JurPC Web-Dok. 117/2016 - DOI 10.7328/jurpcb2016318126

Walter Büttner *

Offene Posten der Justiz im Elektronischen Rechtsverkehr mit Notaren

JurPC Web-Dok. 117/2016, Abs. 1 - 90


InhaltsverzeichnisAbs. 1
1. Rechtsgrundlagen und Entwicklung des elektronischen RechtsverkehrsAbs. 2
1.1. Allgemeine RechtsgrundlagenAbs. 3
1.2. Elektronischer Rechtsverkehr mit NotarenAbs. 4
1.2.1. Elektronischer Rechtsverkehr in RegistersachenAbs. 5
1.2.2. Elektronischer Rechtsverkehr in GrundbuchsachenAbs. 6
1.2.3. Einführung des ELRV in Handelsregister- und GrundbuchsachenAbs. 7
2. Erfolgsfaktoren des Elektronischen RechtsverkehrsAbs. 8
3. Offene Posten der JustizAbs. 9
3.1. beim Elektronischen Rechtsverkehr in RegistersachenAbs. 10
3.1.1. Zugang zum Handelsregisterportal und Strukturdaten für NotareAbs. 11
3.1.2. Elektronische Rechnung mit Strukturdaten und elektronische BezahlungAbs. 12
3.2. beim Elektronischen Rechtsverkehr in GrundbuchsachenAbs. 13
3.2.1. Bundesweite GrundbucheinsichtAbs. 14
3.2.2. Rückübermittlung von StrukturdatenAbs. 15
3.2.3. Bundesweit einheitliche elektronische GrundakteneinsichtAbs. 16
3.2.4. Zersplitterung der EinreichungsregelungenAbs. 17
4. FazitAbs. 18
1.Rechtsgrundlagen und Entwicklung des elektronischen RechtsverkehrsAbs. 19
1.1. Allgemeine RechtsgrundlagenAbs. 20
Elektronischer Rechtsverkehr steht für sicheren, rechtlich wirksamen Austausch elektronischer Dokumente zwischen Bürgern, Behörden, sonstigen Amtsträgern und Gerichten. Diese Kommunikationsform ergänzt die bisherige, zumeist papiergebundene Kommunikation und wird sie nach dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten[1] bis ins Jahr 2022 in den meisten Verfahrensarten sukzessive ersetzen.Abs. 21
Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr[2] sowie mit dem Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen[3] schon früh im letzten Jahrzehnt die allgemeinen Rahmenbedingungen dafür geschaffen, die Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen. Diese Gesetze enthalten die rechtlichen Grundlagen für eine Einreichung elektronischer Schriftsätze bei Gericht sowie für elektronische Zustellungen vom Gericht an einen festgelegten Personenkreis. Das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz[4] hat ab 2005 unter anderem die Zugangsregelungen novelliert und die Möglichkeit eröffnet, Prozessakten elektronisch zu führen.Abs. 22
Das Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen[5] regelt die Anforderungen an die zum Schriftformersatz erforderliche besondere Form der elektronischen Signatur und nicht zuletzt die einzuhaltenden Sicherheitsstandards; ergänzende Regelungen trifft die Signaturverordnung[6]. Die mit Geltungsvorrang ausgestattete Europäische EIDAS-Verordnung[7] ist am 01.07.2016 mit ihren materiellen Vorschriften für die sog. Vertrauensdienste, zu denen auch die elektronischen Signaturen gehören, gültig geworden. Geschlossene Benutzergruppen (wie das EGVP und die besonderen Postfächer nach § 31a BRAO bzw. § 130a Abs. 4 ZPO-2018) sowie rein nationale Regelungen und Formvorschriften wie z.B. die Einreichung elektronischer notarieller Urkunden bei Gericht sind allerdings vom Anwendungsbereich nach Art. II Abs. 2 und 3 EIDAS-VO und damit vom Anwendungsvorrang ausgenommen; für nicht grenzüberschreitende Rechtsakte gilt weiterhin das Signaturgesetz[8]. Allerdings wird derzeit von der Bundesregierung ein Umsetzungsgesetz für die EIDAS-Verordnung unter dem Namen „Vertrauensdienstegesetz" erarbeitet, welches unter anderem auch die nationalen Regelungen für qualifizierte elektronische Signaturen (QES) anpasst.Abs. 23
