| Hierbei liegt nach Auffassung des Gerichts bei der Anpreisung der Produkte der
Beklagten zu 1) die Täuschungshandlung darin, dass sie auf das
Vorstellungsbild des Kunden insoweit einwirkt, dass er bei ihr Programme
herunterladen kann die kostenfrei sind. Die Beklagte zu 1) erhebt für
das Herunterladen der einzelnen Programme auch unstreitig keine Kosten und hat
die Programme insoweit auch nicht mit möglichen Preisen ausgezeichnet. Der
Kunde, der auf die Beschaffung des für ihn gewünschten bzw. notwendigen
Programms fokussiert ist, wird an anderer Stelle dazu gebracht um den Vorgang
des kostenlosen Herunterladens zu vollziehen, ein Abonnementvertrag über
24 Monate zu 8,00 € im Monat abzuschließen. Dieses Beigeschäft ist
für einen durchschnittlichen Internetnutzer so weit weg von seinem
ursprünglichen Wunsch, auf den er fokussiert ist, so dass er den Abschluss des
am Rand angepriesenen Beigeschäftes nicht sachgerecht realisiert
bzw. realisieren kann. Der Interessent eines derartigen Programms wie es
die Beklagte zu 1) auf ihren Seiten anbietet benötigt dieses um zum
Bespiel Texte in PDF-Formate zu lesen, Filme aus dem Netz sehen zu können. Für
einen derartigen Interessenten mag es nachvollziehbar sein, wenn er für die
Leistung, die er begehrt, Herunterladen eines Programms, Gebühren oder ein
Entgeld zu zahlen hat. Jedoch ist das Beiangebot der Beklagten zu 1)
für das Hauptinteresse ein Abonnementvertrag abschließen zu müssen mit einer
Laufzeit von über 24 Monate so weit vom Vorstellungsbild, dass beim
derartigen Vorgehen von einer sogenannten Abo-Falle gesprochen werden muss. Die
Beklagte zu 1) wirkt somit auf das Vorstellungsbild des Interessenten
so ein, dass er kostenfrei Programme herunter laden kann und zieht insoweit
dort seine Aufmerksamkeit darauf um an anderer Stelle mit ihm ein Abonnement
über 24 Monate abzuschließen um sich ein Vermögensvorteil zu verschaffen.
Dass für den Interessenten sich aus dem Abonnement ein Wert bzw. Mehrwert
ergibt, ist dabei für das Gericht bereits fraglich. Die kurze
Produktbeschreibung kostenloser Software und eine redaktionelle Bewertung, die
weit überwiegend positiv ist, ist dabei minimal und kann nicht als adäquate
Gegenleistung für den Abonnementpreis angesehen werden. So ist es
vergleichsweise auch kein Mehrwert, wenn ein Autoverkäufer einem Kunden erzählt
er könne mit einem PKW auch auf Straßen fahren. Tatsächlich wollte der Kläger
nur Software herunterladen, die ihm die eigentlichen Anbieter auf den
firmeneigenen Internetseiten kostenfrei zur Verfügung stellen. Das Gericht
sieht hierbei auch, dass der Softwaresuchende bei der Eingabe kostenfreier
Software, beispielsweise OpenOffice, über Suchmaschinen stets die
Beklagte zu 1) als erstes Suchergebnis findet. Der verständliche und
einsichtige Internetnutzer kann hierbei nicht davon ausgehen ein
kostenpflichtiges Abonnement mit zweijähriger Vertragsbindung eingehen zu
müssen. Das Gericht folgt hier ausdrücklich nicht der Großen Strafkammer des
LG Frankfurt, hier Beschluss vom 5.3.2009
Az: 5-27 Kls 3330 Js 212484/07 (12/08). Zwar gibt
es keinen allgemeinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass man bei
Dienstleistungen im Internet auf den ersten Blick erkennen können muss, ob es
sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Allerdings wirbt die
Beklagte zu 1) gerade um Software die kostenfrei ist, wovon der
durchschnittliche Internetnutzer auch ausgeht. Auch die Tatsache, dass der
Kläger bei Eingabe seiner persönlichen Daten erhöhte Sorgfalt hätte walten
lassen müssen, kann das Gericht nicht zwingend folgen. So ist es im gängigen
Internetverkehr nicht unüblich persönliche Kontaktdaten für Werbung,
weitergehende Informationen etc. zu hinterlegen. Dass es sich hierbei
gleichzeitig um ein kostenpflichtiges Abonnement der Beklagten zu 1) handelt
wird von Ihr nicht deutlich genug hervorgehoben. Alle billig und gerecht
denkenden würden zweifelsfrei von einer Täuschung ausgehen, wenn bei einem
Produkt in einem Supermarkt auf der Rückseite ein Vermerk stehen würde, dass
man mit Kauf dieses Produktes gleichzeitig andere kostspielige Produkte
erworben hat. Nach Kauf dieses Produktes an der Kasse und Informieren des
Kassierers dass man nunmehr auch die weiteren Produkte zahlen müsse mit dem
Hinweis auf die Rückseite des gekauften Produktes würde offensichtlich als
Täuschungshandlung gesehen. Ansonsten könnte jeder beim Kauf eines Pfund
Kaffees auf der Rückseite der Verpackung verpflichtet werden, noch einen Pkw
zum Kaufpreis von über 10.000 € abzunehmen. Ein derartiges Verhalten ist
irreführend, da es von den Kunden, der auf seinem Produkt Kauf des Kaffees,
fokussiert ist nicht erwartet und gesehen werden kann. Die theoretische
Möglichkeit ein derartiges Beigeschäft zu erkennen ist gering und gerade die
Täuschungshandlung um sich ein Vermögensvorteil zu verschaffen. Dies
insbesondere dann, wenn das versteckte Beigeschäft ein offensichtliches
Missverhältnis zwischen tatsächlichem Wert und deren Preis aufweist.
| Abs. 5 |