JurPC Web-Dok. 204/2008 - DOI 10.7328/jurpcb/20082312199

LG Köln
Urteil vom 08.10.2008

28 O 302/08

Löschung von Unternehmensdaten aus dem elektronischen Bundesanzeiger und aus dem Unternehmensregister

JurPC Web-Dok. 204/2008, Abs. 1 - 35


Leitsätze (der Redaktion)

    1. In Bezug auf die Löschung der Unternehmensdaten aus dem elektronischen Bundesanzeiger ist der ordentliche Rechtsweg ohne weiteres eröffnet, da die Beklagte insoweit als juristische Person des Privatrechts kraft privatrechtlichen Auftrags tätig wird.
    2. Auch für die Löschung der Jahresabschlüsse aus dem Unternehmensregister ist der Privatrechtsweg gegeben. Die Kläger stützten die Begründung des Anspruchs darauf, dass die Beklagte als Störerin im Sinne des §§ 823, 1004 BGB anzusehen sei, wenn sie die Unternehmensdaten an das Unternehmensregister übermittelt. Die Übermittlung der Daten an das Unternehmensregister führt die Beklagte kraft privatrechtlichen Auftrags als Privatrechtssubjekt aus (§ 10 URV).
    3.  Ein vertraglicher Anspruch auf Löschung ergibt sich nicht aus § 671 BGB. Die Regelung zum Widerruf im Rahmen eines Auftrages nach § 671 BGB dürfte auf den vorliegenden "Veröffentlichungsvertrag" nicht anwendbar sein, da es sich vorliegend nicht um einen Auftrag, sondern vielmehr um einen Vertrag sui generis handeln dürfte, der nicht unmittelbar in eine der gesetzlich geregelten Vertragstypen einzuordnen ist.
    4. Ein gegen den Störer gerichteter Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG scheitert daran, dass bereits ein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht durch die Veröffentlichung der Unternehmensdaten fraglich erscheint, aber selbst im Falle eines Eingriffs durch die Regelungen der §§ 325 ff. HGB, die die Publizitätspflicht dieser Daten anordnen, gerechtfertigt wäre.

