| 1. Die exklusive Vermarktung des iPhones der Firma Apple durch die T-Mobile
GmbH in Deutschland, die gekennzeichnet ist durch den Exklusivbezug des iPhones
mit einem Mobilfunkvertrag der T-Mobile GmbH und einer dauernden
SIM-Lock-Sperre, die das iPhone für andere Mobilfunknetze unbrauchbar
macht, verstößt nicht gegen § 4 Nr. 11 und § 3 UWG. § 4 Nr. 11 UWG ist
tatbestandlich schon deshalb nicht erfüllt, da die verbindlichen Regeln, denen
die Mobilfunkanbieter unterliegen, nicht aus gesetzlichen Regelungen folgen,
sondern aus den erteilten Lizenzen für die Mobilfunknetze. Soweit in diesen
Lizenzen geregelt ist, dass der Wechsel zu einem anderen Anbieter nicht
unverhältnismäßig erschwert werden darf, gilt diese aus den Lizenzen folgende
Verpflichtung aber nicht generell für alle Anbieter, sondern es existieren
Lizenzerteilungen an Mitbewerber, die diese Beschränkung nicht beinhalten. Dann
ist jedoch ein unlauterer Vorsprung im Sinne des § 3 UWG durch Missachtung
einer für alle Wettbewerber geltenden Verpflichtung nicht gegeben.
2. Die exklusive Vermarktung verstößt auch nicht gegen Art. 81 Abs. 1 EGV i.V.m.
§ 33 Abs. 1 GWB. Die bezweckte oder bewirkte Wettbewerbsbeeinträchtigung ist
nämlich nicht spürbar, da der Marktanteil der Firma Apple auf dem
Mobilfunkmarkt zum einen noch sehr gering ist und zum anderen durch die
Tatsache, dass das iPhone auch in anderen Ländern der EU über andere Partner
auf den Markt gebracht wird, die Beeinträchtigung des EU-zwischenstaatlichen
Wettbewerbs nicht spürbar ist.
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