JurPC Web-Dok. 106/2016 - DOI 10.7328/jurpcb2016317107

LG Düsseldorf

Urteil vom 03.06.2016

22 S 469/15

Beweislastverteilung für den Anspruch auf Kündigungsvergütung

JurPC Web-Dok. 106/2016, Abs. 1 - 32


Leitsätze (der Redaktion):

1. Ein Internet-System-Vertrag, welcher die Gewährleistung der Abrufbarkeit einer individuell erstellten Internetseite für den Kunden während der Vertragslaufzeit zum Gegenstand hat, ist als Werkvertrag i. S. v. § 631 Abs. 1 BGB einzuordnen.

2. Welche Anforderungen an die Abrechnung des gekündigten Werkvertrags zu stellen sind, hängt vom Vertrag sowie den seinem Abschluss und seiner Abwicklung zu Grunde liegenden Umständen ab. Sie ergeben sich daraus, welche Angaben der Besteller zur Wahrung seines Interesses an sachgerechter Verteidigung benötigt. Der Unternehmer muss über die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung so viel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen darlegungs- und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird. Die Anforderungen lassen sich nicht schematisch festlegen; sie ergeben sich aus dem Vertragsgegenstand im Einzelfall.

Gründe:

Abs. 1
I.Abs. 2
Die Parteien streiten über eine Kündigungsvergütung aus einem „Internet-System-Vertrag".Abs. 3
Hinsichtlich des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.Abs. 4
Das Amtsgericht hat die Klage bis auf einen kleinen Teil der Klageforderung i. H. v. 489,95 EUR nebst Zinsen abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren auf Zahlung von 4.000 EUR nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.Abs. 5
Im Übrigen wird von der Wiedergabe tatsächlicher Feststellungen gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.Abs. 6
II.Abs. 7
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.Abs. 8
III.Abs. 9
Die Berufung ist begründet. Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf Rechtsfehlern und nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung (vgl. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO).Abs. 10
1.Abs. 11
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kündigungsvergütung i. H. v. 4.000 EUR gem. § 649 S. 2 BGB.Abs. 12
a.Abs. 13
Die Parteien sind durch einen Internet-System-Vertrag vom 03.07.2014 mit einer Laufzeit von 48 Monaten verbunden, wonach es die Klägerin gegen ein monatliches Entgelt i. H. v. 200 EUR zzgl. Umsatzsteuer und einer einmaligen Anschlussgebühr i. H. v. 199 EUR zzgl. Umsatzsteuer unternommen hat, für den Beklagten einen Domainservice, eine Vor-Ort-Beratung, die Gestaltung einer individuellen Internetpräsenz und ein fortlaufendes Web-Hosting zu erbringen (vgl. Anlage K 1).Abs. 14
Ein Internet-System-Vertrag, welcher die Gewährleistung der Abrufbarkeit einer individuell erstellten Internetseite für den Kunden während der Vertragslaufzeit zum Gegenstand hat, ist als Werkvertrag i. S. v. § 631 Abs. 1 BGB einzuordnen (vgl. BGH, NJW 2010, S. 1449).Abs. 15
b.Abs. 16
Es liegt auch eine „freie" Kündigungserklärung vor. Das Schreiben der Beklagten vom 08.07.2014 enthält die Erklärung, dass der Internet-System-Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werde. Eine Begründung für die Kündigung wird nicht angegeben. Da eine sofortige, voraussetzungslose Kündigung gem. § 649 S. 1 BGB nur als freie Kündigung möglich ist, ist die Erklärung gem. §§ 133, 157 BGB als freie Kündigungserklärung und nicht etwa als außerordentliche Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB auszulegen, welche einen wichtigen Grund voraussetzt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte erstinstanzlich behauptet hat, „ihr sei bei Vertragsschluss am 03.07.2014 zugesichert worden, dass sie jederzeit aus dem Vertrag aussteigen könne". Selbst wenn man diese Zusicherung als Einräumung eines vertraglichen voraussetzungslosen Kündigungsrechts und Abbedingung der Folgen des § 649 S. 2 BGB auslegen würde (was erklären würde, warum die Beklagte keine weitere Begründung für die Kündigung angab), so hat die Beklagte – was das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat – hierfür keinen Beweis angetreten und ist daher beweisfällig geblieben. Insofern kann diese behauptete Zusicherung bei der Auslegung der Kündigungserklärung vom 08.07.2014 keine Berücksichtigung finden.Abs. 17