Tatbestand

Die Kläger begehren Löschung der Jahresabschlüsse Dr. H2, B GmbH & Co. KG sowie der H GmbH aus dem elektronischen Bundesanzeiger und Veranlassung der Löschung zuvor genannter Unternehmen aus dem Unternehmensregister. JurPC Web-Dok.
204/2008,   Abs. 1
Der Kläger zu 1) und der Kläger zu 2) sind Gesellschafter der H GmbH. Sie sind zugleich Kommanditisten der B GmbH & Co. KG und Geschäftsführer der Dr. H2. Die H GmbH ist die persönlich haftende Gesellschafterin der B GmbH & Co. KG, die wiederum einzige Gesellschafterin der Dr. H2 ist. Abs. 2
Die Beklagte ist Betreiberin des elektronischen Bundesanzeigers. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wurde sie durch privatrechtlichen Auftrag von Seiten der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Darüber hinaus wurde der Beklagten vom Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung die Führung des Unternehmensregisters übertragen. Gemäß ihrem Auftrag veröffentlicht die Beklagte im elektronischen Bundesanzeiger die Jahresabschlüsse aller Kapitalgesellschaften sowie von Kommanditgesellschaften, deren einziger persönlich haftender Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist. Als Betreiberin des elektronischen Bundesanzeigers übermittelt die Beklagte die eingereichten Dokumente an das Unternehmensregister. Der Jahresabschluss ist nach erfolgter Offenlegung sowohl über den elektronischen Bundesanzeiger als auch über das Unternehmensregister für jedermann im Internet kostenlos abrufbar. Abs. 3
Mit Schreiben vom 17. und 18. Dezember 2007 beauftragten die H GmbH, die B GmbH & Co. KG sowie die Dr. H2 die Beklagte mit der Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2006. Daraufhin erfolgte die Offenlegung der Jahresabschlüsse der genannten Gesellschaften durch die Beklagte sowohl im elektronischen Bundesanzeiger als auch im Unternehmensregister. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18. März 2008 beantragten die Kläger die Löschung der jeweils offen gelegten Jahresabschlüsse bei der Beklagten. Die Beklagte verweigerte eine Löschung der offen gelegten Jahresabschlüsse mit Schreiben vom 24. April 2008 endgültig. Abs. 4
Die Kläger sind der Ansicht, ein Anspruch auf Löschung der offen gelegten Jahresabschlüsse ergebe sich aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB. Zum einen seien die Aufträge zur Offenlegung der Jahresabschlüsse der B GmbH & Co. KG, der HGmbH sowie der Dr. H2 mit den jeweiligen Schreiben vom 18. März 2008 gemäß § 671 BGB widerrufen worden. Zudem sei durch die Offenlegung der Jahresabschlüsse der genannten Unternehmen das Recht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, da aufgrund der Publizitätspflichten des Handelsregisters im Zusammenspiel mit den Offenlegungspflichten im Unternehmensregister Rückschlüsse auf die Gewinnanteile und somit das Vermögen der Gesellschafter der zur Offenlegung verpflichteten Gesellschaft gezogen werden könnten. Eine solche Beeinträchtigung der grundgesetzlich geschützten Rechte der Kläger sei auch nicht durch eine verfassungsgemäße Rechtsnorm, insbesondere nicht durch § 325 HGB, gerechtfertigt. Abs. 5
Die Kläger beantragen, Abs. 6
die Beklagte zu verurteilen, die Jahresabschlüsse der Unternehmen Dr. H2, B GmbH & Co. KG sowie HGmbH aus dem elektronischen Bundesanzeiger zu löschen und die Löschung aus dem Unternehmensregister zu veranlassen. Abs. 7
Die Beklagte beantragt, Abs. 8
die Klage abzuweisen. Abs. 9
Die Beklagte ist der Ansicht, ein Widerruf der offen gelegten Jahresabschlüsse gemäß § 671 BGB sei nicht möglich. Darüber hinaus sei die Offenlegung gegenüber der Beklagten aber auch nicht widerrufen worden. Es könne zudem dahinstehen, ob das Recht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung überhaupt tangiert sei. Jedenfalls sei das Handeln der Beklagten nicht rechtswidrig, da es aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 325 HGB erfolge. Abs. 10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Abs. 11

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Abs. 12

I.

Das unter einem Klageantrag zusammengefasste Begehren der Kläger ist dahingehend auszulegen, dass es sich letztlich nicht um ein einheitliches Begehren, sondern um zwei unterschiedliche Begehren handelt. Die Kläger machen mithin mehrere Ansprüche gegen dieselbe Beklagte i.S. einer Anspruchshäufung nach § 260 ZPO geltend. Sie begehren zum einen Löschung der Jahresabschlüsse der in Rede stehenden Unternehmen aus dem elektronischen Bundesanzeiger und Veranlassung der Löschung der Jahresabschlüsse aus dem Unternehmensregister. Abs. 13

II.