Mit den Gesetzen zur Förderung des Elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten[9] sowie zur Förderung der Elektronischen Verwaltung und Änderung anderer Vorschriften[10] hat der Bundesgesetzgeber für Behörden, Gerichte und professionelle Rechtsanwender die Weichen für die Zukunft auf medienbrucharme elektronische Vorgangsabwicklung gestellt. Für Rechtsanwälte kann die qualifizierte elektronische Signatur nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO-2018 durch eine höchstpersönliche Anmeldung am besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO ersetzt werden. Die Authentizität der Nachricht ist durch eine vom beA-System signierte Bestätigung der persönlichen Anmeldung des Anwalts überprüfbar. Vergleichbares ist in notariellen Anwendungsfällen wegen der einschlägigen Formvorschriften - insbesondere der §§ 137 GBO und 12 HGB - ausgeschlossen. Dies ist auch zutreffend, da die qualifizierte elektronische Signatur technisch ohne weiteres eine auch langfristige Prüfbarkeit der Dokumente als von einem Notar stammend ermöglicht. Aber auch der Rechtsanwalt kann weiterhin von ihm qualifiziert signierte Schriftsätze durch seine Kanzlei elektronisch über das beA (dann ohne seine eigene sichere Anmeldung) übermitteln lassen, § 130a Abs. 3 ZPO-2018.Abs. 24
1.2. Elektronischer Rechtsverkehr mit NotarenAbs. 25
Die deutschen Notare nutzen den Elektronischen Rechtsverkehr seit den 90er Jahren im elektronischen Handelsregister- und Grundbuchverkehr. Zunächst betraf dies nur elektronische Registerauskünfte, jedoch seit fast einer Dekade auch die aktive elektronische Einreichung. Hierfür wurden spezielle Rechtsgrundlagen im Zivilprozessrecht geschaffen und durch beurkundungs- und berufsrechtliche Vorschriften für Notare ergänzt.Abs. 26
§ 371a Abs. 1 ZPO regelt über einen Rechtsfolgenverweis auf § 416 ZPO die Beweiskraft einer Privaturkunde und einen Anscheinsbeweis für die Echtheit für Dokumente, die mit einer QES signiert wurden. Die Parallelnorm für öffentliche Urkunden besteht mit § 371a Abs. 3 ZPO (n. F., bisher Abs. 2) i.V.m. § 416a ZPO: Die Beglaubigung einer elektronischen Abschrift durch eine mit öffentlichem Glauben versehenen Person (Notar) steht einer (schriftlichen) beglaubigten Abschrift einer öffentlichen Urkunde (§ 415 ZPO) gleich. Notare sind gemäß § 15 Abs. 3 BNotO[11] im Rahmen des Urkundsgewährungsanspruchs dazu verpflichtet, Einrichtungen bereitzuhalten, die für die Erzeugung elektronischer beglaubigter Abschriften (§ 39a BeurkG) und die Prüfung elektronisch signierter Dokumente (§ 42 BeurkG) erforderlich sind.Abs. 27
Notare reichen elektronische beglaubigte Abschriften im Format PDF/A oder TIFF mit einem Zeugnis nach § 39a BeurkG mit qualifizierter elektronischer Signatur mit Notarattribut nach § 2a DONot bei den Gerichten ein. Dabei wird nach den Vorgaben der Länder[12] ein XML-Datensatz (XJustiz[13] mit Fachdatenerweiterung XRegister oder XGrundbuch) mit Hilfsdaten mit an das Gericht übermittelt, um die entsprechende automatisierte Weiterverarbeitung in den justiziellen Fachsystemen zu ermöglichen, ohne dass Richter oder Rechtspfleger Beteiligten-, Urkunden- und Fachdaten nochmals eingeben (lassen) müssen. Die Übermittlung erfolgt über das EGVP[14], wobei Notaren bereits heute ein nach § 174 ZPO-2018 zum 1.1.2018 erforderliches eindeutiges Notarpostfach über das Notarverzeichnis der Bundesnotarkammer zugeordnet ist.Abs. 28
Abs. 29
1.2.1. Elektronischer Rechtsverkehr in RegistersachenAbs. 30
Durch Art. 5 Abs. 1 und 2 des EHUG[15] und durch Art. 13 des MoMiG[16] wurden die Vorgaben der so genannten SLIM-IV-Richtlinie[17] zur europaweiten Einführung elektronisch geführter Register umgesetzt und reichen Notare seit dem 1.1.2007 flächendeckend in Deutschland einheitlich alle Handelsregisteranmeldungen in elektronischer Form bei den Registergerichten ein.Abs. 31
Die Formanforderungen an einzureichende Dokumente sind in § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB geregelt: Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt (vgl. z. B. §§ 8 Abs. 1 Nr. 3, § 39 Abs. 2, 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG), genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung (§ 12 Abs. 2 Satz 2, 1. Hs. HGB). Im Übrigen sind elektronische beglaubigte Abschriften nach §§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m. § 39a BeurkG vom Notar einzureichen. Die Einreichungsverordnungen der Länder und die auf Basis der Verordnung aufgestellten untergesetzlichen Regelungen der einzelnen Internetbekanntmachungen zum Elektronischen Rechtsverkehr der Länder geben die Übermittlung von beschreibenden XML-Datensätzen nebst zulässigen Dokumentformaten sowie die Übermittlung über das EGVP verbindlich vor[18].Abs. 32
