JurPC Web-Dok. 70/2016 - DOI 10.7328/jurpcb201631571

Bernhard Knies *

Zur Haftung eines Betreibers eines gewerblichen W-LAN Hotspots für anonyme Urheberrechtsverletzungen von Nutzern

JurPC Web-Dok. 70/2016, Abs. 1 - 39


Der EuGH wird bald über mehrere Fragen zu entscheiden haben, die ihm das Landgericht München I mit Beschluss vom 18.9.2014, Az. 7 O 14719/12, zur Entscheidung vorgelegt hat[1]. Dabei geht es im Kern darum, ob sich gewerbliche Anbieter von ungesicherten W-LAN Hotspots auf die Haftungsprivilegierung des Art. 12 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie (E-Commerce-RL)[2] berufen können oder nicht. Der EuGH hat den Fall am 9. Dezember 2015 verhandelt und dabei wie üblich keine Tendenz seiner Entscheidungsfindung erkennen lassen. Die Schlussanträge des Generalanwaltes sollen Ende März vorliegen. Erst danach wird man mit einer Entscheidung rechnen dürfen.Abs. 1
I. Der Sachverhalt:Abs. 2
Der Kläger Tobias McFadden ist Mitglied der Piratenpartei, er betreibt ein Unternehmen für Licht- und Tontechnik in Gauting. Im Rahmen seines Gewerbebetriebs hat er Kunden, aber auch anonymen Dritten den Zugang zu seinem Internet über einen ungeschützten W-LAN Hotspot zur Verfügung gestellt. Am 4. September 2010 wurde über diesen Anschluss von einem anonymen Nutzer ein geschütztes Album von Sony Music in einer Tauschbörse illegal angeboten. Die Kanzlei Waldorf Frommer hatte über ihren technischen Dienstleister die Ipoque GmbH diesen Vorgang mitprotokolliert und McFadden eine Abmahnung wegen Filesharings zukommen lassen, in der von McFadden die übliche Abgabe einer Unterlassungserklärung, die Zahlung von 600 Euro Schadensersatz und 506 Euro aussergerichtlicher Abmahnkosten verlangt wurde. Bis zu diesem Punkt entsprach der Fall den ungezählten Abmahnungen, die Waldorf Frommer jährlich versenden.Abs. 3
Ungewöhnlich wurde die Sache dadurch, dass McFadden über seinen Anwalt eine Gegenabmahnung aussprechen ließ mit dem Ziel der Feststellung, dass seine Handlungsweise rechtmäßig sei.Abs. 4
McFadden trug vor, er habe sein W-LAN Netz sehr bewußt ohne Passwort und ungeschützt beliebigen Nutzern kostenlos zur Verfügung gestellt, damit diese seinen Internetzugang als unmittelbaren öffentliche Internetzugang nutzen könnten. Er selber könne aus eigener Kenntnis ausschließen für die streitige Rechtsverletzung verantwortlich zu sein, könne aber auch nicht mehr feststellen, wer sein Netzwerk genutzt habe, da er ja eben auch einen anonymen Zugang eröffnet hatte. McFadden hatte das Netzwerk zu Werbezwecken für seine eigene Website im übrigen auch mit dem Namen seiner Homepage bezeichnet.Abs. 5
Vor dem Landgericht München I hatte McFadden gegen Sony in der Folge eine negative Feststellungsklage erhoben (Az. 7 O 14719/12) mit dem Ziel klarzustellen, dass gegen ihn weder Unterlassungsansprüche noch Schadensersatzansprüche oder Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit dem illegalen Tausch des Albums bestünden. Sony hatte McFadden per Widerklage auf Unterlassung, die Zahlung von 600,00 EUR Schadensersatz für den Tausch des Albums und Erstattung von 506,00 EUR Anwaltskosten verklagt.Abs. 6
II. Die Rechtsfragen:Abs. 7
McFadden stützt seine Argumentation vor allem darauf, dass ihm die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG (die Art. 12 der E-Commerce-RL in deutsches Recht umsetzt) vor einer Inanspruchnahme schütze. Er hat das Landgericht München I ersucht, die Frage dem EuGH nach Art. 267 AEUV vorzulegen, falls es beabsichtigen sollte, § 8 TMG nicht zu seinen Gunsten anzuwenden.Abs. 8
Für die Anbieter privat genutzter W-LANs hat der Bundesgerichtshof mit der Entscheidung Sommer unseres Lebens v. 12.05.2010 – I ZR 121/08 (GRUR 2010, 633) geurteilt, dass diese auf Unterlassung und damit auch auf Zahlung der Abmahnkosten haften, wenn sie ein privat genutztes W-LAN nicht per Passwort gegen unbefugte Nutzung von Dritten sichern.Abs. 9
Die Frage, die der EuGH nunmehr – wohlmöglich auch parallel zu den Plänen der Bundesregierung zu Haftungsregelungen für W-LAN Hotspots – zu klären haben wird, ist diejenige, ob das Zurverfügungstellen eines nicht-kommerziellen W-LAN Hotspots durch einen gewerblichen Anbieter durch die Haftungsprivilegierung des Art. 12 Abs. 1 E-Commerce-RL gedeckt ist oder nicht.Abs. 10
In Art. 12 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie heißt es, ein „Diensteanbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft" nicht für die von den Nutzern seines Dienstes übermittelten Informationen haftbar gemacht werden darf, sofern er die Übermittlung nicht veranlasst hat, den Empfänger nicht ausgewählt hat und die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert. Die Regelung wendet sich vorrangig an Internet Service Provider (ISP). Deren Pflichten haben den EuGH schon häufiger beschäftigt, wobei bei den Access Providern meist Sperr- oder Filterpflichten thematisiert wurden.[3] Abs. 11
