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I. | |
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Die Beklagten boten im Internet auf den im Tenor des angefochtenen
Urteils aufgeführten Websites den Abruf von Informationen an. Innerhalb der
Websites warben sie jeweils blickfangartig mit der Aussage „heute gratis!“, und
zwar bezogen auf „Bastelanleitungen …“, „Fabrikverkaufsadressen …“, „500
Gedichte …“, „Lehrstelleninfos …“, „Alles zur Kunstgeschichte …“, „Vornamen …
finden!“. „Witze …“, „Alles über Wohnungen und Immobilien …“, „Steuertipps und
Tricks …“, „Tierheime und Tipps …“, „Alles zu Sternzeichen …“, „Zum
Nichtraucher werden …“, „Alle Pflanzeninfos …“, „Alles über Tiere …“, „5000
Tattoovorlagen …“, „Linklisten …“. Am Ende der Seite wurde jeweils in kleiner
Schrift neben anderen Informationen mitgeteilt, dass durch die Betätigung des
Buttons „Anmelden“ ein Auftrag erteilt werde und dass sich die „Gratis
Testzeit“ mit Ablauf des Tages in ein Abonnement zum Preis von € 7,00 pro Monat
mit einer Laufzeit von 24 Monaten verändere. | JurPC Web-Dok. 142/2010, Abs. 1 |
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Nach Abmahnung durch den Kläger vom 22.03.2006 (Anlage K 4) gab
die Beklagte zu 3) unter dem 10.04.2006 eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung ab (Anlage K 5). | Abs. 2 |
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Der Kläger sieht in der beanstandeten Werbung einen vorsätzlichen
Wettbewerbsverstoß und nimmt die Beklagten im Wege der Stufenklage auf
Herausgabe des hierdurch erlangten Gewinns gemäß § 10 UWG in Anspruch. | Abs. 3 |
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Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1
Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Teilurteil (Bl.
231 ff. d.A.) Bezug genommen. | Abs. 4 |
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Das Landgericht hat die Beklagten gemäß dem Hilfsantrag des
Klägers zur Auskunftserteilung für den Zeitraum ab dem Zugang des
Abmahnschreibens vom 13.02.2006 (Anlage K 6) verurteilt, das die Website
„www.a-....com“ betraf. Wegen des Zeitraums davor hat das Landgericht den
Auskunftsantrag abgewiesen. | Abs. 5 |
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Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung.
Außerdem begehren sie im Wege der Widerklage die Feststellung, dass sie nicht
zur Herausgabe des Gewinns gemäß dem Leistungsantrag des Klägers verpflichtet
sind. | Abs. 6 |
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In der Berufungsverhandlung haben die Beklagten klargestellt, dass
sich die Widerklage – entsprechend der erstinstanzlichen Verurteilung zur
Auskunftserteilung – nur auf die Zeit nach dem Zugang der Abmahnung vom
13.02.2010 bezieht. | Abs. 7 |
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Die Beklagten vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag und wenden
insbesondere ein, es fehle an der Erzielung eines auf einem vorsätzlichen
Wettbewerbsverstoß beruhenden Gewinns, weil die Abnehmer der Beklagten erst
nach der, spätestens durch die Übersendung der Rechnung vermittelten, Kenntnis
von der – angeblichen – Wettbewerbswidrigkeit und damit in Kenntnis der
Anfechtbarkeit bzw. der Nichtschuld Zahlung geleistet hätten. Da
Rückzahlungsansprüche der Abnehmer an § 144 Abs. 1 BGB bzw. §§ 142 Abs. 2, 814