1.2.2. Elektronischer Rechtsverkehr in GrundbuchsachenAbs. 33
Die elektronische Führung, Speicherung und Beauskunftung des Grundbuches ist seit Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes[19] 1993 zugelassen. Mit dem Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren (ERVGBG)[20] im Jahre 2009 ist auch die Führung der Grundakte in elektronischer Form zugelassen und der elektronische Rechtsverkehr (ELRV) in Grundbuchsachen geregelt worden. Die Führung der Grundbücher obliegt den Amtsgerichten (§ 1 GBO, mit Ausnahme der Notariate in Baden-Württemberg) und liegt damit in der Verantwortung der Länder. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt der Einführung und die Reichweite des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Grundbuchämtern festlegen (§ 135 Abs. 1 S. 2 GBO).Abs. 34
1.2.3. Einführung des ELRV in Handelsregister- und GrundbuchsachenAbs. 35
Zunächst auf den Abruf von Grundbuch, Handels- und sonstige Rechtsträgerregister beschränkt, übermitteln Notare seit dem 1.1.2007 flächendeckend und bundeseinheitlich Anmeldungen an die Registergerichte in elektronischer Form. Zum 1. Juli 2012 startete der elektronische Rechtsverkehr in Grundbuchssachen in Baden-Württemberg an zunächst vier badischen Grundbuchämtern. Bis Ende 2016 soll dort die Einreichung von Grundbuchanträgen landesweit nur noch elektronisch erfolgen. Im Jahr 2013 und 2014 folgte Sachsen mit den Grundbuchämtern Dresden und Leipzig. Schleswig-Holstein führt ebenfalls seit September 2014 beginnend mit Kiel die für Notare verpflichtende elektronische Grundbuchantragstellung ein und plant, die Einführung landesweit bis Ende 2016 abgeschlossen zu haben. Zum 02. Mai 2016 starteten auch die Grundbuchämter Bitburg, Pirmasens und Zweibrücken in Rheinland-Pfalz. Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2015 mit einem Testbetrieb begonnen.Abs. 36
2. Erfolgsfaktoren des Elektronischen RechtsverkehrsAbs. 37
Aus der Erfahrung im Elektronischen Rechtsverkehr mit Notaren können die folgenden Erfolgsfaktoren ausgemacht werden:Abs. 38
- Generell gilt: Reziprozität ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor für den Elektronischen Rechtsverkehr. Alle Teilnehmer (Justiz, Notare, Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher, Behörden u.a.) müssen die Chance auf Egalisierung der Mehraufwendungen und Veränderungen anlässlich der Umstellung durch langfristige Vorteile bei der täglichen Arbeit erhalten. Die Mehrwerte eines Teilnehmers können in der Regel nur geschöpft werden, wenn der andere dafür investiert. Gerade dies muss reziprok erfolgen und darf nicht einseitig bleiben.Abs. 39
- Stichtagsprinzip: Erfolgreich erfolgte die Einführung des elektronischen Handelsregisterverkehrs zum 1.1.2007 mit zwei Jahren Vorbereitungsphase. Ohne verbindliche Einführungstermine dümpelt indes der elektronische Rechtsverkehr in Grundbuchsachen seit 2009 vor sich hin und haben erst 4 Länder und diese erst teilweise eingeführt.Abs. 40
- Nutzung erprobter Technik: XML, qualifizierte Signaturen und EGVP sind seit langem erprobte gut funktionierende Technologien und konnten 2007 einfach genutzt werden. Anders verhält es sich bei der Nutzung von Neutechnologie mit den besonderen elektronischen Postfächern. Die (Zwischen-) Ergebnisse sind bekannt.Abs. 41
- Maßgeblichkeit der menschenlesbaren (qualifiziert signierten) Dokumente mit Strukturdaten als Hilfsdaten. Strukturdaten unterstützen und vermeiden einfache Doppelarbeit bei der Erfassung und Auswertung, können jedoch die individuellen Regelungen von notariellen Urkunden (sowie von anwaltlichen Schriftsätzen) nicht ersetzen. Nur bei allereinfachsten Anwendungsfällen wie z.B. dem Empfangsbekenntnis erscheint es sinnvoll, den Strukturdatensatz der lesbaren Visualisierung vorzuziehen.Abs. 42
