| Gründe: | | I. Die Klägerin ist ein Dresdner Verlagshaus, bei dem eine Reihe
sächsischer Ministerial- und Amtsblätter erscheinen. Sie verlegt auch das von
der Sächsischen Staatskanzlei herausgegebene Sächsische Ausschreibungsblatt, in
dem alle öffentlichen Ausschreibungen im Freistaat Sachsen bekannt gemacht
werden. Dem liegt ein Vertrag zwischen der Klägerin und dem Freistaat zugrunde,
in dem sich die Klägerin verpflichtet hat, sämtliche Ausschreibungen in ihrem
Ausschreibungsblatt und in einer entsprechenden Online-Variante im Internet zu
veröffentlichen. Alle staatlichen Vergabestellen sind aufgrund einer
Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift verpflichtet, ihre Ausschreibungstexte der
Klägerin zur Veröffentlichung zu übermitteln und dafür Sorge zu tragen, dass
eine vorherige Bekanntmachung an anderer Stelle unterbleibt. | JurPC Web-Dok. 191/2007, Abs. 1 | Der beklagte Verlag veröffentlicht ebenfalls Ausschreibungstexte.
Er gibt - sowohl gedruckt als auch online - den „s. report“ heraus, der für das
gesamte Bundesgebiet eine systematische Sammlung aller verfügbaren öffentlichen
Ausschreibungen aus allen Branchen umfasst. Den Veröffentlichungen der Klägerin
entnimmt der Beklagte regelmäßig Ausschreibungstexte, verändert sie in der
äußeren Form (Satz) und fügt sie in seine eigenen Publikationen ein. Beide
Parteien vertreiben ihre Publikationen gegen Entgelt. | Abs. 2 | Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch
genommen. Sie hat sich darauf gestützt, dass es sich bei ihrer Sammlung von
Ausschreibungstexten (in deren gedruckter und online veröffentlichter Form) um
eine Datenbank handele, die Schutz nach § 87b UrhG genieße. | Abs. 3 | Der Beklagte hat eine Rechtsverletzung in Abrede gestellt und sich
im Übrigen darauf berufen, dass in der Weigerung der Klägerin, ihm die
Übernahme der Ausschreibungsunterlagen zu gestatten, ein Missbrauch einer
marktbeherrschenden Stellung liege. Die ausschreibenden Stellen in Sachsen
stellten die Ausschreibungsunterlagen nicht nur zuerst, sondern ausschließlich
der Klägerin zur Verfügung, so dass er auf das Ausschreibungsblatt der Klägerin
zurückgreifen müsse. | Abs. 4 | Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Berufung des
Beklagten ist der Erfolg versagt geblieben (vgl. OLG Dresden ZUM 2001, 595
[Urteil des Berufungsgerichts im Verfügungsverfahren]). | Abs. 5 | Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte
seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen. | Abs. 6 | II. Vor der Entscheidung über die Revision ist das Verfahren
auszusetzen, damit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art.
234 Abs. 1 und 3 EG die im Beschlusstenor gestellten Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt werden können. Die rechtliche Beurteilung des
Streitfalls hängt davon ab, ob die Datenbank der Klägerin dem Schutz
unterliegt, den die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77,
S. 20) gewährleistet, oder ob eine entsprechende Anwendung der für amtliche
Werke geltenden Ausnahmeregelung des § 5 UrhG einen solchen Schutz ausschließt. | Abs. 7 | 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass es sich bei der
Sammlung von Ausschreibungsunterlagen, die die Klägerin zusammenstellt, sowohl
in deren gedruckter als auch online vertriebener Form, um eine Datenbank i.S.
des § 87a UrhG handelt. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. | Abs. 8 | 2. Nach autonomem deutschem Recht ist die Ausnahmebestimmung des §
5 UrhG auf Datenbanken i.S. des § 87a UrhG entsprechend anzuwenden. | Abs. 9 | a) Im deutschen Recht sind amtliche Werke vom Urheberrechtsschutz
ausgenommen (§ 5 UrhG). Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG Gesetze,
Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und
amtlich verfasste Leitsätze sowie nach § 5 Abs. 2 UrhG andere amtliche Werke,
die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden
sind. Während diese Bestimmung auch für Datenbankwerke i.S. von Art. 3 Abs. 1
der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (vgl. § 4 Abs. 2
UrhG) gilt, fehlt im Gesetz eine entsprechende Regelung für Datenbanken i.S.