b.Abs. 18
Das Amtsgericht hat die Beweislast verkannt. Die Grundsätze des BGH zur Beweislastverteilung für den Anspruch auf Kündigungsvergütung gem. § 649 S. 2 BGB bei einem noch nicht in Vollzug gesetzten Internet-System-Vertrag (vgl. BGH, NJW-RR 2015, S. 469), welche einen Vertragsschluss aus dem Jahre 2008 betrafen, sind auch auf den hier erfolgten Vertragsschluss am 03.07.2014 nach wie vor anwendbar. Hieran ändert auch nichts die Einfügung des § 649 S. 3 n. F. durch das zum 01.01.2009 in Kraft getretene Forderungssicherungsgesetz (FoSiG), welcher gem. Art. 229 § 19 Abs. 1 EGBGB erst auf Verträge Anwendung findet, welche nach dem 01.01.2009 abgeschlossen wurden. Durch die Einfügung des § 649 S. 3 BGB n. F. sollte lediglich die den Unternehmer gem. § 649 S. 2 BGB treffende sekundäre Darlegungslast abgemildert und dessen Anspruchsdurchsetzung erleichtert werden. Eine Änderung der Beweislastverteilung war hiermit nicht verbunden (vgl. BGH, NJW 2011, S. 1954, 1956 Rz. 29; Begr. z. Gesetzentwurf d. FoSiG, BT-Drucks. 16/511, S. 18: „Der Besteller kann den Nachweis höherer Ersparnisse führen").Abs. 19
Es verbleibt daher auch für nach dem 01.01.2009 geschlossene Internet-System-Verträge bei der bisherigen Darlegungs- und Beweislastverteilung: Welche Anforderungen an die Abrechnung des gekündigten Werkvertrags zu stellen sind, hängt vom Vertrag sowie den seinem Abschluss und seiner Abwicklung zu Grunde liegenden Umständen ab. Sie ergeben sich daraus, welche Angaben der Besteller zur Wahrung seines Interesses an sachgerechter Verteidigung benötigt. Der Unternehmer muss über die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung so viel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen darlegungs- und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird. Die Anforderungen lassen sich nicht schematisch festlegen; sie ergeben sich aus dem Vertragsgegenstand im Einzelfall. Durch diesen werden sie bestimmt und begrenzt. Dabei sind unter anderem auch die Vertragsgestaltung und der Vertragsinhalt von Bedeutung. Der Unternehmer hat seinen Vortrag gegebenenfalls nach allgemeinen Grundsätzen näher zu substanziieren, wenn er auf Grund der Stellungnahme der Gegenseite relevant unklar und deshalb ergänzungsbedürftig wird. Das erfordert allerdings mehr als den Hinweis der Gegenseite, der Vortrag des Unternehmers sei nicht schlüssig. Ausreichend ist es, wenn der Web-Hoster den kalkulierten Ablauf des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden skizziert und die voraussichtlich ersparten Aufwendungen, nämlich Fahrtkosten für den Medienberater, Porti, Registrierungskosten und Kosten für Büromaterial, ersparte Hosting-Kosten sowie den ersparten Einsatz freier Mitarbeiter dargelegt. Dies ist eine nachvollziehbare vertragsbezogene Abrechnung (vgl. BGH, NJW-RR 2015, S. 469).Abs. 20
Hierbei darf auf eine durchschnittliche Kalkulation für einen Internet-System-Vertrag abgestellt werden, weil über den Durchschnitt hinausgehende anfallende Betreuungsleistungen für den Kunden gerade nicht kalkuliert werden können. Der Unternehmer muss zwar grundsätzlich die konkrete Entwicklung der Kosten vortragen, die bei Durchführung des Auftrags tatsächlich entstanden wären und die er erspart hat. Solange sich keine Anhaltspunkte für eine andere Kostenentwicklung ergeben, reicht es jedoch aus, wenn er die Ersparnis auf der Grundlage seiner ursprünglichen Kalkulation berechnet (vgl. BGH, a. a. O.).Abs. 21
