JurPC Web-Dok. 106/2005 - DOI 10.7328/jurpcb/2005209101

AG Völklingen
Urteil vom 23.02.2005

5C C 575/04

Vertragsschluss bei Entgegennahme von R-Gesprächen durch Minderjährige

JurPC Web-Dok. 106/2005


BGB §§ 104 ff.

Leitsatz (der Redaktion)

Nimmt ein 12-jähriges Kind ein sog. R-Gespräch im Rahmen eines Call-by-call-Dienstes an, kommt ohne ausdrückliche Bevollmächtigung ein Vertrag des Diensteanbieters mit den Eltern nicht zustande. Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht greifen nicht ein, da die Situation nicht derjenigen bei der Anwahl von 0190-Nummern durch Minderjährige vergleichbar ist, weil die wesentlichen Angaben bei R-Gesprächen von demjenigen ausgeführt werden, der das R-Gespräch veranlasst und nicht von dem Minderjährigen.

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[online seit: 09.09.2005]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Völklingen, AG, Vertragsschluss bei Entgegennahme von R-Gesprächen durch Minderjährige - JurPC-Web-Dok. 0106/2005