1. Vorlagefrage: Der „Diensteanbieter" im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der E-Commerce-RichtlinieAbs. 12
Schon die Definition des Diensteanbieters stieß aber im vorliegenden Fall aus Sicht des LG München auf Schwierigkeiten. Kann McFadden als Diensteanbieter im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie angesehen werden, obwohl er den Zugang zu seinem W-LAN Hotspot kostenlos zur Verfügung gestellt hat? Die Legaldefinition des Art. 2 a) der E-Commerce-RL verweist auf Art. 1 Nummer 2 der Richtline 98/34EG, somit aufAbs. 13
„eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung." Abs. 14
Mit seiner ersten Vorlagefrage stellt das Landgericht München I deshalb dem EuGH die Frage, ob der Passus „in der Regel gegen Entgelt" bedeutet, dassAbs. 15
a)die konkrete Person, die sich auf die Dienstleistereigenschaft beruft die Leistung in der Regel entgeltlich anbieten muss oderAbs. 16
b)überhaupt Anbieter auf dem Markt sind, die diese Dienstleistung oder vergleichbare Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten, oderAbs. 17
c)die Mehrheit dieser oder vergleichbarer Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden?Abs. 18
Ganz generell gilt die Dienstleistungsfreiheit meist wirtschaftlichen Zwecken, ist also per se auf entgeltliches Handeln gerichtet. Was aber soll gelten, wenn – wie hier – einmal ein Marktteilnehmer eine Leistung gratis anbietet? Mantz/Sassenberg verweisen mit guten Gründen darauf, dass auch die Regelung des § 3 Nr. 24 TKG auf solche Dienste verweisen, die „in der Regel gegen Entgelt" erbracht werden, wobei darauf abgestellt wird, dass mehrheitlich derartige Dienste gegen Entgelt erbracht werden.[4]Abs. 19
2. Vorlagefrage: Vertrag mit dem Nutzer notwendig oder rein technische Betrachtung?Abs. 20
Die zweite Vorlagefrage des Landgericht München I an den EuGH zielt darauf ab, ob es für die Vermittlung eines Zugangs zu einem Kommunikationsnetzwerk nur darauf ankommt, ob der technische Erfolg eintritt, also der Nutzer – wie hier – mit dem Internet verbunden wird, oder ob es hierfür zusätzlicher Erfordernisse bedarf, etwa eines Vertrages mit dem Nutzer.Abs. 21
Unter Bezugnahme auf den Erwägungsgrund 42 der E-Commerce-RL, der den technischen Aspekt der Zugangsvermittlung betont, ist es aus Sicht des Landgericht München I unerheblich, ob ein Vertragsverhältnis zwischen dem Nutzer und dem Diensteanbieter besteht.[5] Dieser Auffassung wird man zustimmen müssen.[6]Abs. 22
3. Vorlagefrage: Rein tatsächliches Anbieten des Dienstes oder „Anpreisen" notwendig?Abs. 23
Die dritte Vorlagefrage zielt auf eine vergleichbare Definitionsfrage, wenn das LG München den EuGH befragt, ob neben dem reinen „Anbieten" des Dienstes noch zusätzliche Elemente notwendig seien, wie etwa ein Anpreisen des Dienstes, oder eine nach aussen hin sichtbare Eigenschaft als Erbringer der Dienstleistung. Dem Wortlaut der Legaldefinition des Art. 2 b der E-Commerce-RL läßt sich ein solches Erfordernis indes nicht entnehmen. Hier heißt es nur: „Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet". Es erscheint insofern konsequent, dass auch das Landgericht München ein solches Erfordernis ablehnt.[7]Abs. 24
4. Vorlagefrage: Allgemeines Haftungsprivileg aus Art. 12 Abs. 1 der E-Commerce-RL?Abs. 25
Mit der vierten Vorlagefrage will das Landgericht München wissen, ob sich aus Art. 12 Abs. 1 der E-Commerce-RL (respektive seiner Umsetzung in § 8 Abs. 1 TMG) ein allgemeines Haftungsprivileg für den Zugangs-Provider ergibt. Das Landgericht München verweist in diesem Zusammenhang auf zwei Entscheidungen des AG Hamburg, nach denen die Haftung für Rechtsverletzungen über einen W-LAN Zugang für Rechtsverletzung von Gästen bei einem Hotelbetreiber (AG Hamburg vom 20.6.2014, Az. 25b C 431/13) und einen Vermieter einer Ferienwohnung (AG Hamburg Urteil vom 24.06.2014, Az. 25b C 924/13) unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 S. 1 TMG abgelehnt worden war.Abs. 26
Folgte man dieser Argumentation, so wäre in der maximalen Variante der Haftungsfreistellung gegen einen gewerblichen W-LAN Anbieter letztlich kaum Sanktionen möglich.Abs. 27
5. Vorlagefrage: Verhältnis von Art. 12 Abs. 3 zu Art. 12 Abs. 1 der E-Commerce-RL?Abs. 28
Mit der fünften Vorlagefrage befragt das Landgericht München den EuGH zu dem Verhältnis der Haftungsprivilegierung zu der Regelung des Art. 12 Abs. 3 der E-Commerce-RL, der „die Möglichkeit unberührt, lässt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.Abs. 29
Das Landgericht München sieht allerdings den Absatz 1 des Artikel 12 als die speziellere Regelung an und glaubt, dass deshalb auch hier keine Sanktionen gegen den Diensteanbieter möglich seien, auch wenn dieser Hinweise auf klare Rechtsverletzungen hat.Abs. 30
6. Vorlagefrage: Analoge Anwendung von Art. 14 Abs. 1 b der E-Commerce-RL?Abs. 31
