JurPC Web-Dok. 16/2007 - DOI 10.7328/jurpcb/200722215

AG Meldorf
Urteil vom 28.11.2006

81 C 1093/06

Anschlusssperrung

JurPC Web-Dok. 16/2007, Abs. 1 - 22


TKV § 19 Abs. 2 S. 1

Leitsätze


  1. Sperrt ein Telekommunikationsanbieter wegen Zahlungsverzugs des Kunden dessen Anschluss, ohne den Zugang eines qualifizierten Mahnschreibens im Sinne des § 19 Abs. 2 S. 1 TKV nachweisen zu können, so kann er für die Zeit ab der Sperrung weder Entgelte noch Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns verlangen.
  2. Beauftragt der Gläubiger einen Anwalt mit dem außergerichtlichen Einzug seiner Forderung, so darf er für den Fall, dass der Schuldner auf ein einfaches anwaltliches Mahnschreiben (jetzt Ziff. 2302 VV-RVG) nicht reagiert, einen weiter gehenden Auftrag zu außergerichtlicher Tätigkeit im Regelfall nicht für erforderlich halten.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt die Zahlung von Telekommunikationsentgelten sowie von Schadensersatz. JurPC Web-Dok.
16/2007, Abs. 1
Aufgrund zwischen den Parteien am 01.08.1994 und am 29.06.1995 geschlossener Telefondienstverträge stellte die Klägerin der Beklagten zwei Mobiltelefonanschlüsse bereit. Die Verträge waren auf 24 Monate befristet. Nach den AGB der Klägerin, die in ihren Geschäftsstellen auslagen, verlängerten sich Verträge mangels Kündigung um jeweils weitere sechs Monate. Die Beklagte hatte für jeden Vertrag ein monatliches Entgelt von 28,41 ¤ netto sowie 2,16 ¤ netto für die vereinbarte Gesprächsoption "More SMS" zu zahlen, insgesamt also 70,92 ¤ pro Monat. Daneben waren nutzungsabhängige Entgelte zu zahlen. Abs. 2
Anfang August 2004 kündigte die Beklagte einen der beiden Verträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt, wobei strittig ist, ob der Klägerin die Kündigung zugegangen ist. Jedenfalls bestätigte die Klägerin mit Schreiben vom 27.08.2004 die Vertragskündigung zum 18.03.2006. Abs. 3
Ab August 2004 leistete die Beklagte keine Zahlungen mehr. Die Klägerin stellte die folgenden Entgelte in Rechnung, wobei streitig ist, ob die Rechnungen für August bis November 2004 der Beklagten zugegangen sind: Abs. 4
92,78 ¤ laut Rechnung vom 12.08.2004, 96,63 ¤ laut Rechnung vom 13.09.2004, 99,76 ¤ laut Rechnung vom 10.10.2004, 90,03 ¤ laut Rechnung vom 12.11.2004, 1093,75 ¤ laut Rechnung vom 13.12.2004, wovon 1087,55 ¤ auf entgangenen Gewinn für den Zeitraum 03.11.2004 - 17.03.2006 entfielen. Abs. 5
Wegen der einzelnen Zusammensetzung der in Rechnung gestellten Beträge wird auf die Rechnungen selbst verwiesen (Anlagen zur Klageschrift). Abs. 6
Mit Schreiben vom 09.09.2004 und vom 30.09.2004 mahnte die Klägerin die Zahlung der Rückstände unter Androhung einer Anschlusssperre an; der Zugang dieser Schreiben ist streitig. Am 04.10.2006 sperrte die Klägerin die Anschlüsse. Die Klägerin mahnte die ausstehenden Beträge nochmals unter Fristsetzung zum 22.12.2004 an. Am 04.01.2005 versandten die Anwälte der Klägerin auftragsgemäß ein Mahnschreiben. Abs. 7
Die Klägerin behauptet, am 18.03.2004 sei zwischen den Parteien eine (weitere) Mindestlaufzeit von 24 Monaten vereinbart worden. Abs. 8
Mit ihrer Klage hat die Klägerin ursprünglich die Zahlung der vorbenannten Rechnungsbeträge verlangt, insgesamt also 1.472,95 ¤. Sie hat die Klage jedoch im Verlauf des Rechtsstreits in Höhe von 46,87 ¤ wegen Abzinsung des Schadensersatzanspruchs, in Höhe von 16 ¤ wegen ersparter Aufwendungen und in Höhe von 4 ¤ Mahnkosten zurückgenommen, so dass eine Hauptforderung von 1.406,08 ¤ verbleibt. Abs. 9
In der mündlichen Verhandlung beantragt die Klägerin, Abs. 10
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.406,08 ¤ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2004 sowie 78,25 ¤ Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
Die Beklagte erkennt die Klageforderung in Höhe von 189,41 ¤ (Rechnungen für August und September 2004) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 13,96 ¤ vorgerichtliche Anwaltskosten an. Abs. 11
Im Übrigen beantragt die Beklagte, Abs. 12
die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat nur teilweise Erfolg. Abs. 13
