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| OLG KölnUrteil vom 28.03.2014
6 U 140/13Photovoltaik-Datenbanken | | | JurPC Web-Dok. 103/2014, Abs. 1 - 49 | | |
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| Leitsätze: | |
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- Zur Frage des Herstellers einer Datenbank.
- Zur Frage, wann wesentliche Teile einer Datenbank übernommen worden sind,
beziehungsweise eine wiederholte und systematische Nutzung von
Teilen vorliegt.
- Zur Haftung des Geschäftsführers
einer GmbH für in seinem Unternehmen begangene
Urheberrechtsverstöße.
| | | | | Gründe: | |
| (anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen
gemäß § 540 Abs. 1 ZPO) | Abs. 1 |
| I. | Abs. 2 |
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| Die Klägerin betreibt unter „www.Q.com" die
größte Internetseite Europas zum Thema Photovoltaik mit
etwa 50.000 Mitgliedern und etwa 15.000 Besuchern täglich, die
sich an Produzenten und Installateure von Photovoltaikanlagen,
Berater und Stromerzeuger wendet. Auf dieser Seite werden unter
anderem von der Klägerin als „Moduldatenbank" und
„Wechselrichterdatenbank" bezeichnete Daten angeboten; ob
diese Daten als Datenbanken im Sinn der §§ 87a ff. UrhG zu
qualifizieren sind, ist zwischen den Parteien streitig. Die Nutzung
der dort zur Verfügung gestellten Daten ist erst nach
Registrierung und Einloggen möglich. Auf den entsprechenden
Seiten findet sich der Hinweis, die „Datenbanken" seien
urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung einzelner Daten zum
privaten Gebrauch sei kostenfrei gestattet; eine weitergehende
Nutzung sei von der Zustimmung und dem Abschluss einer
Lizenzvereinbarung mit dem „Q" abhängig. | Abs. 3 |
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| Die Beklagte zu 1) war ein auf dem Gebiet der
Solarwirtschaft tätiges Unternehmen. Die Beklagte zu 2) ist
ihre Komplementärin, der Beklagte zu 3) der
Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Nach Verkündung
des landgerichtlichen Urteils ist über das Vermögen der
Beklagten zu 1) und 2) das Insolvenzverfahren eröffnet worden;
in der Berufungsinstanz trägt der Beklagte zu 3) vor, er sei
nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Der
Beklagte zu 3) ist ferner Pressesprecher der T GmbH & Co. KG, als
deren Werbeagentur die Beklagte zu 2) auftrat. | Abs. 4 |
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| Bezüglich der Moduldatenbank erwirkte die
Klägerin nach erfolgloser Abmahnung der Beklagten zu 1) vom 23.
6. 2011 gegen die Beklagten zu 1) und 3) am 4. 7. 2011 eine
Unterlassungsverfügung (LG Köln, 33 O 395/11), durch die
ihnen das öffentliche Zugänglichmachen der Datenbank
untersagt wurde. Die Verfügung wurde auf den Widerspruch der
Beklagten hin mit Urteil vom 13. 12. 2011 bestätigt. Unter dem
25. 7. 2011 ließ die Klägerin die Beklagten zu 1) und 3)
erfolglos zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern.
Hinsichtlich der Wechselrichterdatenbank ließ die
Klägerin die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 5. 7. 2011
ebenfalls erfolglos zur Unterlassung auffordern. | Abs. 5 |
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| Die Klägerin hat behauptet, seit 2007 in
kontinuierlicher und umfangreicher Arbeit eine Moduldatenbank
aufgebaut zu haben, in der im Juni 2011 rund 25.600 verschiedene
Modultypen (= Datensätze) erfasst gewesen seien. Auf die
vorgelegten Datenbankauszüge Bl. 20-28 d. A. wird Bezug
genommen. Analog zur Moduldatenbank habe sie eine
Wechselrichterdatenbank aufgebaut. Auf die Datenbankauszüge Bl.
