| - Sonstige rechtsförmliche Verfahren im Sinne der Fachanwaltsordnung sind Rechtsangelegenheiten, für die bestimmte gesetzlich festgelegte Verfahrens- und Formvorschriften existieren. Dazu zählen weder das Anraten zu einer Abschlusserklärung nach ergangener einstweiliger Verfügung, noch die Hinterlegung einer Schutzschrift gegen befürchteten einstweiligen Rechtsschutz des Gegners. Es gehören hierzu auch nicht die Durchführung eines Dispute-Verfahrens bei der DENIC eG sowie die Stellung einer Strafanzeige oder die Einlassung in einem Ermittlungsverfahren.
- "Filesharing-Fälle" sind Urheberrechtsangelegenheiten und können auch dann, wenn der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2, 9 UrhG gegenständlich ist, nicht in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes transformiert werden. Ein reiner Urheberrechtsfall ist unter § 14j Nr. 1 FAO und nicht unter § 14h Nr. 5 FAO zu subsumieren. Soweit "urheberrechtliche Bezüge" gefordert werden, ist damit etwas anderes gemeint als ein reiner Urheberrechtsfall.
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