Mit einer analogen Anwendung des Art. 14 Abs. 1 b der E-Commerce-RL, will das Landgericht immerhin zu dem Schluss kommen, dass zwar die erste Rechtsverletzung über den Dienst weder per Abmahnung oder Klage verhindert werden kann, aber dem Diensteanbieter die Problematik angezeigt werden können soll mit der Folge, dass dieser dann zumindest zumutbare verkehrsübliche Sicherungsmaßnahmen einsetzen müsse. Abs. 32
Das LG München weist in diesem Zusammenhang einschränkend auf die Entscheidung des EuGH v. 27.03.2014 in der Rechtssache C-314/12 – UPC Telekabel Wien GmbH / Constantin Film (GRUR Int. 2014, 469) hin, die Art. 8 Abs. 3 der Informationsgesellschafts-RL 2001/29/EG problematisiert. Denn hier sei der Provider zur Unterlassung verurteilt worden, ohne dass sich aus der Prozessgeschichte ergab, dass dieser zuvor kostenneutral informiert worden war.Abs. 33
Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie zur Informationsgesellschaft sieht vor, dass die Rechteinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden können.Abs. 34
Das Landgericht ringt in seinem Vorlagebeschluss sichtlich mit der richtigen rechtlichen Einordnung des Haftungsprivilegs des Art. 12 Abs. 1 der E-Commerce-RL zu den berechtigten Interessen der Urheber. In welchem Verhältnis stehen also die E-Commerce-RL und die Richtlinie zur Informationsgesellschaft 2001/29/EG?Abs. 35
Walter / v. Lewinsky weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der erste Vorschlag der Kommission für die Richtlinie zur Informationsgesellschaft vom 10. November 1997 noch keine Regelungen zur Verantwortlichkeit von Intermediären enthalten habe. [8] Auf der Diplomatischen Konferenz der WIPO 1996 hätten die Service Provider zwar auf eine Ausnahmeregelung gedrungen, die ihre Haftung verhindert hätte, allerdings hätten die Regierungsdelegationen darauf verwiesen, dass die Haftungsfrage in einem breiteren Kontext zu sehen sei, da auch andere Rechtsgebiete betroffenen seien, wie etwa der Schutz von Minderjährigen oder Verstöße gegen das UWG. Die Frage der Haftung sollte also einem breiteren Kontext in der künftigen E-Commerce-RL geregelt werden.[9] So sollen nach der Analyse des Verhältnisses der beiden Richtlinien von Walter/v. Lewinsky die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, sicherzustellen, dass Rechteinhaber Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 3 der Informationsgesellschafts-RL ergreifen können, auch wenn die Haftungsprivilegien der Art. 12 bis 14 der E-Commerce-RL eigentlich gegeben sind.[10]Beide Richtlinien müssten im Zusammenhang gesehen werden, das sei auch der Grund, warum man beide in einem engen zeitlichen Zusammenhang verabschiedet habe. In der Tat nimmt der Erwägungsgrund 16 der Informationsgesellschafts-RL Bezug auf die horizontale Regelung der Haftungsfragen in der E-Commerce-RL. Der letzte Satz dieses Erwägungsgrundes („Die vorliegende Richtlinie berührt nicht die Bestimmungen der genannten Richtlinie zu Fragen der Haftung.") könnte allerdings auch so gedeutet werden, dass die Haftungsfragen von Intermediären abschließend in der E-Commerce-RL geregelt sind. Der klare Wortlaut des Art. 8 Abs. 3 der Informationsgesellschafts-RL zeigt allerdings auch, dass der europäische Gesetzgeber den berechtigten Schutz der Rechteinhaber zwingend vorsieht. [11]Abs. 36
Der EuGH hatte in der Rechtssache UPC Telekabel Wien GmbH / Constantin Film Gelegenheit sich zu dem Haftungsmaßstab des Art. 8 Abs. 3 der Informationsgesellschafts-RL zu äußern. Man muss dem Landgericht München allerdings Recht geben, dass sich aus dieser Entscheidung schwerlich herauslesen läßt, ob eine erste Abmahnung in Fällen wie dem streitgegenständlichen Kosten und den Unterlassungsanspruch nach sich ziehen könnte.Abs. 37
Der dem EuGH Fall zugrunde liegende Sachverhalt hatte zudem auch ungleich schwerwiegendere Rechtsverletzungen zum Gegenstand, da hier darum gestritten wurde, ob ein Internet Service Provider zu Sperren verpflichtet werden kann, wenn User etwa massenhaft urheberechtsverletzende Seiten wie damals kino.to besuchen. Der EuGH betont in den Erwägungsgründen zu der Entscheidung auch immer wieder, dass die dem Intermediär aufzuerlegenden Maßnahmen zumutbar und technisch wirksam sein müssen.[12] In der Literatur werden Pflichten zur Registrierung von Nutzern, inhaltlicher Überwachung von deren Datenverkehr oder aber auch die Pflicht, öffentliche W-LANs mit einem Passwort zu sichern überwiegend als unzumutbar bewertet.[13] Die Frage, welche Pflichten einen Internet Service Provider bei der Nutzung von illegalen Filesharing Websites durch seine Kunden treffen, stellt auch das OLG Köln in der Entscheidung 6 U 192/11 v. 18.7.2014 (MMR 2014, 832) auf die Kriterien der Zumutbarkeit und der technischen Möglichkeit ab.[14]Der hier gegen einen ISP klagende Tonträgerhersteller war allerdings rechtlich unterlegen, da er im Prozess nicht habe nachweisen können, welche Massnahmen dem ISP tatsächlich technisch möglich und zumutbar gewesen seien.[15]Abs. 38
Auf die Entscheidung des EuGH zum Vorlagebeschluss des LG München I in der Rechtssache C 484/14 darf man also gespannt sein.Abs. 39

