JurPC Web-Dok. 61/2015 - DOI 10.7328/jurpcb201530457

Wolfgang Kuntz*

Kuntz, Wolfgang

Tagungsbericht vom 12. Karlsruher IT-Rechtstag

JurPC Web-Dok. 61/2015, Abs. 1 - 6


Am 14.03.2015 fand in der Akademie Badischer Volksbanken und Raiffeisenbanken in Karlsruhe der 12. Karlsruher IT-Rechtstag statt. Passend für Karlsruhe stand die BGH-Rechtsprechung des I. Zivilsenats zum IT-Recht mit einem alleine dreistündigen Vortragsteil am Nachmittag im Mittelpunkt. Richter am BGH Dr. Wolfgang Kirchhoff (I. Zivilsenat) beleuchtete aus erster Hand die aktuelle BGH-Rechtsprechung. Er hatte für die Zuhörer als besonderes „Bonbon" auch eine ganz neue Entscheidung des BGH im Gepäck, die erst am 12.03.2015 verkündet worden war.Abs. 1
Nach der Begrüßung durch Rechtsanwalt am BGH Axel Rinkler und Rechtsanwalt Dr. Bernhard Hörl, beide Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie des DAV, stellte sich am Vormittag zunächst der neue davit-Gebietsleiter für Baden-Württemberg Rechtsanwalt Dr. Torsten G. Lörcher vor und referierte zum Themenkreis "Smart Home, Smart Car, Smart Business - Macht uns das Internet der Dinge alle zu Telekommunikationsanbietern?".Abs. 2
In seinem Vortrag stellte Lörcher zunächst fest, dass sich zwar viele Autoren bereits mit den Rechtsfolgen des „Internets der Dinge" in Bezug auf den Datenschutz auseinandergesetzt hätten, dabei aber die eigentlichen Grundlagen im Bereich des Telekommunikationsrechts, insbesondere die Rechtsfragen im Bereich des TKG, unbeachtet geblieben seien. Hier seien sowohl technisch als auch juristisch schwierige Fragen zu diskutieren. Die Abgrenzung hinsichtlich Anwendbarkeit des TMG und des TKG sei auf der Funktionalitätsebene vorzunehmen. Hier müsse zwischen der Signalübertragung als solcher (dann TKG) und der Übertragung von Inhalten (dann TMG) unterschieden werden. Bei dieser Unterscheidung werde jedoch häufig der Fehler gemacht, den jeweiligen Dienst einer Gesamtbetrachtung zu unterwerfen und eine Einordnung je nach Schwerpunkt des angebotenen Dienstes vorzunehmen. Die Qualifikation müsse demgegenüber nach herrschender Meinung für jede technisch und wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Funktionalität getroffen werden und danach dem jeweils anwendbaren Recht zugeordnet werden. Lörcher ging danach auf die Begriffselemente des Diensteanbieters im Sinne des TKG ein. Der Schwerpunkt des Dienstes müsse in der technischen Transportleistung liegen. Im Folgenden ging er auf die Abgrenzung von Transport- und Vermittlungsleistung ein und stellte die Frage, wer als Leistungserbringer anzusehen ist. Dabei stellte Lörcher heraus, dass es maßgeblich auf die vertragliche Ausgestaltung ankomme. Nicht alleine entscheidend sei, wer den Telekommunikationsdienst technisch-operativ erbringe, sondern wer die vertragliche Verantwortung für den Dienst gegenüber dem Kunden übernehme. Anschließend untersuchte der Referent den Drittbezug der TK-Leistung und nannte Beispiele für fehlenden Drittbezug (Toll Collect). Problematisch sei jedoch, dass Anbieter durch Vermarktungsstrategien und Vertragsgestaltungen Einfluss auf die Frage nehmen könnten, was rechtlich als ein Dienst anzusehen sei. Lörcher untersuchte, ob demgegenüber eine rein technische Abgrenzung anhand eines Schichtenmodells vorgenommen werden könne, konstatierte aber, dass der Diensteanbieter in der Regel keinen Einfluss auf die Einordnung in die Schichten habe, da diese unter Kontrolle des jeweiligen Access-Providers lägen. Als Lösung schlug Lörcher eine von Martini/Zimmermann (CR 2007, S. 427 ff.) vorgeschlagene wirtschaftliche Abgrenzung vor, nach der Angebote so weit wie möglich aufgespalten werden sollen, um eine Einordnung unter TKG bzw. TMG zu gewährleisten, andererseits aber wirtschaftliche Einheiten nicht regelungstechnisch zerschlagen werden sollen. Es müsse diesem Ansatz zufolge die Frage gestellt werden, ob die abgespaltenen Dienste für sich genommen noch einen wirtschaftlichen marktfähigen Sinn ergeben. Abschließend stellte Lörcher Überlegungen zu der Frage an, ob ein TK-Dienst als Teil einer SaaS-Lösung angeboten werden könne.Abs. 3
