JurPC Web-Dok. 179/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/19981311179

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.98 (20 U 76/97)

Wiederverkauf von CD-ROMs

JurPC Web-Dok. 179/1998, Abs. 1 - 10


Leitsatz (der Redaktion)

Der Vermerk "not for resale" auf einer CD-ROM bindet nur denjenigen, der sich dem Vertreiber der CD-ROM gegenüber vertraglich verpflichtet hat, den Weiterverkauf zu unterlassen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.JurPC Web-Dok.
179/1998, Abs. 1
Die Unterlassungsklage ist nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nach Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.Abs. 2
1. Einen entsprechenden vertraglichen Anspruch hat das angefochtene Urteil zutreffend verneint. Der Vermerk auf der CD "not for resale" hat im Gegensatz zur Rechtsansicht der Klägerin keine "dingliche" Wirkung, sondern bindet nur denjenigen, der sich gegenüber der Klägerin vertraglich verpflichtet hat, den Weiterverkauf zu unterlassen. Zu diesen Vertragspartnern der Klägerin gehört die Beklagte unstreitig nicht.Abs. 3
2. In diesem Zusammenhang kann auch von einer mit der Berufung gerügten "Beihilfe zum Vertragsbruch" durch die Beklagte keine Rede sein. Auch auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, daß die Beklagte die CD von jemandem erworben habe, der durch den Verkauf seinen Vertrag mit der Klägerin gebrochen hätte. Schon in der Klageschrift hieß es, der Klägerin sei nicht bekannt, wie die Beklagte in den Besitz der verkauften "Build-Version" gekommen sei.Abs. 4
3. Vor allem aber hat die Klägerin nichts dafür vorgetragen, daß die Beklagte mit dem Verkauf der CD an den Händler K. die Gefahr einer Rufschädigung für die Klägerin geschaffen habe. Die Beklagte hatte schon in erster Instanz behauptet, die an K. verkaufte Testversion sei voll funktionstüchtig und keineswegs minderwertig gewesen. Eine konkrete gegenteilige Behauptung hat die Klägerin auch auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht aufgestellt. Sie hat nie vorgetragen, daß die auch von der Berufung bei Anwendung der CD befürchteten "Programmabstürze, Softwaredefekte" usw. gerade bei der hier verkauften "Windows 95 Microsoft Plus Build 310" überhaupt aufgetreten wären. Das müßte ihr jedoch aufgrund der Rückmeldungen ihrer Vertragspartner bekannt sein, denen sie die CD zum Test überlassen hatte. Unstreitig ist die "fertige" Version des Programms heute auf dem Markt. Wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausführte, die hier streitige Test-CD sei einige Monate vor Erscheinen der endgültigen Version ausgegeben worden, dann spricht auch das nicht dafür, daß es noch großer Veränderungen und Verbesserungen bedurft hätte. Jedenfalls hat die Klägerin hierzu auch in der mündlichen Verhandlung nur Allgemeinplätze vorgetragen, wie sie auch vorher schon Gegenstand der Akten waren, daß nämlich derartige Test-Versionen allgemein "störanfälliger" seien als die endgültigen Versionen. Solange aber nicht einmal behauptet wird, daß dies bei der von der Beklagten verkauften Test-CD der Fall gewesen sei, kann auch die Gefahr einer Rufschädigung für die Klägerin durch Programmdefekte nicht eintreten.Abs. 5
4 . Auch eine Absatzbehinderung der Klägerin durch die Beklagte scheidet aus. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß die jetzt im Handel befindliche endgültige bzw. "Vollversion" des Programms nach dem Vortrag der Klägerin von ihrer "irischen Tochtergesellschaft" hergestellt und an deutsche Händler geliefert werde. Danach kann allenfalls diese irische Tochtergesellschaft in ihrem Absatz behindert werden, nicht aber die hier klagende amerikanische Muttergesellschaft. Der Senat hat ferner darauf hingewiesen, daß die acht von der Beklagten weiterverkauften Testversionen auch die irische Tochtergesellschaft der Klägerin in ihrem Absatz kaum spürbar behindert haben dürften.Abs. 6
5. Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang rügt, die Beklagte habe sich der Firma K. gegenüber unlauter verhalten, ist nicht zu sehen, wie dadurch die Klägerin in ihren Rechten verletzt worden sein soll. Allein die Tatsache, daß Gegenstand des Verkaufs ein Produkt der Klägerin bzw. ihrer Tochtergesellschaft war, gibt der Klägerin nicht das Recht, sich in fremde Vertragsverhältnisse einzumischen.Abs. 7
6. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.Abs. 8
Die Beschwer der Klägerin beträgt 40.000 DM.Abs. 9
Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, geben die Einwendungen der Berufung gegen diesen, letztlich auf der Angabe der Klägerin in der Klageschrift beruhenden Streitwert dem Senat keine Veranlassung, den mit Beschluß vom 7. August 1997 festgesetzten Streitwert zu ändern. Auf das allgemeine Interesse der Klägerin daran, "daß mit den von ihr kostenlos abgegebenen Build-Versionen nicht Handel getrieben wird", kann es nicht ankommen. Maßgebend ist das wirtschaftliche Interesse der Klägerin und Berufungsklägerin am Erfolg ihres Rechtsmittels. Dabei ist grundsätzlich nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Der tatsächliche oder rechtliche Einfluß der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt außer Betracht (BGH NJW 95, 664).
JurPC Web-Dok.
179/1998, Abs. 10
[online seit: 27.11.98 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Düsseldorf, OLG, Wiederverkauf von CD-ROMs - JurPC-Web-Dok. 0179/1998