BGB scheiterten, bestehe auch der – gegenüber den Individualinteressen der
Abnehmer subsidiäre – Gewinnabschöpfungsanspruch nicht. | Abs. 8 |
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Die Beklagten beantragen, | Abs. 9 |
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. | Abs. 10 |
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Weiter beantragen sie widerklagend, | Abs. 11 |
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festzustellen, dass die Beklagten nicht verpflichtet sind, den
über die Internetportale | Abs. 12 |
– b-....com | Abs. 13 |
– c-....com | Abs. 14 |
– d-....com | Abs. 15 |
– e-....com | Abs. 16 |
– f-....com | Abs. 17 |
– g-....com | Abs. 18 |
– h-....com | Abs. 19 |
– i-....com | Abs. 20 |
– i-....com | Abs. 21 |
– k-....com | Abs. 22 |
– l-....com | Abs. 23 |
– m-....com | Abs. 24 |
– n-....com | Abs. 25 |
– o-....com | Abs. 26 |
– p-....com | Abs. 27 |
– q-....com | Abs. 28 |
– in den aus Anlagenkonvolut K 3, Ziffern 1 bis 16 ersichtlichen
Fassungen – erzielten Gewinn oder Teile dieses Gewinns an den Bundeshaushalt
herauszugeben. | Abs. 29 |
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Der Kläger beantragt, | Abs. 30 |
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die Berufung und die Widerklage zurückzuweisen. | Abs. 31 |
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Er tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene
Urteil. | Abs. 32 |
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen sowie die nachfolgenden
Ausführungen unter Ziff. II. Bezug genommen. | Abs. 33 |
II. | |
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Dies gilt auch für die in
zweiter Instanz erhobene Widerklage. | Abs. 34 |
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Die Beklagten haben in der Berufungsverhandlung klargestellt, dass
sich die Widerklage nur auf den Zeitraum nach der Abmahnung vom 13.02.2006
bezieht. | Abs. 35 |
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Mit der Frage, ob für diesen Zeitraum ein
Gewinnabschöpfungsanspruch gemäß § 10 UWG dem Grunde nach besteht, muss sich
der Senat bei der Überprüfung des angefochtenen Teilurteils ohnehin befassen.
Mithin handelt es sich bei der Widerklage um eine
Zwischenfeststellungswiderklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO, für die die
Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 533 ZPO nicht erfüllt sein müssen (vgl.
Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 533 Rn 9). Die hier mit der
Zwischenfeststellungswiderklage angestrebten Rechtswirkungen können nicht schon
durch die Rechtsverteidigung gegen den Auskunftsantrag erreicht werden. Denn
die Entscheidung in der Auskunftsstufe erzeugt für den auf der letzten Stufe
verfolgten Zahlungsanspruch weder materielle Rechtskraftwirkungen noch eine
innerprozessuale Bindungswirkung gemäß § 318 ZPO (vgl. BGH, ZIP 1999, 447). Das
Rechtsschutzbedürfnis für die Zwischenfeststellungswiderklage fehlt auch nicht
deshalb, weil das Berufungsgericht im Falle einer Verneinung des Anspruchs aus
§ 10 UWG die Stufenklage als solche abweisen könnte (vgl. BGHZ 94, 268). Denn
das Berufungsgericht könnte sich im Falle der Anspruchsverneinung auch auf die
Abweisung des Auskunftsantrags beschränken, der den Gegenstand des
Berufungsverfahrens bildet. | Abs. 36 |