Frau Rechtsanwältin Dr. Henriette Picot von der Kanzlei Bird & Bird aus München referierte anschließend über „Aktuelle Rechtsfragen der Open-Source-Software", die in der Rechtspraxis zunehmende Bedeutung erlangen. Sie erläuterte zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen wie Einordnung von OSS Lizenzen, Folgen bei Lizenzverletzungen und Ansprüche in einer Lieferkette. Anschließend gab sie einen Überblick über die GPL-Lizenz sowie die neueren Varianten AGPL und LGPL. Hierbei wurde insbesondere der sog. Copyleft-Effekt mit dem Erfordernis des sog. „covered work" besprochen. Picot gab darüber hinaus einen Überblick über die deutsche Rechtsprechung zu OSS-Lizenzen und sagte aufgrund der steigenden Verbreitung von OSS-Lizenzen eine zunehmende Befassung der Gerichte mit diesen Fragen in den nächsten Jahren voraus. Schließlich untersuchte die Referentin die Auswirkungen auf die vertragliche Gestaltung, insbesondere bei Verträgen mit Lieferanten. Hier verwies sie auf die Möglichkeiten von Freistellungsklauseln und wies auf die Prüfungspflicht des Auftraggebers hin, die insbesondere die Frage betrifft, ob der Quellcode aktuell und vollständig geliefert wird. In einem abschließenden Exkurs wies Picot auf die Bedeutung von OSS beim Unternehmenskauf hin. Hier gebe es vertragliche Gestaltungen bezüglich OSS Garantien im Kaufvertrag. Diese bedingen einerseits eine Offenlegung von OSS in den Produkten. Andererseits seien Garantien bezüglich der Einhaltung anwendbarer OSS Lizenzbedingungen und der Ausschluss des Copyleft-Effektes je nach Art der Verwendung Gegenstand dieser Verträge.Abs. 4
Der Nachmittag stand im Zeichen der aktuellen BGH-Rechtsprechung des I. Zivilsenats im Bereich des IT-Rechts aus dem letzten Jahr. Der Referent Dr. Wolfgang Kirchhoff ordnete die vorgestellten Entscheidungen den Bereichen Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Domainrecht, Urheberrecht sowie Verfahrensrecht zu. Im Einzelnen besprach er sechs Entscheidungen aus dem Wettbewerbsrecht (u.a. „Geld-zurück-Garantie III", „Flugvermittlung im Internet" und „Runes of Magic"), eine ganz neue gerade erst verkündete markenrechtliche Entscheidung vom 12.03.2015 „Uhrenankauf im Internet", Az.: I ZR 188/13, sowie eine Entscheidung zum Domainnamensrecht „sr.de". Schließlich standen noch fünf urheberrechtliche Entscheidungen (u.a. „CT-Paradies" und „Die Realität") sowie zwei Entscheidungen zu verfahrensrechtlichen Fragen auf der Tagesordnung. Bei der Vorstellung der Entscheidungen erläuterte Dr. Kirchhoff auch die Hintergründe der Entscheidungen und die Abgrenzung zu ggf. vorherigen BGH-Entscheidungen, ging auf spontane Fragen der Zuhörer ein, so dass für die Teilnehmer/innen der Mehrwert gegenüber einer bloßen Lektüre der betreffenden - in der Regel auch über die Internetseite des BGH zu findenden - Entscheidungen beträchtlich ist.Abs. 5
Der IT-Rechtstag in Karlsruhe hatte auch in diesem Jahr wieder sehr aktuelle und spannende IT-rechtliche Fragen zum Gegenstand. Diese Aktualität und die seit nunmehr vier Jahren angebotenen hochinteressanten Vorträge von Dr. Kirchhoff zur aktuellen BGH-Rechtsprechung werden hoffentlich dazu beitragen, dass die Zahl derjenigen, die die Karlsruher Veranstaltung alljährlich besuchen, größer wird. Den Organisatoren wäre es zu wünschen.Abs. 6

Fußnoten

* Wolfgang Kuntz ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in der Kanzlei Valentin & Kollegen in Saarbrücken, verantwortlicher Redakteur der Internetzeitschrift JurPC sowie für die Gemeinsame Kommission „Elektronischer Rechtsverkehr" des EDV-Gerichtstages e.V. tätig.
 

 
(online seit: 08.04.2015)
 
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
 
Zitiervorschlag: Kuntz, Wolfgang, Tagungsbericht vom 12. Karlsruher IT-Rechtstag - JurPC-Web-Dok. 0061/2015