29-34 d. A. wird ebenfalls Bezug genommen. Nachdem zuvor über
verschiedene IP-Adressen eine ungewöhnlich hohe Anzahl von
Abrufen – teilweise über eine der T GmbH & Co. KG
zugeordnete rumänische IP-Adresse – stattgefunden habe,
habe sie im Juni/Juli 2011 festgestellt, dass sowohl 6.808
Datensätze aus der Moduldatenbank als auch die komplette
Wechselrichterdatenbank mit 450 Datensätzen – darunter
auch ihr exklusiv überlassene Daten und Datenblätter
– auf der von der Beklagten zu 1) betriebenen Internetseite
„www.V.biz" gespeichert und dort zum Abruf bereitgehalten
worden seien. Dies ergebe sich aus Auszügen der Datenbank der
Beklagten zu 1) (Anlagen K 9 und K 11, Bl. 49-56 d. A.). Die
Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagten hätten
sie in ihren Rechten als Datenbankherstellerin nach § 87b UrhG
verletzt, jedenfalls – worauf sie sich hilfsweise stützt
– gegen § 4 Nr. 9 c) UWG verstoßen. | Abs. 6 |
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| Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu
untersagen, die Modul- und die Wechselrichterdatenbank
öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies wie auf den
Anlagen K 9 und K 11 ersichtlich geschehe. Ferner hat sie beantragt,
die Beklagten zur Auskunft sowie zur Erstattung vorgerichtlicher
Anwaltskosten zu verurteilen, und die Schadensersatzpflicht der
Beklagten festzustellen. | Abs. 7 |
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| Die Beklagten haben beantragt, die Klage
abzuweisen. | Abs. 8 |
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| Die Beklagten haben bestritten, dass die Klägerin
Herstellerin der Datenbank sei, als solche aktivlegitimiert sei und
die Datenbank die behauptete Anzahl von Modultypen aufweise.
Darüber hinaus haben sie behauptet, die Beklagte zu 1) habe die
auf ihrer Internetseite abrufbaren Daten über das von ihr
beauftragte spanische Unternehmen B rechtmäßig erhalten.
Dieses habe die Daten selbst angelegt. Die Beklagten haben die
Ansicht vertreten, der Beklagte zu 3) sei nicht passivlegitimiert.
Der geltend gemachte Auskunftsanspruch sei von ihnen zudem bereits
durch Benennung der B erfüllt worden. Der Antrag auf
Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz sei
unzulässig, da die Klägerin eine zeitlich unbefristete
Feststellung der Schadensersatzpflicht erstrebe. Die zur Erstattung
verlangten Rechtsanwaltsgebühren seien zu hoch angesetzt; die
von der Klägerin geforderten Kosten einer
Abschlusserklärung seien nicht erstattungsfähig. | Abs. 9 |
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| Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage
– bis auf Teile des Auskunftsanspruchs sowie des Anspruchs auf
Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten – stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege eine Datenbank
im Sinn der §§ 87a ff. UrhG vor. Aufgrund der
Beweisaufnahme stehe fest, dass die Datenbank aufgrund nach Art und
Umfang wesentlicher Investitionen erstellt worden sei, wobei die
Klägerin auch als Herstellerin anzusehen sei. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen
(§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). | Abs. 10 |
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| Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und
begründeten Berufung verfolgt der Beklagte zu 3) das Ziel der
Klageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Insbesondere trägt er
vor, es liege keine schutzfähige Datenbank vor. Die
Klägerin sei jedenfalls nicht aktivlegitimiert, da der Zeuge S
die Idee zur Erstellung der Datenbank gehabt habe. Er beanstandet
ferner, das Landgericht habe sich nicht mit seinem Vortrag
auseinandergesetzt, dass die Beklagte zu 1) die Daten nicht von der
Klägerin übernommen habe. | Abs. 11 |
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| Erstmals in der Berufungsinstanz trägt der Beklagte
zu 3) vor, er sei bereits Mitte 2012 als Geschäftsführer
der Beklagten zu 2) ausgeschieden. Die Beklagte zu 1) und 2)
hätten inzwischen umfirmiert und ihren Geschäftssitz nach
N verlegt; am 4. 9. 2013 sei über ihr Vermögen das
Insolvenzverfahren eröffnet worden. Seitdem habe er auch keinen
Zugriff mehr auf die Geschäftsunterlagen, die überdies von
der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden seien. Es sei ihm daher
unmöglich, die geforderten Auskünfte zu erteilen. | Abs. 12 |
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| Der Beklagte zu 3) beantragt, | Abs. 13 | | das Urteil des Landgerichts vom 23. 7. 2013 – 33 O
42/12 – abzuändern und die gegen ihn gerichtete Klage
abzuweisen. | Abs. 14 |
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| Die Klägerin beantragt, | Abs. 15 | | die Berufung zurückzuweisen. | Abs. 16 | | | |
| Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts
unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Insbesondere weist sie darauf hin, dass der Zeuge S bei seiner
Vernehmung keine Angabe dazu gemacht habe, wer die Idee zu den