von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (vgl. § 87a Abs. 1 UrhG). Der Senat legt das
autonome deutsche Recht in der Weise aus, dass die ihrem Wortlaut nach nur für
Schöpfungen mit Werkqualität geltende Bestimmung des § 5 UrhG, nach der
amtliche Werke keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, auf Datenbanken,
denen der Sui-generis-Schutz der §§ 87a ff. UrhG zukommt, entsprechend
anzuwenden ist. | Abs. 10 | b) Der Datenbank der Klägerin kommt ungeachtet der Tatsache, dass
sie von einem privaten Unternehmen erstellt und vermarktet wird, und unabhängig
davon, ob dies auch für die eingespeicherten Inhalte gilt, ein amtlicher
Charakter zu. | Abs. 11 | Der Freistaat Sachsen unterliegt hinsichtlich der Ausschreibung
öffentlicher Aufträge dem vergaberechtlichen Transparenzgebot (vgl. die
Bestimmungen über die Bekanntmachung öffentlicher Ausschreibungen in der
Verdingungsordnung für Leistungen - § 17 VOL/A Abschn. 1, §§ 17, 17a VOL/A
Abschn. 2 -, in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - § 17 VOB/A
Abschn. 1, §§ 17, 17a VOB/A Abschn. 2 - sowie in der Verdingungsordnung für
freiberufliche Leistungen - § 9 VOF -). Der Verpflichtung zur Bekanntmachung
der Ausschreibungen kommen die ausschreibenden Stellen in der Weise nach, dass
sie die Ausschreibungsunterlagen entsprechend der Gemeinsamen
Verwaltungsvorschrift zum Sächsischen Ausschreibungsdienst (VwV
Ausschreibungsdienst) vom 27. Oktober 2005 (SächsABl. S. 1183) in dem von der
Sächsischen Staatskanzlei betriebenen Sächsischen Ausschreibungsdienst
veröffentlichen. Der Ausschreibungsdienst umfasst das Sächsische
Ausschreibungsblatt in Papier- und in elektronischer Form. Herstellung und
Vertrieb des Ausschreibungsblattes sind der Klägerin übertragen, der die
ausschreibenden Stellen die Ausschreibungsunterlagen unmittelbar übermitteln. | Abs. 12 | Dem Sächsischen Ausschreibungsblatt kommt unter diesen Umständen
ein amtlicher Charakter zu. Die Klägerin erfüllt aufgrund einer vertraglichen
Vereinbarung mit dem Freistaat Sachsen eine Aufgabe, die andernfalls der
Freistaat unmittelbar erfüllen müsste. Die Datenbank hat daher als solche, d.h.
als Zusammenstellung der verschiedenen Ausschreibungsunterlagen, einen
amtlichen Charakter und unterscheidet sich insofern von einer Datenbank, in der
an anderer Stelle veröffentlichte amtliche Dokumente zusammengestellt sind,
etwa einer Gesetzessammlung (vgl. Rechtbank Den Haag MMR 1998, 299 mit Anm.
Gaster). | Abs. 13 | c) Nach autonomem deutschem Recht wäre nach Auffassung des Senats
die Ausnahmebestimmung des § 5 UrhG auf Datenbanken, die den Sui-generis-Schutz
nach §§ 87a ff. UrhG genießen, entsprechend anzuwenden. | Abs. 14 | Nach deutschem Recht gilt für Datenbankwerke - also für
Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene
geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen - die Ausnahmebestimmung des § 5
UrhG, nach der amtliche Werke keinen Urheberrechtsschutz genießen. Diese
Ausnahme erscheint im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 lit. d der
Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken gerechtfertigt. Zwar
betrifft Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie grundsätzlich Schrankenregelungen, wie
sie das deutsche Recht in den §§ 44a ff. UrhG vorsieht, er soll aber gerade
auch Einengungen des Schutzgegen¬standes erfassen, wie sie die Urheberrechte
der Mitgliedstaaten kennen (vgl. Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken,
1999, Rdn. 408 und 611). | Abs. 15 | Den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ist es nicht fremd, dass
amtliche Werke vom Urheberrechtsschutz ausgenommen sind. Die Revidierte Berner
Über¬einkunft enthält in Art. 2 Abs. 4 einen entsprechenden Vorbehalt. Soweit
ersichtlich, werden amtliche Werke daher auch nach dem Urheberrecht vieler
Mitgliedstaaten als gemeinfrei angesehen (vgl. Gaster, CR 2002, 602; v.