- Großzügigkeit der Gerichte bei ausnahmsweiser Ersatzeinreichung durch Notare in der Anfangszeit; wechselseitiges Verständnis der mit der Einführung von Elektronik verbundenen Herausforderungen durch engen Austausch aller Beteiligten.Abs. 43
- Bundeseinheitliche Einreichungsvorschriften im Handelsregister: Die Herausforderung der flächendeckend einheitlichen Einführung des Handelsregisterverkehrs in Deutschland konnte gemeinsam gemeistert werden. Hingegen führt die nach § 135 GBO zulässige schrittweise und bundeslandunterschiedliche Einführung des ELRV in Grundbuchsachen zu großem Unmut und Schwierigkeiten (vgl. unten).Abs. 44
- Von Anfang an waren das Elektronische Handelsregister sowie die entsprechende Akteneinsicht über ein bundesweites, einheitliches Portal erreichbar. Anders leider im Grundbuchverkehr.Abs. 45
- Vermeidung der mehrfachen Dateneingabe im Notariat durch transparente und dokumentierte Schnittstellen, die durch Notarsoftwarehersteller genutzt werden können.Abs. 46
- XJustiz-Standardisierung durch zentral zuständige Stellen.Abs. 47
- Beschleunigung der Bearbeitungszeiten bei Gericht als Motivationsfaktor insbesondere für Einreicher.Abs. 48
Nicht alle diese Erfolgsfaktoren wurden bei neueren Vorhaben (wie z.B. bei der beA-Einführung durch das FördELRV und beim Elektronischen Grundbuchverkehr) berücksichtigt. Eine Rückbesinnung auf bewährte Tugenden scheint auch in der heutigen Zeit bei der Digitalisierung durchaus eine Überlegung wert, wie die nachfolgend aufgeführten offenen Posten der Justiz bei der Einführung des Elektronischen Handelsregister- und Grundbuchverkehrs noch deutlicher zeigen werden.Abs. 49
3. Offene Posten der JustizAbs. 50
Nicht nur die neu einzuführenden elektronischen Einreichungsverfahren nach dem FördELRV, sondern gerade auch die frühzeitig angegangenen bestehenden Verfahren, die vorwiegend im Notariat angesiedelt sind, sollten (weiterhin) entsprechende Beachtung finden. Einige wesentliche Aspekte in den notariellen Einreichungsverfahren im Handelsregister- und Grundbuchverkehr sind nicht oder nicht zufriedenstellend umgesetzt. Hierfür sind die Aufmerksamkeit der Software-Pflegeverbünde der Bundesländer einschließlich einer geeigneten Ressourcen- und Finanzausstattung aufzubringen. Erst damit können die vollen Mehrwerte elektronischer Verfahren bei allen Beteiligten geschöpft werden. Wie oben festgestellt, können Mehrwerte bei einem Teilnehmer in der Regel (nur) dadurch geschaffen werden, dass der andere Teilnehmer dafür investiert. Investieren beide Teilnehmer, werden auf beiden Seiten Mehraufwendungen egalisiert und für alle Mehrwerte geschaffen.Abs. 51
Nachdem Notare seit Jahren ihre Urkunden einscannen, beglaubigt elektronisch signieren, mit XML-Daten ausstatten und sicher über das EGVP an die Justiz übermitteln, um im Gericht auf Knopfdruck die Vorgangsbearbeitung (mit) zu erledigen, ist es ein Gebot der Fairness, dass Mehrwerte des Elektronischen Rechtsverkehrs nun endlich auch für Notare umfassend nutzbar gemacht werden. Und zwar wie folgt:Abs. 52
3.1. beim Elektronischen Rechtsverkehr in RegistersachenAbs. 53
Immerhin erhalten Notare von Beginn an mit einer von der Justiz vergebenen Kennung Handelsregisterauskünfte und haben Zugriff auf die Registerakten. Nach über sieben Jahren der Zusammenarbeit bekommen Notare bei Eintragungsmitteilungen der Registergerichte auch endlich ihr Aktenzeichen zurück übermittelt, um die Eintragungsmitteilung dem richtigen notariellen Vorgang zuordnen zu können. Ebenfalls seit Kurzem können auf Antrag elektronische Eintragungsmitteilungen mit Strukturdaten bezogen werden, um dem Notariat die automatisierte Prüfung der antragsgemäßen Eintragung zu ermöglichen, was sehr zu begrüßen ist und von den Notarsoftwaresystemen als Umsetzungspunkt aufgegriffen werden sollte.Abs. 54