Datenbanken hatte. Das neue Vorbringen des Beklagten zu 3) in der
Berufungsinstanz bestreitet sie; er sei mit ihm
präkludiert. | Abs. 17 |
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| II. | Abs. 18 |
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| Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne
Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten
Ansprüche gegen den Beklagten zu 3) gemäß
§§ 97, 87b UrhG zu. | Abs. 19 |
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| 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der
Unterlassungsanspruch hinreichend bestimmt. Ein bestimmter
Klageantrag ist erforderlich, um den Streitgegenstand und den Umfang
der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§
308 Abs. 1 ZPO) festzulegen, sowie die Tragweite des begehrten
Verbots zu erkennen und die Grenzen der Rechtshängigkeit und
der Rechtskraft festzulegen (BGH, GRUR 2011, 521 Tz. 9 –
TÜV I). Der Verbotsantrag darf daher nicht derart undeutlich
gefasst sein, dass sich der Gegner nicht erschöpfend
verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem
Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen
wäre (BGH, GRUR 2010, 749 Tz. 21 – Erinnerungswerbung im
Internet; GRUR 2011, 152 Tz. 22 – Kinderhochstühle im
Internet; GRUR 2011, 539 Tz. 11 – Rechtsberatung durch
Lebensmittelchemiker; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014,
§ 12 Rn. 2.35). Diesen Anforderungen genügt auch der
Unterlassungsantrag zu I.2 und der ihm entsprechende Tenor des
landgerichtlichen Urteils. Zwar trifft es zu, dass die dort
eingeblendeten Datenblätter der Unternehmen „Q3" und
„L" nicht in allen Einzelheiten lesbar sind. Dies ist aber
auch nicht erforderlich. Durch den Tenor zu I.2 wird den Beklagten
untersagt, bestimmte Daten – darunter auch die eingeblendeten
Datenblätter – öffentlich zugänglich zu machen.
Um die Reichweite dieses Verbots zu ermitteln, ist es nicht
erforderlich, den Inhalt der Datenblätter zur Kenntnis zu
nehmen. Vielmehr genügt ein rein optischer Vergleich, der
bereits anhand des Layouts der Datenblätter möglich ist,
um festzustellen, ob die öffentliche Zugänglichmachung
bestimmter Daten von dem Unterlassungsgebot erfasst wird oder
nicht. | Abs. 20 | | | |
| 2. Bei den Datensammlungen der Klägerin handelt es
sich um Datenbanken im Sinn des § 87a Abs. 1 UrhG. Eine
Datenbank ist nach dieser Bestimmung eine Sammlung von Werken, Daten
oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder
methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel
oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung,
Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang
wesentliche Investition erfordert. | Abs. 21 |
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| Die Moduldatenbank der Klägerin ist nach deren
erstinstanzlichem Vortrag, dem die Beklagten nicht substantiiert
entgegengetreten sind, nach einer vorgegebenen hierarchischen
Ordnung gruppiert. Die Gruppierung erfolgt anhand von
Herstellernamen und Modultyp; nach diesen Kriterien ist die
Datensammlung in alphabetischer Reihenfolge gegliedert. Analog ist
die Wechselrichterdatenbank aufgebaut. Aus den vorgelegten
Bildschirmausdrucken ergibt sich, dass die Nutzer der Internetseite
der Klägerin die Datensammlungen beispielsweise durch Eingabe
des Herstellers der Module beziehungsweise Wechselrichter
durchsuchen und sich die einzelnen Datensätze anzeigen lassen
können (Anlage K 2, Bl. 20 d. A.; Anlage K 3, Bl. 30 d. A.).
Damit liegt eine Sammlung von Daten vor, die systematisch angeordnet
und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich
ist. | Abs. 22 |
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| Aufgrund der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen
S ist das Landgericht ferner rechtsfehlerfrei davon ausgegangen,
dass jedenfalls die Beschaffung und Pflege der Daten
„wesentliche Investitionen" erforderte. Wesentlich sind solche
Investitionen, wenn sie bei objektiver Betrachtung nicht ganz
unbedeutend, also nicht von jedermann leicht zu erbringen waren
(BGH, GRUR 2011, 724 = WRP 2011, 927 Tz. 23 – Zweite
Zahnarztmeinung II; GRUR 2011, 1018 Tz. 30 –
Automobil-Onlinebörse). Die Investition kann dabei im Einsatz
von menschlichen, finanziellen oder technischen Ressourcen oder
Mitteln bestehen, wobei auch Investitionen in die Pflege des
vorhandenen Datenbestandes den Schutz begründen können
(EuGH, GRUR 2005, 254 Tz. 43f. –
Fixtures-Fußballspielpläne II; BGH, GRUR 2011, 724 = WRP
2011, 927 Tz. 21f. – Zweite Zahnarztmeinung II). Im
vorliegenden Fall hat der Zeuge S angegeben, dass die Beschaffung
und Pflege der Daten seit Mitte 2007 kontinuierlich einen
wöchentlichen Arbeitsaufwand von 20 – 30 Stunden
erfordert hat. Ein solcher Aufwand ist nicht ohne Weiteres von
jedermann zu erbringen. | Abs. 23 | | | |
| 3. Im Ergebnis ist auch davon auszugehen, dass die
Klägerin Herstellerin der Datenbank im Sinn des § 87a Abs.