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In der Sache haben die Berufung der Beklagten und ihre Widerklage
jedoch keinen Erfolg. Dem Grunde nach besteht gegen die Beklagten ein, von dem
Kläger berechtigterweise geltend gemachter, Gewinnabschöpfungsanspruch gemäß §
10 UWG. An der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen aus den vom
Landgericht bereits dargelegten Gründen keine Zweifel. Die Verpflichtung der
Beklagten, die begehrten Auskünfte zur Ermöglichung der Anspruchsberechnung zu
erteilen, folgt aus § 242 BGB. | Abs. 37 |
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Aufgrund der beanstandeten Internetauftritte haben die Beklagten
durch vorsätzlich wettbewerbswidriges Verhalten zu Lasten einer Vielzahl von
Abnehmern einen Gewinn erzielt (§ 10 Abs. 1 UWG). | Abs. 38 |
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Die Beklagten haben in grober Form gegen das Verbot der
irreführenden Werbung (§§ 3, 5 UWG) verstoßen, indem sie die Entgeltlichkeit
der angebotenen Dienstleistungen verschleiert haben. Der Senat verweist
insoweit vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, denen er
sich in vollem Umfang anschließt. | Abs. 39 |
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Durch die blickfangartig herausgestellte Werbeaussage „heute
gratis!“ wird dem durchschnittlich informierten und verständigen
Durchschnittsverbraucher suggeriert, dass seine ... abgegebene Willenserklärung
keine Kostenfolgen habe. Den Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Verbraucher
keinen Anlass für die Annahme hat, die gratis abrufbare Leistung der Beklagten
erstrecke sich auf einen über den heutigen Tag hinausgehenden Zeitraum. Der
Verbraucher rechnet jedoch nicht damit, dass er sich bereits durch seine
Anmeldung ohne Abgabe einer weiteren Willenserklärung für einen längeren
Zeitraum bindet und insoweit bereits eine Vergütungsverpflichtung übernimmt.
Die im kleingeschriebenen Text am Ende der Webseite enthaltene Aufklärung ist
völlig unzureichend. Der Durchschnittsverbraucher erwartet dort keine
Erläuterungen, die die vorherige Ankündigung der Unentgeltlichkeit in ihr
Gegenteil verkehren. Ihm wird die Tragweite seiner Anmeldung erst durch die
Übersendung der Rechnung nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist bzw. dem
Erlöschen des Widerrufsrechts (§ 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB) deutlich gemacht. | Abs. 40 |
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Der Umstand, dass die Anmeldung erst nach der Erklärung, die
Teilnahmebedingungen zu akzeptieren, möglich ist, ändert an der Irreführung
schon deshalb nichts, weil die meisten Verbraucher umfangreichere Klauselwerke
wie Allgemeine Geschäftsbedingungen und Lizenzbedingungen zu akzeptieren
pflegen, ohne sie vorher gelesen zu haben. Im Übrigen lässt sich aus der Sicht
eines Verbrauchers, der auf eine Vergütungspflicht nicht gefasst ist, das
Vorhandensein von „Teilnahmebedingungen“ zwanglos damit erklären, dass dort
urheberrechtliche Bestimmungen, Regelungen zur Unterbindung von Missbräuchen
und Falscheingaben oder die Bedingungen einer zugleich angebotenen
Gewinnspielteilnahme („schnell anmelden und gewinnen“) enthalten sind. | Abs. 41 |
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Die Beklagten haben im Sinne von § 10 UWG vorsätzlich gehandelt.
