| Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz wegen Filesharings setzen zunächst voraus, dass die IP-Adresse richtig ermittelt worden ist. In diesem Zusammenhang reicht ein pauschaler Vortrag, der keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für ein konkretes Bestreiten bietet, nicht aus. So reicht es nicht aus, dass behauptet wird, dass zur Ermittlung der IP-Adresse irgendeine Software eingesetzt wird, sondern es sind Name, Herkunft und Version der Software darzulegen. Auch bedarf es eines Hinweises auf ein Gutachten zur Funktionsweise der Software und eines Vortrages zur Kontrolle und Qualitätssicherung der eingesetzten Software. Sind die vorgenannten Punkte nicht erfüllt, ist Beweisangeboten des Rechteinhabers nicht weiter nachzugehen, da z.B. Zeugen substantiierten Sachvortrag bestätigen, aber diesen nicht erzeugen sollen.
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