2 UrhG ist. Hersteller im Sinn dieser Vorschrift ist derjenige, der
die Investition im Sinn des § 87a Abs. 1 UrhG vorgenommen hat,
beziehungsweise die Person, die die Initiative ergreift und das
Investitionsrisiko trägt. Anders als für Ansprüche
eines Urhebers muss das nicht die Person sein, die die Daten
beschafft, prüft und anordnet. Auch die Idee und
Konzeptionierung, die der Datenbank zugrunde liegt, begründet
keinen Schutz nach dem Recht der §§ 87a ff. UrhG. Daher
kann auch eine juristische Person Inhaber der Rechte an einer
Datenbank nach § 87b UrhG sein (Erwägungsgrund 41 der
Richtlinie 96/9/EG – Datenbank-Richtlinie; BGH, GRUR 2010,
1004 Tz. 22 – Autobahnmaut; GRUR 2011, 724 = WRP 2011, 927 Tz.
26 – Zweite Zahnarztmeinung II; GRUR 2011, 1018 Tz. 32 –
Automobil-Onlinebörse; Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4.
Aufl. 2013, § 87a Rn. 19; Koch, in: Ahlberg/Götting,
BeckOK Urheberrecht, Stand: 1. 9. 2013, § 87a Rn. 30). | Abs. 24 |
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| Zwar trifft es zu, dass die Beschaffung der Daten
jedenfalls überwiegend von dem Zeugen S vorgenommen worden ist
(vgl. Bl. 141r: „Die soeben beschriebenen Recherchearbeiten
werden ausschließlich von mir durchgeführt"; Bl. 142r:
„Es ist richtig, dass ich im Vergleich zum
Geschäftsführer der Klägerin bei der Pflege der
Datenbank die Hauptarbeit leiste"). Andererseits ist nicht zu
verkennen, dass der Zeuge davon ausging, für die Klägerin
tätig zu werden. Die Datenbank wird auf der Internetseite der
Klägerin zur Verfügung gestellt; diese schließt auch
die Lizenzvereinbarungen über die gewerbliche Nutzung der
Datenbank, wobei die Lizenzentgelte im Innenverhältnis dem
Zeugen S zufließen. | Abs. 25 |
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| Ausschlaggebend ist aber, dass die Herstellereigenschaft
der Klägerin nach §§ 87b Abs. 2, 10 Abs. 1 UrhG
vermutet wird, da sie auf der Internetseite www.Q.de als die
„Urheberin" der Datenbanken bezeichnet wird. Zunächst
einmal wird die Klägerin im Impressum der Seiten als die
Verantwortliche für den Internetauftritt genannt. Ferner
befindet sich nach ihrem unwidersprochenen Vortrag, der durch die
von ihr vorgelegten Bildschirmausdrucke bestätigt wird (Anlage
K 3, Bl. 29 d. A. für die Wechselrichterdatenbank), auf der
Internetseite der Hinweis, die Datenbanken seien urheberrechtlich
geschützt, und für die nicht-private Nutzung sei die
Zustimmung und der Abschluss eines Lizenzvertrages mit „dem
Q", also der Klägerin als der Betreiberin der Internetseite,
erforderlich. Diese Angaben genügen, um die Klägerin
„in der üblichen Weise" als Herstellerin der Datenbanken
zu bezeichnen. Der Begriff der Üblichkeit ist im Interesse des
Urheberrechtsschutzes weit auszulegen; es genügt, wenn sich die
Bezeichnung an einer nicht ganz versteckten oder völlig
außergewöhnlichen Stelle befindet (BGH, GRUR 2009, 1046
Tz. 28 – Kranhäuser). Auf der Grundlage des vom
Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts ist die
Vermutung der Herstellereigenschaft nicht widerlegt. | Abs. 26 |
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| 4. a) Die Beklagte zu 1) hat die Datenbanken der
Klägerin – beziehungsweise Teile davon –
vervielfältigt (§ 87b Abs. 1 UrhG). Das Merkmal der
Vervielfältigung entspricht inhaltlich dem europarechtlichen
Begriff der Entnahme und ist dahingehend auszulegen, dass es jede
Handlung erfasst, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung des
Herstellers der Datenbank die Ergebnisse seiner Investitionen
anzueignen oder sie öffentlich verfügbar zu machen und dem
Hersteller damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihm
ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu
amortisieren. Nicht erforderlich ist es, dass der Verletzer sich die
Daten durch einen unmittelbaren Zugang zu der geschützten
Datenbank verschafft. Es genügt vielmehr, dass er inhaltlich
unveränderte Teile der Datenbank in sein eigenes System
aufnimmt (EuGH, GRUR 2005, 244 Tz. 47ff. – BHB-Pferdewetten;
Senat, MMR 2007, 443, 445 – Wetterdaten). Eine physische
Übertragung der Daten ist nicht erforderlich (EuGH, GRUR 2008,
1077 Tz. 34ff. – Directmedia; BGH, GRUR-RR 2010, 232 Tz. 17
– Gedichttitelliste III). Zutreffend hat das Landgericht daher
die Frage, wie die Beklagte zu 1) an die Daten gekommen ist, offen
gelassen. Dies ist unerheblich, solange es sich inhaltlich um die
gleichen Daten handelt wie die in der Datenbank der Klägerin.