Albrecht, Amt¬li¬che Werke und Schranken des Urheberrechts zu amtlichen Zwecken
in fünfzehn europäischen Ländern, 1992, S. 210 ff. mit Verweisen auf die
einzelnen Länderberichte).
| Abs. 16 | Im Hinblick auf die Gemeinfreiheit von amtlichen Datenbankwerken
erscheint das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung für Datenbanken, die den
Sui-generis-Schutz der §§ 87a ff. UrhG genießen, als eine planwidrige
Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung des § 5 UrhG geschlossen
werden sollte. Zwar steht der Ausnahmecharakter des § 5 UrhG in der Regel einer
analogen Anwendung dieser Bestimmung entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1983 - I
ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 119 - VOB/C). Ein generelles Analogieverbot besteht
indessen - entgegen einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung (vgl. nur
Marquardt in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 5 UrhG Rdn. 3;
Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 4) - nicht
(vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 3; v.
Ungern-Sternberg, GRUR 1977, 766, 770; zurückhaltend Schricker/Katzenberger,
Urheberrecht, 3. Aufl., § 5 UrhG Rdn. 18). Auch wenn sich der - dem
Datenbankhersteller Investitionsschutz bietende - Sui-generis-Schutz vom Schutz
des Datenbankwerkes, das dem urheberrechtlichen Schöpferprinzip verpflichtet
ist, grundsätzlich unterscheidet, ist doch kein vernünftiger Grund für eine
unterschiedliche Behandlung der beiden Schutzgegenstände ersichtlich, wenn es
um Datenbanken geht, deren Erstellung einem amtlichen Zweck dient. | Abs. 17 | d) Die Sammlung von Ausschreibungsunterlagen, die die Klägerin
veröffentlicht, wäre danach in ihrer gedruckten und online veröffentlichten
Form als amtliche Verlautbarung i.S. des § 5 Abs. 2 UrhG vom Datenbankschutz
ausgenommen. Nach dieser Bestimmung sind „andere amtliche Werke“ vom
Urheberrechtsschutz ausgenommen, wenn sie „im amtlichen Interesse zur
allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind“. Voraussetzung ist ein
spezifisches Verbreitungsinteresse, das nach Art und Bedeutung der Information
gerade darauf gerichtet ist, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung
des die Information vermittelnden Werkes für jedermann freigegeben wird (BGH
GRUR 1984, 117, 119 - VOB/C; BGH, Urt. v. 2.7.1987 - I ZR 232/85, GRUR 1988,
33, 35 = WRP 1988, 233 - Topographische Landeskarten). Ausschreibungsunterlagen
sollen möglichst ungehindert zeitnah, vollständig und richtig den an der
Vergabe des Auftrags interessierten Unternehmen zur Kenntnis gebracht werden.
