| Im Rahmen der Prüfung, ob den Rechtsanwälten der Musikrechteinhaber ein Recht
auf Akteneinsicht in die Ermittlungsakten in Filesharing-Fällen zusteht, ist
eine Abwägung der beteiligten Interessen vorzunehmen. Diese Abwägung führt in
Fällen, in denen nur der Download eines einzigen Musiktitels in Rede steht, zu
einer Verweigerung der Akteneinsicht, da in derartigen Bagatellfällen das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung des (früheren) Beschuldigten schwerer
wiegt als die Rechte aus Art. 14 GG der Rechteinhaber. Die Aufdeckung der
Identität der Beschuldigten stellt sich in diesen Fällen als unverhältnismäßig
dar. Bei der Abwägung spielt dabei neben der Zahl der heruntergeladenen Dateien
auch die Stärke des sich ergebenden Tatverdachtes eine Rolle. Auch eine bloße
Auskunftserteilung als gegenüber der Akteneinsicht milderes Mittel scheidet aus
diesen Gründen aus.
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