Dass es sich um die gleichen Daten handelt, haben die Beklagten im
Schriftsatz vom 25. 9. 2012 (dort S. 4 = Bl. 106 d. A.)
eingeräumt. Ferner hat das Landgericht mit Beschluss vom 2. 10.
2012 förmlich darauf hingewiesen, dass es angesichts des
bisherigen Parteivortrags davon ausgehe, die Beklagten hätten
die Daten der Klägerin übernommen. Ergänzender
Sachvortrag ist seitens der Beklagten nach diesem Beschluss nicht
erfolgt. Schließlich ist im Übrigen durch den Zeugen S
die Übernahme der Daten bestätigt worden, der angegeben
hat, selbst seine persönlichen Anmerkungen zu den
Datensätzen seien übernommen worden. | Abs. 27 |
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| b) Hinsichtlich der Wechselrichterdatenbank steht fest,
dass alle 450 Datensätze aus ihr und damit die gesamte
Datenbank übernommen worden ist; insoweit liegt fraglos ein
Verstoß gegen § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG vor. | Abs. 28 |
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| c) Es spricht viel dafür, dass von der
Moduldatenbank jedenfalls ein wesentlicher Teil im Sinn des §
87b Abs. 1 S. 2 UrhG vervielfältigt worden ist. Ein Teil einer
Datenbank ist nach Art oder Umfang wesentlich, wenn er in
qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlich ist (Art. 7 Abs.
1 Datenbank-Richtlinie). Ersteres richtet sich nach dem Umfang der
Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder
Darstellung dieses Teils der Datenbank; Letzteres ist nach dem
Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum
Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (EuGH, GRUR 2005,
244 Tz. 70 – BHB-Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Tz. 59 –
Apis/Lakorda; BGH, GRUR 2010, 1004 Tz. 29 – Autobahnmaut; GRUR
2011, 724 = WRP 2011, 927 Tz. 28 – Zweite Zahnarztmeinung II;
GRUR 2011, 1018 Tz. 42 – Automobil-Onlinebörse). | Abs. 29 |
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| In quantitativer Hinsicht soll die Übernahme von 10
% der Datensätze nicht genügen (BGH, GRUR 2011, 724 Tz. 29
– Zweite Zahnarztmeinung II). Allerdings kommt es jeweils auf
die Umstände des Einzelfalles an, so dass Prozentsätze
nicht schematisch anzuwenden sind, sondern eher Orientierungshilfen
bilden (Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 87b
Rn. 7; Schricker/Loewenheim/Vogel, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010,
§ 87b Rn. 26ff.; so im Ergebnis auch Raue/Bensinger, MMR 1998,
507, 511, die bei Entnahme von weniger als 50 % der Datensätze
auf deren qualitative Bedeutung abstellen). Im vorliegenden Fall
sind 1/5 der Datensätze der Moduldatenbank übernommen
worden; das Landgericht hat dies als einen wesentlichen Teil der
Datenbank angesehen. Für diese Sichtweise spricht, dass auch
1/5 der festgestellten Investitionen in die Datenerfassung immer
noch als „wesentliche" Investition angesehen werden
können. | Abs. 30 |
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| Die Frage bedarf im vorliegenden Fall aber keiner
abschließenden Entscheidung. Aus der Aussage des Zeugen S
ergibt sich, dass seitens der Beklagten zu 1) die Datensätze in
alphabetischer Reihenfolge übernommen worden sind; bis L oder M
war die Datenbank „fertig", das heißt, dieser Teil war
vollständig übernommen. Dann aber ist davon auszugehen,
dass es sich um eine „systematische" Nutzung im Sinn des
§ 87b Abs. 1 S. 2 Alt. 2 UrhG handelt, bei der auch die
Vervielfältigung eines unwesentlichen Teils der Datenbank
rechtsverletzend sein kann. Die systematische Nutzungen müssen
zwar in ihrer Summe wieder das Ausmaß der Nutzung eines
wesentlichen Teils erreichen, da durch die Alternative die Umgehung
des Verbots der Entnahme eines wesentlichen Teils der Datenbank
verhindert werden soll (EuGH, GRUR 2005, 244 Tz. 89 –
BHB-Pferdewetten). Dieses Ziel muss aber noch nicht erreicht worden
sein. Es reicht aus, dass die Entnahmehandlungen hierauf gerichtet
sind und im Fall ihrer Fortsetzung dazu führen würden, die
Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen
Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich
