JurPC Web-Dok. 137/2014 - DOI 10.7328/jurpcb2014299142
 

AG Darmstadt

Beschluss vom 12.08.2014

50 F 1990/13

Anhörung im Scheidungsverfahren mittels Videokonferenz zulässig

JurPC Web-Dok. 137/2014, Abs. 1 - 20

 

Leitsatz (der Redaktion):

Im Rahmen des § 128 a ZPO sind Anhörungen im Scheidungsverfahren mittels Videokonferenz zulässig. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ansonsten eine Vorführung aus einer Justizvollzugsanstalt erforderlich wäre.

 

Gründe:

I.Abs. 1
Die am XX.XX.1984 geborene Antragstellerin, polnische Staatsangehörige, und der am XX.XX.1969 geborene Antragsgegner, deutscher Staatsangehöriger, schlossen am 28.01.2005 vor dem Standesbeamten des Standesamts E die Ehe. Ihre letzte gemeinsame Wohnung bewohnten sie in W. Diese Wohnung gaben sie auf.Abs. 2
Der Antragsgegner kam im Herbst 2011 in die Justizvollzugsanstalt D zur Vollstreckung einer Haftstrafe. Die Antragstellerin schrieb dem Antragsgegner im Oktober 2012, dass sie nicht mehr zu ihm komme.Abs. 3
Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor.Abs. 4
Die Antragstellerin beantragt,Abs. 5
die am 28.01.2005 vor dem Standesbeamten des Standesamts E geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden. Abs. 6
Der Antragsgegner erklärte zuletzt, dass er der Scheidung nicht zustimme.Abs. 7
Die Beteiligten sind richterlich angehört worden. Der Antragsgegner ist zu diesem Zwecke mittels Videokonferenzanlage aus dem Videokonferenzraum der Justizvollzugsanstalt D in den Sitzungssaal geschaltet worden. Hierauf hat das Gericht den Antragsgegner vor dem Termin in der Ladung hingewiesen. Im Sitzungssaal waren die Antragstellerin und deren Vertreterin anwesend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 24.07.2014 Bezug genommen.Abs. 8
II.Abs. 9
Das Amtsgericht – Familiengericht – Darmstadt ist für das Verfahren gemäß § 122 Nr. 4 FamFG örtlich zuständig. Der Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt im Rahmen von Strafhaft ist, zumindest bei einer Dauer von mehr als zwei Jahren, ein „gewöhnlicher Aufenthalt" im Sinne des § 122 Nr. 4 FamFG. Der gewöhnliche Aufenthalt in diesem Sinne ist von der sozialen Eingliederung gekennzeichnet, auf den Willen kommt es dabei nicht an. Die soziale Eingliederung wird, dem Regelungszweck von § 47 Abs. 1 StGB folgend, grundsätzlich bei einer Strafhaft von mehr als 6 Monaten angenommen werden können. Dass die Inhaftierung gegen oder ohne den Willen erfolgt, ist nicht entscheidend (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 10. Juli 2014 – 5 AR 16/14).Abs. 10
Die Voraussetzungen für die Scheidung gemäß §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB sind erfüllt. Die Ehe ist gescheitert. Die Beteiligten leben seit mehr als einem Jahr getrennt. Nach den glaubhaften Angaben der Antragstellerin leben beide seit Oktober 2012 räumlich voneinander getrennt. Seit dieser Zeit hat die Antragstellerin den Antragsgegner nicht mehr besucht, nachdem sie es ihm zuvor mitgeteilt hat. Es kann nicht erwartet werden, dass die Beteiligten die eheliche Lebensgemeinschaft noch einmal wiederherstellen. Die Antragstellerin sieht hierfür keine Chance mehr. Der Antragsgegner fühlte sich nicht in der Lage dies zu sagen, er erklärte jedoch, die Antragstellerin könne die Scheidung haben.Abs. 11
Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben, welche die Beteiligten bei ihrer richterlichen Anhörung machten (§ 128 FamFG). Die Anhörung des Antraggegners mittels Bild- und Tonübertragung (Videokonferenz) ist zulässig. Dies ergibt sich aus § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 128 a Abs. 1 ZPO (zur Anwendbarkeit vgl. Weber in Keidel, FamFG, § 113, RN 4).Abs. 12