Die Klage ist zulässig. Auch der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet. Abs. 14
Für die Frage, ob eine Streitigkeit vor die ordentlichen Gerichte oder vor die Verwaltungsgerichte gehört, kommt es nach den § 13 GVG, § 40 I 1 VwGO immer dann, wenn - wie hier - eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, darauf an, ob die Streitigkeit nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich ist. Sind an einem streitigen Rechtsverhältnis ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt, so scheidet die Zuordnung des Rechtsstreits zum öffentlichen Recht grundsätzlich aus, es sei denn, eine Partei wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet und gegenüber der anderen Partei als beliehenes Unternehmen tätig geworden (BGH NJW 2000, 1042; BGH WM 1993, 2078, 2079; BVerwGE 61, 222, 224; BVerwG, NVwZ 1990, 754 und BVerwG, NVwZ 1991, 59). Abs. 15
Da die Beklagte vorliegend zum einen als Betreiberin des elektronischen Bundesanzeigers als Privatrechtssubjekt und zum anderen im Rahmen der Führung des Unternehmensregisters als Beliehene (§ 9a Abs. 1 HGB) tätig ist, beurteilt sich der Rechtsweg danach, ob die Kläger gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Privatrechtssubjekt oder in ihrer Eigenschaft als Beliehene vorgehen. Abs. 16
Nach diesem Abgrenzungskriterium ist in Bezug auf die Löschung der Unternehmensdaten aus dem elektronischen Bundesanzeiger der ordentliche Rechtsweg ohne weiteres eröffnet, da die Beklagte insoweit als juristische Person des Privatrechts kraft privatrechtlichen Auftrags tätig wird. Abs. 17
Auch in Bezug auf das Klagebegehren, die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der Jahresabschlüsse im Unternehmensregister zu veranlassen, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Dies ergibt sich daraus, dass streitgegenständliche Normen solche des Zivilrechts sind und die Klage sich gegen die Beklagte als Privatrechtssubjekt richtet. Abs. 18
Der Anspruch der Kläger richtet sich nicht gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Beliehene. Die Beklagte soll die Löschung der Jahresabschlüsse als Privatrechtssubjekt veranlassen. Das Begehren ist gerade nicht darauf gerichtet, dass sie die Löschung als Beliehene im Rahmen der Führung des Unternehmensregisters selbst vornehmen soll. Die Kläger stützten die Begründung des Anspruchs darauf, dass die Beklagte als Störerin im Sinne des §§ 823, 1004 BGB anzusehen sei, wenn sie die Unternehmensdaten an das Unternehmensregister übermittelt. Die Übermittlung der Daten an das Unternehmensregister führt die Beklagte jedoch kraft privatrechtlichen Auftrags als Privatrechtssubjekt aus (§ 10 URV). Abs. 19
Vor diesem Hintergrund ist es unbeachtlich, dass die Beklagte auch als Beliehene im Rahmen der Führung des Unternehmensregisters tätig wird, da sie in dieser Eigenschaft von den Klägern nicht in Anspruch genommen wird. Inwieweit es der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Privatrechtssubjekt möglich ist und ob sie dazu verpflichtet ist, auf die Führung des Unternehmensregisters einzuwirken, ist eine Frage der Begründetheit des Anspruchs. Abs. 20

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche weder aus Vertrag noch aus den Regelungen der §§ 823, 1004 BGB zu. Abs. 21

1.
Unabhängig von der Frage, ob ein vertraglicher Löschungs- bzw. Widerrufsanspruch besteht, steht den Klägern selbst ein vertraglicher Anspruch nicht zu. Die Kläger haben die Unterlagen bei der Beklagten nicht eingereicht. Vielmehr haben die in Rede stehenden drei Gesellschaften mit Schreiben vom 17.12.2007 und 18.12.2007 die Jahresabschlüsse bei der Beklagten eingereicht. Insofern stehen auch nur den Gesellschaften etwaige vertragliche Ansprüche zu, da die Kläger selbst nicht Vertragspartner der Beklagten geworden sind. Abs. 22
Darüber hinaus dürfte ein vertraglicher Anspruch aber auch den Gesellschaften selbst nicht zustehen. Die Regelung zum Widerruf im Rahmen eines Auftrages nach § 671 BGB dürfte auf den vorliegenden "Veröffentlichungsvertrag" nicht anwendbar sein, da es sich vorliegend nicht um einen Auftrag, sondern vielmehr um einen Vertrag sui generis handeln dürfte, der nicht unmittelbar in eine der gesetzlich geregelten Vertragstypen einzuordnen ist. Abs. 23
Auch eine entsprechende Anwendung des § 671 BGB dürfte vorliegend nicht in Betracht kommen. Gegen einen vertraglichen Widerrufs- oder Löschungsanspruch sprechen insbesondere die gesetzlichen Regelungen der §§ 325 ff. HGB. Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 325 ff. HGB wären im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu berücksichtigen. Nach den Regelungen der §§ 325 ff. HGB besteht für die in Rede stehenden Unternehmen eine Veröffentlichungspflicht. Im Falle einer unterlassenen oder unvollständigen Offenlegung wird diese durch Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens erzwungen. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Regelung dürfte ein vertraglicher Anspruch auf Löschung der Unternehmensdaten nicht in Betracht kommen. Abs. 24