wiederzugeben und damit den Tatbestand des Art. 7 Abs. 1 der
Datenbank-Richtlinie zu umgehen (BGH, GRUR 2011, 724 Tz. 35 –
Zweite Zahnarztmeinung II; Senat, Urt. v. 11. 11. 2011 – 6 U
73/11 – Baulexikon). Aufgrund der Aussage des Zeugen S, nach
der die Datensätze der ersten Buchstaben des Alphabets
übernommen worden waren, ist von einer Handlung auszugehen, die
auf die vollständige Übernahme der Moduldatenbank
gerichtet war. Auch die vollständige Übernahme der
Wechselrichterdatenbank spricht dafür, dass eine
vollständige Übernahme des gesamten Datenbestandes, mithin
beider Datenbanken beabsichtigt war. Da diese Handlung darauf
gerichtet war, die Datenbank in direkter Konkurrenz zu dem Angebot
der Klägerin öffentlich zugänglich zu machen, wurden
durch sie die berechtigten Interessen der Klägerin unzumutbar
beeinträchtigt. | Abs. 31 |
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| Eine Verletzungshandlung soll ferner dann nicht
vorliegen, wenn der Berechtigte die Datenbank ohne technische
Schutzmaßnahmen öffentlich zugänglich macht (Koch,
in: Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 1. 9. 2013,
§ 87b Rn. 1 unter Hinweis auf BGH, GRUR 2003, 958 –
Paperboy in Bezug auf einen Internetsuchdienst). Eine solche
Schutzmaßnahme liegt im vorliegenden Fall darin, dass die
Klägerin die Nutzung ihrer Datenbank nur registrierten Nutzern
nach einem Einlogvorgang erlaubt. Die Klägerin hat auch
dargelegt, dass sie gegen aus ihrer Sicht unberechtigte Zugriffe auf
die Datenbank durch Sperrung der entsprechenden Nutzerkonten
vorgeht. | Abs. 32 |
| | |
| Das Angebot eines Teils der Moduldatenbank
verstieß daher jedenfalls gegen § 87b Abs. 1 S. 2 Alt. 2
UrhG, so dass der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 1)
gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 1, 87b Abs. 1 UrhG
gegeben ist. | Abs. 33 |
| | |
| 5. Der Schadensersatzanspruch (§ 97 Abs. 2 S. 1
UrhG) besteht ebenfalls dem Grunde nach. Die gegen den
Feststellungsantrag erhobene Zulässigkeitsrüge hat das
Landgericht mit zutreffender Begründung zurückgewiesen;
sie wird von dem Beklagten zu 3) in der Berufungsinstanz nicht
weiter verfolgt. | Abs. 34 |
| | |
| Es ist auch von einer schuldhaften, zumindest
fahrlässigen, Rechtsverletzung auszugehen. Der Vortrag, die
Beklagte zu 1) habe die Daten von einem spanischen Unternehmen
erhalten, ist zunächst unsubstantiiert, da die Beklagten nicht
dargelegt haben, auf welcher Grundlage und wann dies erfolgt sein
soll. Im Übrigen würde dies den
Fahrlässigkeitsvorwurf auch nicht entfallen lassen. Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Daten nur
unvollständig auf der Internetseite der Beklagten zu 1)
vorhanden waren. Spätestens an dieser Stelle hätte seitens
der Beklagten zu 1) nachgefragt werden müssen, warum die von
dem spanischen Unternehmen gelieferten Daten nur einen Teil des
Alphabets abdeckten. Bei dieser Sachlage lag es nahe, dass das
spanische Unternehmen die Daten nicht selber recherchiert, sondern
aus einer anderen Quelle übernommen hatte. | Abs. 35 |
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| Entscheidend spricht für – zumindest –
Fahrlässigkeit auf Seiten der Beklagten, dass unstreitig die
Internetseite der Klägerin die größte Seite dieser
Art in Europa ist. Dann aber ist davon auszugehen, dass sie den
Verantwortlichen der in der gleichen Branche tätigen Beklagten
bekannt war, und dann musste ihnen auch auffallen, dass die ihnen
– angeblich – von dritter Seite gelieferten Daten mit
denen der Klägerin übereinstimmten. | Abs. 36 |
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| Auf dieser Grundlage besteht ferner der
Auskunftsanspruch der Klägerin entsprechend § 97 UrhG. Auf
§ 101 UrhG kommt es nicht mehr an, da Gegenstand des
Berufungsverfahrens nur noch Auskünfte sind, die die
Klägerin zur Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs
benötigt. Dieser Auskunftsanspruch folgt aus § 242 in
Verbindung mit §§ 259, 260 BGB, nicht aus § 101 UrhG
(Dreier, in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 97 Rn.