Der Web-Hoster muss demgegenüber nicht darlegen, welche Mitarbeiter zu welchen Kostensätzen welche Arbeitsschritte hätten erbringen müssen und welche Gemeinkosten und andere Kostenpositionen hierbei zu veranschlagen gewesen wären, wenn er angibt, die Vertragsdurchführung mit fest angestellten Mitarbeitern zu erledigen und auf Grund der Kündigung keine Mitarbeiter entlassen zu haben und auch keinen anderweitigen Erwerb gehabt zu haben, weil er durch die entsprechende dauerhafte Vorhaltung der materiellen und personellen Ressourcen auch unabhängig von der Kündigung einzelner Verträge in der Lage sei, neue Vertragsverhältnisse abzuschließen. Für die Darlegungslast zur Frage, ob anderweitiger Erwerb vorliegt, gelten nicht ohne Weiteres die zur prüffähigen Darlegung der ersparten Aufwendungen geltenden Anforderungen. Während sich diese nur konkret vertragsbezogen ermitteln lassen und sich deshalb auch nachvollziehbar aus dem Vertrag ableiten lassen müssen, kommt es beim anderweitigen Erwerb zunächst darauf an, inwieweit ein Füllauftrag erlangt worden ist oder es der Unternehmer böswillig unterlassen hat, einen solchen zu erlangen. Es reicht deshalb grundsätzlich aus, wenn sich der Unternehmer dazu wahrheitsgemäß, nachvollziehbar und ohne Widerspruch zu den Vertragsumständen ausdrücklich oder auch konkludent erklärt. Je wahrscheinlicher ein anderweitiger Erwerb ist, umso ausführlicher müssen die Angaben sein. Der Besteller kann jedoch grundsätzlich nicht verlangen, dass der Unternehmer von vornherein seine gesamte Geschäftsstruktur offenlegt, um ihm die Beurteilung zu ermöglichen, welche Aufträge auch ohne die Kündigung akquiriert worden wären. Das entspricht dem Grundsatz, dass sich der Umfang der sekundären Darlegungslast einerseits nach der Intensität des Sachvortrags der beweisbelasteten Partei richtet und andererseits seine Grenzen in der Zumutbarkeit der den Prozessgegner treffenden Offenbarungspflicht findet. Ob hier nach Parteivortrag der sekundären Darlegungslast genügt ist, hat das Tatsachengericht im Einzelfall zu beurteilen (vgl. BGH, a. a. O.).Abs. 22
c.Abs. 23
Nach diesen Grundsätzen ist die Abrechnung der Klägerin nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat nachvollziehbar die einzelnen Arbeitsschritte und Leistungen erläutert, welche ihre Mitarbeiter im Falle einer ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erbracht hätten (z. B. Entwurf einer Webseite zusammen mit dem Kunden an dessen Firmensitz durch einen Medienberater, Erstellung der Webseite durch Webdesigner, Prüfung der Verfügbarkeit der Wunsch-Domain, Erstellung eines Unternehmensvideos durch einen Fremdunternehmer, Beratung und Betreuungsleistungen etc.). Die Klägerin hat weiter nachvollziehbar vorgetragen, dass sie infolge der Nichtdurchführung des Vertrages Fahrtkosten des Medienberaters i. H. v. 196,20 EUR, Portokosten i. H. v. 33,15 EUR, Papier- und sonstige Materialkosten i. H. v. 30 EUR, Registrierungs- und Domain-Portierungskosten i. H. v. 10,60 EUR, Kosten für die Produktion des Videos i. H. v. 1.350 EUR und Web-Hosting-Kosten i. H. v. 139,68 EUR erspart habe. Erlöse aus Füllaufträgen seien nicht angefallen. Die Klägerin arbeite ausschließlich mit festangestellten Mitarbeitern und nicht mit Fremdunternehmern und habe infolge der Kündigung keine Mitarbeiter entlassen. Sie halte dauerhaft die entsprechenden materiellen und personellen Ressourcen vor, um unabhängig von der Kündigung einzelner Verträge stets auch neue Vertragsverhältnisse mit Kunden einzugehen. Aufgrund dieser Einlassung der Klägerin war dem Beklagten eine sachgerechte Verteidigung möglich.Abs. 24