3.1.1. Zugang zum Handelsregisterportal und Strukturdaten für NotareAbs. 55
Der Zugang zum bundesweiten Handelsregisterportal könnte indes über das SAFE-System der Bundesländer erfolgen. Notare könnten sich dann mit ihrer notariellen Kennung, die sie von der Bundesnotarkammer für die zentralen Register erhalten haben, auch im Registerportal einloggen[21].Abs. 56
Nur über das Handelsregisterportal in Bayern sind aktuell Strukturdaten der Handelsregister-Eintragungen über einen Webbrowser verfügbar. Für dieses Portal sind jedoch separate Zugangsdaten bei der Justizverwaltung Bayern zu beantragen. Die Mehrzahl der Notare nutzt ausschließlich das bundesweite Handelsregisterportal unter handelsregister.de.Abs. 57
Nach Auskunft der Justiz soll in Kürze der Abruf von strukturierten Registerdaten nun – nachdem Notare diese Daten seit über 10 Jahren einreichen – endlich auch bundesweit verfügbar sein. Dies jedoch lediglich über den Webbrowser und ohne SAFE-Anmeldung. Die dementsprechend notwendige Weiterentwicklung für eine SAFE-Anmeldung und insbesondere auch für eine Webservice-Integration, damit Notarsoftware im Hintergrund das Register für den einzelnen Notar mit dessen Zugangsdaten abfragen und die Daten in die notarielle Urkundenvorbereitung übernehmen können, sollte von der Justizverwaltung und Notarsoftwareherstellern konsequent weiterverfolgt und darf nicht vergessen werden.Abs. 58
3.1.2. Elektronische Rechnung mit Strukturdaten und elektronische BezahlungAbs. 59
Weiterhin sollte insbesondere für die Gebühren des Handelsregisterabrufs und des Downloads von Registerdokumenten eine elektronisch strukturierte Rechnung an Notare erfolgen, um die vielen Einzelposten monatlich automatisiert den jeweiligen notariellen Akten zuordnen zu können.Abs. 60
Darüber hinaus könnte auch an ein elektronisches Payment-System gedacht werden, zum Beispiel mit SEPA-Mandatierung oder sonstigen elektronisch automatisierbaren Zahlungsarten, um die Notwendigkeit einer manuell auszufüllenden Überweisung im Notariat auf Wunsch zu beseitigen.Abs. 61
Beide vorstehenden Punkte gelten auch im Bereich des Elektronischen Grundbuchverkehrs und sind dort nicht erneut aufgeführt.Abs. 62
3.2. beim Elektronischen Rechtsverkehr in GrundbuchsachenAbs. 63
Mit Ausnahme der immerhin nun wohl unmittelbar bevorstehenden Strukturdatenrückübermittlung aus dem Handelsregisterportal sind die wechselseitigen Interessen im ELRV in Registersachen zwischen Notaren und Registergerichten durchaus gewahrt.Abs. 64
Anders verhält es sich im Elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchsachen. Die wenigsten Erfolgsfaktoren, die sich beim Handelsregister nachweislich bewährt haben, sind hier bisher umgesetzt oder wenigstens auf der Agenda. Nachfolgend sind die wesentlichen Anforderungen aus Sicht des Notariats aufgeführt.Abs. 65
3.2.1. Bundesweite GrundbucheinsichtAbs. 66
Der elektronische Rechtsverkehr in Grundbuchsachen soll nicht nur den Grundbuchämtern, sondern auch den Notaren die Arbeit erleichtern. Aus der Sicht des Notars beginnt das Verfahren bereits mit der elektronischen Grundbucheinsicht.Abs. 67
Wie beim Handelsregisterportal sollte auch bei der Grundbucheinsicht das Login des Notars über SAFE[22] ermöglicht werden. Erschwerend kommt aktuell hinzu, dass Notare für jedes der 16 (in Worten: sechzehn!) Grundbuchabrufsysteme aller Bundesländer[23] separate Zugangskennungen und teilweise auch Zertifikate mit jeweils abweichenden Gültigkeitszeiträumen, Passwortrichtlinien usw. benötigen. Der Aufwand, sich diese Zugänge zu besorgen, aktuell und im Notariat den Mitarbeitern entsprechend verfügbar zu halten, ist enorm.Abs. 68
Die Problematik mit dem Grundbuchabrufverfahren durch Notare gipfelt im vermehrt vorkommenden Widerruf der Zulassung „auswärtiger" Notare durch Landesjustizverwaltungen, die eine Vielzahl von Abrufen oder eine Eilbedürftigkeit als Voraussetzung zum automatisierten Abruf nach § 133 GBO nicht als gegeben ansehen[24].Abs. 69