78). | Abs. 37 |
| | |
| 6. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht
der Klägerin die vorgerichtlichen Anwaltskosten teilweise
zugesprochen. Der Beklagte zu 3) erhebt in der Berufungsinstanz
insoweit keine Einwendungen mehr, so dass auf das Urteil des
Landgerichts verwiesen werden kann. | Abs. 38 |
| | |
| 7. Der Beklagte zu 3) haftet auch selber für die
Rechtverletzung durch die Beklagte zu 1). Es ist in der
obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Organe oder
Repräsentanten grundsätzlich für ihrem Unternehmen
zuzurechnende Verstöße auch persönlich haften, wenn
sie persönlich den Haftungstatbestand verwirklicht haben. Bei
dem Geschäftsführer einer GmbH ist davon auszugehen, dass
er Rechtsverstöße auf dem Internetauftritt seines
Unternehmens entweder selber veranlasst hat oder jedenfalls
hätte unterbinden können (BGH, GRUR 2010, 616 Tz. 34
– marions-kochbuch.de; GRUR 2012, 184 Tz. 32 –
Branchenbuch Berg; Werner, GRUR 2009, 820, 822). Dies gilt auch
für den Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH
(OLG Düsseldorf, NJWE-WettbR 1997, 245 – Künstliche
Prozessverdoppelung; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32.
Aufl. 2014, § 8 Rn. 2.20). Aus der von den Beklagten zu 3)
herangezogenen älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs
(richtig: GRUR 1986, 248, 250 – Sporthosen) folgt nichts
anderes, da bei dem dort zu beurteilenden Sachverhalt unstreitig
war, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht begangen hatte und
von ihr auch keine Kenntnis hatte. | Abs. 39 |
| | |
| Den Geschäftsführer, der sich darauf berufen
möchte, er habe den Rechtsverstoß nicht selber begangen
und ihn mangels Kenntnis des Sachverhalts auch nicht unterbinden
können, trifft zumindest eine sekundäre Darlegungslast
hinsichtlich der Organisation seines Unternehmens (vgl. OLG
München, GRUR-RR 2007, 345, 346 – Beweislastverteilung).
