| 1. Der Betreiber einer juristischen Datenbank im Internet hat gegen das Bundesverfassungsgericht keinen Anspruch darauf, dass ihm Entscheidungen in dokumentarisch aufbereiteter Form zur Verfügung gestellt werden. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 IWG, da der Anwendungsbereich des IWG nicht eröffnet ist, da die betreffenden Informationen von Urheberrechten erfasst werden. Die dokumentarisch aufbereiteten Urteile enthalten nämlich Orientierungssätze, die urheberrechtlich als persönlich geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG geschützt sind. Es handelt sich dabei nicht um gemeinfreie Werke i.S.d. § 5 Abs. 1 UrhG, da die Orientierungssätze nicht amtlich sind, da sie nicht dem Spruchkörper zuzuordnen sind. 2. Der Anspruch folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, da keine Ungleichbehandlung im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Publikation von Gerichtsentscheidungen vorliegt. Eine öffentliche Aufgabe und Pflicht der Publikation von Gerichtsentscheidungen besteht hinsichtlich des amtlichen Entscheidungstextes und der amtlichen Leitsätze, nicht aber hinsichtlich dokumentarisch aufbereiteter Entscheidungen.
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