2.
Den Klägern dürfte ein Anspruch auf Löschung der Jahresabschlüsse aus dem elektronischen Bundesanzeiger sowie ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, die Löschung im Unternehmensregister zu veranlassen, gemäß §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG nicht zustehen. Es kann dahinstehen, ob die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse überhaupt in das Recht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung eingreift. Zumindest dürfte der Eingriff jedoch aufgrund der gesetzlichen Regelungen der §§ 325 ff. HGB gerechtfertigt sein. Abs. 25

a.
Nach Auffassung der Kammer liegt bereits keine Verletzung des Rechts der informationellen Selbstbestimmung aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG vor. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse der Unternehmen Dr. H2, B GmbH & Co. KG sowie der H GmbH im elektronischen Bundesanzeiger und im Unternehmensregister in das Recht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wird. Abs. 26
Grundsätzlich gehören zu den durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verfassungsrechtlich geschützten persönlichen Lebenssachverhalten und Daten auch die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelnen (BVerfGE 77, 121). Abs. 27
Aus dem bisherigen Vortrag ergibt sich jedoch nicht, dass sich alleine aus der Veröffentlichung der Jahresabschlüsse Rückschlüsse auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger ziehen lassen. Die Beklagte speichert und veröffentlicht keine Daten über die wirtschaftlichen Verhältnisse einer natürlichen Person und somit auch keine Daten der Kläger, sondern wirtschaftliche Daten über juristische Personen. Durch die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse kann ein Dritter daher keine unmittelbaren Schlussfolgerungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger ziehen. Abs. 28
Soweit die Kläger darauf abstellen, dass sich aus dem Zusammenspiel der Handelsregisterakten und der offen gelegten Jahresabschlüsse Rückschlüsse auf die vermögensrelvanten Verhältnisse und das gesellschaftsbezogene Einkommen der Kläger ergäben, kann dies nicht überzeugen. Zunächst ergibt sich aus den Handelsregisterakten zumindest bei den Kapitalgesellschaften, wie z.B. der Dr. H2 sowie die HGmbH nicht, wer Gesellschafter der fraglichen Gesellschaften ist. Aber auch soweit der Handelsregisterauszug bei Personengesellschaften, wie z.B. der B GmbH & Co. KG, die Gesellschafter anzeigt, ergibt sich hieraus nicht, dass die Kläger als Gesellschafter durch die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger und im Unternehmensregister in ihrem persönlichen Selbstbestimmungsrecht beeinträchtigt wären. Rückschlüsse auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Kläger ergeben sich auch im Falle bei einer Verbindung der Informationen aus dem Handelsregister mit den Informationen aus den Jahresabschlüssen nicht. Für einen Dritten ist nicht ersichtlich, ob bzw. in welcher Höhe eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter erfolgt ist. Für derartige Rückschlüsse fehlen einem Dritten wesentliche Informationen in Bezug auf die Beteiligungsverhältnisse oder hinsichtlich der genauen Gewinnverwendung. Insofern dürfte es an einer konkreten Darlegung der Kläger fehlen, welchen Daten im Einzelnen auf ihre vermögensrelevanten Verhältnisse und ihr gesellschaftsbezogenes Einkommen hinweisen und für einen Dritten zu erkennen sind. Abs. 29