Die Beklagte hat diesen Vortrag erstinstanzlich lediglich mit Nichtwissen bestritten. Die Klägerin musste sich daher auch nicht veranlasst sehen, ihren Vortrag zu den ersparten Aufwendungen und etwaigen Erlösen aus Füllaufträgen weiter zu substantiieren. Die Auffassung der Beklagten, die Klägerin müsse ihre gesamten Kalkulationsgrundlagen im Einzelnen offen legen und der Beklagten Einsicht in ihre Geschäftsunterlagen gestatten, geht hingegen fehl. Die Beklagte ist mit einem nunmehrigen (substantiierten) Bestreiten der offen gelegten Abrechnungsgrundlagen und etwaigen Beweisangeboten zwar gem. § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO grundsätzlich nicht ausgeschlossen, weil das Amtsgericht die Beweislast im Rahmen des § 649 S. 2 BGB verkannt hat (vgl. BGH, Beschluss v. 26.09.2007 – IV ZR 145/07, BeckRS 2007, 16514).Abs. 25
Aber selbst der von der Beklagten in der Berufungserwiderung gehaltene Vortrag gibt keine Veranlassung für die Klägerin ihren Sachvortrag zu den Abrechnungsgrundlagen im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast weiter zu vertiefen. Die Beklagte beschränkt sich in der Berufungsinstanz darauf, zu bestreiten, dass der Klägerin für den Internet-System-Vertrag vom 03.07.2014 mit der Beklagten irgendwelche nennenswerten Aufwendungen entstanden oder dieser ein Gewinn entgangen sei. Zudem wird bestritten, dass ein konkreter festangestellter Mitarbeiter einen konkreten Auftrag erhalten habe, um Vertragsleistungen für die Beklagte zu erbringen.Abs. 26
Die Klägerin hat die ersparten Aufwendungen wie ausgeführt im Einzelnen dargelegt. Konkrete Rügen gegen einzelne Aufwandpositionen (z. B. Fahrtkosten, Porto, Materialkosten, Web-Hosting etc.) werden nicht vorgebracht. Die Klägerin ist zudem nicht gehalten, eine konkrete Abrechnung des Vertragsverhältnisses der Beklagten vorzunehmen und die einzelnen Aufträge und Arbeitsschritte eines bestimmten für die Beklagte zuständigen Mitarbeiters darzulegen. Die Klägerin kann sich vielmehr auf eine Abrechnung nach durchschnittlichen Kalkulationsgrundlagen beschränken. Sie muss demgegenüber nicht darlegen, welche Mitarbeiter zu welchen Kostensätzen welche Arbeitsschritte hätten erbringen müssen und welche Gemeinkosten und andere Kostenpositionen hierbei zu veranschlagen gewesen wären (vgl. BGH, NJW-RR 2015, S. 469).Abs. 27
d.Abs. 28
Dass die Klägerin die sie treffende sekundäre Darlegungslast durch ihren erstinstanzlichen Parteivortrag erfüllt hat, stellt das Amtsgericht (jedenfalls im Hinblick auf einen pauschalen Vergütungsanspruch nach § 649 S. 3 BGB) selbst nicht in Zweifel. Die Einlassung der Klägerin genüge insoweit der Rechtsprechung des BGH, NJW-RR 2015, S. 469. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Obliegenheit der Klägerin, auch zur Anzahl der inaktiven/gekündigten Verträge und der hierbei involvierten Mitarbeiterkapazitäten vorzutragen, beziehen sich lediglich auf die – vom Amtsgericht fälschlicherweise auf Klägerseite verortete – primäre Darlegungslast. Da bereits der Ausgangspunkt des Amtsgerichts fehl geht, die Klägerin müsse eine höhere als die Vergütung gem. § 649 S. 3 BGB darlegen und beweisen, muss die Kammer nicht entscheiden, ob das Amtsgericht die Anforderungen an die primäre Darlegungslast der Klägerin überspannt hat.Abs. 29
IV.Abs. 30
Die Zinsforderung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB. Rechtshängigkeit ist gem. § 696 Abs. 3 ZPO mit Zustellung des Mahnbescheids des Amtsgerichts Hagen vom 23.03.2015 (Geschäftszeichen: 15-1874298-0-1) am 25.03.2015 eingetreten, weil die Streitsache nach Einzahlung der übrigen Gerichtsgebühren unter dem 14.04.2015 am 17.04.2015 beim Amtsgericht Hilden eingegangen, also mit einer der Klägerin zurechenbaren Verzögerung von nicht mehr als zwei Wochen ab Einlegung des Widerspruchs am 01.04.2015 und damit noch „alsbald" an das Streitgericht abgegeben wurde (vgl. BGH, NJW 2008, S. 1672, 1673). Analog § 187 Abs. 1 BGB können Zinsen somit ab dem Folgetag des 26.03.2015 beansprucht werden (vgl. BGH, NJW-RR 1990, S. 518, 519).Abs. 31
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.510,05 EUR festgesetzt.Abs. 32

 
(online seit: 12.07.2016)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
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