.2014 - 1 BvR 1279/00, Juris, Rn. 14; BVerfG, Beschl. v. 28.07.2014 - 1 BvR 482/13, Juris, Rn. 11; von Pentz, AfP 2015, 11, 14).Abs. 86
Unter „Schmähkritik" ist dabei eine Äußerung zu verstehen, die primär auf eine Diffamierung der Person und nicht auf eine Auseinandersetzung in der Sache abzielt. Sie ist gekennzeichnet durch die Herabsetzung der Person jenseits polemischer, überspitzter oder sogar ausfallender Kritik. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (BVerfG, Beschl. v. 24.05.2006 - 1 BvR 49/00, Juris, Rn. 42; BVerfG, Beschl. v. 28.07.2014 - 1 BvR 482/13, Juris, Rn. 11; BGH, Urt. v. 16.12.2014 - VI ZR 39/14, Juris, Rn. 18; von Pentz, AfP 2015, 11, 14). Im Falle einer „Schmähkritik steht die Rechtswidrigkeit der Äußerung von vornherein fest, ohne dass es noch einer Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit bedürfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.09.2004 - 1 BvR 1279/00, Juris, Rn. 14; BVerfG, Beschl. v. 28.07.2004 - 1 BvR 2566/95, Juris, Rn. 34 f.; BVerfG, Beschl. v. 28.07.2004 - 1 BvR 482/13, Juris, Rn. 11), weshalb der Begriff der „Schmähkritik" eng auszulegen ist (BGH, Urt. v. 16.12.2014 - VI ZR 39/14, Juris, Rn. 18). So hat das Bundesverfassungsgericht selbst die Bezeichnung einer bayerischen Landrätin als „durchgeknallte Frau" trotz der darin liegenden, jeder tatsächlichen Grundlage entbehrenden und bewusst auf Verächtlichmachung der Landrätin abzielenden Aussage nicht als „Schmähkritik" qualifiziert, sondern dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Landrätin erst im Rahmen der Abwägung den Vorrang vor dem Recht der beklagten Partei auf Meinungsfreiheit eingeräumt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.12.2013 - 1 BvR 194/13, Juris, Rn. 25 f.; von Pentz, AfP 2015, 11, 14).Abs. 87
An diesem Maßstab gemessen sind die streitgegenständlichen Äußerungen - entgegen der Ansicht des Klägers - daher nicht als „Schmähkritik" und damit als vom Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt einzustufen. Dies ergibt sich insbesondere im Zusammenhang mit den übrigen Aussagen des Textbeitrags des anonymen Nutzers, dem sie entnommen sind. Eine Äußerung darf nämlich nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urt. v. 27.05.2014 - VI ZR 153/13, Juris, Rn. 13; von Pentz, AfP 2015, 11, 12). Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass es dem besagten Nutzer darum ging, die durch den Kläger erfolgte ärztliche Behandlung auch in kostenrechtlicher Hinsicht kritisch zu beschreiben und nicht darum, diesen ausschließlich als Person zu diffamieren und verächtlich zu machen; im Vordergrund stand vielmehr die Auseinandersetzung in der Sache.Abs. 88
c)Abs. 89
Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 13.11.2012 - VI ZR 330/11, Juris, Rn. 9; BGH, Urt. v. 16.12.2014 - VI ZR 39/14, Juris, Rn. 16; BGH, Urt. v. 13.01.2015 - VI ZR 386/13, Juris, Rn. 13).Abs. 90
Die hiernach zwischen dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers sowie dessen durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützter Berufsfreiheit, die nicht nur dann berührt ist, wenn eine berufliche Tätigkeit unterbunden wird, sondern auch, wenn der Markterfolg behindert wird (BVerfG, Beschl. v. 28.07. 2004 - 1 BvR 2566/95, Juris, Rn. 27; vgl. auch BGH, Urt. v. 23.09.2014 - VI ZR 358/13, Juris, Rn. 27), einerseits und dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit andererseits vorzunehmende Abwägung ergibt, dass im Streitfall dem Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit, auf welches sich auch der Betreiber eines Internetportals als „unverzichtbare Mittlerperson" berufen kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.2014 - VI ZR 358/13, Juris, Rn. 28), der Vorrang einzuräumen ist, weil die konkret beanstandeten Aussagen als Meinungsäußerungen einzuordnen sind, diese keinen beleidigenden oder schmähenden Charakter haben und der Kläger durch diese lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen wird.Abs. 91
d)Abs. 92
Aus denselben Gründen fehlt es auch an einem rechtswidrigen Eingriff in das subsidiäre Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und einem hierauf gestützten Unterlassungsanspruch (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB).Abs. 93
aa)Abs. 94
Bei dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der im Hinblick auf seine Funktion nur subsidiären Charakter hat und deshalb nicht in Betracht kommt, wenn es etwa um den durch § 824 BGB sowie gegebenenfalls durch § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB zu gewährleistenden Schutz vor unmittelbaren Beeinträchtigungen geht, die durch Verbreitung unwahrer Behauptungen herbeigeführt werden (BGH, Urt. v. 21.04.1998 - VI ZR 196/97, Juris, Rn. 12), die im Streitfall jedoch nicht in Rede stehen. Geschützt sind auch Angehörige freier Berufe, wie z.B. Ärzte, die kein eigentliches Gewerbe betreiben (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.10. 2002 - I- 20 U 89/02, Juris, Rn. 29; Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 127 a.E. m.w.N.).Abs. 95
bb)Abs. 96
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen offenen Tatbestand dar, bei dem die Rechtswidrigkeit des Eingriffs erst durch eine Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer festzustellen ist (BGH, Urt. v. 21.04.1998 - VI ZR 196/97, Juris, Rn. 20 ff.; Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 126 ff.; von Pentz, AfP 2015, 11, 14). Durch negative Bewertungen eines Unternehmens kann auch in dessen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen werden (vgl. Palandt/Sprau, ebenda). Allerdings muss auch ein Gewerbetreibender eine der Wahrheit entsprechende Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen (BGH, Urt. v. 21.04.1998 - VI ZR 196/97, Juris, Rn. 25; BGH, Urt. v. 29.01.2002 - VI ZR 20/01, Juris, Rn. 31 m.w.N.). Sie ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf, überzogen oder gar ausfällig formuliert ist, und kann ebenfalls nur unter engen Voraussetzungen als unzulässige Schmähkritik angesehen werden (BGH, Urt. v. 16.11.2004 - VI ZR 298/03, Juris, Rn. 27, 32 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 29.01.2002 - VI ZR 20/01, Juris, Rn. 28 ff.). Einen solchen Charakter nimmt sie erst an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.1999 - VI ZR 51/99, Juris, Rn. 39; BGH, Urt. v. 16.11.2004 - VI ZR 298/03, Juris, Rn. 32 f; BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92, Juris, Rn. 122; BGH, Urt. v. 11.03.2008 - VI ZR 7/07, Juris, Rn. 29; Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 129 m.w.N.). Dies ist jedoch - wie soeben ausgeführt - im Streitfall zu verneinen, weshalb die vom Kläger beanstandeten Aussagen hinzunehmen sind und nicht in rechtswidriger Weise in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreifen.Abs. 97
III.Abs. 98
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.Abs. 99
IV.Abs. 100
Der Streitwert für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren wird einheitlich auf € 10.000,00 festgesetzt.Abs. 101
V.Abs. 102
Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.Abs. 103

 
(online seit: 07.06.2017)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Düsseldorf, OLG, Arztbewertung auf "sanego.de" - JurPC-Web-Dok. 0084/2017