3.2.2. Rückübermittlung von StrukturdatenAbs. 70
Dem Notar könnten mindestens diejenigen strukturierten Daten aus den Grundbuchsystemen zur Weiterverarbeitung bei der Vorbereitung von Urkunden zurückgeliefert werden, die bereits einmal von einem Notar eingereicht wurden.Abs. 71
Außerdem könnten die meist in Bilddaten vorliegenden 36 Mio. Grundbuchblätter (geschätzt ca. 400 Mio. Seiten) in Deutschland, die im Zuge des Jahrhundert-Projekts der Einführung des Datenbankgrundbuchs nach dem DaBaGG[25] in Strukturdaten überführt werden, schon frühzeitig dem Notariat zur Verfügung gestellt werden, wenn die folgende Idee von der Justiz aufgegriffen würde:Abs. 72
Zur Vorbereitung einer Urkunde fordert der Notar neben dem PDF-Abdruck des Grundbuchs auch Strukturdaten an. Das Grundbuchsystem könnte im Hintergrund eine automatisierte Roh-Migration der Bilddaten in strukturiere Daten durchführen[26] und stellt dem Notar neben dem PDF-Abbild des Grundbuchs auch unverbindliche Rohdaten desselben zur Verfügung zur Verwendung in seinem Urkundenentwurf (Beteiligte, Bestandsverzeichnis, Rechte in Abteilung II und III).Abs. 73
Der Notar übernimmt die ihm so überlassenen Rohdaten in den Urkundenentwurf, verbessert etwaige Fehler und Ungenauigkeiten des Migrationsautomaten, indem er die Grundbuchinformationen aus der Bilddatei mit den Strukturdaten im konkreten Bearbeitungsfall vergleicht. Im Anschluss übergibt er die qualitätsgesicherten Daten – neben seinem neuen Antrag - geprüft an das Grundbuchamt zurück. Dort entstünden erhebliche Zeit- und Arbeitseinsparungen bei der Grundbuchmigration durch die Vorarbeiten des Notariats und beim Notariat entstünde von Anfang an ein Mehrwert durch frühe Nutzung grundbuchlicher Strukturdaten.Abs. 74
Schematisch kann die Mitwirkung des Notars bei der Grundbuchdatenmigration in das Datenbankformat nach dem DaBaGG wie folgt visualisiert werden:Abs. 75
Abs. 76
3.2.3. Bundesweit einheitliche elektronische GrundakteneinsichtAbs. 77
Über den elektronischen Abruf von Grundbuchblättern möglichst einschließlich der weiter verarbeitbaren Strukturdaten hinaus wäre es wünschenswert, wenn der Notar zeitnah auch die Grundakte elektronisch einsehen könnte, soweit diese gemäß §§ 135 Abs. 2 GBO, 96 GBV bereits elektronisch geführt wird. Die elektronische Führung der Grundakte wurde bisher bei all denjenigen Grundbuchämtern eingeführt, für die Notare durch Landesverordnung verpflichtet wurden, elektronisch Anträge einzureichen.Abs. 78
Die Einrichtung eines entsprechenden Abrufsystems ist indessen für die nahe Zukunft in keinem der Bundesländer mit zugelassenem elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchsachen geplant! Es bleibt zu hoffen und ist mit Nachdruck zu verfolgen, dass die bundesweit möglichst einheitliche Grundakteneinsicht über das von der Bund-Länder-Kommission Informationstechnik in der Justiz geplante Akteneinsichtsportal als eines der ersten Teilvorhaben umgesetzt wird.Abs. 79
3.2.4. Zersplitterung der EinreichungsregelungenAbs. 80
Schon die Rechtsgrundlagen für die Einreichungsverordnungen der Bundesländer einschließlich der für die Bearbeitung der Dokumente geeigneten Form (§§ 135 Abs. 1 S. 2, 81 Abs. 4 GBO) lassen erahnen, dass durch die Wahlfreiheit der Länder mit nicht unerheblichen Ausnahmen und Unterschieden von Land zu Land zu rechnen ist. Dies ist in den ersten einführenden Ländern entgegen allen Einheitlichkeitsbemühungen der Bundesnotarkammer und den Abstimmungen in Arbeitsgruppen der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik tatsächlich auch erfolgt.Abs. 81
