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1. Besteht zwischen Parteien eine Vereinbarung, dass eine Domain (hier:
www.dollhouse.de) von der einen Seite für die andere Seite registriert
werden soll und lässt die aus dieser Vereinbarung verpflichtete Partei
anschließend die Domain im eigenen Interesse für sich bei der DENIC e.G.
registrieren, macht sich diese Partei eines Verstoßes gegen die aus der
Vereinbarung fließende Leistungstreuepflicht schuldig, der als Anspruch
aus culpa in contrahendo eine Schadensersatzverpflichtung nach sich zieht.
2. Es macht hinsichtlich des Verstoßes gegen die Pflichten aus der
Vereinbarung keinen Unterschied, ob die verpflichtete Partei im Sinne des
klassischen "Domain-Grabbings" vorhatte, die Domain anschließend gegen
Zahlung einer Geldsumme zurück zu übertragen oder ob die verpflichtete
Partei im Sinne einer "Rufausbeutung" der Domain beabsichtigte, die Domain
dauerhaft für eigene Zwecke zu nutzen.
3. Aufgrund des vertraglichen Schadensersatzanspruchs kann der
Anspruchsinhaber im Wege der Naturalrestitution die Einwilligung in die
Löschung gegenüber der DENIC eG verlangen, denn dieser Anspruch ist auf
Beseitigung der unmittelbaren Folgen der Verletzungshandlung
gerichtet. |