Neben den tatsächlichen Umständen, die den Wettbewerbsverstoß begründeten, war
ihnen auch die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bewusst. Der Senat hat
angesichts der Offensichtlichkeit des Wettbewerbsverstoßes keinen Zweifel
daran, dass die Beklagten es zumindest billigend in Kauf nahmen,
wettbewerbswidrig zu handeln. | Abs. 42 |
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Der Feststellung, dass die Beklagten jedenfalls mit dolus
eventualis handelten, steht deren Vortrag, sie seien durch ihren jetzigen
Prozessbevollmächtigten und Herrn Rechtsanwalt RA1 aus ..., der nachfolgend das
Inkasso betrieb, dahingehend beraten worden, dass die in Rede stehenden
Internetauftritte wettbewerbsrechtlich zulässig seien, im Ergebnis – jedenfalls
für die Zeit nach der Abmahnung vom 13.02.2006 – nicht entgegen. | Abs. 43 |
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Die anwaltliche Überprüfung fand nach dem Vortrag der Beklagten
(erstmals) Anfang Februar 2006 statt. Mit der Abmahnung vom 13.02.2006
beanstandete der Kläger – danach – eine Website (www.a-....com), in der ebenso
wie in den streitgegenständlichen Internetauftritten mit dem Slogan „heute
gratis!“ für den Abschluss eines kostenpflichtigen Laufzeitvertrages geworben
wurde. Gerade die hierin liegende Irreführung wurde in dem Abmahnschreiben
thematisiert und als wettbewerbswidrig gerügt. | Abs. 44 |
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Der Text der geforderten Unterlassungserklärung passt hierzu
allerdings nicht, da es dort nach der Bezugnahme auf die konkrete
Verletzungsform heißt: „… ohne über die mit einem Anruf verbundenen Kosten zu
informieren.“ Es ging nicht um einen (Telefon-) Anruf, sondern um eine
Online-Anmeldung. Auf diesen Lapsus des Klägers stützen die Beklagten ihre
Behauptung, sie hätten die Abmahnung, ohne deren Begründung näher zur Kenntnis
zu nehmen, auf eine damalige Verwendung von Dialern bezogen. Dem kann indes
nicht gefolgt werden. Die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in diesem
Sinne keineswegs klar und die tatsächliche Beanstandung des Klägers ist dem
Abmahnschreiben schon bei oberflächlicher Lektüre deutlich zu entnehmen.
Sollten sie nicht bewusst die Augen verschlossen haben, so haben die Beklagten
erkannt, dass die Abmahnung zu einer Website mit der ersichtlich heiklen
Aussage „heute !“ die Irreführungswirkung gerade dieser Aussage betraf. | Abs. 45 |
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Durch die Abmahnung ist den Beklagten vor Augen geführt worden,
dass eine Beurteilung der Aussage „heute gratis!“ als wettbewerbswidrig
jedenfalls ernsthaft in Betracht kommt. Damit war ihnen die Möglichkeit
bewusst, durch die Fortsetzung der „heute gratis!“-Werbung innerhalb anderer
Websites einen Wettbewerbsverstoß zu begehen. Der Umstand, dass Rechtsanwalt
RA1 nach dem Vortrag der Beklagten nochmals nach seiner Einschätzung gefragt
wurde und bei seiner Rechtsmeinung blieb, ändert nichts. | Abs. 46 |
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Die Beklagten hatten keinen vernünftigen Grund, darauf zu
vertrauen, dass die Bewertung des von ihnen beauftragten und mit der
Angelegenheit vorbefassten Rechtsanwalts RA1 zutreffend und die Beurteilung des
Klägers unzutreffend sei. Sie handelten jedenfalls ab der Abmahnung vom
13.02.2006 bewusst auf eigenes Risiko. Ein gleichwohl bestehender ernsthafter
Wille, wettbewerbskonform zu handeln, erschließt sich in diesem Zusammenhang
nicht daraus, dass die Beklagten gehofft haben mögen, wegen der
streitgegenständlichen Internetauftritte wettbewerbsrechtlich nicht belangt zu