Allen Landesverordnungen und auch der Muster-Rechtsverordnung der Bund-Länder-Kommission ist immerhin gemein, dass eine Verpflichtung zur Digitalisierung von Plänen und Zeichnungen größer als DIN A3 nicht vom Notar verlangt wird und insoweit eine Einreichung auf Papier erfolgen kann. Uneinigkeit besteht zwischen den Ländern allerdings darüber, ob die Ausnahme nur für den überformatigen Plan bzw. die Zeichnung selbst oder auch für die damit nach § 44 BeurkG verbundenen Dokumente gelten soll, mit anderen Worten ob der Notar immer dann, wenn ein großer Plan mit einzureichen ist, den gesamten Antrag mit allen Bewilligungsurkunden in Papier einreichen darf oder ob die Antragstellung dann teilweise in Papier und teilweise elektronisch erfolgen muss. Bei vier einführenden Ländern gibt es für diese Problematik nun vier unterschiedliche Regelungen in den Einreichungsverordnungen.Abs. 82
Hinzu kommen Unterschiede in den Landesverordnungen hinsichtlich der Behandlung großer Nachrichten über 30 MB: abhängig vom Bundesland wird die Einreichung in Papier, auf CD oder auf Datenträger angeordnet. Ähnliches gilt auch bei Ersatzeinreichungen anlässlich eines Ausfalls des EGVP.Abs. 83
Daneben sind von Notaren nicht nur bundeslandweise Unterschiede bei Ausnahmen mit großen Plänen, sondern insbesondere auch hinsichtlich der mitzuteilenden XML-Daten zu beachten: In Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein sind nur Grundbuchstellen (Grundbuchamt, Blatt, Grundbuchbezirk) sowie Dokumente zu übermitteln, in Sachsen und Rheinland-Pfalz zusätzlich Daten zu den Beteiligten und Rechten. Flurstücksdaten (Gemarkung, Flur, Flurstück) sind auch in Sachsen und Rheinland-Pfalz nur bei erweiterter Erfassung erforderlich. Wegen gleichlautender Grundbuchbezirke wird nur in Baden-Württemberg die Angabe der Gemeinde benötigt. Die optionale Erfassung eines Postfaches anstelle einer Versand-Adresse für Beteiligte ist in Sachsen zusätzlich möglich.Abs. 84
Nur auf der von der Bundesnotarkammer stets aktuell gehaltenen Auskunftsseite notar.de kann unter „Grundbuchamtssuche" deutschlandweit für jede Gemarkung bzw. jeden Grundbuchbezirk recherchiert werden, ob bzw. ab wann dort der Elektronische Rechtsverkehr in Grundbuchsachen eröffnet ist – und demnächst auch, welche Ausnahmevorschriften gelten sowie welche Daten von welchem Grundbuchamt erwartet werden. Da die Justiz selbst eine solche Datenbank bislang nicht anbietet, aktualisiert die Bundesnotarkammer die Einträge aufgrund der Mitteilungen der Landesjustizverwaltungen und eigener Recherchen.Abs. 85
4. FazitAbs. 86
Das Notariat hat sich schon in den 90ern und frühen 2000er-Jahren für den ELRV geöffnet und flächendeckend mit für den großen Erfolg der technischen Projekte gesorgt. Es ist an der Zeit, begonnene ELRV-Projekte wie den Handelsregisterverkehr auf Seiten der Justiz so zu finalisieren und komplettieren, dass nicht nur die Justiz profitiert, sondern auch das Notariat den Nutzen ziehen kann. Insbesondere sind hier das Anmelden über SAFE am Registerportal sowie der Abruf von weiter verarbeitbaren Strukturdaten über den Webbrowser und über Webdienste, die von Notarsoftware direkt verwendet werden können, zu implementieren.Abs. 87
Eklatant sind indes die noch nicht einmal in Planung befindlichen Funktionen im ELRV in Grundbuchsachen für Notare: Schnellstmöglich sollte ein Online-Zugriff auf die elektronischen Grundaktensysteme ermöglicht und sollte ein bundesweites Grundbuchabrufportal verfügbar gemacht werden. Der Login auf diese Systeme für den Notar sollte mittels SAFE, also den Zugangsdaten des Notars für die Systeme der Bundesnotarkammer, erfolgen können. Alle Anstrengungen sollten unternommen werden, um dem Notar nicht nur Bilddaten, sondern alle verfügbaren und verfügbar machbaren Daten aus dem Grundbuch zu seiner Weiterverarbeitung zu übermitteln. Notare wären bereit, dafür in erheblichem Umfang bei der Datenmigration vom Bild- zum Datenbankgrundbuch mitzuwirken.Abs. 88
