JurPC Web-Dok. 234/2004 - DOI 10.7328/jurpcb/2004199189

OLG Frankfurt a.M.
Urteil vom 19.04.2004

1 U 235/03

Zahlungspflicht für 0190-Verbindungen bei installierter Sperre

JurPC Web-Dok. 234/2004


TKV § 16 Abs. 3 S. 1 , S. 3; BGB § 278

Leitsätze (der Redaktion)

1. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass er den Missbrauch seines Anschlusses zur Einwahl in 0190-Verbindungen nicht zu vertreten hat.

2. Dass 0190-Verbindungen zustandekommen, beruht dann nicht auf einem Sorgfaltsverstoß des Kunden, wenn er eine 0190-Sperre installieren ließ und diese fortlaufend überwacht und überprüft wurde. Dann liegt nämlich nur die Schlussfolgerung nahe, dass die installierte Sperre von einem Dritten manipuliert wurde. Diese Manipulation hat der Kunde nicht mehr zu vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Manipulation von einem beim Kunden beschäftigten Mitarbeiter vorgenommen wurde. Das Verhalten des Mitarbeiters ist in diesem Fall nicht nach § 278 BGB zuzurechnen.


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[online seit: 03.09.2004]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Frankfurt, OLG, Zahlungspflicht für 0190-Verbindungen bei installierter Sperre - JurPC-Web-Dok. 0234/2004