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1. Wird eine geschäftliche Bezeichnung benutzt, die neben dem
markenrechtlich geschützten Begriff "Schülerhilfe" noch eine
Buchstabenkombination und den Ort des Geschäftssitzes enthält, kommt dem
Bestandteil "Schülerhilfe" alleine keine Kennzeichnungskraft zu. Es
handelt sich vielmehr bei der zusammengesetzten Bezeichnung um eine
Beschreibung, die nur in der Kombination mit den weiteren Bestandteilen
das Unternehmen individualisiert und von anderen Institutionen, die Hilfe
für Schüler anbieten, unterscheidbar macht.
2. Wird der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der
Verwendung der Domain, die den Begriff "Schülerhilfe" enthält, auf die
Verkehrsdurchsetzung dieses Begriffes gestützt, so gelten auch hierbei die
Prioritätsgrundsätze, so dass der Anspruch nur Erfolg haben kann, wenn
eine etwaige Verkehrsdurchsetzung vor der Benutzung der Domain
liegt. |
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