Die Anwendung des § 128 a ZPO bei der persönlichen Anhörung im Rahmen des § 128 FamFG ist nicht durch den Regelungszweck und das Ziel der Vorschrift ausgeschlossen. Die Anhörung mittels Videokonferenz entspricht den Anforderungen einer „persönlichen Anhörung" in dem betreffenden Fall. Entscheidend ist, dass sich durch die Anhörung der Sachverhalt aufklärt, die persönliche Sichtweise der Ehegatten geäußert werden kann und das Gericht einen persönlichen Eindruck von den Ehegatten bekommt; letzteres vor allem auch bzgl. der Verhandlungsfähigkeit (vgl. Weber in Keidel, § 128 RN 5). Die moderne Videokonferenztechnik lässt ein unmittelbares Gegenüber zu und ist daher geeignet, die Ziele des § 128 FamFG – die genauere und umfassendere Sachverhaltsaufklärung, deren Anforderung sich aus dem eingeschränkten Amtsermittlungsgrundsatz nach § 127 FamFG ergibt, zu erreichen. Das regelmäßig von einer Videokonferenzanlage übertragene Bild entspricht etwa der Lebenssituation, wie sie in einem Sitzungssaal mit einem in wenigen Metern Entfernung an einem Zeugentisch sitzenden Anzuhörenden, entsteht. Der Stand der heutigen Technik ermöglicht einen unmittelbaren Eindruck des Betroffenen. So werden insbesondere Verhalten, Auftreten, Mimik und Körpersprache des Gegenübers direkt übermittelt. Es entsteht durch das jeweilige Bild des Gegenübers nicht der Eindruck „gegen eine Wand zu reden", die Übertragung macht deutlich, dass das Gegenüber real existiert (anders: OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 4 Ws 66/12). Dem Gericht ist es schließlich mit Hilfe der Videokonferenztechnik möglich, die Tragweite des Eheverfahrens deutlich zu machen und gleichwohl die Chancen für eine eventuelle Versöhnung, für eine Eheberatung oder für eine Mediation zu eruieren. Darüber hinaus haben die Ehegatten die unmittelbare Gelegenheit zur persönlichen Äußerung.Abs. 13
Die Anhörung mittels Videokonferenz war im Rahmen des Ermessens nach § 128 Abs. 1 FamFG geboten. Die aufwändige Vorführung mit dem grundsätzlich innewohnenden Fluchtrisiko zur Beantwortung der Frage nach den gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen (Trennungszeitpunkt, Chance der Ehe und Wille zur Scheidung) ist unverhältnismäßig.Abs. 14
Bei der vorzunehmenden Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die reibungslose Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs mit der Tatsachenermittlung im eingeschränkten Amtsermittlungsverfahren im Spannungsverhältnis steht. Auch in der konkreten Abwägung sprechen die Kriterien, wie der mit der Vorführung verbundene Aufwand und die Länge der Haft dafür, für eine Anhörung mittels Videokonferenz. Das gewichtige Kriterium der Entfernung der Justizvollzuganstalt vom Sitz des Gerichts spielte bei der Abwägung eine untergeordnete Rolle, da sich der Antragsgegner im Bezirk des Familiengerichtes befand. Etwas anderes hätte sich bei der Anwendung von § 122 Nr. 3 FamFG ergeben.Abs. 15
Für das Gericht gab es während der Anhörung mittels Videokonferenz keine Anhaltspunkte, dass die gewählte Form nicht ausreichend ist und eine Vorführung notwendig wird.Abs. 16
Der Antragsgegner musste der Wahl der Videokonferenz nicht zustimmen, weil sie nach der Neufassung des Gesetzes im Jahre 2013 auch von Amts wegen angewandt werden kann; § 128a Abs. 1 S.1, 2. Alt. ZPO.Abs. 17
Schließlich war es dem Gericht bei der Anhörung mittels Videokonferenzübertragung in eine Justizvollzugsanstalt ohne weiteres möglich, die Nichtöffentlichkeit der Anhörung zu gewährleisten.Abs. 18
Eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich war aufgrund notarieller Vereinbarung ausgeschlossen.Abs. 19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.Abs. 20
 

(online seit: 02.09.2014)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Darmstadt, AG, Anhörung im Scheidungsverfahren mittels Videokonferenz zulässig - JurPC-Web-Dok. 0137/2014