werden. | Abs. 47 |
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Das für eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gemäß § 10 UWG
erforderliche Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ergibt sich ferner auch daraus,
dass die Beklagten – wie später noch auszuführen ist – die Täuschung eines
Teils der angesprochenen Verkehrsteilnehmer bezweckt haben. Insoweit genügt es,
wenn die Beklagten die Vorstellung hatten, von der großen Zahl der
Internetnutzer, die die fraglichen Internet-Seiten besuchen, (lediglich)
diejenigen zu übervorteilen, die dem Leitbild des Durchschnittsverbrauchers
nicht entsprechen. | Abs. 48 |
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Durch ihren vorsätzlichen Wettbewerbsverstoß haben die Beklagten
zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt. | Abs. 49 |
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Betroffen sind diejenigen Internet-Nutzer, die durch die
Betätigung des Anmelde-Buttons mit der Beklagten zu 3) Verträge geschlossen
haben, ohne die Entgeltlichkeit der fraglichen Dienstleistung zu erkennen, und
die sodann Zahlung geleistet haben, wodurch sie zum Gewinn der Beklagten
beitrugen. Dass diese Kunden eine „Vielzahl“ i.S.v. § 10 UWG ausmachten, wird
von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Zwar wird ein Teil der Kunden, die
die Entgeltlichkeit nicht erkannt hatten, die Bezahlung der ihnen später
übermittelten Rechnung verweigert haben. Erfahrungsgemäß ist aber davon
auszugehen, dass zahlreiche Kunden sich den Mühen und Risiken einer rechtlichen
Auseinandersetzung mit der Beklagten zu 3) wegen eines Betrages von zunächst
84,-- EUR für das erste Jahr bzw. 168,-- EUR für die Vertragslaufzeit insgesamt
nicht unterziehen wollten und deshalb Zahlung geleistet haben. | Abs. 50 |
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Der von den Beklagten erzielte Gewinn beruht kausal auf dem
vorsätzlichen Wettbewerbsverstoß. Ohne die Irreführung hätten die getäuschten
Abnehmer keinen Vertrag geschlossen und demzufolge keine Rechnung erhalten, die
sie dann bezahlten. Der Kausalverlauf ist nicht jeweils durch den Entschluss
des Abnehmers zur Zahlung unterbrochen worden. Eine – psychisch vermittelte –
Kausalität besteht auch für Willensentschlüsse des Verletzten, die durch die
haftungsbegründende Handlung „herausgefordert“ bzw. wesentlich mitbestimmt
wurden und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf diese Handlung darstellen
(vgl. Palandt, BGB, 69. Auflage, vor § 249 Rn 41). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend ohne weiteres gegeben. Dies gilt zunächst für diejenigen Abnehmer,
die sich mangels juristischer Kenntnisse zur Zahlung verpflichtet glaubten und
denen ihre Berechtigung zur Anfechtung des Rechtsgeschäfts nicht oder nicht
hinreichend deutlich bewusst war. Aber auch für diejenigen Kunden, die die
Sachlage juristisch einigermaßen überblickten, bedeutete die Bezahlung der
Rechnung angesichts bestehender Beweisprobleme und des zu besorgenden
Prozessrisikos eine naheliegende Reaktion zur Vermeidung weiteren Ärgers. Diese
Zusammenhänge sind den Beklagten durchaus bekannt. Die nachhaltige, auf
Einschüchterung angelegte, Verfolgung ihrer vermeintlichen Vergütungsansprüche
unter Einschaltung eines Rechtsanwalts ist Teil ihres Geschäftskonzepts
(Anlagen K 8 bis K 10). | Abs. 51 |
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Der Gewinn wurde zu Lasten der Abnehmer erzielt, die über die
Entgeltlichkeit der Dienstleistung getäuscht wurden und Zahlung geleistet
haben. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „zu Lasten“ ist umstritten.