b.
Selbst wenn die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse in das Recht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG eingreifen sollte, weil durch die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse der Öffentlichkeit Informationen über vermögensrelevante Verhältnisse der Kläger zukämen, so wäre die Veröffentlichung der Unternehmensdaten durch die Regelungen der §§ 325 ff. HGB gerechtfertigt. Die Beklagte hat die Jahresabschlüsse der Gesellschaften auf Veranlassung der Kläger rechtmäßig gemäß § 325 Abs. 1 HGB im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Regelungen des § 325 Abs. 1 HGB stellt eine zulässige Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Die Publizitätspflicht i.S.d. § 325 Abs. 1 HGB verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Abs. 30
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten an die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84). Dieses Recht ist indes nicht schrankenlos gewährleistet; die Information über persönliche Daten ist Teil der sozialen Realität, die nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich auch Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit dies von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen wird und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist. Abs. 31
Im Konflikt zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft einerseits und dem Informationsinteresse von natürlichen und juristischen Personen, die in Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft stehen, sowie der Allgemeinheit andererseits konnte der Gesetzgeber deshalb Publizitätspflichten im geschehenen Umfang einführen. Diese Publizitätspflichten dienen insbesondere dem Schutz der Gläubiger und der übrigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben, die so einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft erhalten (vgl. BayObLG NJW- RR 1995, 798; OLG Köln NJW-RR 1992, 486). Die durch die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse eröffnete Möglichkeit, dass sich Interessierte mit ihnen intensiv auseinandersetzen können, ist das Äquivalent zur Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaften. Jedermann soll sich ein Bild über die wirtschaftliche Lage der jeweiligen Kapitalgesellschaft machen können, um imstande zu sein, die aufgrund der Haftungsbeschränkung bestehenden Risiken abzuwägen (vgl. LG Frankfurt NZI 2007, 294, 295; BayObLG NJW-RR 1995, 798; OLG Frankfurt a.M., BB 1993, 1842, 1843). Dieses öffentliche Interesse rechtfertigt die Einschränkung der informationellen Selbstbestimmung. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung wurden die Belange der kleineren Kapitalgesellschaften durch die Erleichterungen des §§ 326, 327 HGB hinreichend berücksichtigt. Danach brauchen kleinere Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB nur die Bilanz und den Anhang einzureichen, wobei der Anhang die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten braucht. Das Ziel des Gläubigerschutzes ist auch vom EuGH anerkannt und für europarechtskonform gehalten worden (vgl. EuGH BB 2004, 2456). Der Umstand, dass die Offenlegung der Jahresabschlüsse aufgrund der Änderung durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) nunmehr in einem elektronischen Bundesanzeiger erfolgt, rechtfertigt keine andere Bewertung. Dadurch sind die Daten zwar einer breiteren Öffentlichkeit ohne weiteres zugänglich. Damit wird jedoch gerade das Ziel verfolgt, dass sich jeder ohne weiteres einen Überblick über die wirtschaftliche Lage einer Kapitalgesellschaft verschaffen können soll. Die Offenlegung von Jahresabschlüssen verlangt kein schutzwürdiges Interesse oder Recht. Die Vorlagepflicht soll nach der Rechtsprechung des EuGH hauptsächlich der Unterrichtung Dritter dienen, damit sie beurteilen können, ob sie in Rechtsbeziehungen zu der Gesellschaft treten wollen (vgl. EuGH BB 2004, 2456). Im Übrigen steht es den Klägern frei, eine Gesellschaftsform für ihre Unternehmen zu wählen, die nicht der Offenlegungspflicht des § 325 HGB unter fällt. Abs. 32
Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Offenlegungspflicht des § 325 HGB bestehen aus oben genannten Gründen. Abs. 33
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1, 709 ZPO. Abs. 34
Streitwert: 20.000,00 €
JurPC Web-Dok.
204/2008,   Abs. 35
[ online seit: 16.12.2008 ]
Zitiervorschlag: Köln, LG, Löschung von Unternehmensdaten aus dem elektronischen Bundesanzeiger und aus dem Unternehmensregister - JurPC-Web-Dok. 0204/2008