Es besteht daher ein öffentliches Interesse daran, dass diese Unterlagen nicht
nur hinsichtlich der einzelnen, sonst nicht ohne weiteres zugänglichen
Ausschreibungsunterlagen, sondern gerade auch in deren vollständiger
Zusammenstellung in einer (gedruckten und online zugänglichen) Datenbank von
Dritten ungehindert genutzt werden können. Würde der Datenbankschutz dazu
führen, dass die in der Datenbank zusammengestellten Ausschreibungsunterlagen
lediglich den Abonnenten des entsprechenden Informationsdienstes eines
Bundeslandes zugänglich wären, bestünde die Gefahr, dass Unternehmen aus
anderen Teilen des Bundesgebietes oder aus anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union auf die Ausschreibung nicht aufmerksam würden. Damit wäre
der Wettbewerb, der durch die Ausschreibung eröffnet werden soll,
möglicherweise eingeschränkt. | Abs. 18 | Dem amtlichen Charakter der in Frage stehenden Datenbank als
solcher steht nicht entgegen, dass es sich bei der Klägerin um ein privates
Unternehmen handelt, das die verschiedenen Ausschreibungsunterlagen sammelt,
ordnet und veröffentlicht. Denn der Umstand, dass der Freistaat Sachsen die
Ausschreibungen nicht selbst sammelt und veröffentlicht, sondern sich für diese
Aufgabe eines privaten Unternehmens bedient, vermag an der amtlichen Natur der
Datenbank nichts zu ändern. | Abs. 19 | 3. Dieser Auslegung des autonomen deutschen Rechts könnte die
Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996
über den rechtlichen Schutz von Datenbanken entgegenstehen. Sie enthält zwar
für Datenbankwerke i.S. von Art. 3 Abs. 1 - also für Datenbanken, die als
urheberrechtliche Werke geschützt sind - in Art. 6 Abs. 2 lit. d eine
Bestimmung, nach der die Mitgliedstaaten Beschränkungen der Rechte vorsehen
können, die ihr innerstaatliches Recht traditionell als Ausnahmen vom
Urheberrechtsschutz regelt. Für Datenbanken, die nach Art. 7 Abs. 1 der
Richtlinie geschützt sind, enthält Art. 9 der Richtlinie, der die Ausnahmen vom
Sui-generis-Schutz regelt, keine entsprechende Bestimmung. Andererseits lässt
die Richtlinie nach ihrem Art. 13 Rechtsvorschriften unberührt, die den Zugang
zu öffentlichen Dokumenten betreffen (dazu Gaster, Der Rechtsschutz von
Datenbanken, 1999, Rdn. 739 ff.). | Abs. 20 | Die Frage, ob eine Regelung in einem Mitgliedstaat, nach der eine
Datenbank, die einem amtlichen Werk entspricht, keinen Sui-generis-Schutz
genießt, mit der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken
vereinbar ist, ist vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu
beantworten. Die Frage ist im Schrifttum umstritten. Während etwa Gaster (aaO
Rdn. 611 ff. und CR 2002, 602, 603) die Ansicht vertritt, dass die
Mitgliedstaaten die herkömmliche Gemeinfreiheit amtlicher Werke auch auf
amtliche Datenbanken erstrecken können (ebenso Dreier in Dreier/Schulze aaO §
87c Rdn. 1; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 87a UrhG Rdn.
2; Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 22;
Decker in Möhring/Nicolini aaO Vor §§ 87a ff. Rdn. 9), lehnen andere dies ab
(Schricker/Vogel aaO § 87b UrhG Rdn. 38; Thum in Wandtke/Bullinger aaO § 87a
UrhG Rdn. 82 und § 87c UrhG Rdn. 33; Leistner, Der Rechtsschutz von Datenbanken
im deutschen und europäischen Recht, S. 317 f.; vgl. für das österreichische
Recht OGH ÖBl 2003, 46, 49 mit zust. Anm. Dittrich). | Abs. 21 | 4. Auf die Frage, wie die Richtlinie auszulegen ist, kommt es für
die Entscheidung des Streitfalls an. Ist die Vorlagefrage zu bejahen - steht
die Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken also der
entsprechenden Anwendung von § 5 Abs. 2 UrhG auf Datenbanken entgegen -, wäre
die Revision zurückzuweisen. Denn der Beklagte hat in der Vergangenheit
entweder wesentliche Teile der Datenbank der Klägerin vervielfältigt und
verbreitet (§ 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG), oder er hat - dies lässt sich den
tatrichterlichen Feststellungen nicht entnehmen - zwar jeweils nur
unwesentliche Teile in seine eigene Datenbank übernommen, dies aber wiederholt
und systematisch getan (§ 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG). Ob das beanstandete
Verhalten des Beklagten einer normalen Verwertung der Datenbank zuwiderläuft,
kann offenbleiben. Stünde der Klägerin ein Ausschließlichkeitsrecht zu, das
nicht durch § 5 UrhG begrenzt ist, wäre davon auszugehen, dass die berechtigten
Interessen der Klägerin durch die Übernahme unzumutbar beeinträchtigt würden.
In diesem Fall läge darin, dass die Klägerin ihr Ausschließlichkeitsrecht
gegenüber dem Beklagten ausübt, auch kein Missbrauch einer marktbeherrschenden
Stellung (§§ 19, 20 GWB; vgl. BGHZ 160, 67 - Standard-Spundfass).
| JurPC Web-Dok. 191/2007, Abs. 22 |
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