Teilweise wird vertreten, das Merkmal sei bereits dann erfüllt, wenn durch den
Lauterkeitsverstoß die Abnehmerinteressen verletzt wurden (vgl. Gärtner, GRUR
Int. 2008, 817, 820 f.). Andere halten eine wirtschaftliche Schlechterstellung
der Abnehmer für erforderlich, die aber schon im Abschluss des – ungewollten –
Vertrags liegen könne (vgl. OLG Stuttgart, GRUR 2007, 435, 437; Piper/ Ohly /
Sosnitza, UWG, 5. Auflage, § 10 Rn 8 f.). Schließlich wird zum Teil zusätzlich
verlangt, dass den Abnehmern auf Grund des Geschäfts, das für den Verletzer
einen Gewinn abwirft, an sich bürgerlichrechtliche Rechte und Ansprüche gegen
den Verletzer zustehen, weil durch § 10 UWG gerade der Gewinn abgeschöpft
werden solle, der dem Verletzer verbleibt, weil seine Abnehmer die ihnen
zustehenden Rechte und Ansprüche nicht geltend machen (vgl. Köhler / Bornkamm,
UWG, 28. Auflage, § 10 Rn 10). | Abs. 52 |
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Im vorliegenden Fall muss nicht entschieden werden, welcher dieser
Ansichten zu folgen ist, da hier auch die bei enger Auslegung des § 10 UWG
anzunehmenden Voraussetzungen erfüllt sind. | Abs. 53 |
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Die (zahlenden) Kunden, die vor der Abgabe ihrer Anmeldeerklärung
übersehen hatten, dass sie sich auf ein entgeltliches Dauerschuldverhältnis
einlassen, haben eine wirtschaftliche Schlechterstellung jedenfalls deshalb
erfahren, weil ihnen für ein Entgelt i.H.v. 168,-- EUR eine für sie nicht voll
brauchbare Leistung aufgedrängt worden. Denn ein Interesse an einer
zweijährigen Nutzung kann bei einem Abnehmer, der die Vergütungspflicht
einschließlich der Mindestvertraglaufzeit übersehen hat, nicht unterstellt
werden. | Abs. 54 |
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Des Weiteren waren die betreffenden Kunden zur Anfechtung wegen
arglistiger Täuschung berechtigt (§ 123 Abs. 1 BGB). Die Beklagten handelten
nach der Überzeugung des Senats in der Absicht, einen Teil der Verbraucher über
die Entgeltlichkeit ihrer Angebote zu täuschen, und damit arglistig. | Abs. 55 |
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Denn nur so ist die durch den Slogan „heute gratis!“ geprägte
Gestaltung der Internetauftritte zu erklären, die darauf ausgerichtet ist,
Internetnutzer zur Betätigung des Anmeldebuttons zu bewegen, die die im
Kleingedruckten und in den „Teilnahmebedingungen“ niedergelegten Folgen der
Anmeldeerklärung nicht erkennen. Für einen Verbraucher, der sich bewusst auf
den angebotenen Zwei-Jahres-Vertrag einlassen möchte, bietet die
Blickfangwerbung mit „heute gratis!“ hingegen keinen Anreiz, denn ein
kostenfreier Tag fällt bei einer Gesamtlaufzeit von zwei Jahren nicht ins
Gewicht. Die Beklagten wenden sich auch nicht an diejenigen, die das
vergütungspflichtige Angebot als solches erfassen und die Leistung der
Beklagten kostenlos testen möchten. Zwar ist im Kleingeschriebenen von einer
„Gratis Testzeit“ die Rede. Die Beklagten zeigen aber noch nicht einmal an
dieser Stelle oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf, was der
Verbraucher tun soll, um die gleichsam automatische Überleitung der „Testzeit“
in die Abonnementphase zu verhindern. | Abs. 56 |
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Die Gewinnerzielung zu Lasten der Abnehmer kann nicht mit dem
Argument verneint werden, dass die betroffenen Abnehmer erst nach Erhalt der
Rechnung und somit in Kenntnis der Irreführung geleistet hätten, weshalb ihnen
ein Anfechtungsrecht bzw. ein Rückforderungsrecht aus § 812 BGB nicht mehr
zustehe (§ 144 bzw. §§ 142 II, 814 BGB). | Abs. 57 |
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Nach der bereits erwähnten Ansicht von Köhler (a.a.O., § 10 Rn
10), ist der Gewinn nur dann zu Lasten der Abnehmer erzielt, wenn diesen
aufgrund des fraglichen Geschäfts gegen den Verletzer Ansprüche zustehen.
