1. Wird vertraglich das Urheberbenennungsrecht bezüglich der "Pumuckl"-Figur ausgeschlossen und werden in der Folgezeit Internet-Auswertungen dieser Figur vorgenommen, ohne dass dem Urheber Auskunft erteilt oder ihm gegenüber abgerechnet wird, so ist dem berechtigten Urheber ein weiteres Festhalten an der Beschränkung des Urheberbenennungsrechts nicht zuzumuten, so dass ein einseitiger Widerruf dieser Beschränkung zulässig ist. 2. Eine im Rahmen der Vertragsbeziehung eingeräumte Vollmacht, die Lizenzvereinbarungen über die grafische Gestalt der "Pumuckl"-Figur ermöglicht, kann bei Verletzung der vereinbarten übrigen Vertragspflichten einseitig widerrufen werden, wenn das Vertragsverhältnis durch den Wegfall der Vollmacht nicht sinnentleert wird. 3. Die freie Benutzung eines Werks im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG setzt voraus, dass die dem geschützten Werk entnommenen individuellen Züge gegenüber der Eigenart des neu geschaffenen Werkes verblassen, was insbesondere der Fall ist, wenn in dem neuen Werk das ältere nicht mehr in relevantem Umfang benutzt wird. Aufgrund der hohen Individualität der Figur des "Pumuckl" ist dagegen von unfreien Bearbeitungen auszugehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise ohne Zweifel erkennen können, dass mit dem bearbeiteten Objekt die Figur des "Pumuckl" gemeint ist. 4. Bei der Nutzung von Werken im Internet handelt es sich um eine neue, jedenfalls 1982 noch nicht bekannte Nutzungsart mit der Folge, dass 1982 noch keine Nutzungsrechte für diese Verwertungsart eingeräumt werden konnten und die Zulässigkeit der Auswertung der Figur des "Pumuckl" im Internet einer gesonderten Einräumung von Rechten bedurft hätte. |