JurPC Web-Dok. 109/2009 - DOI 10.7328/jurpcb/200924599

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss vom 26.03.2007

3 W 58/07

Kein Bagatellfall bei Angabe einer 4-wöchigen statt 1-monatigen Widerrufsfrist

JurPC Web-Dok. 109/2009, Abs. 1 - 7


BGB § 312 c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 2; BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 10; UWG §§ 8, 3, 4 Nr. 11

Leitsatz

    Wird die im Internetversandhandel geltende Widerrufsfrist unrichtig (hier: 4 Wochen statt 1 Monat) angegeben, so ist die unlautere Verletzung von Informationspflichten wegen der Nachahmungsgefahr in aller Regel kein Bagatellfall im Sinne des § 3 UWG.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. JurPC Web-Dok.
109/2009, Abs. 1
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB. Abs. 2
Gegenstand des Antrags ist die unzureichende Widerrufserklärung, wie sie auf der bei eBay eingestellten Seite des Antragsgegners verwendet wird. Zur sachverhaltlichen Begründung - also zum Klaggrund - hat die Antragstellerin ausgeführt, dass mit dieser Art der Veröffentlichung eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform nicht erfolge, weil es nicht zu einer Perpetuierung der Erklärung bei dem Verbraucher komme. Sie scheint jedoch nach der zurückweisenden Entscheidung des Landgerichts mit diesem der Auffassung zu sein, dass noch gar nicht feststehe, ob dem Käufer zusammen mit der Ware eine, wie auch immer in Textform gefasste Erklärung zur Verfügung gestellte werde, §§ § 312 c Abs. 1, 126 b BGB. Als einziger Klaggrund verbleibt mithin ihr Vorbringen, dass die Widerrufsfrist bei Verbrauchergeschäften auf der Internetplattform nicht vier Wochen, sondern stets einen Monat betrage. Streitgegenstand des Verfügungsantrags ist also die konkret veröffentlichte Widerrufserklärung, weil die Widerrufsfrist für Verkäufe der hier gegebenen Art zu kurz angegeben worden ist. Abs. 3
Dass die Belehrung über die Widerrufsfrist nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und damit der objektive Tatbestand gegen eine das Marktverhalten regelnde Norm gegeben ist, sieht auch das Landgericht so. Es meint aber, dass die Bagatellgrenze des § 3 UWG nicht überschritten sei. Abs. 4
Der Senat ist anderer Auffassung. Abs. 5
Bei der Verletzung von Informationspflichten, die vom Gesetz zum Schutz des Verbrauchers vorgeschrieben werden, wird eine fehlerhafte Belehrung in aller Regel - und so auch hier - nicht als Bagatellfall im Sinne von § 3 UWG bewertet werden können. Dazu hat der BGH noch unter Geltung alten Rechts in der Entscheidung "Belehrungszusatz" (GRUR 02, 1085, 1088) ausgeführt, dass die Verwendung einer Widerrufserklärung, die nicht dem Deutlichkeitsgebot entspricht, wesentliche Belange der Verbraucher berührt. Dies gilt auch für die fehlerhafte Angabe von Widerrufsfristen. § 3 UWG stellt u. a. darauf ab, ob eine Wettbewerbshandlung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Bei der fehlerhaften Angabe einer Widerrufsfrist, die im Regelfall kürzer ist als die gesetzlich vorgeschriebene Monatsfrist, besteht ein hoher Grad an Nachahmungsgefahr. Dies birgt jedenfalls die Gefahr in sich - und es kommt nur auf die Geeignetheit einer Handlung zur mehr als nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs an - , dass die vom Gesetzgeber zum Schutze der Verbraucher vorgeschriebene Frist sich aus der Sicht relevanter Anteile des Verkehrs faktisch auf eine solche von lediglich vier Wochen verkürzen könnte. Abs. 6
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO.
JurPC Web-Dok.
109/2009, Abs. 7
Anmerkung der Redaktion:
Die Entscheidung wurde mitgeteilt von
den Mitgliedern des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg.
[ online seit: 26.05.2009 ]
Zitiervorschlag: Hamburg, Hanseatisches Oberlandesgericht, Kein Bagatellfall bei Angabe einer 4-wöchigen statt 1-monatigen Widerrufsfrist - JurPC-Web-Dok. 0109/2009