Herauszugeben sei der Gewinn, der dem Verletzer verbleibt, weil und soweit
seine Abnehmer die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zur Sicherung ihrer
Vermögensinteressen nicht geltend machen. Diese dem Wortlaut nicht zwingend zu
entnehmende Einschränkung des § 10 UWG wird damit begründet, dass der Sinn und
Zweck des § 10 UWG ausweislich der Gesetzesbegründung darin liege, das
Marktversagen zu korrigieren, das darin bestehe, dass Abnehmer zwar
entsprechende Rechte und Ansprüche gegen den Verletzer haben, diese aber nicht
geltend machen. | Abs. 58 |
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Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Denn
auch auf ihrer Grundlage ist der auf einen Verlust des Anfechtungs- bzw.
Rückforderungsrechts der Abnehmer gestützte Einwand der Beklagten unerheblich. | Abs. 59 |
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Zunächst kann jedenfalls nicht generell von einem
zahlungsbedingten Verlust des Anfechtungsrechts bzw. des Kondiktionsanspruchs
ausgegangen werden. Die Bestätigung nach § 144 BGB ist eine Willenserklärung,
der ein Rechtsfolgewillen zugrunde liegen muss, welchen man denjenigen
Abnehmern, die aus rechtlicher Unkenntnis von einem ihnen möglicherweise
zustehenden Anfechtungsrecht nichts wussten, nicht unterstellen kann. Die
Folgen des § 814 BGB treten nur dann ein, wenn Kenntnis der Nichtschuld bzw.
der Anfechtbarkeit (§ 142 II BGB) vorliegt. Auch diese Voraussetzungen werden
bei rechtsunkundigen Abnehmern in der Regel nicht erfüllt sein. | Abs. 60 |
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Der Gewinn ist darüber hinaus auch zu Lasten derjenigen
(rechtskundigen) Abnehmer erzielt worden, die tatsächlich ihr Anfechtungsrecht
durch Bestätigung des Rechtsgeschäfts verloren haben bzw. denen wegen Leistung
in Kenntnis der Nichtschuld (Anfechtbarkeit) kein Bereicherungsanspruch
zusteht. | Abs. 61 |
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Die Wirkungen des § 10 UWG bleiben auch dann auf die
Abschöpfungsfunktion der Vorschrift beschränkt, wenn die Rechte der Abnehmer
mangels Geltendmachung bereits erloschen oder verjährt sind. Maßgebend ist,
dass die Abnehmer aufgrund des wettbewerbswidrigen Verhaltens individuelle
Rechte erlangt haben, die sie in die Lage versetzen, die zu dem Gewinn des
Anbieters spiegelbildliche Vermögenseinbuße rückgängig zu machen oder zu
vermeiden. Machen sie von diesen Rechten keinen Gebrauch, so liegt darin das
über § 10 UWG zu korrigierende Marktversagen. Ob sie insoweit passiv bleiben
oder die Rechte dadurch verlieren, dass sie dem Zahlungsverlangen der
Gegenseite Folge leisten, um einer Auseinandersetzung aus dem Wege zu gehen,
ist unerheblich. | Abs. 62 |
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Der Zweck des § 10 UWG erfordert nicht, dass die individuellen
Rechte der Abnehmer bei der Geltendmachung des Gewinnabschöpfungsanspruchs noch
bestehen müssten. Es ist gleichfalls unschädlich, wenn die individuellen Rechte
bereits durch die Bezahlung erloschen sind. Denn auch dann geht es um die
Korrektur des Marktversagens, das darin besteht, dass Abnehmer von den ihnen
zustehenden Rechten und Ansprüchen keinen Gebrauch gemacht haben. | Abs. 63 |
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Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen,
da ihr Rechtsmittel einschließlich der in zweiter Instanz erhobenen Widerklage
erfolglos geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. | Abs. 64 |
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordern (§-543 Abs. 2 ZPO). | Abs. 65 |
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Auf die bei der Auslegung des § 10 UWG diskutierten Streitfragen
kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits im Ergebnis nicht
an. | JurPC Web-Dok. 142/2010, Abs. 66 |
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