 
 
* Dr. Bernhard Knies ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in München. Stand des Beitrages: 10.02.2016.
 
[1] LG München I v. 18.9.2014, 7 O 14719/12, BeckRS 2014, 18492.
[2] Richtlinie 2000/31/EG v 8. 6. 2000 über den elektronischen Geschäftsverkehr, ABl. EG Nr L 178, S. 1.
[3] Vgl. die Darstellung bei Reto Mantz/Thomas Sassenberg, MMR 2015, 85, EuGH MMR 2009, 242, EuGH MMR 2014, 397 (UPC/Constantin – kino.to).
[4] Mantz/Sassenberg, a.a.O., 85, 86.
[5] LG München I, a.a.O., S. 17.
[6] So auch Mantz/Sassenberg, a.a.O., S. 87.
[7] LG München I, a.a.O., S. 19.
[8] Walter/v. Lewinsky, European Copyright Law, 2013, S. 945 (Rz. 11.0.30).
[9] Vgl. Walter/v. Lewinsky, a.a.O.
[10] Vgl. Walter/v. Lewinsky, a.a.O.
[11] So auch Walter/v. Lewinsky, a.a.O., S. 1088 (Rz. 11.8.14).
[12] So etwa die Randziffern 60 ff. der Entscheidung UPC/ Telekabel Wien, vgl. hierzu auch Mantz/Sassenberg, MMR 2015, 85, 89.
[13] Vgl. Mantz/Sassenberg, MMR 2015, 85, 90 m.w.N.
[14] OLG Köln, MMR 2014, 832, 834.
[15] OLG Köln, a.a.O., S. 836.
 

 
(online seit: 18.05.2016)
 
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
 
Zitiervorschlag: Knies, Bernhard, Zur Haftung eines Betreibers eines gewerblichen W-LAN Hotspots für anonyme Urheberrechtsverletzungen von Nutzern - JurPC-Web-Dok. 0070/2016