Im vorliegenden Fall fehlt es an jedem Vortrag der Beklagtenseite
dazu, wer in dem Unternehmen der Beklagten zu 1) für die
Gestaltung der Internetseite verantwortlich war, und aus welchen
Gründen es für den Beklagten zu 3) als den
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten
zu 1) unmöglich gewesen sein soll, den Internetauftritt seines
eigenen Unternehmens zur Kenntnis zu nehmen. | Abs. 40 |
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| Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche und
wegen der begangenen Rechtsverletzung zu vermutende
Wiederholungsgefahr entfällt auch nicht, wenn der Betreffende
seine Tätigkeit für das Unternehmen zwischenzeitlich
aufgegeben hat. Es ist nicht auszuschließen, dass er das
Geschäftsmodell so oder im Kern in gleicher Weise als
Einzelkaufmann oder als Verantwortlicher eines anderen Unternehmens
weiter betreiben oder wieder aufnehmen wird (BGH, GRUR 2009, 845 =
WRP 2009, 1001 Tz. 47 – Internet-Videorekorder). | Abs. 41 |
| | |
| Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht
die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 3) festgestellt und ihn
zur Unterlassung verurteilt hat. | Abs. 42 |
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| 8. Der Beklagte zu 3) ist ferner zur Auskunfterteilung
verpflichtet. Er hat nicht dargelegt, dass ihm die Erfüllung
dieser Verpflichtung unmöglich ist. Er beruft er sich zwar
darauf, er sei – seit Mitte 2012 – nicht mehr
Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und 2), die
mittlerweile ihren Sitz nach Magdeburg verlegt hätten; er habe
keinen Zugriff mehr auf die Geschäftsunterlagen. Die
Klägerin hat diesen Vortrag bestritten und als verspätet
gerügt. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Beklagte
zu 3) nach wie vor Zugriff auf die Geschäftsunterlagen habe, da
der Wechsel der Geschäftsführung und die Sitzverlegung im
Rahmen einer sogenannten „Firmenbestattung" vorgenommen worden
seien. | Abs. 43 |
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| Ausweislich der von dem Beklagten zu 3) in der
Berufungsinstanz vorgelegten Handelsregisterauszüge sind die
Änderungen im Handelsregister im August/September 2012
eingetragen worden. Sein Vortrag, er habe deswegen keinen Zugriff
mehr auf die Geschäftsunterlagen, ist daher bereits
gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO als verspätet
zurückzuweisen; Entschuldigungsgründe im Sinn dieser
Vorschrift sind nicht vorgetragen worden. | Abs. 44 |
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| Der Vortrag wäre im Übrigen auch
gegenüber dem Auskunftsanspruch unerheblich. Allgemein gilt,
dass der Schuldner eines Auskunftsanspruchs, der nicht selber
über die entsprechenden Kenntnisse verfügt, alles ihm
Zumutbare tun muss, um sich die Informationen zu verschaffen;
notfalls muss er den Rechtsweg gegen den Dritten beschreiten (BGH,
GRUR 2009, 794 Tz. 21 – Auskunft über Tintenpatronen;
GRUR 2013, 638 = MDR 2013, 1056 Tz Tz. 69 – Völkl; Senat,
GRUR-RR 2006, 31, 32 – Mitwirkung eines Dritten; Reber, in:
Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 1. 9. 2013, §
97 Rn. 136). Diese Verpflichtung erlischt auch nicht mit dem
Ausscheiden aus der Geschäftsführung des Unternehmens
(BGH, GRUR 2013, 638 = MDR 2013, 1056 Tz. 69 –
Völkl). | Abs. 45 |
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| Dass der Beklagte zu 3) diesen Verpflichtungen
nachgekommen wäre, lässt sich seinem Vorbringen nicht
entnehmen. Es beschränkt sich auf den Vortrag, ein Brief sei in
Rücklauf gekommen, wobei sich dem in Kopie vorgelegten Umschlag
(Bl. 225 d. A.) nicht einmal entnehmen lässt, an welche
Anschrift der Brief ursprünglich gerichtet worden ist. Der
Grund der Nichtzustellbarkeit lässt sich der Kopie des
Umschlags wegen eines Aufklebers nicht direkt entnehmen; nach der
üblichen Gestaltung des Retour-Stempels ist davon auszugehen,
dass dort die Rubrik „Annahme verweigert" angekreuzt worden
ist. | Abs. 46 |
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| Die Übersendung einer einzigen schriftlichen
Anfrage mit einfachem Brief genügt ersichtlich nicht, um die
Verpflichtung zur Informationsbeschaffung zu erfüllen. Eine
entsprechende Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzverwalter über
das Vermögen der Beklagten zu 1) und 2) – unter Hinweis
auf die gerichtlich festgestellte, vorläufig vollstreckbare
Auskunftspflicht des Beklagten zu 3) – ist nicht dargelegt,
wobei der Beklagten zu 3) sogar verpflichtet wäre,
gegebenenfalls den Rechtsweg gegen den Insolvenzverwalter zu
beschreiten. Daher ist auch die Beschlagnahme der
Geschäftsunterlagen unerheblich; der Beklagte zu 3) müsste
zumindest darlegen, dass er erfolglos versucht hat, Akteneinsicht zu
nehmen, und diese gegebenenfalls im Rechtsweg durchzusetzen. | Abs. 47 |
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| 9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. | Abs. 48 |
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| Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer
Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab noch hat die Sache über
die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche
Bedeutung (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die maßgeblichen
Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung
außer Streit. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf
einer Würdigung der konkreten Umstände des
Einzelfalles. | Abs. 49 | |
| | | | | | [ online seit: 24.06.2014 ] | | | | | | Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. | |
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