Es ist offensichtlich, dass die Digitalisierung der Justiz und der rechtsberatenden Berufe durch den deutschen Gesetzgeber und die Europäische Union weiter vorangetrieben werden wird. Die Digitalisierung der Justiz wird jedoch nur dann erfolgreich umgesetzt werden können, wenn bundeslandspezifische Umsetzungen wie beispielsweise die völlig unnötige Zersplitterung der Regelungen für die Einreichung von Grundbuchanträgen durch Notare unterbleiben. Die im elektronischen Grundbuchverkehr herzustellende Einheitlichkeit könnte mangels Erfolgs der Bemühungen um einheitliche Übernahme der Musterrechtsverordnung durch alle Länder über eine zeitnahe Änderung der Verordnungsermächtigung in § 135 GBO dahingehend erfolgen, dass die weitreichende Wahlfreiheit der Länder eingeschränkt und das Recht damit harmonisiert wird.Abs. 89
Vorstehende Ausführungen dürften sich dazu eignen, für die bevorstehenden Einführungsprojekte im Rahmen des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs[27] mit den Gerichten entsprechende Lehren zu ziehen und aus den weitreichenden Erfahrungen der vergangenen Jahrzehnte zu profitieren. Dann wird das auch was mit dem Elektronischen Rechtsverkehr!Abs. 90

 
Fußnoten:
* Autor: Walter Büttner, Württ. Notariatsassessor, MBA, Berlin.
 
[1] Gesetz zur Förderung des Elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 14.06.2013 (FördELRV, BGBl. I S. 500)
[2] Formvorschriftenanpassungsgesetz vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542)
[3] Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206)
[4] Justizkommunikationsgesetz vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837)
[5] Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 111 des Gesetzes vom 7.
August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist
[6] Signaturverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 112 des
Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist
[7] Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG vom 17.09.2014
[8] Rossnagel MMR 2015, 359
[9] siehe Fn. 1
[10] E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)
[11] auch wenn die Vorschrift gem. Art. 9 Nr. 7 des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie der Europäischen Union wegen Zeitablaufs bzw. Erfüllung überflüssig ist, sieht der Entwurf der Gesetzesbegründung ausdrücklich vor, dass Notare ohnehin entsprechende Einrichtungen für den Elektronischen Rechtsverkehr haben; Notare müssen jedoch nicht alle denkbaren technischen Hilfsmittel bereit halten, sondern nur solche, die Ihnen die Verfahren nach §§ 39a und 42 BeurkG auf eine Art und Weise ermöglichen.
[12] exemplarische Internetbekanntmachung des Landes Baden-Württemberg zum Elektronischen Rechtsverkehr siehe unter http://www.justizportal-bw.de/pb/,Lde/1149475,zuletzt abgerufen am 09.08.2016
[13] siehe unter http://www.xjustiz.de, zuletzt abgerufen am 09.08.2016
[14] siehe unter http://www.egvp.de, zuletzt abgerufen am 09.08.2016
[15] Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2533)
[16] Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026)
[17] Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen" (Publizitätsrichtlinie vom 9. März 1968, ABl. EU Nr. L 221 S. 13)
[18] siehe Fn. 11
[19] Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren vom 20.12.1993 (Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz – (RegVBG, BGBl. I S. 2182)
[20] Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren vom 11.08.2009 (ERVGBG, BGBl. I S. 2713)
[21] Büttner, DNotZ-Sonderheft 2012, 104
[22] siehe Fn. 21
[23] siehe unter http://www.grundbuchportal.de, zuletzt abgerufen am 09.08.2016
[24] Ausführlich diskutiert bei Büttner/Frohn, NotBZ 2016, 201 und NotBZ 2016, 241; derzeit anhängige Rechtsbeschwerde beim BGH unter AZ IV AR(VZ) 3/16
[25] Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719)
[26] Die Justiz plant ohnehin den Einsatz eines sog. Migrationsautomaten, der diese Aufgabe für die automationsgestützte Umschreibung der Grundbücher übernimmt, siehe auch http://www.grundbuch.eu, zuletzt abgerufen am 09.08.2016.
[27] Siehe Fn. 1
 

 
(online seit: 23.08.2016)
 
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
 
Zitiervorschlag: Büttner, Walter, Offene Posten der Justiz im Elektronischen Rechtsverkehr mit Notaren - JurPC-Web-Dok. 0117/2016