JurPC Web-Dok. 68/2011 - DOI 10.7328/jurpcb/201126465

AG Frankfurt a.M.
Urteil vom 01.03.2011

31 C 3239/10 - 74

Zur Anwendung der Kostendeckelung nach § 97 a Abs. 2 UrhG

JurPC Web-Dok. 67/2011


 

Leitsätze (der Redaktion)

1. Bei der unbefugten Verwendung einer Grafik im Internet ist für die Abmahnung ein Gegenstandswert von 5.000 Euro angemessen. Für Schadensersatzansprüche in diesem Zusammenhang ist ein Gegenstandswert von 1.000 Euro angemessen.

2. Die Kostendeckelung hinsichtlich der Kosten der Abmahnung nach § 97 a Abs. 2 UrhG kommt nicht zur Anwendung, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung durch den Inanspruchgenommenen vorlag und insoweit umfangreiche Nachforschungen erforderlich sind.

3. Eine Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs liegt bei der Verwendung einer Grafik im Internet nicht vor, wenn die betreffende Internetseite auch mit kommerziellen Internet-Seiten verlinkt ist. Die Verlinkung mit kommerziellen Seiten muss sich der Inanspruchgenommene zurechnen lassen.

Anmerkung der Redaktion:
Auf die Entscheidung hat uns freundlicherweise Herr Rechtsanwalt Dr. Bernd Lorenz, Essen, aufmerksam gemacht.

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[online seit: 19.04.2011]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Frankfurt a.M., AG, Zur Anwendung der Kostendeckelung nach § 97 a Abs. 2 UrhG - JurPC-Web-Dok. 0068/2011