Die Beklagte war entsprechend ihres in der mündlichen Verhandlung erklärten Anerkenntnisses zu verurteilen, welches sich auf die Entgelte für August und September 2004 bezieht. Das in der Klageerwiderung erklärte Anerkenntnis ist darüber nicht hinaus gegangen. Insbesondere hatte es nicht die Entgelte für Oktober 2004 zum Gegenstand. Der Höhe nach ist zwar irrtümlich ein Betrag von 289,17 ¤ anerkannt worden. Es ist aber klar angegeben worden, dass sich das Anerkenntnis nur auf den Zeitraum bis September 2004 beziehen sollte. Abs. 14
Daneben hat die Beklagte die Grundgebühren für den Zeitraum 01.-03.10.2004 in Höhe von 6,87 ¤ zu zahlen (§ 611 BGB). Abs. 15
Für den Zeitraum ab dem 04.10.2004 kann die Klägerin die Zahlung der begehrten Grundgebühren nicht verlangen, weil sie die Anschlüsse der Beklagten zum 04.10.2004 gesperrt hat, mithin die vereinbarte Leistung nicht erbracht hat (§ 326 Abs. 1 BGB). Die Voraussetzungen des § 19 TKV, unter denen eine Anschlusssperre berechtigt ist und der Vergütungsanspruch bestehen bleibt, sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie der Beklagten die Anschlusssperrung zwei Wochen vorher schriftlich angedroht und die Beklagte auf die Möglichkeit hingewiesen hat, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen (§ 19 Abs. 2 S. 1 TKV). Die Androhungen vom 09.09.2004 und vom 30.09.2004 enthalten den vorgeschriebenen Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, nicht (§ 19 Abs. 2 S. 1 TKV). Außerdem ist ihr Zugang streitig. Dass die Beklagte frühere Rechnungen erhalten hatte, beweist nicht, dass ihr auch die vorbenannten Schreiben zugegangen sind. Von § 19 TKV zum Nachteil der Beklagten abweichende Regelungen in den AGB der Klägerin sind unwirksam (§ 1 Abs. 2 TKV). Abs. 16
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 628 Abs. 2 BGB für den Zeitraum ab dem 03.11.2004 besteht bereits deswegen nicht, weil die Klägerin die Vertragsverhältnisse nicht gekündigt hat, wie es § 628 Abs. 2 BGB voraussetzt. Unstreitig ist nur der Zugang der Rechnung vom 13.12.2004, in der es unter der Überschrift "Monatliche Preise" heißt: "Vorzeitige Kündigung TellyProfi Anschluss 03.11.04-17.03.06 468,77 ¤". Daraus wird zwar deutlich, dass ein bestimmter Betrag wegen vorzeitiger Kündigung in Rechnung gestellt wird, nicht aber, dass eine Kündigung erklärt werden soll. Die Auffassung der Klägerin, nach Androhung einer Kündigung bedürfte es deren Ausspruches nicht mehr, ist unzutreffend. Abs. 17
Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, welche Vertragslaufzeit vereinbart wurde und ob die AGB der Klägerin wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden. Abs. 18
Wegen der Mahnung der Klägerin hat die Beklagte Verzugszinsen ab dem 23.12.2004 zu zahlen (§§ 286 Abs. 1, 288 BGB). Abs. 19
Zur Erstattung höherer vorgerichtlicher Anwaltskosten als 13,96 ¤ ist die Beklagte nicht verpflichtet (§§ 280, 286 BGB). Die Klägerin durfte es nicht für erforderlich halten (§ 249 BGB), ihre Bevollmächtigten mit einer weiter gehenden außergerichtlichen Tätigkeit zu beauftragen als mit dem Verfassen eines einfachen Mahnschreibens (Ziff. 2402 VV-RVG). Reagiert ein Schuldner auf ein anwaltliches Mahnschreiben nicht, versprechen weitere außergerichtliche Schritte im Regelfall keinen Erfolg. Die Klägerin hat eine weiter gehende außergerichtliche Tätigkeit auch nicht dargelegt. Wenn die Klägerin gleichwohl einen weiter gehenden Auftrag erteilte, so hat sie die entsprechenden Kosten selbst zu tragen. Im Übrigen steht einem Erstattungsanspruch der Klägerin entgegen, dass sie eine Anwaltsvergütung bislang nicht gezahlt hat und die Voraussetzungen des § 250 BGB nicht vorliegen. Abs. 20
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nrn. 1 und 11, 711, 713 ZPO. Abs. 21
Beschluss:  Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wird auf 1.472,95 ¤ festgesetzt.
JurPC Web-Dok.
16/2007, Abs. 22
[ online seit: 06.02.2007 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Meldorf, AG, Anschlusssperrung - JurPC-Web-Dok. 0016/2007